Insolvenzverfahrens nicht ermittelt (Rn.45) . Orientierungssatz 1. Ein Einkommensteuerbescheid 2015 ist daher nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen eines nachträglich bekanntgewordenen Verlustes aus der Auflösung einer GmbH zu ändern, wenn den Steuerpflichtigen bzw. seinen Steuerberater ein grobes Verschulden daran trifft, dass die zugrunde liegende Tatsache - hier: die Aufhebung
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH - erst nachträglich bekannt geworden ist (Rn.39) (Rn.43) . 2. Von dem Zeitpunkt an, zu dem dem Steuerberater alle übrigen Tatsachen bekannt sind, die zur Entstehung eines Auflösungsverlusts führen, muss der Steuerberater jährlich überprüfen, ob der Verlust nunmehr realisiert ist. Der Steuerberater hat den Status
Insolvenzverfahrens der GmbH durch gezielte Nachfrage beim Mandanten zu ermitteln oder durch Einsicht in das Handelsregister zu überprüfen (Rn.46) . Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4
Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 2015 entstanden ist und ob im Veranlagungszeitraum 2016 Schuldzinsen einkünftemindernd zu berücksichtigen sind. Randnummer 2 Die Klägerin wurde in den Streitjahren 2015 und 2016 zusammen mit ihrem am ... 2018 verstorbenen Ehemann,
sen Rechtsnachfolgerin sie ist, zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann hielt seit 1999 50 % der Anteile an der A GmbH (A-GmbH) mit Sitz in Hamburg. Die übrigen Anteile der A-GmbH hielt der Sohn der Eheleute. Das auf den Ehemann - voll eingezahlte - entfallende Stammkapital betrug ... €. Randnummer 3 Die Eheleute wurden zumindest seit 2011 von dem Prozessbevollmächtigten, einem Steuerberater, steuerlich beraten. Randnummer 4 Im Jahr 1999 gewährten der Ehemann und der Sohn der A-GmbH jeweils Darlehen in Höhe von ... DM, wobei diese Mittel aus von dem Ehemann und von dem Sohn bei der B-Bank aufgenommenen (Refinanzierungs-)Darlehen stammten. Das Darlehen an die A-GmbH wurde weder verzinst noch getilgt. Für den Fall der Insolvenz der A-GmbH verzichtete der Ehemann (ebenso wie der Sohn) auf das Darlehen. Im Jahr 2002 wurden die Darlehen bei der A-GmbH erfolgswirksam in Eigenkapital umgewandelt. Randnummer 5 In 2010 wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-GmbH gestellt. Mit Beschluss
Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, vom 13. Dezember 2010 wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren zur Aufklärung
Sachverhalts ein schriftliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Nachdem mit Beschluss vom
vorläufigen Insolvenzverwalters und die Eröffnung
Insolvenzverfahrens wurden am ... 2011 und ... 2011 in das Handelsregister eingetragen. Die Verfahrenseröffnung wurde auf der Internetseite www.handelsregister.de unter "Veröffentlichungen" am ... 2011 bekanntgemacht. Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung (§ 200 der Insolvenzordnung -InsO-) aufgehoben. Die Aufhebung wurde am ... 2015 auf der Internetseite www.handelsregister.de unter "Veröffentlichungen" veröffentlicht und am ... 2015 ins Handelsregister eingetragen. Die Löschung der Gesellschaft gemäß § 394
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wurde am ... 2017 ins Handelsregister eingetragen und auf der Internetseite www.handelsregister.de unter "Veröffentlichungen" am ... 2017 bekanntgemacht. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte der Steuerberater der Eheleute dem Beklagten mit, dass in 2010 ein Antrag auf Eröffnung
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-GmbH gestellt worden sei; sämtliche Stammeinlagen seien verloren. Mit einer Änderung
Verlustes sei nicht mehr zu rechnen, eine Verlustermittlung werde er nachreichen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 reichte der Steuerberater dem Beklagten den Beschluss
Insolvenzgerichts vom
Sohnes für 2015 den Steuerberater der Eheleute, der auch die steuerlichen Angelegenheiten
Sohnes betreute, darauf hin, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH durch Beschluss vom
