← Deutschland

ArbG Hamburg 9. Kammer 9 Ca 170/18 Urteil Abbau einer Überversorgung § 1 BetrAVG, § 16 BetrAVG

Abbau einer Überversorgung Orientierungssatz 1. Zulässiger Abbau einer Überversorgung im Rahmen einer Gesamtversorgung durch ablösende bzw. modifizierende Versorgungsregelung. (Rn.65) 2. Berufung eing

§ 1Überversorgung Nr.

12, zu B I der Gründe) ausführlich begründet. Daran ist festzuhalten. [...] Randnummer 102 [ 30] Die Tarifvertragsparteien können ohne Weiteres für den Arbeitnehmer auch den Erwerb von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung regeln, weil es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Die Klägerin ist im Jahre 2002 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so dass sie im Jahre 1986, als die TV 1/86 abgeschlossen wurde, noch Arbeitnehmerin und schon deshalb von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erfasst war. Im Ergebnis nichts Anderes gilt auch im Hinblick auf die erst durch die Tarifregelung 2003 und daher nach dem Ausscheiden der Klägerin erfolgte Einführung des Riester-Korrekturfaktors. Die Frage, ob die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf das anschließende Ruhestandsverhältnis erstreckt (dazu BAG 10. Oktober 1989 – 3 AZR 200/88 – BAGE 63, 100 , zu II 2 a und b der Gründe), ist zu bejahen (ausführlich dazu BAG 27. Februar 2007 – 3 AZR 734/05 –

§ 1Nr. 44 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 90, zu B II 1 a der Gründe): [...] Randnummer 103 [ 41] aa) Die Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze rechtfertigt sich bereits daraus, dass mit derartigen Regelungen – im öffentlichen Dienst typisch – eine Überversorgung abgebaut werden soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob eine derartige Überversorgung im öffentlichen Dienst geplant oder ungeplant ist. Vielmehr ist der öffentliche Dienst an das haushaltsrechtliche Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns gebunden, so dass dessen Beschäftigte auf eine Überversorgung nicht vertrauen können. Eine Überversorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Versorgungsberechtigten mehr erhalten als eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards, die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben berücksichtigt. Vollversorgung in diesem Sinne ist nicht 100 % des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben. Bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung haben die Tarifvertragsparteien den erwähnten Beurteilungs- und Bewertungsspielraum (vgl. dazu BAG 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 –

