Rückabwicklung von im sog. Policenmodell abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen nach einem Widerspruch Orientierungssatz
(1)der Verbraucherinformation, Anlage K 13). Der Kläger distanziert sich mit seinem nachträglich im November 2009 erklärten Widerspruch und der Klageforderung zwar nun von seiner ursprünglichen Anlageentscheidung und will eine höhere Verzinsung seiner Beiträge erstreiten - allerdings erst, nachdem er den ihm durch den speziellen Vertrag eröffneten Steuervorteil in Anspruch genommen hat. Randnummer 33 Schließlich hat der Kläger nicht nur den mit der Lebensversicherung verbundenen Risikoschutz in Anspruch genommen, sondern diese daneben auch als Kreditsicherheit verwendet, nämlich an die D. K. AG abgetreten (vgl. unbestrittener Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 16.01.2012, Seite 3, Bl. 102 d.A.) - sich den schwebend unwirksamen Vertrag also auch insoweit wie einen wirksamen zunutze gemacht.“ Randnummer 34 Die dortigen maßgeblichen Erwägungen lassen sich nach Auffassung der Kammer ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Dem Widerspruch ging auch hier keine Kündigung der beiden Verträge voran, sondern wurden über die gesamte vorgesehene Vertragslaufzeit von 12 Jahren vereinbarungsgemäß durchgeführt. Zudem wurde zum Vertragsende auch bereits die vereinbarte Versicherungsleistung in Höhe von jeweils 6.073,34 EUR unbeanstandet ausgezahlt. Der Kläger hat sich also zum Einen während der laufenden vertraglichen Beziehung zu keiner Zeit vom Vertragsschluss distanziert oder zu lösen versucht, zum Anderen hat er am vorgesehenen Vertragsende auch nicht nur einen – regelmäßig unter der regulären Versicherungsleistung liegenden – Rückkaufswert erhalten, sondern die volle vertragliche Gegenleistung. Zudem hat der Kläger auch weit mehr als die einbezahlten Beiträge vereinnahmt. Diese betrugen jeweils 5.040,00 EUR, während die ausgezahlte Ablaufleistung jeweils 6.073,34 EUR betrug. Die Klageforderung bezüglich dieser beiden Verträge beinhaltet daher keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung, sondern beruht allein darauf, dass der Kläger über die im nationalen Bereicherungsrecht gemäß § 818 Abs. 1 BGB vorgesehene Herausgabepflicht für gezogene Nutzungen eine höhere Verzinsung für sich beansprucht, die er bei einer anderen damals zur Auswahl stehenden, vergleichbaren Lebensversicherung nie hätte erzielen können. Erkennbares Ziel des Klägers ist also nicht, etwaige Nachteile seiner damaligen Auswahlentscheidung zu kompensieren, sondern seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren. Zudem hat der Kläger die Versicherungsleistung aufgrund der regulären Abwicklung nach der vollen vereinbarten Laufzeit von 12 Jahren einkommensteuerfrei erhalten, wie sich aus den als Anlage BLD 1 und BLD 2 vorgelegten Abrechnungsschreiben ergibt. Der Kläger hat sich somit mit seinem nachträglich im Oktober 2015 erklärten Widerspruch und der Klageforderung zwar nun von seiner ursprünglichen Anlageentscheidung distanziert, allerdings erst, nachdem er den ihm durch den speziellen Vertrag eröffneten Steuervorteil in Anspruch genommen hat. Schließlich hat der Kläger auch den mit der Lebensversicherung verbundenen Risikoschutz in Anspruch genommen. Randnummer 35 Der einzig relevante Unterschied zur Entscheidung des OLG München liegt vorliegend darin, dass der Kläger die beiden Versicherungsverträge offenbar nicht als Sicherungsmittel verwandt hat. Dies hält die Kammer indessen letztlich nicht für entscheidungserheblich. Dieser Umstand tritt hinter den oben dargestellten und weit schwerer wiegenden Umständen, insbesondere dem Widerspruch erst 12 Jahre nach Vertragsabschluss und erst nach der gewinnträchtigen vollständigen bedingungsgemäßen Vertragsabwicklung durch Auszahlung der Ablaufleistung zurück. Randnummer 