G in Höhe von ... € (Stammkapital in Höhe von ... € zzgl. Gesellschafterdarlehen in Höhe von ... €) zu ändern. Randnummer 12 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. September 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, eine Änderung
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides für 2015 komme nicht in Betracht, da keine Änderungsnorm einschlägig sei. Insbesondere sei die Tatsache, dass die Gesellschaft in 2015 aufgelöst worden sei, den Eheleuten bereits bei Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2015 am 23. Februar 2017 bekannt gewesen, da die Aufhebung
Insolvenzverfahrens am ... 2015 in das öffentlich zugängliche Handelsregister eingetragen worden sei. Randnummer 13 Dagegen legten die Eheleute am 29. September 2017 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, es liege eine neue Tatsache im Sinne
1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) vor. Bis zum Schreiben
Beklagten vom 5. September 2017 an ihren Sohn sei ihnen und ihrem Steuerberater die Tatsache der Aufhebung
Insolvenzverfahrens am ... 2015 nicht bekannt gewesen. Sie sei bis dahin auch nicht aktenkundig gewesen. Er, der Ehemann, sei wegen seit Jahren zunehmender ... für solche Tatsachen nicht mehr erreichbar. Zum Insolvenzverwalter habe kein Kontakt bestanden. In dem Internetportal www.handelsregister.de gebe es zu der A-GmbH nur die beiden Bekanntmachungen vom ... 2011 und vom ... 2017. Das Handelsregister besitze öffentlichen Glauben. Im Übrigen seien verbleibende Verlustrückträge für 2015 und 2014 gem. § 10 d EStG festzustellen. Randnummer 14 In ihrer von dem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung für 2016 machten die Eheleute die Schuldzinsen aus dem B-Bank-Darlehen in Höhe von ... € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Ehemanns geltend. Ein Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren für Beteiligungserträge von der A-GmbH gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG wurde in der Steuererklärung nicht gestellt. Randnummer 15 Die für das Refinanzierungsdarlehen angefallenen Schuldzinsen hatten die Eheleute seit 1999 in ihren Einkommensteuererklärungen geltend gemacht. Nachdem der Beklagte die Zahlungen zunächst nicht bzw. unter Berücksichtigung
Teileinkünfteverfahrens nur zu 50 % bzw. 60 % als Werbungskosten berücksichtigt hatte, hatte der Beklagte auf den entsprechenden Antrag
Steuerberaters vom
Einkommensteuerbescheides für 2015 komme nicht in Betracht. Den Steuerberater der Eheleute treffe an dem nachträglichen Bekanntwerden
Auflösungsverlustes nach § 17 EStG aus der Beteiligung
Klägers an der A-GmbH ein grobes Verschulden. Ihm sei bekannt gewesen, dass über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Da dem Steuerberater auch die Darlehensvergabe an die A-GmbH bekannt gewesen sei, hätte er spätestens ab 2011 prüfen müssen, ob und wann ggf. ein Verlust gem. § 17 EStG für den Ehemann zu berücksichtigen sei. Da er diese Prüfung unterlassen habe, obwohl er gewusst habe, dass sein Mandant aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei, liege ein grobes Verschulden
Steuerberaters vor, das den Eheleuten zuzurechnen sei. Randnummer 19 Die Versagung
Schuldzinsenabzugs in der Einkommensteuererklärung 2016 entspreche der BFH-Rechtsprechung, wonach Refinanzierungskosten eines Gesellschafterdarlehens nicht berücksichtigungsfähig seien (BFH-Urteil vom
Stammkapitals sowie der Darlehensforderung gem. § 17 Abs. 4 EStG als Verlust aus Gewerbebetrieb geltend zu machen. Dies sei jedoch daran gescheitert, dass ein Auflösungsverlust erst zum Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister berücksichtigt werden könne (Hinweis 17
Insolvenzverfahrens stelle keinen Beweis für die Vermögenslosigkeit der A-GmbH dar. Der Nachweis der Vermögenslosigkeit sei erst und allein durch die Löschung am ... 2017 erbracht worden. Diese wirke zurück auf das Jahr 2015, das Jahr der Aufhebung
