Wohnraummietrecht: Pflicht zur Duldung des Einbaus funkfähiger Rauchwarnmelder Orientierungssatz
(2015), Seite 139 ff. zu mietrechtlichen Aspekten beim Einbau von Rauchwarnmelder; vgl. auch Cramer, ZMR 2016,
- Randnummer 31 Zu den Neuerungen hinsichtlich der DIN14676 wird verwiesen auf Serwe, ZMR, 2019, 6 ff. Randnummer 32 Danach müssen Rauchwarnmelder der Bauweise C folgende funktionsrelevante Eigenschaften selbstständig und wiederkehrend mindestens alle 15 Monate prüfen. Randnummer 33 - Kontrolle der Energieversorgung - Kontrolle der Rauchsensorik auf Funktion - Überwachung der vorgesehenen Betriebsdauer - Kontrolle auf Demontage - Kontrolle, ob eine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt. Randnummer 34 Bereits dies zeigt, dass der Funkrauchwarnmelder dem alt bekannten Rauchwarnmelder mit Hand-Wartung weit überlegen ist. Randnummer 35 Die DIN SPEC 91388 wurde extra geschaffen, um „die technischen Anforderungen an ferninspizierbare Rauchwarnmelder - Anforderungen an eine technische Einrichtung zur Ferninspektion in Bezug auf den Nachweis der Betriebsbereitschaft eines Rauchwarnmelders nach DIN EN 14604“ klar zu umreißen. Randnummer 36 Es liegt auch (s.o.) klar in der Dispositionsbefugnis des Vermieters zu entscheiden, ob eine Teil- oder Vollausstattung mit Rauchwarnmeldern in der Mietwohnung erfolgt und ob es sich dabei um Rauchwarnmelder handeln soll, die funkfähig sind oder nicht. Randnummer 37 Der Vermieter hat insbesondere auch die Interessen der übrigen Mitmieter zu berücksichtigen, die entweder nicht selber die Wartung derartiger Geräte alter Prägung vornehmen wollen oder nicht extra an einem Tag im Jahr zuhause weilen wollen, um einem Mitarbeiter des Wartungsunternehmens den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Randnummer 38 Darüber hinaus haben Funkwarnmelder den Vorteil, dass sie 365 Tage im Jahr auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden können. Bei nicht funkfähigen Rauchwarnmeldern erfolgt die Prüfung lediglich alle 12 bis 15 Monate. Dann ist nicht ausgeschlossen, dass nach einer Renovierung der Rauchwarnmelder verstaubt und funktionsunfähig ist oder gar vom Malerunternehmen demontiert und nicht wieder angebracht wurde. Randnummer 39 Zur zeitlich begrenzten Modernisierungswirkung bei der notwendigen Neuinstallation von Rauchwarnmeldern wird verwiesen auf Riecke, ZMR 2019, 106 ff. Randnummer 40 Die Neuausstattung der Wohnung mit technisch besseren Rauchwarnmeldern durch den Vermieter stellt auch nach Ablauf von zehn Jahren eine Modernisierung dar. Anderes gilt nur dann, wenn Rauchwarnmelder lediglich durch gleichwertige Modelle ersetzt werden. Randnummer 41 Eine Ausstattung mit Funkrauchmeldern führt zur Wohnwerterhöhung, schon allein deshalb, weil die jährlichen Funktions- und Sichtprüfungen überflüssig werden. Randnummer 42 Die Ausführungen in der MOPO vom 28.10.2019, Titelseite > Erste Mieter wehren sich ... Spionage-Alarm um die neuen Rauchmelder ... Immer mehr Hamburger Wohnungen werden damit ausgestattet. Was viele nicht wissen: Die Geräte verraten mehr über Sie, als Ihnen lieb ist < und auf Seite 10, haben zwar Mieter aufgeschreckt, sind aber nicht von Fachwissen getrübt.
- Randnummer 43 Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit des tenorierten Grundrechtseingriffs (vgl. zum Besichtigungsrecht Severin/Junker in Hinz/Junker/v. Rechenberg/Sternel, Formularbuch Miet- und WEG-Recht,
- Aufl., Teil 1 Rn. 347) war dieser personell und zeitlich zu begrenzen.
- Randnummer 44 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.2, 708 Nr.11, 711 ZPO.
- Randnummer 45 Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorsorglich (falls die Beschwer nicht über 600,- Euro liegen sollte) zuzulassen.