← Deutschland

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 15. Zivilsenat 15 U 29/19 Urteil Missbräuchliche Verfolgung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen bei Bagatellv

Missbräuchliche Verfolgung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen bei Bagatellverstößen Orientierungssatz

  1. Die Verfolgung von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen kann bei Bagatellverstößen missbräuchlich sein, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Zu berücksichtigen sind die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners. (Rn.48)
  2. Handelt es sich nicht um einen erneuten, sondern einen andauernden Verstoß in Gestalt eines versehentlichen "Stehenlassens" der Verletzung auf einer weiteren Internetseite, was für einen niedrigeren Angriffsfaktor spricht, so kann die wiederholte Abmahnung des Verhalten missbräuchlich sein. (Rn.55)
  3. § 13 Abs. 7 TMG stellt keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Die Norm beruht, anders als § 13 Abs. 1 TMG, deren marktverhaltensregelnde Qualität streitig ist, nicht auf der Datenschutzrichtlinie, sondern auf dem IT-Sicherheitsgesetz. Ihr Regelungszweck geht dahin, die Verbreitung von Schadsoftware über Telemediendienste sowie unerlaubte Zugriffe auf personenbezogene Daten einzudämmen und ist demnach generalpräventiver Art. (Rn.72) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg,
  4. April 2018, 406 HKO 197/16 Tenor
  5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.04.2018, Az. 406 HKO 197/16, wird zurückgewiesen.
  6. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  7. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
  8. Die Revision gegen dieses Urteil wird insoweit zugelassen, als die Berufung aus den unter II.
  9. dargelegten Gründen zurückgewiesen wird, weil sich der Klagantrag zu 4) als unbegründet darstellt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin macht Unterlassungs- sowie Abmahnkostenersatzansprüche geltend. Randnummer 2 Sie begehrt wegen fehlender Angabe des Registergerichts der Beklagten zu 1) im Impressum der von dieser betriebenen Internetseite www.[xyz]. tel die Verurteilung beider Beklagter zur Unterlassung gemäß dem Klagantrag zu 1). Die Beklagten hatten sich auf vorangegangene gesonderte anwaltliche Abmahnungen der Klägerin vom 15.12.2015 (Anlagen K5 und K6 in der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 406 HKO 106/16 bzw. 3 U 252/16) wegen desselben Verstoßes in Bezug auf die von der Beklagten zu 1) ebenfalls betriebene Internetseite www.[xyz]. de unter dem 21.12.2015 jeweils bereits strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet (Anlagen K20 und K21). Die Klägerin hatte diese Erklärungen angenommen. Randnummer 3 Bereits am 15.12.2015 befand sich auf der Internetseite www.[xyz].tel ein Impressum, welches mit dem Impressum auf der Seite www.[xyz].de identisch war; auch dort fehlte demgemäß die Angabe des Registergerichts. Das Impressum auf der aus dem Fokus der Beklagten geratenen Internetpräsenz www.[xyz].tel wurde von diesen irrtümlich nicht korrigiert, nachdem sie die Unterlassungsverpflichtungserklärungen vom 21.12.2015 abgegeben hatten und diese angenommen worden waren. Randnummer 4 Nachdem die Klägerin den gleichartigen Impressumsverstoß auf der Seite www.[xyz].tel (s. dazu Anlage K5) entdeckte, machte sie in dem wegen der Abmahnkosten zu den Abmahnungen vom 15.12.2015 bereits laufenden Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az. 406 HKO 106/16, im Folgenden auch: das „Parallelverfahren“) auf Grundlage der mit den beiden dortigen (und nunmehr auch hiesigen) Beklagten geschlossenen Unterlassungsverträge eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.500 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend. Daneben ließ sie beide Beklagte gesondert mit Anwaltsschreiben jeweils vom 16.06.2016 erneut abmahnen, wobei diesen Abmahnungen jeweils eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigelegt war. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Anlagen K6 und K7 verwiesen. Randnummer 5 Die Beklagten verweigerten die Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die mit den Abmahnungen vom 16.06.2016 geltend gemachten Unterlassungsansprüche verfolgt die Klägerin mit ihrem Klagantrag zu 1) gegenüber beiden Beklagten weiter. Mit ihren Klaganträgen zu 2) und 3) verlangt die Klägerin von den Beklagten jeweils die Erstattung von Abmahnkosten für die jeweilige Abmahnung vom 16.06.2016 nach einem Gegenstandswert i.H.v. jeweils 10.000 €. Randnummer 6 Das Landgericht Hamburg hat der Klägerin in dem Parallelverfahren 406 HKO 106/16 an Stelle der begehrten 2.500 € eine Vertragsstrafe nur i.H.v. 200 € zugesprochen und die Klage insofern im Übrigen abgewiesen. Die Kosten der Abmahnungen vom 15.12.2015 hat es wegen nur teilweise berechtigter Abmahnungen nur zur Hälfte zugesprochen und zudem nur nach einem Gegenstandswert von je 1.000 € (statt von der Klägerin zugrunde gelegter je 10.000 €). Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden, soweit die Klägerin mehr als 200 € Vertragsstrafe begehrt hat. Bzgl. der Kosten für die Abmahnungen vom 15.12.2015 ist der Berufung unter Zurückweisung im Übrigen teilweise dahingehend stattgegeben worden, dass der Klägerin Abmahnkosten auf der Grundlage von Gegenstandswerten i.H.v. 3.000 € bezgl. der Beklagten zu 1) und 1.500 € bezgl. des Beklagten zu 2) zugesprochen wurden (rkr. Urteil des Hans. OLG vom 11.05.2017 zum Az. 3 U 252/16). Randnummer 7 Mit anwaltlicher Abmahnung vom 02.06.2017 (Anlage K13) ließ die Klägerin nur die Beklagte zu 1) wegen der angeblich den Anforderungen des § 13 Abs. 7 TMG nicht genügenden, weil nicht vorhandenen Sicherung der Internetseite www.[xyz].de abmahnen. Die Beklagte verpflichtete sich gemäß der als Anlage K14 eingereichten Erklärung insoweit unpräjudiziell strafbewehrt zur Unterlassung. Diese Erklärung nahm die Klägerin an. Mit dem in erster Instanz klagerweiternd gestellten Klagantrag zu 4) begehrt sie insofern die Erstattung von Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert i.H.v. 7.500 €. Randnummer 8 Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Randnummer 9 Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 10 Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, Randnummer 11 I. Die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Randnummer 12 im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet auf Webseiten als Dienstanbieter keine Angaben nach § 5 TMG zu Handelsregister oder keine im Kern gleichen Angaben zu tätigen - wie bereits geschehen auf der Webseite unter „impressum.[xyz].tel“. Randnummer 13 II. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 492,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Randnummer 14 III. Den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 492,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Randnummer 15 IV. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Randnummer 16 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.04.2018 als unzulässig abgewiesen und dies darauf gestützt, dass die Rechtsverfolgung durch die Klägerin (rechts-) missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG (Unterlassungsansprüche) bzw. § 242 BGB (Abmahnkosten) sei. Randnummer 19 Gegen dieses ihr am 16.04.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 05.05.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Randnummer 20 Die Klägerin rügt Rechtsfehler und die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Randnummer 21 Die Klägerin meint, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es hätte gemäß § 139 Abs. 3 ZPO auf Bedenken bzgl. von Amts wegen zu berücksichtigender Punkte wie den hier angenommenen Rechtsmissbrauch aufmerksam machen müssen, indem es gemäß § 139 Abs. 4 ZPO einen Hinweis gibt. Daran fehle es. Die Klägerin handele nicht rechtsmissbräuchlich. Grundsätzlich sei von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen. Es sei Sache der Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Die Beklagten hätten solche Tatsachen aber weder vorgetragen noch dazu Beweis geführt. Das gelte sowohl für einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG in Bezug auf den neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als auch für einen Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB in Bezug auf den vertraglichen Unterlassungsanspruch, zumal nach § 242 BGB auch höhere Anforderungen zu stellen seien. Das habe das Landgericht verkannt und Amtsermittlung betrieben. Für einen Rechtsmissbrauch sprechende Tatsachen seien auch objektiv nicht ersichtlich. Soweit die Beklagten nach Abgabe der jeweiligen Unterlassungsverpflichtungserklärungen vom 21.12.2015 (Anlagen K20 und K21) einen inhaltsgleichen Verstoß auf der anderen Internetseite www.[xyz].tel begangen haben, sei die Klägerin berechtigt, neben dem vertraglichen auch einen neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Es handele sich bei der fehlenden Angabe des Registergerichts nicht um „einen absoluten Bagatellverstoß ohne wettbewerbliche Relevanz“, sondern um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 4 UWG. Randnummer 22 Die Klägerin sei auch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht durch die bereits abgegebenen Vertragsstrafeversprechen vom 21.12.2015 gegen weitere Verstöße gesichert. Die hier streitgegenständlichen Verstöße zeigten, dass sich die Beklagten durch ihre bereits vorliegenden Unterlassungsverpflichtungserklärungen nicht vom unlauteren Verhalten abhalten