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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 R 80/19 Urteil Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht - Abbuchung vom

Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht - Abbuchung vom Konto eines verstorbenen Rentenbeziehers per Lastschrift auf das Konto eines Dritten und anschließende Rü

§ 118Abs.

3 Satz 3 SGB VI, solange Frau St. Rechtsnachfolger oder der Nachlasspfleger den Lastschriftabbuchungen hätten widersprechen können. Es sei ein Wertungswiderspruch, wenn sie, die Klägerin, eine Geldleistung erstatten müsse, die ihr nie einen wirtschaftlichen Vorteil gebracht habe, während die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen von der Rücküberweisungspflicht frei werde, obwohl sie über den zurückgebuchten Betrag habe verfügen können. Die Klägerin führt ergänzend an, die Miete nicht zu eigenen Zwecken eingezogen zu haben, sondern für den Wohnungseigentümer und Vermieter. Randnummer 11 Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten und darüber hinaus vorgebracht, die Klägerin sei auch dann Leistungsempfängerin

§ 118Abs.

4 Satz 1SGB VI, wenn sie die Leistung nur treuhänderisch entgegengenommen haben sollte. Der eingezogene Betrag sei in das Vermögen der Klägerin übergegangen, als er auf deren Konto gutgeschrieben worden sei. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Frau St. bzw. der Rechtsnachfolger oder des Nachlasspflegers habe daran nichts geändert, denn dieser Anspruch sei allein schuldrechtlicher Natur. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Es hat die Beteiligten mit Schreiben vom

  1. Januar 2018 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom
  2. September 2018 hat es der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Bescheid vom
  3. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. April 2014, soweit er mit der Klage angefochten sei, aufgehoben. Das Sozialgericht hat die Klägerin als Verfügende

§ 118Abs.

4 Satz 1 SGB VI angesehen und ausgeführt, die Beklagte könne die Klägerin gleichwohl nicht in Anspruch nehmen, sondern habe sich vorrangig an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu wenden. Diese sei nicht wegen einer „anderweitigen Verfügung“

§ 118Abs.

3 Satz 3 SGB VI entreichert, denn sie habe den streitigen Betrag vollständig zurückbuchen können. Das Sozialgericht hat sich damit der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz (Urt. v.

  1. Mai 2015, L 4 R 466/14) angeschlossen, demzufolge bei Lastschriftabbuchungen keine wirksame „anderweitige Verfügung“ vorliege, solange ein Widerspruch gegen die Abbuchung möglich sei. Unbeachtlich sei, dass die Rückbuchung erst nach Eingang des Rückforderungsverlangens der Beklagten bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erfolgt sei, denn eine Erstattungspflicht der Klägerin, der im Ergebnis nichts zugeflossen sei, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI. Randnummer 13 Die erstinstanzliche Entscheidung ist der Beklagten am
  2. September 2018 zugestellt worden. Mit ihrer am
  3. Oktober 2018 erhobenen Berufung hat sie ihr Vorbringen dazu vertieft, dass Kontobewegungen nach Eingang des Rückforderungsbegehrens beim Geldinstitut unbeachtlich seien, wenn die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI von der Erstattungspflicht des Geldleistungsempfängers nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI abgegrenzt werde. Sie beruft sich hierbei auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart v.
  4. Nov. 2014 (S 17 R 2041/14). Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  5. September 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 19 Der Senat hat die XX P.- und G. AG als Rechtsnachfolgerin der P. beigeladen (Beschluss vom
  6. Dezember 2018). Diese hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zu den aufgeworfen Rechtsfragen geäußert, aber auf Nachfrage mitgeteilt, die am
  7. Oktober 2012 zurückgegebenen Lastschriften hätten „St. H. Miete 10/2012“ betroffen. Die Klägerin hat daraufhin Kontounterlagen über die Rückbuchung der Septembermiete und eine entsprechende Belastung ihres Kontos am
  8. November 2012 vorgelegt. Randnummer 20 Die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat am
  9. Oktober 2019 stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte. Die Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht den Bescheid vom
  10. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  11. April 2014 aufgehoben, soweit die geltend gemachte Erstattungsforderung über 757,57 Euro hinausgeht. Insoweit beschwert der angefochtene Bescheid die Klägerin

§ 54Abs.

