Zolltarifliche Einreihung von Elektrostimulationsgeräten - Multifunktionsgeräte mit TENS-, EMS- und Elektromassagefunktion - Kein Entfallen des Klagegegenstands wegen zeitablaufbedingtem Ungültigwerden einer vZTA während des gerichtlichen Verfahrens Leitsatz
(2). Randnummer 21 1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Randnummer 22 Die Klägerin hat die Klage fristgerecht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 47 Abs. 1, Satz 1 und 2 FGO erhoben. Die Einspruchsentscheidung wurde ihr am 14. Februar 2015 zugestellt. Gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB begann die Klagefrist am 15. Februar 2015 zu laufen und endete, da es sich beim 14. März 2015 um einen Samstag handelte, gemäß § 222 Abs. 2 ZPO am 16. März 2015, dem Tag des Klageeingangs. Randnummer 23 Die Klägerin hat auch zulässigerweise nach dem Ungültigwerden der nach Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK) erlassenen streitgegenständlichen vZTAe an dem ursprünglich statthaften Verpflichtungsantrag festgehalten und die Klage nur hilfsweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entfällt der Klagegegenstand nicht und führt deshalb auch nicht für die Vergangenheit zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, wenn sich eine vZTA während des gerichtlichen Verfahrens aufgrund einer Änderung der maßgeblichen KN-Position, in die die Ware eingereiht wurde, oder - wie hier - aufgrund Zeitablaufs (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 ZK, Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2; Unionszollkodex - UZK) ungültig wird. Eine vZTA verliert in beiden Fällen die Wirksamkeit nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend (vgl. Art. 34 Abs. 3 UZK), weshalb sie für ihren in der Vergangenheit liegenden Gültigkeitszeitraum weiterhin Wirksamkeit entfaltet. Daher wird dem Begehren der Klägerin, für diesen Gültigkeitszeitraum vZTAe zu erhalten, in denen die streitgegenständlichen Waren in die Unterposition 9018 9075 KN eingereiht werden, nach wie vor durch die Verpflichtungsklage Rechnung getragen. Für eine solche besteht insbesondere auch ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - die Stellung von Erstattungsanträgen für im Gültigkeitszeitraum der vZTAe eingeführte Waren möglich ist. Im Fall eines Obsiegens wäre der Beklagte im Erstattungsverfahren an die aufgrund eines Urteils erlassenen vZTAe gebunden (vgl. zum Ganzen FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15 , juris, Rn. 18 ). Randnummer 24 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen vZTAe sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung von vZTAen, in denen die streitgegenständlichen Waren als "Apparate und Geräte zur Nervenreizung" in die Unterposition 9018 9075 KN eingereiht werden (§ 101 Satz 1 FGO). Randnummer 25 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18. Dezember 2001, VII R 78/00, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - KN). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1997, C-143/96). Daneben werden "Nationale Entscheidungen und Hinweise" (NEH) zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System veröffentlicht, die jedoch lediglich Verwaltungsanweisungen sind, die den deutschen Zollstellen bei Schwierigkeiten mit der Einordnung von Waren eine Tarifierungshilfe geben sollen und nur unverbindlichen Charakter haben (BFH, Urteil vom 9. Mai 2000, VII R 14/99, juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 14. November 2000, VII R 83/99, juris). Randnummer 26 Ausgehend von diesen Kriterien sind die Elektrostimulationsgeräte A und C als elektrische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 85 KN anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Unterposition 8543 7090 KN einzureihen. Die Waren, die jeweils aus einem Impulsgenerator, vier Elektroden, zwei Verbindungskabeln, einem Gürtelclip, drei Batterien und der Gebrauchsanweisung in gemeinsamer Verpackung bestehen und vor dem ersten Gebrauch zusammengesetzt werden müssen, sind als solche nicht vom Wortlaut einer Position der Kombinierten Nomenklatur erfasst. Es handelt sich bei ihnen vielmehr jeweils um Warenzusammenstellungen i.S.d. AV 3
