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SG Hamburg 40. Kammer S 40 U 227/18 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Schüler der Klasse 10 - sachlicher Zusammenhang - organisa

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Schüler der Klasse 10 - sachlicher Zusammenhang - organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule - Erholungspause im Stadtpark - erweiterter Schulh

§ 2Nr.

35 Rn. 13; BSG, NJOZ 2016, 1269 =

§ 8Nr.

55 Rn. 9; NJW 2015, 1407 =

§ 8Nr.

53 Rn. 11;

§ 8Nr. 50 = Beck

RS 2013, 72597 Rn. 10 und Urt. v. 4.7.2013 – B 2 U 12/12 R, BeckRS 2013, 73166;

§ 8Nr. 49 = Beck

RS 2013, 73166 Rn. 14 sowie

§ 8Nr. 47 = Beck

RS 2013, 73187 Rn. 12; BSGE 112, 177 = NJW 2013, 3676 =

§ 8Nr.

46 Rn. 20 und BSG, NJOZ 2014, 551 =

§ 8Nr.

44 Rn. 26 f.). Randnummer 20 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 21 Der Kläger hat einen „Unfall“ (1.) als versicherter Gymnasialschüler infolge einer versicherten Tätigkeit – der Erholung vom Schulunterricht in der großen Schulpause im Stadtpark – erlitten, wobei das Herabfallen des Astes im Stadtpark vom Schutzzweck der Norm des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII umfasst war, weil der Aufenthalt im Stadtpark in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fiel, innerhalb dessen die gesetzliche (Schüler-)Unfallversicherung auch Schutz bieten soll

(2). Die versicherte Tätigkeit war kausal für den Unfall, das (eigenwirtschaftliche) Rauchen war nur nebensächlich
(3). Schließlich war der Unfall ursächlich für die eingetretenen Gesundheitsschäden als Poly- und Hirn-Schädel-Trauma
(4). Randnummer 22 1. Der Kläger erlitt einen „Unfall“, als er am 18. Januar 2018 im Stadtpark von einem abgebrochenen und herabfallenden großen und schweren Ast getroffen wurde. Bei dem Aufprall wirkte der Ast als Teil der Außenwelt zeitlich begrenzt auf den Kopf und Körper ein und diese Einwirkung führte unter anderem zu schweren Kopf- und Oberschenkelverletzungen als Gesundheitserstschäden. Randnummer 23 2. Während des Aufenthalts im Stadtpark zur Erholung vom Schulunterricht in der zweiten großen Schulpause übte der Kläger die versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit.
  1. b)SGB VII aus. Dazu gehören Verrichtungen eines Schülers während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule. Als Gymnasialschüler war der Kläger insoweit Schüler einer allgemeinbildenden Schule (vgl. dazu nur die Begründung der BReg. zum Entwurf eines Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten, BT-Drs. VI/1333, 4 zu Buchst.
  2. a)und verrichtete während der Schulpause durch die Erholung im Stadtpark eine versicherte Tätigkeit im Rahmen seines Schulbesuchs. Randnummer 24 Nach der zu § 539 Abs. 1 Nr. 14b Reichsversicherungsordnung, welche Vorschrift mit § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit.
  3. b)SGB VII im Wortlaut übereinstimmt, ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. etwa Urteil vom 22. Februar 1973 2 RU 150/70 juris Rn. 22 f.) ist das Merkmal „während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen“ dahin zu verstehen, dass der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift beschränkt ist auf diejenigen Veranstaltungen, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der besuchten Schule fallen. Dem Versicherungsschutz unterliegen in erster Linie Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischenliegenden Pausen und solche im Rahmen sogenannter Schulveranstaltungen. Randnummer 25 Damit ist der Kreis der Versicherten in der Schülerunfallversicherung, der so genannten unechten Unfallversicherung, enger gezogen, als in der Gesetzlichen Unfallversicherung der Beschäftigten. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht in der Regel auch kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und ihm deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (BSGE 51, 257, 259). Randnummer 26 Nicht versichert ist beispielsweise bei Schülern das Anfertigen von üblichen „Hausaufgaben“, die im häuslichen Bereich verrichtet werden. Während in der Beschäftigtenversicherung ggf. im „Home-Office“ ein solcher innerer/sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zur Begründung des Versicherungsschutzes unter Umständen angenommen werde, bedarf es hierfür bei der Schülerunfallversicherung eines engeren ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Teilnahme an der Veranstaltung und dem Schulbesuch. Dieser ursächliche Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn die betreffende Veranstaltung von der besuchten Schule organisatorisch getragen wird. Dies gilt (selbstverständlich) für alle Lehrplanveranstaltungen, für nicht in den Lehrplan aufgenommene Veranstaltungen nur dann, wenn es sich um eine Veranstaltung der besuchten Schule handelt, diese mithin organisatorisch von ihr getragen wird. Hiermit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn die Schule die Möglichkeit hat, auf den Ablauf der Veranstaltung Einfluss zu nehmen und so die sich hieraus ergebenden Gefahren zu mindern. Versicherungsschutz ist hingegen nicht anzunehmen für Unfälle, die sich außerhalb des Bereichs jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht ereignen. Randnummer 27 Die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu den Vorschriften der Haftungsbeschränkungen nach den §§ 105f SGB VII führt u.a. aus, dass die innere schulische Verbundenheit von Unfallereignis und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, stets erfordert, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt werden, welches i.d.R. eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt (vgl. auch Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 30.3.2004 - VI ZR 163/03, r + s 2004, 307). Der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang zum Schulbesuch entfällt grundsätzlich, wenn schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG, NZS 2000 619 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 49 S. 214 und NJOZ 2011, 142 =