2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), so dass ihre als Anfechtungsklage zulässige Klage begründet erscheint. Die Beklagte war nicht berechtigt, von der Klägerin mehr als 757,57 Euro erstattet zu verlangen. Randnummer 22 I. Als Ermächtigungsgrundlage kommt nur § 118 Abs. 4 Satz 1 iVm Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der aktuellen Fassung in Betracht, die bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheids galt. Nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI hat der Träger der Rentenversicherung auf Satz 1 gestützte Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Randnummer 23 Vorliegend ist allein die erste Tatbestandsalternative des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (Erstattungsanspruch gegen den mittelbaren Geldleistungsempfänger) zu erwägen. Anders als vom Sozialgericht formuliert, ist die Klägerin nicht als Verfügende anzusehen, denn sie war unter keinem Gesichtspunkt zur Verfügung über das Konto der Frau St. berechtigt. Als Gläubigerin der Einzugsermächtigungslastschrift kommt sie allenfalls als Empfängerin

§ 118Abs.

4 Satz 1 Alt. 1 in Betracht. Hierzu gehören im bargeldlosen Zahlverkehr grundsätzlich alle Empfänger von Gutschriften (vgl. etwa Körner, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Stand:

  1. EL Sept. 2018, § 118 Rn. 27). Die erste Tatbestandsalternative nennt sogar ausdrücklich Personen, an die ein der Geldleistung entsprechender Betrag durch Lastschrifteinzug weitergeleitet wurde. Randnummer 24 II. Der Erstattungsbescheid, dem in formaler Hinsicht keine Bedenken begegnen, ist im Umfang der Anfechtung rechtswidrig. Randnummer 25
  2. Bei den Rentenzahlungen für August und September 2012 handelt es sich um unter Vorbehalt erbrachte Geldleistungen iSv § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Sie wurden zu Unrecht erbracht, weil die Rente, nachdem Frau St. spätestens am
  3. Juli 2012 verstorben war, gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum
  4. Juli 2012 zu leisten war. Unerheblich ist, dass die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid nicht aufgehoben hat, denn der diesbezügliche Verwaltungsakt hat sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (s. dazu, dass sich mit dem Tod des Berechtigten die Leistungsbewilligung auch ohne Aufhebungsbescheid "auf andere Weise" erledigt, BSG, Urt. v.
  5. März 1999, B 14 KG 6/97 R, juris-Rn. 15; aus jüngerer Zeit etwa Urt. v.
  6. Febr. 2009, B 13/4 R 91/06 R, juris-Rn. 13 mwN). Randnummer 26
  7. Nach Überzeugung des Senats kann die Klägerin hinsichtlich der Septembermiete unter keinem Gesichtspunkt als mittelbare Geldleistungsempfängerin in Anspruch genommen werden. Randnummer 27 a. Unbeachtlich ist allerdings, dass die Klägerin die Gutschrift für den Wohnungseigentümer entgegengenommen und zunächst nicht an diesen ausgekehrt hatte. Der Erstattungspflicht aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI steht die nur treuhänderische Entgegennahme von Leistungen nicht entgegen. Das gilt gerade in Bezug auf Hausverwaltungen (BSG, Urt. v.
  8. Dez. 2002, B 5 RJ 42/01 R, juris-Rn. 28). Randnummer 28 b. „Empfänger“

§ 118Abs.