§ 1Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb

(3)der Gründe). Randnummer 104 [ 43] Den ihnen danach zustehenden Beurteilungsspielraum haben die Tarifvertragsparteien hier nicht überschritten. Auf die Gründe, aus denen eine Überversorgung ursprünglich vereinbart wurde, kommt es nicht an, da der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung in jedem Fall ein Vertrauen auf das Bestehen einer Überversorgung ausschließt. [...] Randnummer 105 Dass in diesem vom BAG entschiedenen Fall die Tarifvertragsparteien auf die inzwischen entstandene oder sogar bereits „ursprünglich vereinbarte“ Überversorgung durch eine neue SFB-Versorgungsvereinbarung reagiert haben – und nicht wie im anhängigen Streitverfahren die Betriebspartner durch eine neue Versorgungsregelung per Dienstvereinbarung (die VO_2017) – ändert nichts an der höchstrichterlichen Definition der Überversorgung an sich. Randnummer 106 Würde der Klage entsprochen, also die neugefasste Dienstvereinbarung vom
  1. Februar 2017 (VO_2017) in Bezug auf den Kläger klageentsprechend für rechtsunwirksam erachtet und erklärt, würde das Brutto-Gesamtversorgungssystem bei der Beklagten ohne die Netto-Limitierung durch die VO_2017 perpetuiert – mit den gesellschaftspolitisch unerwünschten Folgen einer absehbar ständig steigenden Überversorgung im Sinne der o. a. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts. Randnummer 107 Obwohl es auch im vorliegenden Rechtstreit – wie vorstehend höchstrichterlich entschieden ebenfalls aus dem Bereich öffentlicher Dienst – dahingestellt sein kann, ob es sich um eine planmäßige (bzw. in Kauf genommene) oder planwidrige (nicht gewollte, nicht erwartete, historisch gewachsene) Überversorgung handelt, sind bei Beurteilung dieser Frage nicht die Verhältnisse zur Zeit Neufassung des „Allgemeinen Merkblatts über die Gewährung von Ruhegeld ...“, der später sog. Versorgungsregelung I, am
  2. Dezember 1995 (VO I) mit den Verhältnissen zur Zeit der Neufassung vom
  3. Februar 2017 (VO_2017) zu vergleichen. Vielmehr ist für die Frage einer zwischenzeitlich eingetretenen Überversorgung auf den
  4. Juli 1960 abzustellen, als die Zusatzversorgung als Gesamtzusage nach § 151 BGB bei der Beklagten etabliert und somit Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge der hier bereits beschäftigten oder später eingestellten Arbeitnehmer geworden ist: als bruttoentgeltbezogenes Gesamt-Versorgungssystem auf der Basis von 75 % bei 35 Dienstjahren. Randnummer 108 Die o.a. Neufassung des „Merkblattes ...“ vom
  5. Juli 1960, die VO I, stellte (zwar nur noch) für die vor dem
  6. Juli 1994 eingestellten Mitarbeiter im Grunde lediglich eine an die – zuletzt durch das Rentenreformgesetz 1992 (Sozialgesetzbuch VI) – veränderte Rechtslage angepasste, also aktualisierte Fassung dar, die das vorherige (reine) Brutto-Gesamtversorgungssystem jedoch im Grunde vertrauensschutz- und besitzstandswahrend beibehielt, wie sich aus folgender Nr. 4 der Ergebnisnotiz des Stabsbereichs Recht der Beklagten vom
  7. September 1995 ergibt: Randnummer 109 „
  8. Das bisher geltende Versorgungswerk bleibt aus Gründen der Vertragstreue und des Vertrauensschutzes der Substanz nach unverändert. Es wird redaktionell aktualisiert und in seiner Geltung zum
  9. Juni 1994 befristet. Der Arbeitgeber kann ein Versorgungswerk einseitig schließen, sofern die Rechte der bis dahin begünstigten Arbeitnehmer nicht geschmälert werden.“ Randnummer 110 Auch die einleitenden Absätze der VO I unterstreichen diese rechtliche Würdigung. Dass die per
  10. Dezember 2016 unstreitig vorliegende Überversorgung als solche (444,35 € mehr Ruhegeld [RG]_alt iHv 3.778,20 € als fiktives Netto-Arbeitsentgelt iHv 3.333,85 €) im Jahre 1960 noch nicht gegeben war, ist unstreitig. Randnummer 111 Auch in dem Rechtsstreit 3 AZR 299/06 vor dem BAG (Urteil vom
  11. März 2007) geht es um den Eingriff in eine betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst (einer Zusatzversorgungkasse für Sparkassen). Zum einen wurde noch während der Beschäftigungszeit der im Jahr 1937 geborenen Klägerin im Januar 1985 die vorherige bruttoentgeltbezogene Gesamtversorgungs-Obergrenze von 75 % durch eine nettoentgeltbezogene von 91,75 % eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts abgelöst. Randnummer 112 Seit April 1996 bezog die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach ihrem Rentenbeginn wurde das Netto-Gesamtversorgungssystem zum
  12. Januar 2001 geschlossen und durch ein Punktemodell abgelöst. Und die Betriebsrenten wurden ab
  13. Juli 2002 nur noch mit 1,0 % jährlich dynamisiert. Obwohl auch diese Eingriffe in die Versorgungsansprüche unter die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien fielen und diese weiterreicht als die Regelungskompetenz der Betriebspartner bei Abschluss von Betriebsvereinbarungen (BAG, Urteil vom
  14. November 2006 – 3 AZR 309/05 – Rn. 35), gibt das Urteil jedenfalls allgemeingültige Hinweise zu der Frage, ob die tatbestandliche Seite des § 313 Abs. 1 BGB, die Vertragsstörung, infolge einer inzwischen (seit 1960) eingetretenen Überversorgung erfüllt ist – und das ist auch in dem anhängigen Verfahren der Fall, wie die Beklagte darlegt. Die mögliche Rechtsfolge, der mögliche Eingriff zum Abbau der Überversorgung, ist allerdings im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (Angemessenheit) und des Vertrauensschutzes (Besitzstandes) zu prüfen. Randnummer 113 Aus dem BAG-Urteil vom
  15. März 2007 – 3 AZR 299/06: Randnummer 114 [35] aa) Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat ebenso wie die unter den Geltungsbereich des VersTV-G fallenden Arbeitgeber das Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten. Dieses Gebot führt dazu, dass im öffentlichen Dienst die Zusatzversorgung auf eine sog. Vollversorgung zurückgeführt werden darf. Eine Vollversorgung liegt vor, wenn die Versorgungsberechtigten eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards erhalten. Da das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu berücksichtigen ist und die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben, beläuft sich die Vollversorgung nicht auf 100 % des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde (BAG, Urteil vom
  16. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 –