§ 213 Rn.

25). Allerdings kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang (z.B. bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen ggf. außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen (zB bei Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland; Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung) weitgehend gelockert sind (s. dazu bereits BT-Drs. VI/1333, 4 zu Buchst. a). Ein „Besuch der Schule“, wie ihn § 2 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) SGB VII tatbestandlich voraussetzt, findet folglich nicht ausschließlich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände statt. Randnummer 28 Der BGH hat zu Haftungsfragen daher bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch Unfälle außerhalb des Schulgeländes schulbezogen sein können, wenn sie auf die Vor- oder Nachwirkungen des Schulbetriebs zurückzuführen sind (vgl. BGH-Urteil vom 14.07.1987 - VI ZR 18/87, NJW 1988, 493 = VersR 1988, 167 – Schneeballwurf von außerhalb des Schulgeländes; BGH, NJW 1982, 37 = VersR 1981, 849 – Schulbushaltestelle). Auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte ist die Schulbezogenheit von Unfällen in der Nähe der Schule verschiedentlich bejaht worden (OLG Hamm, NJOZ 2004, 1653 = NZV 2004, 400 = VersR 2005, 369f. – Knallkörperwurf an Bushaltestelle; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1174 – Schubserei unter Schülern im Bus; OLG Schleswig, VersR 2002, 238 = BeckRS 2008, 18977 – Manipulation an Lehrerfahrrad außerhalb des Schulgeländes; LG Detmold, VersR 1991, 204 – Umfahren einer Schülergruppe mit dem Mofa auf dem Zufahrtsweg zur Schule; vgl. auch Wannagat/Waltermann, SGB, § 106 SGB VII Rdnr. 2a; zum Teil krit. Hauck/Nehls, SGB VII, K § 106 Rdnrn. 9ff.). Randnummer 29 Der Kläger war während der Erholungspause im Stadtpark versichert, weil diese Tätigkeit von dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule mitgetragen wurde, auch wenn der Stadtpark nicht unmittelbarer Teil des Schulgeländes ist. Dies ergibt sich für die Kammer bereits aus der Zeugenaussage der Schulleiterin. Denn der räumliche Verantwortungsbereich der Schule wurde aufgrund der räumlichen Nähe zum Schulgelände/-hof und dem stark begrenzten Platzangebot des Schulhofes für die Schüler des ...Gymnasiums auf den Stadtparkbereich gelockert. Der Stadtpark wird von der Schule für die Erholungspausen als „erweiterter Schulhof“ nicht nur toleriert, sondern auch befürwortet. Auf eine solche Handhabung bzw. regelmäßige Übung der Schulpausengestaltung ab der