36 Aus dem vorstehenden folgt ebenfalls, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer 03 nicht mit Erfolg auf den Verwirkungseinwand des § 242 BGB berufen kann. Der wesentliche Unterschied liegt darin begründet, dass dieser Vertrag bei Erklärung des Widerspruchs vom 15.10.2015 noch nicht vertragsgemäß vollständig abgewickelt war, sondern der bedingungsgemäße Ablauf der Versicherung erst rund 8 ½ Monate später zum 01.07.2016 erfolgen sollte. Dementsprechend war auch die Ablaufleistung in Höhe von 6.148,28 EUR noch nicht an den Kläger ausbezahlt worden, sondern erst zum 30.06.2016. An dem wesentlichsten Verwirkungsgrund der vollständigen Vertragsabwicklung – neben demjenigen des erheblichen Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch von mehr als 10 Jahren – fehlt es daher vorliegend, so dass der Widerspruch des Klägers gegen dieses Lebensversicherungsvertrag nicht verwirkt war. Vor welchem Hintergrund sich aus dem Schreiben der Klägerseite vom 04.04.2016 (Anlage BLD 3), in welchem eine Kontoverbindung für die Ablaufleistung mitgeteilt wird, etwas anderes ergeben soll, erschließt sich dem Gericht vor dem Hintergrund, dass der Widerspruch bereits unter dem 15.10.2015 erfolgt ist, nicht. Es ist offenkundig, dass die Beklagte dieses Schreiben nicht als Anhalt dafür nehmen konnte, dass der Kläger an dem Vertrag festhalten will. 2. Randnummer 37 Soweit der Kläger sich danach mit Erfolg auf den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag mit der Endziffer 03 berufen kann, fehlt es an einem wirksamen Versicherungsvertrag, womit dieser Vertrag bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln ist. Die Parteien streiten im Wesentlichen auch über die Höhe des sich danach ergebenden Anspruchs für den Kläger. Dieser beträgt 555,72 EUR.
- a)Randnummer 38 Der Kondiktionsanspruch umfasst nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien des Klägers in Höhe von 5.069,48 EUR Hiervon abzuziehen ist im Rahmen der vorzunehmenden Saldierung als Vermögensvorteil der erlangte Versicherungsschutz des Klägers, dessen Wert der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen hat (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11). Dementsprechend muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Wert des Versicherungsschutzes anrechnen lassen, den er bis zur Kündigung des Vertrags genossen haben (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 123/14). Die Beklagte hat hier den Risikoanteil mit 65,25 EUR beziffert. Dies wurde vom Kläger nicht konkret bestritten; vielmehr legte dieser seinen Berechnungen sogar einen Risikoanteil in Höhe von 156,00 EUR zugrunde. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 5.004,23 EUR.
- b)Randnummer 39 Abzuziehen von diesem Betrag ist im Rahmen der vorzunehmenden Saldierung weiter die erst im Laufe des Rechtsstreits ausgekehrte Ablaufleistung in Höhe von 6.148,28 EUR als erlangter Vermögensvorteil. Hieraus ergibt sich zunächst eine Überzahlung zugunsten der Beklagten in Höhe von 1.144,05 EUR.
- c)Randnummer 40 Der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von gezogenen Nutzungen in Höhe von insgesamt 4.190,21 EUR (2.455,89 EUR gezogene Nutzungen aus den Sparbeitragsanteilen und 1.734,32 EUR aus den übrigen Beitragsanteilen) richtet sich nach § 818 Abs. 1 BGB und umfasst nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen (vgl. u.a. BGHZ 102, 41). Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei beim Versicherungsnehmer. Es bedarf dabei eines entsprechenden Tatsachenvortrags, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe des Verzugszinssatzes gestützt werden kann (BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14). Randnummer 41 Im Ergebnis hat der Kläger danach keinen höheren Nutzungsersatz als 1.699,77 EUR schlüssig dargelegt.