- b)KN, die nach dem Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Bestandteil ermittelt werden kann. Charakterbestimmend ist vorliegend der Impulsgenerator, der die drei Tätigkeiten bzw. Funktionen TENS, EMS und Massage ausüben kann. Da auch ein solches Gerät nicht direkt vom Wortlaut einer KN-Position erfasst wird, ist es als Multifunktionsmaschine nach Maßgabe der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN einzureihen. Danach werden, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuüben, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) eingereiht. Welche Funktion des Impulsgenerators vorliegend die Hauptfunktion darstellt, kann offenbleiben. Denn alle drei von ihm ausgeübten Funktionen sind in die Unterposition 8543 7090 KN einzureihen. Randnummer 27
- a)Der Impulsgenerator ist hinsichtlich seiner Funktion, durch elektrische Signale eine Massagewirkung hervorzurufen, in die (Auffang-)Unterposition 8543 7090 KN einzureihen. Eine Einreihung in die daneben allein mögliche Unterposition 9019 1090 KN als "anderes Massagegerät", nicht erfasst von der Unterposition 9019 1010 KN, unter die elektrische Vibrationsmassagegeräte fallen, kommt nicht in Betracht. Geräte zur reinen elektrischen "Massage", ohne eine mechanische Einwirkung auf die Haut, werden von der Unterposition 9019 10 KN nicht erfasst. "Massage" wird definiert als mechanische Einwirkung auf die Haut und die unter ihr liegenden Gewebe (Muskeln, Bindegewebe, Weichteile) unter Anwendung verschiedener Handgriffe wie Streichung, Reibung, Knetung, Klopfung, Hackung, Klatschung, Schüttelung usw., zuweilen unter Zuhilfenahme von Massagegeräten oder von Gleitmitteln. Neben der Steigerung der Durchblutung und der örtlichen Freisetzung von körpereigenen Wirkstoffen (z.B. Histamin, Acetylcholin) wird zusätzlich eine Tonisierung des Gefäßsystems und der inneren Organe erreicht (Brockhaus - Die Enzyklopädie, 20. Auflage 1998, 14. Band, "Massage"). Die Erläuterungen zur Position 9019 HS verdeutlichen, dass unter diese Position nur Massagegeräte fallen, die entsprechend des aufgezeigten Wortverständnisses mechanisch auf die Haut einwirken. Danach arbeiten die Geräte zur Massage im Allgemeinen etwa mit Reibung oder Vibration. Sie können hand- oder motorbetrieben oder auch elektro-mechanisch sein, wobei der Motor in den arbeitenden Teil des Gerätes eingebaut ist (z.B. bei Vibrationsmassagegeräten). Die weiteren Beispiele wie Hydromassagegeräte, bei denen der Wasserdruck oder die Kombination von Wasser- und Luftdruck auf die Haut einwirken, verdeutlichen den Anwendungsbereich ebenfalls. Schließlich wird auch hinsichtlich Matratzen, die ein Wundliegen verhindern, zur Einreihung in die Position 9019 KN auf den Massageeffekt auf der Oberfläche abgestellt (Erläuterungen zur Position 9019 HS, EZT-Nr. 14.0 ff.). Konsequenterweise wird in den Erläuterungen eine reine "Elektromassage", anders als eine elektro-mechanische Massage daher nicht genannt. Dass zwischen der durch elektrische Signale hervorgerufenen "Massagewirkung" und einer realen Massage entscheidende Unterschiede bestehen, ergibt sich im Übrigen auch aus den Bedienungsanleitungen zu den streitgegenständlichen Geräten. Darin heißt es jeweils, dass das Gerät durch die integrierte Massagetechnologie außerdem die Möglichkeit biete, mit einem "in Empfindung und Wirkung an eine reale Massage angelehnten Programm" Muskelverspannungen abzubauen und Müdigkeitserscheinungen zu bekämpfen. Randnummer 28
- b)Auch hinsichtlich der transkutanen elektrischen Nervenstimulation (TENS) ist der Impulsgenerator in die Position 8543 7090 KN einzureihen. Eine Einreihung als Apparat und Gerät zur Nervenreizung in die Unterposition 9018 9075 KN kommt nicht in Betracht. Unter die Position 9018 KN fallen medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe. Mithin fällt nicht jeder Apparat zur Nervenreizung unter die Unterposition 9018 9075 KN, sondern es muss sich dabei auch um ein (elektro-)medizinisches Gerät handeln. Dieser Verwendungszweck, der sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Position 9018 KN ergibt, ist ein tarifliches Einreihungskriterium (BFH, Urteil vom 13. Januar 2015, VII R 25/13, juris, Rn. 6). Randnummer 29 Die erforderliche medizinische Zweckbestimmung ist bei den streitgegenständlichen Geräten nicht gegeben. Der EuGH hat sich in der Rechtssache Oliver Medical (Urteil vom 4. März 2015, C-547/13, Rn. 47 ff.) - soweit ersichtlich - erstmals ausführlich mit der Prüfung der medizinischen Zweckbestimmung von Waren der Position 9018 KN auseinandergesetzt und