Tonnagesteuer - Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags i.S.v. § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG bei Ausscheiden aus der Einschiffsgesellschaft durch Verschenken des Kommanditanteils - Keine ernstlichen Zweifel im AdV-Verfahren bei wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassener Revision durch das FG in parallel gelagerten Fällen Leitsatz 1. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG erfasst das Ausscheiden im Wege der Schenkung der Anteile. Damit muss der Unterschiedsbetrag dem Gewinn hinzugerechnet werden (Rn.21) . 2. Ernstliche Zweifel im AdV-Verfahren bestehen nicht deshalb, weil in parallel gelagerten Fällen jeweils die Revision vom Finanzgericht zugelassen wurde und die Revisionen beim Bundesfinanzhof auch anhängig gemacht wurden (Rn.22) . Orientierungssatz 1. Zu Leitsatz 1: Vom weiten Wortlaut des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG wird jedes Ausscheiden eines Gesellschafters - ob unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge - erfasst (vgl. Urteile des FG Hamburg vom 26.04.2019 2 K 247/16 und vom 19.12.2017 2 K 277/16 ) (Rn.20) . 2. Zu Leitsatz 2: Ernstliche Zweifel bestehen zwar dann, wenn die Rechtslage unklar ist. Letzteres ist aber nicht der Fall, wenn das Finanzgericht die Revision in parallel gelagerten Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (Rn.23) . Tatbestand I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Auflösung und Zurechnung eines Unterschiedsbetrages im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Randnummer 2 Der Antragsteller war Kommanditist des ...Fonds A GmbH & Co KG. Für ihn war ein Unterschiedsbetrag im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von ... Euro festgestellt worden. Der Antragsteller schenkte seinen Anteil an dieser Einschiffsgesellschaft in Höhe von ... Euro mit Wirkung zum ... 2016 seiner Mutter B. Randnummer 3 Mit Änderungsbescheid zum Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2016 und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 21. Juni 2019 wurden für den Antragsteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... Euro festgestellt. In diesem Betrag war ein dem Gewinn hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG in Höhe von ... Euro enthalten. Der Antragsgegner ging dabei davon aus, dass der für den Antragsteller festgestellte Unterschiedsbetrag wegen der Schenkung des Kommanditanteils hinzuzurechnen sei. Randnummer 4 Der Antragsteller legte am 28. Juni 2019 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Die Zurechnung des Unterschiedsbetrages sei nicht richtig, weil eine Schenkung kein Ausscheiden aus der Gesellschaft sei. Insoweit seien zwei Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Randnummer 5 Der Feststellungsbescheid 2016 wurde am 23. Juli 2019 aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen nochmals geändert. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller ebenfalls Einspruch - und zwar am 31. Juli 2019 - ein. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 26. August 2019 wies der Antragsgegner den AdV-Antrag zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Werte in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2016 seien geschätzt worden. Bei den geschätzten Werten habe es sich jedoch lediglich um den pauschal nach § 5a EStG ermittelten Gewinn sowie um Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 EStG gehandelt. Bei den inzwischen erfolgten Änderungen des Bescheides seien die Anteilsübertragungen berücksichtigt worden. Auch Übertragungen im Schenkungswege seien zu berücksichtigen. Randnummer 7 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 2019 Einspruch ein. Eine Schenkung sei kein Ausscheiden aus der Gesellschaft mit der Folge der Auflösung des Unterschiedsbetrages. Jedenfalls bestünden insoweit ernstliche Zweifel, weil beim BFH diesbezügliche Verfahren anhängig seien. Wegen der hohen Steuerfolgen liege zudem eine unbillige Härte vor. Randnummer 8 Mit Entscheidung vom 1. November 2019 wies der Antragsgegner den Einspruch zurück. Jede Art des Ausscheidens eines Gesellschafters und damit auch die Schenkung von Gesellschaftsanteilen führe zur Auflösung des Unterschiedsbetrages. Der Hinweis allein auf anhängige Revisionsverfahren genüge nicht, um AdV zu gewähren. Randnummer 9 Der Antragsteller hat am 13. November 2019 um vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht nachgesucht. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, weil der BFH die Revision gegen zwei gleichgelagerte Urteile zugelassen habe. Nicht jegliches Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft habe die Auflösung des Unterschiedsbetrages zur Folge. Die hier erfolgte Schenkung zu Lebzeiten führe nicht zur Auflösung und Zurechnung des Unterschiedsbetrages. Es bestehe eine unbillige Härte, weil eine hohe Steuerlast ausgelöst werde. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2016 vom 23. Juli 2019 auszusetzen, soweit für ihn höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb als ... Euro festgestellt werden. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung nimmt der Antragsgegner Bezug auf den Akteninhalt und die Einspruchsentscheidung. ... Entscheidungsgründe II. Randnummer 13 1. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Randnummer 14 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Randnummer 15 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204, juris, Rn. 53). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Juni 2011, IV B 120/10, BFH/NV 2011,1549, juris, Rn. 30). Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204, juris, Rn. 74). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (vgl. BFH, Beschluss vom 20. März 2002, IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809, juris, Rn. 8). Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch im Aussetzungsverfahren. Randnummer 16 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung anhand der präsenten Beweismittel nicht (a)). Zudem liegt keine unbillige Härte vor (b)). Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.