- aa)Randnummer 42 Soweit der Kläger Nutzungsersatz für den jährlichen Sparanteil der Beiträge geltend macht, welcher unstreitig 338,91 EUR beträgt, kommt grundsätzlich die Geltendmachung von Nutzungsersatz in Betracht. Die Beklagte hat diesen Sparanteil zur Erzielung von Gewinnen in ihre Kapitalanlagen investiert, so dass sie diesen Gewinn auch herauszugeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14 – zitiert nach juris). Randnummer 43 Die Kammer folgt dabei nicht der Auffassung der Beklagten, wonach sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen auf die hier vorliegende kapitalgebundene Lebensversicherung übertragen lässt. Nach dieser Rechtsprechung ist der erzielte Fondsgewinn ggf. bereits im ausgezahlten Rückkaufswert enthalten (BGH, Urt. v. 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14). Für die Kammer ist weder ersichtlich noch dargelegt, vor welchem Hintergrund sich diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall einer kapitalgebundenen Lebensversicherung, bei der bedingungsgemäß die Ablaufleistung ausgezahlt wurde, übertragen lassen sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die erzielten Nutzungen durch Investition des Sparanteils in den Fonds stets gleich bleiben, gleichgültig ob eine vertragliche Abwicklung gewählt wird oder ein bereicherungsrechtliche Rückabwicklung. Im Rahmen einer kapitalgebundenen Lebensversicherung kann hingegen nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass die Gewinne, die mit der Ablaufleistung ausgezahlt werden, mit den erzielten und nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugebenden Nutzungen direkt korrespondieren. Randnummer 44 Die Kammer folgt der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, wonach die Beklagte die mit den Sparbeitragsanteilen erzielte Nettoverzinsung aus den Kapitalanlagen der Beklagten herauszugeben hat (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2016, Az. 7 U 80/16). Entgegen der Auffassung des Klägers sind nicht auch noch zusätzlich die eingetretenen Veränderungen der Bewertungsreserven der Beklagten zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Die Beklagte hat lediglich die Zinsen herauszugeben, die die Beklagte mit der Investition des jeweiligen Sparbeitrags in ihre Kapitalanlagen erzielt hat. Ein Grund, den Kläger im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Nutzungsanspruchs zusätzlich auch an den Bewertungsreserven der Beklagten teilhaben zu lassen, ist vom Kläger weder schlüssig dargelegt worden noch ersichtlich. Randnummer 45 Der Kläger selbst hat unter Zugrundelegung dieser Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der Beklagten die erzielten Nutzungen der Beklagten mit 1.686,79 EUR errechnet, während die Beklagte selbst die danach gezogenen Nutzungen mit 1.699,77 EUR angegeben hat. Zugunsten des Klägers ist daher vom Wert der Beklagten auszugehen.
- bb)Randnummer 46 Darüber hinaus macht der Kläger geltend, die Beklagte müsse nicht nur auf den Sparanteil der Beiträge Nutzungsersatz leisten, sondern auch auf den restlichen Beitragsanteil in Höhe von vorliegend 39,05 EUR, wobei die Eigenkapitalrendite der Beklagten maßgeblich sei. Hieraus errechnet der Kläger einen weiteren Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 1.734,32 EUR. Randnummer 47 Ein dahingehender Anspruch besteht jedoch nicht. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 11.11.2015 (Az. IV ZR 513/14 – zitiert nach juris) klargestellt, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf tatsächlich gezogene Nutzungen des Versicherers grundsätzlich nicht hinsichtlich des Risikoanteils sowie der Abschlusskosten in Betracht kommt. Randnummer 48 Allein hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsersatz gegen den Versicherer in Betracht, selbst wenn diese diesen Prämienanteil zur Bestreiten von Verwaltungskosten aufgewandt und auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (BGH, aaO.). Bezüglich dieses Verwaltungskostenanteils kann allerdings nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Insbesondere kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 01.06.2016, Az. IV ZR 343/15 – zitiert nach juris). Auch die Bezugnahme des Klägers auf die ausweislich der Geschäftsberichte der Beklagten erzielte Eigenkapitalrendite (bzw. richtiger wohl die Nettoverzinsung) auf Kapitalerträge genügt den Anforderungen, die an die dem Kläger obliegende Darlegungslast zu stellen sind, nicht (BGH, Urt. v. 24.02.2016, Az. IV ZR 512/14 OLG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2016, Az. 7 U 80/16 – jeweils zitiert nach juris). Randnummer 49 Soweit der Kläger seinen dahingehenden Anspruch mit der Behauptung zu begründen sucht, die Beklagte kalkuliere insoweit zu ihren Gunsten, da die tatsächlich