§ 1Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb

(3)der Gründe). Randnummer 115 [ 36] Bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung haben die Tarifvertragsparteien einen erheblichen Beurteilungs-, (Einschätzungs-), Bewertungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (BAG. Urteil vom 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 –

§ 1Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb

(3)der Gründe). Die Einführung einer nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze im EZVKS beruhte auf der tariflichen Regelung des § 23 VersTV-G idF des 19. Änderungstarifvertrages und der darin enthaltenen Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner. Die Gerichte haben derartige Entscheidungen grundsätzlich hinzunehmen (BGH, Urteil vom 16. März 1988 – IVa ZR 154/87 – BGHZ 103, 370 , zu II 2 a und b der Gründe). Randnummer 116 [ 37]
  1. bb)Bereits im Urteil vom 25. Mai 2004 (- 3 AZR 123/03 – aaO) hat der Senat darauf hingewiesen, dass bei der Überprüfung der Einführung einer Nettogesamtversorgungsobergrenze auch das Gutachten der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme vom 19. November 1983 Bedeutung gewinnt. Diese Sachverständigenkommission war auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung vom 10. Juni 1981 gebildet worden. Ihr gehörten Vertreter verschiedener Wissenschaften, der Praxis, der politischen Parteien, der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als Mitglieder sowie Vertreter der Versorgungsträger und der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung als Berater an. Sie schlug in ihrem Gutachten für das Nettoniveau der Alterseinkommen auch im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 70 bis 90 % des letzten verfügbaren Einkommens vor (Berichtsband I S. 141, 156). Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um politische Wunschvorstellungen, sondern um eine vertretbare Bandbreite. Sie zeigt, dass weder die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden weiten Beurteilungs- und Bewertungsspielraum noch der Beklagte seinen Gestaltungsspielraum bei der Anpassung des EZVKS an die Tarifvorschriften überschritten haben. Randnummer 117 [ 38]
  2. cc)Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt, dass die zum 1. Januar 1985 eingeführte zusätzliche Obergrenze von einem fiktiven Nettoeinkommen ausgeht und dieses nicht mit dem wirklichen Nettoeinkommen übereinstimmt. Es ist nicht übersehen worden, dass die Betriebsrentner Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen und dadurch der Versorgungsgrad unter 90 % des wirklichen Nettoeinkommens sinken kann. Er kann sich noch weiter verringern, wenn der Versorgungsberechtigte Einkommenssteuer auf den Ertragsanteil seiner Rentenbezüge zahlen muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988 – IVa ZR 154/87 – BGHZ 103, 370 , zu II 2 c der Gründe). Das Bundesarbeitsgericht ist im Urteil vom 25. Mai 2004 (- 3 AZR 123/03 –