Insolvenzverfahrens. Randnummer 22 Mitnichten sei ihnen die Auflösung der Gesellschaft am ... 2015 bereits bei Einreichung der Steuererklärung für 2015 bekannt gewesen. Auf dem Internetportal www.handelsregisterbekanntmachungen.de gebe es bzgl. der A-GmbH nur die zwei Bekanntmachungen vom ... 2011 über die Eröffnung
Insolvenzverfahrens und vom ... 2017 über die Löschung der Gesellschaft. Randnummer 23 Im Übrigen habe der Beklagte einen gewissen Informationsvorsprung gehabt, da er auch für die Veranlagung der A-GmbH zuständig (gewesen) sei. Sie, die Eheleute, treffe kein grobes Verschulden daran, dass ihnen der Inhalt der Steuerakten der A-GmbH nicht bekannt sei. Hilfsweise sei der Bescheid nach §§ 174 Abs. 3, 4, § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Randnummer 24 Bei der Einkommensteuerveranlagung 2016 gehe es um die Anerkennung der Refinanzierungszinsen für das der A-GmbH gewährte Darlehen. Mit Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Zinsen von ... € erhöhe sich zugleich der Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2016. Bis 2015 seien die Zinsen unstreitig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt worden. Jetzt könnten sie aber auch zu nachträglichen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Verlust aus Gewerbebetrieb gem. § 17 Abs. 4 EStG geworden sein. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung
Ablehnungsbescheids vom
Änderungsbescheides vom 24. August 2018 in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um die Schuldzinsen in Höhe von ... € verringert werden. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Zur Begründung nimmt er auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, der endgültige Verlust bzgl. der Beteiligung an der A-GmbH sei mit der am ... 2015 in das Handelsregister eingetragenen Aufhebung
Insolvenzverfahrens eingetreten. Die Eheleute könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufhebung nicht im Internet veröffentlicht worden sei. Insolvenzaufhebungen würden sowohl im Justizportal
Bundes und der Länder unter www.insolvenzbekanntmachungen.de als auch auf dem Internetportal
Amtsgerichts Hamburg unter www.handelsregister-auszug-deutschland.de sowie auf dem Bund-/Länderportal www.handels-register.de öffentlich bekannt gegeben. Der Steuerberater habe es unterlassen, sich trotz seiner Kenntnis von dem Insolvenzverfahren der A-GmbH vor Bestandskraft
streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheides für 2015 über den (weiteren) Verlauf
Insolvenzverfahrens zu informieren und entsprechende Verluste beim Finanzamt geltend zu machen. Randnummer 28 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 29 Auf die Sitzungsniederschrift
Erörterungstermins vom 24. August 2018 wird Bezug genommen. Randnummer 30 Dem Gericht haben Band VII der Einkommensteuerakten und Band I der Rechtsbehelfsakten (zur StNr. ...) vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) und durch die Berichterstatterin anstelle
Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO). I. Randnummer 32 Die Klage ist zulässig. Randnummer 33 Das Gericht legt den Antrag der Klägerin in entsprechender Anwendung
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) so aus, dass er sich nur gegen die Einkommensteuerbescheide für 2015 und 2016 richtet und nicht auch gegen die Verlustfeststellungsbescheide auf den
Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) kommt dem Einkommensteuerbescheid die Wirkung eines Grundlagenbescheides entsprechend § 171 Abs. 10 AO mit Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid auf den Schluss
selben Veranlagungszeitraums entsprechend § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu. Die Neufassung
G gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG n. F. erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung
verbleibenden Verlustvortrages abgegeben worden ist, sie ist somit auf den Streitfall anzuwenden. Randnummer 34 Im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid für 2016 legt das Gericht den Antrag dahin aus, dass lediglich die Berücksichtigung der Schuldzinsen begehrt wird. Im Hinblick auf die für 2016 geltend gemachte Verlustverrechnung mit dem auf den