4 Satz 1 SGB VI ist nicht jeder, der die Verfügungsmacht über die Geldleistung erlangt (BSG, Urt. v.

  1. Juli 2012, B 13 R 105/11 R, juris-Rn. 27 mwN). Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sind mittelbare Empfänger nur die Personen, an die der entsprechende Betrag weitergeleitet wurde. Zudem ist das Vor- und Nachrangverhältnisses zwischen § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI zu beachten. Ein Rentenversicherungsträger darf gegen Dritte erst und nur dann vorgehen, wenn die Geldleistung – berechtigt – nicht nach Abs. 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird (BSG, Urt. v.
  2. Aug. 1998, B 4 RA 72/97 R, juris-Rn. ; 22 ff.; Urt. v.
  3. Dez. 2001, B 4 RA 53/01 R, juris-Rn. 20 ff.; Urt. v.
  4. April 2002, B 4 RA 64/01 R, juris-Rn. 13; Urt. v.
  5. Nov. 2002, B 13 RJ 7/02 R, juris-Rn. 19; v.
  6. Okt. 2004, B 13 RJ 2/04 R, juris-Rn. 22; st. Rspr.). Es besteht ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs gegen das Geldinstitut (zuletzt etwa BSG Urt. v.
  7. Juli 2012, B 13 R 105/11 R, juris-Rn. 21 mwN). Die Erstattungspflicht der Geldleistungsempfänger entspricht spiegelbildlich dem „Entreicherungseinwand“ der Bank. Empfänger sind mithin nur diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Ab. 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben (BSG, Urt. v.
  8. Okt. 2013, B 13 R 35/12 R, juris- Rn. 42; Urt. v.
  9. April 2002, B 4 RA 64/01 R, juris-Rn. 16). Randnummer 29 c. Unter Geltung der bis zum
  10. Juli 2012 geltenden Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift erlangte die Klägerin den der Septembermiete entsprechenden Betrag schon deswegen nicht infolge einer die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen wirksam entreichernden Verfügung, weil die Abbuchung auf dem Schuldnerkonto weder von Frau St. noch von etwaigen Rechtsnachfolgern oder dem Nachlasspfleger autorisiert worden war. Randnummer 30 aa. Beim einfachen Ermächtigungslastschriftverfahren, das seit dem
  11. Februar 2016 vollständig vom SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst worden ist, erfolgte die Einlösung der Lastschrift im Deckungsverhältnis zunächst unberechtigt. Denn nach der seinerzeit herrschenden und von der bankenrechtlichen Rechtsprechung vertretenen Genehmigungstheorie, der der Senat sich anschließt, ermächtigte ein Schuldner, der im Valutaverhältnis seinem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilte, nicht bereits damit seine Zahlstelle zum Einlösen der vorgelegten Lastschrift (vgl. ausführlich Casper in MüKo,
  12. Aufl. 2012, § 675f Rn. 83 ff.). Der Schuldner hatte jedoch die Möglichkeit, die Belastung im Nachhinein im Wege der Genehmigung zu autorisieren. Dabei galten Abbuchungen als genehmigt, wenn nicht binnen sechs Wochen nach Rechnungslegung Einwendungen des Kontoinhabers geltend gemacht wurden (Widerspruch). Im Valutaverhältnis trat auch nach der Genehmigungstheorie bereits mit der Einlösung der Einzugsermächtigung beim Gläubiger Erfüllung ein, die allerdings unter der auflösenden Bedingung eines wirksamen Widerspruchs des Inhabers des Schuldnerkontos stand. Randnummer 31 bb. Danach lag kein wirksamer Zahlungsauftrag der Frau St. bzw. ihrer Rechtsnachfolger an die Rechtsvorgängerin der Beklagten vor, als diese am
  13. September 2012 757,87 Euro vom Konto abbuchte. Aufgrund des bankrechtlich wirksamen Widerrufs fehlte auch eine nachträgliche Autorisierung, so dass die Abbuchung unberechtigt blieb. In einer Abbuchung, zu der das Geldinstitut endgültig nicht berechtigt war, liegt keine wirksam entreichernde Verfügung (im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v.
  14. Mai 2015, L 4 R 466/14, juris-RN. 22 ff., das auf die nicht endgültige Belastung des Schuldnerkontos anstellt). Randnummer 32 d. Zum
  15. Juli 2012 traten allerdings geänderte Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift in Kraft. Da diese auch für die zuvor erteilten Einzugsermächtigungen galten (vgl. Casper in MüKo,
  16. Aufl. 2012, § 675f Rn. 89), spricht viel dafür, dass sie jedenfalls für den von der Klägerin veranlassten Lastschrifteinzug der Septembermiete maßgeblich waren. Das kann letztlich dahinstehen, weil daraus nichts Günstigeres für die Beklagte folgen würde. Randnummer 33 aa. Unter den geänderten Sonderbedingungen erteilte der Schuldner mit Erteilung der Einzugsermächtigung zugleich im Deckungsverhältnis seinem Geldinstitut als Zahlstelle die Weisung, die vom Gläubiger auf sein Konto gezogene Lastschrift einzulösen (vgl. auch insoweit ausführlich Casper in MüKo,