§ 1Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb

(3)der Gründe) davon ausgegangen, dass das fiktive Nettovergleichseinkommen unter dem wirklichen Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer liege, aber ein Versorgungsgrad von mehr als 80 % des wirklichen Nettoeinkommens erreicht werde. Dies wurde gebilligt, zumal die Einschränkung der Zusatzversorgung im oberen Bereich der von der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme vorgeschlagenen Bandbreite lag. Daran hält der Senat fest. Randnummer 118 [39] Diese Bandbreite ist auch im vorliegenden Fall eingehalten. Schon deshalb kam es auf die Beweisanträge der Klägerin zur Überversorgung nicht an. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht es nicht beanstandet, dass sich die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte zur Einführung der Nettogesamtversorgung in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die Gutachten der Treuarbeit vom 10. September 1975 und der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme vom 19. November 1983 stützten und weitere Beweismittel nicht erhoben wurden (6. November 1991 – 1 BvR 825/88 – ZTR 1992, 63 , zu II 1 der Gründe). Randnummer 119 Das von beiden Parteien angeführte sehr ausführliche BAG-Urteil vom 17. Januar 2012 (3 AZR 555/09) betrifft einen 1949 geborenen Kläger aus der Privatwirtschaft, der bei Klageerhebung im Dezember 2007 noch bei der Beklagten im Arbeitsverhältnis stand. Die Revision des Klägers gegen das klageabweisende LAG-Urteil wurde vom 3. Senat als unbegründet zurückgewiesen, weil die Beklagte G AG ihre Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung, gültig ab 1. Januar 1957 (RL 1957), wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB durch Zweckverfehlung zum 1. Januar 2006 durch eine Netto-Limitierung (mit entspr. Kürzung der späteren Betriebsrente) anpassen konnte. Die Zweckverfehlung als tragender Ablösungs- bzw. Anpassungsgrund trifft strukturell auch im vorliegenden Fall zu, jedenfalls wenn die Verhältnisse von der Einführung der bAV bei der Beklagten im Jahre 1960 zugrunde gelegt werden. Randnummer 120 Aus dem Urteil: Randnummer 121 Rn. 15 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Betriebsrentenansprüche des Klägers nicht mehr ausschließlich nach den RL 1957, sondern nach Nr. 3.1 der BV 2006 iVm. den RL 1957 berechnen. Randnummer 122 Rn. 19 B. Die Klage ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsrentenansprüche des Klägers richten sich nicht mehr ausschließlich nach den RL 1957, sondern nach Nr. 3.1 der BV 2006 iVm. den RL 1957. Die G AG konnte eine Anpassung der RL 1957 wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Eine unveränderte Anwendung der RL 1957 hätte zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrigen Überversorgung geführt. Dem Anpassungsrecht der G AG stand § 7 letzter Absatz der RL 1957 nicht entgegen. Die G AG hatte ihr Anpassungsrecht auch nicht verwirkt. Mit der Anpassung der früheren Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 80 % des letzten Monatsbruttoverdienstes iSd. § 10 der RL 1957 auf 100 % des fiktiven monatlichen Nettoentgelts iSd. Nr. 3.1 der BV 2006 hat die G AG die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage umgesetzt und sich dabei in den rechtlich zulässigen Grenzen gehalten. Randnummer 123 Rn. 20 I. Die RL 1957 sind als Gesamtzusage nach § 151 BGB Inhalt der Arbeitsverträge der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer geworden. Die sich aus den RL 1957 ergebenden Rechte waren deshalb grundsätzlich im Verhältnis zu einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung durch das aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG abzuleitende Günstigkeitsprinzip geschützt. Ist die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage jedoch nachträglich gestört, § 313 Abs. 1 BGB, kann eine deshalb mögliche Umgestaltung auch durch Betriebsvereinbarung vorgenommen werden (vgl. BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C IV der Gründe, BAGE 53, 42) . Randnummer 124 Rn. 21 II. Die G AG konnte im Jahr 2006 nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung der RL 1957 verlangen. Rn. 23 ... [betr. Äquivalenzstörung] Randnummer 