Erlasses eines geänderten Einkommensteuerbescheides für 2015 vom
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2015 zu
Einkommensteuerbescheides für 2015 vom 20. März 2017 aufgrund
Antrags der Eheleute vom 15. September 2017 auf Änderung der Steuerfestsetzung durch Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG in Höhe von ... € Tatsachen bekannt geworden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Der zu berücksichtigende Auflösungsverlust ist in 2015 entstanden. Randnummer 41 aaa) Nach der ständigen Rechtsprechung
BFH setzt die Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG die zivilrechtliche Auflösung der Gesellschaft (z.B. durch Eröffnung
Insolvenzverfahrens), nicht aber deren Beendigung voraus. Nach der Auflösung der Gesellschaft bestimmt sich der Zeitpunkt der Entstehung
Auflösungsverlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation ist dabei regelmäßig der Zeitpunkt
Abschlusses der Liquidation maßgebend (BFH, Urteile vom
Insolvenzverfahrens und nicht erst in Jahr 2017 bei Löschung der A-GmbH fest, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und dass keine sonstigen im Rahmen
G berücksichtigungsfähigen Kosten mehr entstehen würden. Randnummer 43 bb) Die Berücksichtigung
nachträglich bekanntgewordenen Auflösungsverlustes ist aber
halb zu verneinen, weil die Eheleute bzw. hier ihrem Steuerberater ein grobes Verschulden daran trifft, dass die zugrunde liegenden Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden sind. Randnummer 44 aaa) Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Dabei hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters,
sen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten; dabei werden an einen solchen Berater erhöhte Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von diesem zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften gestellt (vgl. BFH-Urteile vom
sen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten (BFH-Urteil vom
Insolvenzverfahrens durch gezielte Nachfrage beim Mandanten zu ermitteln (Urteile FG Düsseldorf vom
Insolvenzverfahrens, auf einem groben, den Eheleuten zuzurechnenden Verschulden ihres Steuerberaters. Er ist den an ihn gestellten Anforderungen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2015 nicht gerecht geworden, weil er die erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht aufgewendet hat. Dazu hätte gehört, dass er den Status
Insolvenzverfahrens der A-GmbH durch Einsicht in das Handelsregister überprüft hätte. Er hatte auch konkreten Anlass zu dieser Prüfung, weil ihm bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2015 alle übrigen Tatsachen bekannt waren, die zur Entstehung eines Auflösungsverlusts führen. Er wusste von der GmbH-Beteiligung
Ehemanns und dem im Jahr 2011 eröffneten Insolvenzverfahren. Diese Kenntnis hatte er aufgrund der jahrelangen steuerlichen Betreuung
Klägers. Ihm waren auch die Höhe der Stammeinlage und
Gesellschafterdarlehens und die damit einhergehende bedeutende Höhe
Auflösungsverlusts bekannt. Folglich hätte er bei Beachtung seiner Sorgfaltspflichten von 2012 an jährlich überprüfen müssen, ob der Verlust nunmehr realisiert ist. Er hätte sich jedes Jahr beim Kläger bzw. durch Einsicht in das Handelsregister oder im Internet auf den Seiten www.insolvenzbekanntmachungen.de, www.handelsregister-auszug-deutschland.de und/oder www.handels-register.de nach dem Stand
Insolvenzverfahrens erkundigen müssen. Randnummer 47 Dass die Aufhebung
Insolvenzverfahrens nicht auf der Internetseite www.handelsregister.de bekannt gemacht wurde, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Insoweit handelt es sich um eine gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1
Handelsgesetzbuches (HGB) nicht bekanntzumachende Eintragung, auf die die Publizität