  17. Aufl. 2012, § 675f Rn. 83 ff.). Infolgedessen lag bei einer Lastschriftabbuchung eine autorisierte Zahlung vor, solange der Schuldner die Einzugsermächtigung nicht vor Einlösung widerrief. Das bisherige Widerspruchsrecht des Inhabers des Schuldnerkontos entfiel. Dafür wurde diesem im Deckungsverhältnis ein Erstattungsanspruch nach § § 675x Abs. 2 BGB in der vom
  18. Oktober 2009 bis zum
  19. Januar 2018 gültigen Fassung eingeräumt. Der Erstattungsanspruch musste innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung geltend gemacht werden, danach war er gemäß § 675x Abs. 4 BGB in der vom
  20. Oktober 2009 bis zum
  21. Januar 2018 gültigen Fassung materiell ausgeschlossen. Für das Valutaverhältnis bedeutete dies unverändert, dass die Erfüllung der Schuld mit Einlösung der Einzugsermächtigung eintrat, die allerdings unter der auflösenden Bedingung der Ausübung des Erstattungsverlangens durch den Inhaber des Schuldnerkontos stand. Randnummer 34 bb.Gemäß dieser zahlungsdienstrechtlichen Vorgaben lag in der Einzugsermächtigung, die Frau St. noch unter der alten Rechtslage erteilt hatte, ab dem
  22. Juli 2012 zugleich eine Weisung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Es gibt keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass Frau St. bzw. ihre Rechtsnachfolger die Einzugsermächtigung vor dem
  23. September 2012 widerriefen; der Nachlasspfleger war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestellt. Ebenso wenig besteht Anlass zu der Annahme, zwischen der Klägerin und Frau St. sei ausnahmsweise die Fortgeltung der Einzugsermächtigung über den Tod hinaus ausgeschlossen worden. Damit war die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu der Abbuchung vom
  24. September 2012 autorisiert. Dass die Rechtsnachfolger der Frau St. bzw. der später eingesetzte Nachlasspfleger binnen acht Wochen die Erstattung eines Betrags entsprechend der abgebuchten Septembermiete hätten verlangen können, gibt zu keiner abweichenden Einschätzung Anlass. Denn das Erstattungsverlangen nach § 675x Abs. 2 BGB hat keine Auswirkungen auf den Bestand des Zahlungsauftrages und auf die Autorisierung des Zahlungsvorganges; es wirkt gerade nicht als Widerruf (vgl. von Olshause in BeckOGK BGB § 675 Rn. 51 mwN auch zur Gegenansicht). Ist das Erstattungsverlangen berechtigt, löst es „lediglich“ eine eigenständige gegenläufige Buchung in gleicher Höhe aus (ebenda). Dass die Einzugsermächtigung zugleich das Geldinstitut des Lastschriftschuldners zur Abbuchung autorisiert, auf dessen fristgerechtes Erstattungsverlangen hin aber die Lastschriftabbuchung rückabgewickelt wird, gilt im Übrigen auch für das SEPA-Lastschriftver-fahren. Randnummer 35 cc. Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob aufgrund der demnach wirksamen Abbuchung vom Schuldnerkonto der Rücküberweisungsanspruch der Beklagten gegen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen entfiel oder ob diese sich bei Eingang des Rückforderungsverlangens hinsichtlich der Septembermiete zu Unrecht auf eine wirksame anderweitige Verfügung berief, weil zu diesem Zeitpunkt ein fristgerechtes Erstattungsverlangen noch möglich war. Insbesondere kann dahin stehen, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Rückabwicklung der Lastschriftabbuchung sogar unabhängig von einem Erstattungsverlangen der Erben bzw. des Nachlasspflegers berechtigt gewesen wäre (s. zum Zusammenhang zwischen Indienstnahme des Geldinstituts und seinen Zugriffs- und Sicherungsmöglichkeiten BSG Großer Senat, Beschl. v.
  25. Febr. 2019, GS 1/18, juris-Rn. 15 f.). Selbst wenn die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen sich hinsichtlich der Abbuchung eines Betrags entsprechend der Septembermiete berechtigterweise auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen haben sollte, wäre die Klägerin in Bezug auf die korrespondierende Gutschrift auf ihrem Konto nicht als mittelbare Geldleistungsempfängerin anzusehen. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Besonderheiten des Lastschriftverfahrens, auf das sich das Regelungsgefüge des § 118 SGB VI kaum bruchlos anwenden lässt, jedenfalls dann, wenn wie vorliegend eine bankrechtlich wirksame Rückbuchung vom Gläubigerkonto erfolgte. Randnummer 36