125 Rn. 24 Daneben oder im Zusammenhang damit kann es auch dadurch zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen, dass aufgrund von Gesetzesänderungen der für den Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage erkennbar verfolgte Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird (Zweckverfehlung) . Dies nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde (19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 19, BAGE 126, 1) . Randnummer 126 Rn. 27 Ist das ursprünglich angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört. Eine die Anpassungsbefugnis begründende „Überversorgung“ kann damit auch insoweit vorliegen, als die Versorgungsordnung nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund von Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird (BAG, Urteil vom 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a dd der Gründe, BAGE 89, 262) . Randnummer 127 Rn. 28 Beruht die Versorgungszusage - wie hier - nicht auf einer individuellen Vereinbarung, sondern auf einer allgemeinen Versorgungsordnung, kommt es für die Feststellung des Versorgungsziels auf den Zeitpunkt an, in dem das Versorgungswerk geschaffen wurde. Bei einer Gesamtzusage ist folglich auf deren Erteilung und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Gesamtzusage hat für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 1 b aa der Gründe, BAGE 89, 262). Ist das angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört, was ein Anpassungsrecht des Arbeitgebers auslöst. Randnummer 128 Rn. 29
  1. b)Die RL 1957 sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nach einer 30-jährigen Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in den Ruhestand eine Gesamtversorgung iHv. 80 % des letzten Bruttoverdienstes erhalten soll. Als diese Richtlinien im Jahr 1959 geschaffen wurden, belief sich das Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit auf durchschnittlich 85,3 % (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1963, S. 544). Danach entsprachen 80 % des Bruttoeinkommens durchschnittlich 93,8 % des Nettoeinkommens (100: 85,3 x 80). In diesem Umfang sollte den Versorgungsberechtigten ihr bisheriger Lebensstandard gesichert werden. Dieser Versorgungsgrad ist zur Geschäftsgrundlage der RL 1957 geworden. Randnummer 129 Rn. 30
  2. c)Diese Geschäftsgrundlage ist aufgrund der Entwicklung im Steuer- und Sozialabgabenrecht in der Zeit von 1959 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 2006 im Jahr 2006 gestört worden. In diesem Zeitraum fiel die durchschnittliche Nettoverdienstquote von 85,3 % auf 65,4 % (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2008, S. 630). Infolgedessen betrug die durchschnittliche Gesamtversorgung eines Arbeitnehmers im Jahr 2006 122,3 % des letzten Nettoentgelts. Damit überstieg sie den ursprünglich angestrebten Versorgungsgrad von 93,8 % erheblich. Randnummer 130 Die beschriebenen Eckpunkte der VO_2017 dienen dem Abbau der vorliegenden Überversorgung – sei sie nun planmäßig (jedenfalls nicht planwidrig) - wie der Kläger meint, ausgehend erst von Zeitraum und Verhältnissen ab 1995, oder planwidrig, wovon die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 ausgegangen ist, indem sie den Zeitraum von 1960 an zum Ausgangspunkt für die Beurteilung der Überversorgung nimmt, als die bAV bei ihr eingeführt wurde. Randnummer 131 Der Kläger räumt ein, dass „ablösende verschlechternde Betriebsvereinbarungen zulässig sind, wenn die Gesamtzusage als solche betriebsvereinbarungsoffen ist“. Erforderlich sei „jedoch, wie seitens der Beklagten zutreffend vorgetragen, jedoch tatsächlich nicht vorliegend, eine durch Zeitablauf eingetretene planwidrige Überversorgung“. Randnummer 132 Die Planwidrigkeit der Überversorgung ist jedoch unter Berücksichtigung der neueren BAG-Rechtsprechung seit Anfang 2015 allgemein zur Frage der „Vertragsoffenheit“ einer Gesamt-Versorgungszusage nicht mehr grundsätzliche Voraussetzung für die Ablösung einer früheren Gesamtzusage. In seinem Urteil vom 13. Januar 2015 (3 AZR 894/12 – Rn. 32) distanziert sich der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Vorbehalt eines vertraglichen Widerrufs, soweit sich aus dieser früheren