Handelsregisters i. S. d. § 15 HGB nicht anzuwenden ist, § 32 Abs. 2 Satz 2 HGB. Der Steuerberater hätte sich durch Einsicht in das Handelsregister vom Stand
Insolvenzverfahrens überzeugen müssen. Insoweit hat er es in nicht entschuldbarer Weise versäumt, den Auflösungsverlust i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG für das Jahr 2015 steuerlich geltend zu machen. Randnummer 48 Ebenso wenig steht Hinweis 17
Steuerberaters entgegen. Auch dort ist geregelt, dass der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation normalerweise der Zeitpunkt
Abschlusses der Liquidation ist. Nur wenn unstreitige greifbare Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit der Gesellschaft fehlen, soll der Auflösungsverlust erst zum Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister entstehen. Vorliegend fehlt es aber nicht an greifbaren Anhaltspunkten, da ein gerichtlicher Beschluss über die Beendigung
Insolvenzverfahrens ergangen ist (anders in dem in den Richtlinien zitierten Urteil
BFH vom 21. Januar 2004, VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, in dem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beantragt worden war). Randnummer 49 cc) Der Einwand, der Beklagte hätte bei ausreichender Erfüllung der amtlichen Ermittlungspflicht die Entstehung
Auflösungsverlustes in 2015 kennen können, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung. Im Rahmen der Änderungsmöglichkeit
1 Nr. 1 AO führt - sofern der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten erfüllt - ein pflichtwidriges Verhalten
Finanzamtes dazu, dass nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Tatsache dann nicht als neu gilt. Dieser Grundsatz ist zum Schutz
Steuerpflichtigen entwickelt worden, um ihn vor Änderungen zu seinen Ungunsten zu bewahren. Auf die hier begehrte Änderung zugunsten der Klägerin ist dieser Grundsatz nicht anwendbar (BFH, Urteil vom 26. November 1996, IX R 77/95, BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422). Randnummer 50 b) Der Einkommensteuerbescheid 2015 ist auch nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Dieses Ereignis muss nachträglich eintreten, weil nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Konnte das Ereignis - wie vorliegend die Entstehung
Auflösungsverlustes in 2015 - bei Erlass
betreffenden Bescheides bereits berücksichtigt werden, greift die Vorschrift nicht ein (BFH, Urteile vom
BFH Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S.
G geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom
Werbungskostenabzugsverbots aus § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG für die Schuldzinsen zu erreichen. Im Übrigen liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen auch gar nicht vor. Für die geltend gemachten Schuldzinsen bestand im Streitjahr 2016 kein wirtschaftlicher Zusammenhang zu (künftigen) Beteiligungserträgen aus der A-GmbH gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Ehemann hat in 2016 keine Erträge mehr aus der Beteiligung erzielt und nach Abschluss
Insolvenzverfahrens war mit der Erzielung von Erträgen nicht mehr zu rechnen. Randnummer 56 cc) Die Schuldzinsen aus den Refinanzierungsdarlehen sind in 2016 auch nicht gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 i. V. m. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG als nachträgliche Werbungskosten i. S.
G abzugsfähig, da der Ehemann aus dem an die A-GmbH hingegebenen Darlehen zu keinen Zeitpunkt Zinseinkünfte erzielt hat. Selbst für den Fall, dass er früher für die Darlehensgewährung an die A-GmbH Zinseinkünfte i. S.
G erzielt hätte, wäre der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zwischen den Refinanzierungszinsen und den früheren Kapitalerträgen durch die Umwandlung
Darlehens in Eigenkapital beendet worden (vgl. BFH, Urteil vom
G nicht geltend gemacht werden, sondern sind nach den für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltenden Grundsätzen zu beurteilen (BFH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.