die entscheidenden Kriterien benannt. Vorher ergangene Urteile und Einreihungsverordnungen mit abweichenden Begründungen erscheinen aus diesem Grund überholt (z.B. das Urteil des FG Brandenburg vom 14. März 2001, 4 K 743/00, juris, Rn. 28 ff.). Der EuGH hat im genannten Urteil zunächst unterstrichen, dass für die Zwecke der Einreihung in die geeignete Position der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss. Sodann hat er auf die Erläuterungen zur Position 9018 HS (EZT-Nr. 01.0) abgestellt. Diese lauten: Zu dieser Position gehört eine besonders große Anzahl von Instrumenten, Apparaten und Geräten aus Stoffen aller Art (einschließlich Edelmetalle), die im Wesentlichen durch die Tatsache gekennzeichnet sind, dass sie in fast allen Fällen üblicherweise die Handhabung durch Ärzte, Chirurgen, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen usw. in ihrer Berufspraxis verlangen, um entweder eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln, eine Operation durchzuführen usw. Der EuGH folgert daraus zum einen, dass diese Apparate, Geräte und Instrumente in den meisten Fällen von einem Angehörigen der Gesundheitsberufe verwendet werden, ohne dass in jedem Fall eine Handhabung durch eine solche Person erforderlich wäre, und zum anderen, dass diese Apparate, Geräte und Instrumente für medizinische Zwecke bestimmt sind. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ware für medizinische Zwecke bestimmt ist, sind alle relevanten Aspekte des konkreten Falles zu berücksichtigen, soweit es sich dabei um dieser Ware innewohnende objektive Merkmale und Eigenschaften handelt. Es obliegt dem Einführer, bei der Einfuhr den Nachweis zu erbringen, dass die genannte Ware für medizinische Zwecke bestimmt ist. Als solche relevanten Aspekte sind die Verwendung, die der Hersteller für die betreffende Ware vorgesehen hat, sowie die Art und Weise und der Ort der Verwendung dieser Ware zu prüfen. So sind der Umstand, dass die Ware zur Behandlung einer oder verschiedener Krankheiten bestimmt ist, und der Umstand, dass diese Behandlung in einem Gesundheitszentrum und unter der Aufsicht eines Arztes erfolgen muss, Indizien, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die genannte Ware für medizinische Zwecke bestimmt ist. Andererseits sind der Umstand, dass die Ware in erster Linie ästhetische Verbesserungen ermöglicht, dass sie außerhalb eines medizinischen Rahmens, beispielsweise in einem Schönheitssalon, und ohne die Handhabung durch einen Arzt verwendet werden kann, Indizien, mit denen widerlegt werden kann, dass die Ware für medizinische Zwecke bestimmt ist. Der Umstand, dass eine Ware mit einer EG-Kennzeichnung versehen ist, die die Konformität eines Medizinproduktes mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, 1) bestätigt, stellt einen Aspekt neben anderen dar, der insoweit zu berücksichtigen ist. Da mit der Richtlinie 93/42/EWG jedoch andere Ziele verfolgt werden als mit der Kombinierten Nomenklatur und um die Kohärenz der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur mit der Auslegung des Harmonisierten Systems zu wahren, kann der Umstand, dass eine Ware mit einer EG-Kennzeichnung versehen ist, für die Beurteilung der Frage, ob diese für medizinische Zwecke im Sinne der Position 9018 KN bestimmt ist, nicht ausschlaggebend sein. Ausschlaggebend ist vielmehr die medizinische Zweckbestimmung der Ware (Bundesfinanzgericht der Republik Österreich, Erkenntnis vom 9. Dezember 2015, RV/4200017/2012, zu finden unter www.bfg.gv.at). Abschließend hat der EuGH festgestellt, dass die Abmessungen, das Gewicht und die verwendete Technologie keine für die Einreihung einer Ware in die Position 9018 KN ausschlaggebenden Aspekte darstellen. Randnummer 30 Nach Abwägung aller relevanten Aspekte des Einzelfalls ist ein medizinischer Verwendungszweck der streitgegenständlichen Waren auch hinsichtlich der TENS-Funktion zu verneinen. Zwar dient die elektrische Stimulation der Nervenbahnen der Behandlung und Linderung diverser Schmerzen wie Rücken-, Gelenk- oder Kopfschmerzen. Bei den streitgegenständigen Waren handelt es sich auch um Medizinprodukte im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG. Die Art und Weise und der Ort der Verwendung der Waren sprechen aber gegen einen medizinischen Verwendungszweck. Die Geräte müssen nicht innerhalb eines medizinischen Rahmens verwendet