Rechtsprechung „etwas anderes ergeben sollte“. Auch eine nicht planwidrige Überversorgung kann nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des 3. Senats des BAG abgelöst werden, wenn die ursprüngliche Gesamtzusage „betriebsvereinbarungsoffen“, also dynamisch war. Und das sei in der Regel anzunehmen, es sei denn, der Arbeitgeber hat in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die bAV ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten soll (also statisch ist). Randnummer 133 Diese Rechtsprechungs-Linie setzt sich weiter fort, wie sich ausfolgendem Urteil vom 10. März 2015 (3 AZR 56/14) ergibt: Randnummer 134 [ 31] 1. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 nicht bereits deshalb besteht, weil die VO 1976 als Gesamtzusage nicht durch die BV 1982, deren Bestandteil die VO 1982 war, abgelöst werden konnte. Entgegen der Annahme der Klägerin war die VO 1976 betriebsvereinbarungsoffen. Randnummer 135 [ 32]
  3. a)Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, d.h. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennba r einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen. Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Vorbehalt eines vertraglichen Widerrufs (vgl. etwa BAG, Urteil vom 26. April 1988 – 3 AZR 277/87 – BAGE 58, 167 ) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht länger fest. Randnummer 136 [ 34] 2. Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist. Randnummer 137 In seinem Urteil vom 23. Februar 2016 (3 AZR 960/13) zu einer Versorgungsanwartschaft im privaten Versicherungsgewerbe präzisiert das Gericht, was es rechtlich und inhaltlich mit einem Änderungsvorbehalt in einer Gesamtzusage auf sich hat, welcher Rahmen zu beachten ist: Randnummer 138 [ 33]
(2)Eine gegebene Änderungsmöglichkeit berechtigt aber den Arbeitgeber ebenso wenig wie die Betriebsparteien zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauch machen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. BAG, Urteil vom
  1. September 2012 – 3 AZR 415/10 – Rn. 34, BAGE 143, 90 ). Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer Gesamtzusage, die Änderungsmöglichkeiten eröffnet, nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist – sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen – anzunehmen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält; denn nur dann entspricht der Änderungsvorbehalt auch den Vorgaben von § 308 Nr. 4 BGB (vgl. BAG, Urteil vom
  2. September 2012 – 3 AZR 415/10 – aaO). Randnummer 139 [37] Die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung des Klägers beruhten ursprünglich auf der VO 1976, die - wie oben ausgeführt - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verlautbarung eine wirksame Gesamtzusage darstellt. Diese Gesamtzusage verweist nach den dargestellten Grundsätzen dynamisch auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen. Der Arbeitgeber war daher berechtigt, die Zusage im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch einseitig zu ändern. Dass er sich dabei mit einem Gremium abgesprochen hat, das betriebsverfassungsrechtlich nicht existiert, ist unschädlich, zumal dieses auch bei der Schaffung der Regelung mitgewirkt hatte. Randnummer 140 Der Maßstab des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ist bei der Ablösung der bisherigen Versorgungsregelung weiterhin zu beachten (ständige Rechtsprechung). Randnummer 141 Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, kommt es auf die Frage der planmäßigen oder planwidrigen Überversorgung nicht an. Auch schon vor der geänderten Rechtsprechung des
  3. Senats des BAG zur „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ von Gesamtzusagen ab 2015 (s.o.) durfte im öffentlichen Dienst auch eine „sog. planmäßige Überversorgung abgebaut werden“, siehe BAG
  4. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – Rn. 81: Randnummer 142 [ 81 ]
(3)Die Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze und die Verschlechterung der Übergangsregelungen dienen einem verschärften Abbau von Überversorgungen. Dieses Regelungsziel rechtfertigt sogar einen Eingriff in den zeitanteilig erdienten Besitzstand (BAG, Urteil vom 19. November 2002 – 3 AZR 167/02 –