entstandenen Kosten regelmäßig unter der vorsichtigen Kalkulation der Beklagten blieben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger ist darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe des von ihm geltend gemachten Nutzungsersatzanspruchs. Soweit er geltend macht, die Beklagte habe mit zu hohen Kosten kalkuliert und damit im Ergebnis den Sparanteil der Beiträge zu niedrig bemessen, ist sie für diese Behauptung beweispflichtig geblieben. Zudem ist die Behauptung ohnehin bereits unsubstantiiert, da der Kläger insoweit konkret darlegen müsste, um welchen zu berücksichtigenden Betrag es sich hierbei handelt. Randnummer 50 Soweit der Kläger mit Nichtwissen vorträgt, dass für den Versicherungsvertrag Nr. 3 überhaupt keine Abschlusskosten angefallen seien, ist dieser Vortrag prozessual unbeachtlich. Ein Vortrag mit Nichtwissen ist prozessual unzulässig, da hierdurch im Ergebnis eine unzulässige Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt wird. Zudem vermag die Kammer insoweit ohnehin nicht zu erkennen, vor welchem Hintergrund dem Kläger die Feststellung unmöglich sein sollte, ob für seinen Vertrag konkret Abschlusskosten angefallen sind. Der Kläger weiß bzw. müsste wissen, ob er den Vertrag im Direktvertrieb abgeschlossen hat. Sofern der Kläger einen Dritten, insbesondere einen Versicherungsmakler eingeschaltet hat, kann er auch von diesem in Erfahrung bringen, ob dieser (entgegen aller Regel) die Versicherung provisionsfrei vermittelt hat. Randnummer 51 An der Sache vorbei geht schließlich auch die Behauptung des Klägers, für den Versicherungsvertrag seien überhaupt keine (ursächlichen) Verwaltungskosten angefallen, da keine Indizien dafür vorhanden seien, dass der Beklagten unter Hinwegdenkung des streitgegenständlichen Vertrages geringere Verwaltungskosten entstanden wären. Der Kläger verkennt, dass es sich bei den Verwaltungskosten naturgemäß um rein kalkulatorische Kosten handelt und sich daher eine konkret kausale Sichtweise dieser Kostenposition verbietet.
- d)Randnummer 52 Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich folgende Berechnung des Kondiktionsanspruchs des Klägers: Randnummer 53 5.069,48 EUR Beitragszahlungen - 65,25 EUR Risikoanteil - 6.148,00 EUR ausgezahlte Ablaufleistung - 1.144,05 EUR Überzahlung + 1.699,77 EUR erzielte Nettoverzinsung aus den Sparbeiträgen 555,72 EUR Randnummer 54 Hinsichtlich des darüber hinaus in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsbetrages war die Klage daher abzuweisen. II. Randnummer 55 Bei den in Ziffer 1.) des Urteilstenors zuerkannten Zinsen handelt es sich um Prozesszinsen nach § 291 BGB. III. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend in Höhe von 6.148,28 EUR für erledigt erklärt haben, erscheint es billig, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO aufzuerlegen. Denn sie wäre voraussichtlich mit dieser Klageforderung unterlegen. Der Kläger hatte auf diese Zahlung nach Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag mit der Endziffer 03 einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, den die Beklagte teilweise durch Auszahlung der vermeintlichen Ablaufleistung aus diesem Vertrag erfüllt hat (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe). Randnummer 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich nach § 709 ZPO. Randnummer 58 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO, wobei zu berücksichtigen ist, dass die geltend gemachte Nutzungsentschädigung für den Versicherungsvertrag mit der Endziffer 03 bei Klageerhebung zunächst vollständig eine Nebenforderung darstellte, die nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend wirkt (vgl. insofern Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 20.10.2015, Az. 9 W 60/15). Nach Zahlung der Ablaufleistung in Höhe von 6.148,28 EUR ist der danach noch geltend gemachte Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 2.955,40 EUR zur Hauptforderung geworden. Vor diesem Hintergrund war der Streitwert ab der übereinstimmenden Erledigungserklärung in dieser Höhe auf den danach noch eingeklagten Betrag in Höhe von 9.540,36 EUR zu reduzieren. Berichtigungsbeschluss vom 24. Februar 2017 Tenor: Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 32 - vom 20.01.2017 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: 1. Auf Seite 2 des Urteil im zweiten Absatz des Tatbestandes sind die Versicherungsnummern falsch angegeben. Statt „..., ... und ... “ muss es richtig heißen: „..., ... und ... “ 2. Die im Fettdruck gehaltene, eingerückte Widerspruchsbelehrung auf Seite 2 f. des Urteils ist durch folgenden Satz zu ergänzen: „ Die Frist von 14 Tagen beginnt mit Erhalt dieses Schreibens nebst Anlagen. “ Gründe: Es liegen offensichtliche Schreibversehen vor, § 319 ZPO.