werden. Eine medizinische oder auch technische Einweisung durch einen Angehörigen der Gesundheitsberufe im Rahmen eines Behandlungskonzepts, eine Überwachung der Verwendung oder eine sonstige Rückkopplung mit einem Arzt oder Therapeuten ist weder erforderlich noch vorgesehen. Die Geräte wenden sich angesichts ihrer einfachen Bedienbarkeit, die sich aus ihrer Bauart, Konstruktion und der Vielzahl der vorgegebenen Programme ergibt, erkennbar an einen Privatanwender. Sie sind ohne Vor- oder Fachkenntnisse zu bedienen. Nach dem Starten der Geräte ist auf dem Display lediglich die Entscheidung zwischen den drei Basisfunktionen und anschließend hinsichtlich des anzuwendenden Programms zu treffen. Auch die Gebrauchsanleitung des Herstellers spricht hinsichtlich der TENS von einer "einfachen Selbstbehandlung". Jedes Krankheitsbild, das eine TENS-Anwendung sinnvoll mache, müsse vom behandelnden Arzt abgeklärt werden. Dieser werde den Benutzer auch Hinweise zum jeweiligen Nutzen einer "TENS-Selbstbehandlung" geben. Eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt regt die Gebrauchsanweisung hingegen nur bei einigen akuten Erkrankungen an. Dass das Gerät auf eine Selbstbehandlung abzielt, wird schließlich auch dadurch deutlich, dass es nicht wie ähnliche Apparate über einen Therapiespeicher verfügt, mit dessen Hilfe ein Arzt die Compliance eines Patienten überwachen könnte. Folglich besitzt auch der Ort der Verwendung der Geräte keine Anknüpfung an einen medizinischen Rahmen. Letztlich wird der Anwender sie zu Hause benutzen; aufgrund des Gürtelclips kann er dabei sogar noch mobil sein (vgl. zur ähnlichen Abwägungsergebnissen die Einreihungsverordnung (EU) 2018/81 vom 16. Januar 2018 (ABl. L 16, 1) "elektrisches Gerät zur Hautbehandlung und Haarentfernung durch Lasertechnologie"; Bundesfinanzgericht der Republik Österreich, Erkenntnis vom 9. Dezember 2015, RV/4200017/2012, zu finden unter www.bfg.gv.at). Randnummer 31 Soweit der Beklagte in der Einspruchsentscheidung die Einreihung von TENS-Apparaten in die Position 9018 KN damit begründet hat, dass die in der Erläuterung zur Position 9018 HS (EZT-Nr. 01.0) aufgestellten Voraussetzungen im "erweiterten Sinne" auch auf TENS-Geräte zuträfen, da diese "im Allgemeinen" auf ärztliche Verordnung und unter medizinischer Anleitung zur Schmerzbehandlung von Patienten verwendet würden, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Es trifft zu, dass TENS-Geräte auch ärztlich verordnet werden können und sodann unter medizinischer Anleitung zur Schmerzbehandlung selbstständig vom Patienten verwendet werden. Nach wie vor gibt es auch hochpreisige TENS-Geräte für die stationäre Behandlung von Schmerzpatienten, für deren Bedienung Fachwissen erforderlich ist. Die medizinische Zweckbestimmung solcher Geräte, die sich aus ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergibt, kann aber nicht "ausstrahlen" auf die TENS-Funktion von Apparaten wie den streitgegenständlichen, nur weil diese insoweit auch der Schmerzbehandlung durch Nervenreizung dienen. Insoweit wird übersehen, dass sie nach ihrer Beschaffenheit zur reinen Selbstbehandlung bestimmt sind und damit eine der von den Erläuterungen aufgestellten wesentlichen Voraussetzung gänzlich fehlt. Der EuGH hat in der Rechtssache Oliver Medical zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich jeder Ware die medizinische Zweckbestimmung durch eine einzelfallbezogene Abwägung bejaht oder verneint werden muss. Dies gilt auch für die verschiedenen Arten von TENS-Geräten. Randnummer 32
- c)Unter Verweis auf die Ausführungen zur Einreihung der TENS-Funktion des Impulsgenerators ist auch dessen EMS-Funktion in die Unterposition 8543 7090 KN einzureihen. Eine Einreihung als medizinischer Apparat der Position 9018 KN kommt nicht in Betracht, da es an dem erforderlichen medizinischen Verwendungszweck fehlt. Im Rahmen dieser Funktion werden keine Diagnosen gestellt oder Krankheiten behandelt, sondern ästhetische Verbesserungen verfolgt, indem Gliedmaßen gestraft, gekräftigt, modelliert, geformt oder ihre Widerstandskraft erhöht wird. Ein Bezug zur ärztlichen oder therapeutischen Berufspraxis besteht nicht (ebenso die Begründung zur Einreihung eines sog. "Muskeltrainingssortiments" in die Unterposition 8543 7090 KN nach der Verordnung (EG) 1386/2003). III. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.