(1)§ 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGB VI knüpft die Erstattungspflicht in der hier interessierenden Variante daran, dass ein der überzahlten Rente entsprechender Betrag durch Lastschrifteinzug an den Erstattungspflichtigen weitergeleitet wurde. Nach dem Dafürhalten des Senats ist daher an dieser Stelle allein auf die Rechtsqualität dieser Weiterleitung abzustellen, und zwar im Deckungsverhältnis zwischen Lastschriftgläubiger und Zahlstelle. Nach Auffassung des Senats ist es hingegen unerheblich, ob das Konto des Lastschriftschuldners endgültig belastet wurde, worauf das Sozialgericht im Anschluss an die Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz abgestellt hat. Ebenso wenig erscheint es dem Senat maßgeblich, dass die Erfüllungswirkung der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto acht Wochen lang auflösend bedingt durch die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs war, denn dies betrifft allein das Valutaverhältnis. Randnummer 37
(2)Im Deckungsverhältnis waren Frau St. Rechtsnachfolger bzw. der Nachlasspfleger berechtigt, angesichts der Abbuchung eines Betrags entsprechend der Septembermiete ohne weitere Begründung Erstattung von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu verlangen. Dieser eigenständige Anspruch löste eine Rückbuchungskette aus: Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen war gehalten, den belasteten Betrag dem Konto von Frau St. wieder gutzuschreiben. Sie hatte dann ihrerseits auf Grund entsprechender Vereinbarungen im Interbankenverhältnis einen Anspruch auf Rückvergütung gegen das Geldinstitut der Klägerin (vgl. zur Auswirkung eines Erstattungsverlangens auf das Interbankenverhältnis etwa Berger in Jauernig, BGB 17. Aufl. 2018, § 675x Rn. 3). Das Geldinstitut der Klägerin wiederum, das beim Lastschrifteinzug als bloße Inkassostelle fungiert hatte, durfte auf Grund eines in der Inkasso-Vereinbarung vorbehaltenen Rückbelastungsrechts das klägerische Konto belasten. Randnummer 38
(3)Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es bereits dann an einer zur Erstattung verpflichtenden Weiterleitung an den Geldleistungsempfänger fehlt, wenn der Lastschriftschuldner noch fristgerecht Erstattung von seinem Geldinstitut verlangen könnte und damit eine Rückbelastung auf dem Konto des Lastschriftgläubigers zumindest möglich wäre. Denn die streitbefangene Lastschriftabbuchung wurde unstreitig rückabgewickelt und diese Rückabwicklung war auch bankrechtlich wirksam. Die Ermittlungen des Senats haben allerdings ergeben, dass die entsprechende Belastung auf dem klägerischen Konto nicht am
  1. Oktober 2012 erfolgte, wie dies vom Nachlasspfleger ohne weitere Belege mitgeteilt wurde und zwischen den Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren unstreitig gewesen ist. Nach der glaubhaften Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen betraf die Rückbuchung vom
  2. Oktober 2012 die Oktobermiete. Zur Rückbuchung der Septembermiete wurde das Konto der Klägerin erst am
  3. November 2012 belastet, wie die von der Klägerin vorlegten Kontoauszüge belegen. Randnummer 39
(4)Mit der Rückbelastung verwirklichte sich im maßgeblichen Deckungsverhältnis zwischen der Klägerin als Lastschriftgläubigerin und der Zahlstelle das Risiko, das dem banküblichen Lastschriftverfahren immanent ist. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von demjenigen, der der Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom
  1. Nov. 2014 (S 17 R 2041/14) zugrunde lag. Die dortige Klägerin hatte einen der empfangenen Geldleistung entsprechenden Betrag an das Geldinstitut des verstorbenen Rentenberechtigten zurücküberwiesen. Die hiesige Klägerin begab sich hingegen nicht aus freien Stücken eines Vermögensvorteils, sondern hatte die Belastung aufgrund der Besonderheiten des Lastschriftverfahrens im Rahmen der bestehenden Bankvereinbarungen hinzunehmen. Damit fehlt nach Überzeugung des Senats aber eine Weiterleitung an die Klägerin, die Bestand hat und Anknüpfungspunkt für ihre Erstattungspflicht sein könnte. Randnummer 40 Die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung des „Geldleistungsempfängers” aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI rechtfertigt sich aus dem besonderen Schutzzweck der Norm, nämlich dem besonderen Interesse des Versicherungsträgers (als treuhänderischem Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung auch der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben), fehlgeschlagene und damit unter gesetzlichem Vorbehalt geleistete Zahlungen rückabzuwickeln (BSG, Urt. v.
  2. Dez. 2002, B 5 RJ 42/01 R, juris-Rn. 30; Urt. v.
  3. Dez. 2001, B 4 RA 53/01 R, juris-Rn. 30). Diesem Schutzzweck entsprechend wird die Anwendbarkeit der Norm zugleich begrenzt. Sie kommt nur dann und insoweit in Betracht, als es darum geht, einen der fehlgeschlagenen Rentenzahlung zuzuordnenden Geldzufluss rückabzuwickeln (ebenda). Ist der Geldzufluss wie vorliegend bereits aufgrund der Besonderheiten des Lastschriftverfahrens bankrechtlich wirksam rückabgewickelt worden, kann sich der Schutzzweck der Norm nicht mehr verwirklichen. Eine gleichwohl angenommene Erstattungspflicht der Klägerin würde über die gesetzlich – nur – intendierte Rückabwicklung hinausgehen. Randnummer 41 Ergänzend berücksichtigt der Senat, dass ohne die zum
  4. Juli 2012 erfolgte Änderung der Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift die Klägerin die Geldleistung schon nicht aufgrund einer Verfügung erhalten hätte, die die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen wirksam entreicherte. Mit der Änderung reagierte die Kreditwirtschaft auf die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der weiterhin an der Genehmigungstheorie festgehalten, den Geldinstituten aber gleichzeitig die Möglichkeit aufgezeigt hatte, in ihren AGB eine vorherige Autorisierung in Gestalt der Einwilligung vorzusehen, die dann über die Zahlungskette an die Zahlstelle transportiert wird (vgl. auch hierzu Casper in MüKo,
  5. Aufl. 2012, § 675f Rn. 85). Für die Kreditwirtschaft erwies sich dies als vorteilhaft, insbesondere bei Insolvenz des Lastschriftschuldners. Die allein aus bankrechtlichen Gründen erfolgte Änderung kann schwerlich den Personenkreis definieren, gegen den sich der besondere sozialrechtliche Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI richtet. Dies dürfte auch kaum bei Änderung der Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift bedacht worden sein. Randnummer 42 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 iVm § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es erscheint nicht angemessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 162 Abs. 3 der unterlegenen Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen. Diese hat im Berufungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen. Randnummer 43 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 44 D. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, zugelassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.