§ 1Ablösung Nr. 40 = Ez

A BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 3 c aa der Gründe mwN). In der Privatwirtschaft gilt dies allerdings nur für eine planwidrige Überversorgung, bei der es auf den bei Schaffung des Versorgungswerks angestrebten Versorgungsgrad ankommt (Relativität der planwidrigen Überversorgung, BAG 22. Oktober 2002 – 3 AZR 496/01 –

§ 1Überversorgung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu I 1 d cc

(1)der Gründe). Die Beklagte ist jedoch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die das haushaltsrechtliche Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten hat. Wegen dieses Gebots darf im öffentlichen Dienst auch eine sog. planmäßige Überversorgung abgebaut werden. Sie liegt vor, wenn die Versorgungsberechtigten mehr erhalten als eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards, die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben berücksichtigt (sog. Vollversorgung). Entgegen der Ansicht des Klägers beläuft sich eine Vollversorgung nicht auf 100 % des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde. Vielmehr ist zu beachten, dass die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben (vgl. ua. BAG 12. März 1996 – 3 AZR 963/94 – AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II 2 c bb
(1)der Gründe; 20. August 2002 – 3 AZR 14/01 –

§ 1Überversorgung Nr.

9, zu B II 2 b bb der Gründe). Randnummer 143 An dieser Linie hat der

  1. Senat auch weiterhin festgehalten, wie sich aus den vorstehenden Urteilauszügen ergibt. Randnummer 144 Die Beklagte baut die aus der Brutto-Gesamtversorgung von Euro 3.778,20 resultierende Überversorgung über dem Vergleichs-Nettoentgelt von Euro 3.333,85 per
  2. Januar 2017 unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauens- und Besitzschutzes und der Verhältnismäßigkeit seit Anfang 2017 ab. Der allmähliche Abbau auf das volle fiktive Nettoentgelt liegt noch über der Grenze, die vom Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung als angemessen betrachtet wird, weil Rentenbezieher zur Erhaltung ihres Lebensstandards weniger Aufwendungen haben als im Erwerbsleben Stehende (siehe obige Urteilsauszüge). Der bisherige Zahlbetrag der bAV des Klägers in Höhe von Euro 2.013,19 wird nicht vermindert, sondern „eingefroren“, bis der Ausgleichsbetrag iHv Euro 444,35 „abgeschmolzen“ sein wird. Der nicht anpassungsfähige Ausgleichsbetrag vermindert sich jährlich um ein Zehntel (= Euro 44,44), höchstens jedoch um den Betrag, um den die Grundversorgung der bAV, Versorgungsbezug [VB] genannt, tariflich angepasst wird (zum
  3. April 2017 um Euro 30,44, zum
  4. April 2018 um Euro 41,42). Auch nach der zehnten Tarifanpassung kann sich nach Abschnitt X Nr. 3 der VO_2017 keine Kürzung des Zahlbetrages ergeben. Der Kläger erhält zwar bis zum Abbau der betrieblichen Überversorgung in Gestalt des Ausgleichsbetrages keine Steigerung seiner Betriebsrente iHv Euro 2013, 19 mehr; die jährliche Erhöhung der GRV-Rente (zum
  5. Juli 2017 um 1,90 % auf Euro 1.798,63; zum
  6. Juli 2018 um 3,22 % auf Euro 1.856,59) hat aber mangels (künftiger) Anrechnung keinen vermindernden Einfluss mehr auf die Betriebsrente. Randnummer 145 Die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Verwirkung des Anpassungsrechts nach § 313 Abs. 1 BGB kommt hier nicht zum Tragen. An den Eintritt einer Verwirkung sind strenge Anforderung zu stellen. Nach den vorstehend auszugsweise wiedergegebenen höchstrichterlichen Urteilen zu Überversorgungen im öffentlichen Dienst wird hier insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen auf dessen Fortbestand grundsätzlich verneint. Diese Rechtsprechung geht einher mit der höchstrichterlichen Sichtweise, dass auch die nicht planwidrige Überversorgung im öffentlichen Dienst unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit angepasst werden kann. Randnummer 146 Gegen die Annahme einer Verwirkung als unzulässiger Rechtsausübung spricht inzwischen auch die geänderte BAG-Rechtsprechung zur Betriebsvereinbarungsoffenheit von Gesamt-Versorgungszusagen seit Anfang
  7. Randnummer 147 2) Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 148 3) Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 61 Abs. 2 ArbGG, § 42 Abs. 3 GKG iVm § 3 ZPO.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.