  1. Klasse zur Erholung nimmt die Schule insofern „organisatorischen“ Einfluss, als das sie den Schülern ab dieser Klassenstufe und vor Erreichen der Volljährigkeit - mit schriftlicher Bestätigung der Eltern - das Verlassen des Schulgeländes zur Erholung konkret erlaubt. Dabei genügt bereits die Unterschrift der Eltern, es erfolgen nach Aussage der Zeugin keine weiteren Hinweise auf Haftung oder „Versicherungsschutz“ etc. an die Eltern. Randnummer 30 Schließlich ist diese grundsätzliche Erweiterung des organisatorischen Verantwortungs-bereiches daran zu erkennen, dass die Schule den Schülern aufgibt, sich außerhalb des Schulgeländes ordnungsgemäß zu verhalten. Die Schule bzw. die Schulleitung hält insoweit die Schüler regelmäßig dazu an, sich entsprechend zu verhalten. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach Überzeugung der Kammer fest. So hat die Zeugin H. als Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Schule ein großes Schulgelände habe, das auf der einen Seite an den Stadtpark grenze. Dort sei im Prinzip der Ein- und Ausgang, der insbesondere in den Pausen von Lehrkräften beaufsichtigt werde. Die Unterrichtszeiten seien derart gestaltet, dass immer 90 Minuten Unterricht durchgeführt würden und dann eine 30-minütige Pause folge. Kleine Pausen gäbe es bei ihnen nicht. Ferner hat sie vorgetragen, dass die Schüler bis zu den neunten Klassen das Schulgelände nicht verlassen dürften, während die Schüler ab der zehnten Klasse das Schulgelände verlassen dürften. Die Berechtigung, das Schulgelände zu verlassen, werde durch die Pausenaufsichten kontrolliert, ggf. durch Vorzeigen des Schülerausweises. Nach ihrer Auffassung würden die Schüler das Schulgelände verlassen, um sich frei zu bewegen, essen zu kaufen, spazieren zu gehen oder um dort zu rauchen. Rauchen sei auf dem Schulgelände verboten. Die Schule gehe davon aus, dass ab der zehnten Klasse die Schüler reif genug seien, sich außerhalb des Schulgeländes zu bewegen. Die Eltern würden in der Weise darüber informiert, dass sie dies entsprechend unterschreiben, als Information, dass die Schüler das dürfen. Ab Volljährigkeit der Schüler sei dies sowieso nicht mehr relevant. Randnummer 31 Die Schüler würden regelmäßig angehalten, sich gut außerhalb des Schulgeländes zu verhalten. Dies sei der Schule ein alltägliches und geläufiges Verfahren, sodass hierüber keine schriftlichen Sachen mit den Schülern festgehalten seien. Schließlich hat die Zeugin erklärt, dass die Schule 1450 Schüler habe. Die Schule sei eine sehr alte Schule und habe im Verhältnis einen sehr kleinen Schulhof. Nach Auffassung der Zeugin würde man heute den Schulhof doppelt so groß ausgestalten. Wenn man wirklich Ruhe zur Erholung brauche, sei dies auf dem Schulhof in der Pause fast nicht möglich, weil die jüngeren Schüler dort spielen und sehr laut seien. Eine Erholung auf dem Pausenhof und in den Schulgebäuden ist aber grundsätzlich möglich. Dennoch werde von der Schule insbesondere wegen der Lärmentwicklung und der Sitzmöglichkeiten auf dem Schulhof, die sehr begrenzt seien und von den jüngeren Schülern belagert würden, erwartet, dass die älteren Schüler das Schulgelände in den Pausen zur Erholung verlassen, sodass der Stadtpark schon zum Teil als erweiterter Pausenhof gesehen werde (ausschließlich für die Oberstufenschüler). Daher würden nach Wahrnehmung der Zeugin die Oberstufenschüler auch bei schlechtem Wetter häufig das Schulgelände verlassen. Randnummer 32 Warnhinweise wegen des Unwetters seien zum Zeitpunkt des Unfallereignisses des Klägers nicht durchgegeben worden. Aufgrund der schriftlichen Erlaubnis oder der Volljährigkeit der Oberstufenschüler erübrige sich eine Pausenaufsicht durch Lehrkräfte im Stadtpark, die auf dem Schulgelände dagegen eingesetzt würden. Randnummer 33 Die Nutzung des Stadtparks als ausgelagerten (erweiterten) Schulhof für die Oberstufenschüler zum Zwecke einer Erholung vom Schulunterricht in ruhiger Atmosphäre wird auch durch die Aussage des Zeugen Ri. bestätigt. Dieser hat vorgetragen, dass er mit dem Kläger und dem Zeugen Se. hinausgegangen seien, um frische Luft zu schnappen. Im Stadtpark wären sie herumgelaufen und hätten sich unterhalten. Der Zeuge verbringe seine Pausen regelmäßig draußen, indem er sich etwas zu Essen hole oder in den Stadtpark zur Erholung gehe. Dies tue er auch als Nichtraucher. Am Tage des Unfallgeschehens habe er keine Unwetterwarnungen mitbekommen, vielmehr sei der Stadtpark in den Wochen davor bereits von umgefallenen Bäumen befreit worden. Er sei in letzter Sekunde vor dem herabfallenden Ast weggesprungen und dadurch nicht getroffen worden. Randnummer 34 Nichts Anderes ergibt sich aus den Aussagen der beiden weiteren Zeugen Se. und Ra.. Sie würden in der Pause beide gerne in den Stadtpark raus gehen, auch wenn es die Möglichkeit im Schulgebäude gebe, in einem Raum Billard zu spielen. Der Zeuge Se. habe am Unfalltag wahrscheinlich auch geraucht, was er regelmäßig, aber eher beiläufig mache. Dabei würden auch Nichtraucher ihre Pause im Stadtpark verbringen. Dies sei von der Schule erlaubt. Gedanken zum Wetter hätten sie sich am Unfalltag nicht gemacht. Die Sonne habe geschneit, nachdem am Morgen des
  2. Januar 2018 Schnee gefallen sei. Eine Gefährlichkeit durch die Bäume im Stadtpark habe der Zeuge Se. ausgeschlossen, da er davon ausgeht, dass diese von der Stadt regelmäßig geprüft würden. Randnummer 35 Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen sowie deren Glaubhaftigkeit ergeben sich für die erkennende Kammer nicht. Randnummer 36 Der sachliche Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt des Klägers im Stadtpark und dem Besuch der allgemeinbildenden Schule ist durch das Rauchen nicht entfallen, da es nach der objektiven Handlungstendenz des Klägers maßgeblich auf die Erholung vom Schulunterricht und nicht wesentlich auf das Rauchen ankam. Randnummer 37 Der Aufenthalt des Klägers im Stadtpark ist trotz des Rauchens nicht als unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (so grundsätzlich auch: BSGE 12, 254, 255; SozR § 550 RVO Nr. 15; SozR 2200 § 538 Nr. 7; Hauck/Noftz/ Keller § 8 Rdn 110). Randnummer 38 Schließlich kommt es auf die Prüfung einer gemischten Tätigkeit oder einer geringfügigen Unterbrechung nicht an. Randnummer 39
  3. Die Unfallkausalität ist gegeben. Der versicherte Aufenthalt des Klägers im Stadtpark zur Erholung vom Schulunterricht als versicherte Tätigkeit ist kausal und wesentlich für das Unfallereignis. Allein dieser Erholungsaufenthalt führte zum Unfallereignis. Die nichtversicherte Tätigkeit des Rauchens hat keine wesentliche Bedeutung für das Unfallereignis, denn infolge des Rauchens hat sich keine Gefahr realisiert, die zum Unfallereignis führte. Im vorliegenden Fall realisierte sich die Gefahr aus dem Spaziergang im Park und keine rauchspezifische Gefahr. Das Rauchen hat mangels besonderer Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt nicht wesentlich beigetragen. Der herabfallende Ast war als Gefahr des generellen Aufenthalts im Stadtpark durch das Unwetter als Wegegefahr der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Es war vom Zufall abhängig, dass der Kläger von dem Ast getroffen wurde. Die Zeugen Se. und der Zeuge Ri., der zu diesem Zeitpunkt nicht geraucht hatte, konnten in letzter Sekunde rechtzeitig weggesprungen und hätten auch getroffen werden können. Randnummer 40
  4. Die multiplen Verletzungen und Frakturen am Wadenbein sowie am Volkmanndreieck, die der Kläger bei dieser Gelegenheit erlitt, sind die Folge des Arbeitsunfalls. Randnummer 41 II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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