ließen. Halte sich der Unterlassungsschuldner nicht an seine Erklärung, habe sich diese als ungeeignet zur einfachen und schnellen Befriedigung der Parteien erwiesen. Zudem lasse ein Vertragsstrafeversprechen nicht die Wiederholungsgefahr für den neu entstandenen gesetzlichen Unterlassungsanspruch entfallen. Diese könne vielmehr nur durch eine erneute Unterlassungsverpflichtungserklärung (mit einer gegenüber der ersten Erklärung deutlich erhöhten Strafbewehrung) beseitigt werden. Die Klägerin sei daher berechtigt, eine weitere Unterlassungsverpflichtungserklärung von den Beklagten zu verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne in Bezug auf einen neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch das Rechtsschutzinteresse nicht mit Verweis den Unterlassungsvertrag verneint werden. Randnummer 23 Da die Rechtsverfolgung der Klägerin bzgl. des Unterlassungsanspruchs zum Antrag zu 1) nicht rechtsmissbräuchlich sei, könne die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz ihrer für die Abmahnungen getätigten Aufwendungen verlangen. Randnummer 24 Auch die mit der Abmahnung vom 02.06.2017 (Anlage K13) erfolgte Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Bezug auf § 13 Abs. 7 TMG sei nicht rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht habe schon fehlerhaft den Tatbestand des § 8 Abs. 4 UWG angewendet, obwohl dieser auf den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG keine Anwendung finde. Hier könne allenfalls § 242 BGB greifen. Insofern sei die Beklagte zu 1) darlegungs- und beweispflichtig. Diese habe gar nicht behauptet, dass die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen hier eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Das habe das Landgericht verkannt und Amtsermittlung betrieben. Die Klägerin könne für die Abmahnung und die entsprechende Kostenerstattung ein berechtigtes Eigeninteresse i.S.v. § 242 BGB für sich beanspruchen. Die Abmahnung der Beklagten zu 1) sei berechtigt gewesen i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Randnummer 25 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug auf den Klagantrag zu 1) den Zusatz „oder keine im Kern gleichen Angaben“ fallen gelassen und beantragt, Randnummer 26 das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.04.2018 (Az. 406 HKO 197/16) abzuändern und Randnummer 27 1) die Beklagten zu 1) und zu 2) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, Randnummer 28 im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet auf Webseiten als Dienstanbieter keine Angaben nach § 5 TMG zu Handelsregister zu tätigen - wie bereits geschehen auf der Webseite unter „impressum.[xyz].tel“ Randnummer 29 2) Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 492,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Randnummer 30 3) Den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 492,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Randnummer 31 4) Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Randnummer 32 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 33 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrags. Randnummer 35 Die Beklagten sind der Ansicht, das Landgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin nicht verletzt. Bei Einreichung dieser Klage seien die Parteien dem Landgericht bereits aus dem Parallelverfahren 406 HKO 106/16 bekannt gewesen. Dort sei es um Abmahnkosten und die Höhe einer angemessenen Vertragsstrafe gegangen. In dem dortigen Verfahren hätten die Beklagten umfangreich dazu vorgetragen, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig gewesen sei. Der Klägerin sei die Problematik des Rechtsmissbrauchs daher sehr wohl bekannt gewesen. Zudem habe hier das Landgericht auch ausdrücklich auf § 8 Abs. 4 UWG hingewiesen, wie sich aus dem Protokoll vom 12.09.2017 ergebe. Randnummer 36 Die Beklagten meinen, sie müssten nicht darlegen und beweisen, dass die Klägerin rechtsmissbräuchlich vorgehe. Die Klägerin habe die gesamten Umstände, die insoweit zu berücksichtigen seien, selbst vortragen lassen. Der Sachverhalt sei insofern unstreitig. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die fehlende Angabe des Registergerichts als absoluter Bagatellverstoß ohne wettbewerbliche Relevanz anzusehen sei. Für einen Rechtsmissbrauch spreche auch, dass in den den Abmahnungen beigefügten, vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärungen (Anlagen K6 und K7) die Erstattung der Abmahnkosten gleichrangig mit der Unterwerfung aufgeführt und die Kostentragungspflicht sogar vor der Unterlassungserklärung genannt ist. Auch die Geltendmachung weit überhöhter Abmahnkosten spreche für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen. Randnummer 37 Zudem fehle aufgrund der vorliegenden Unterlassungsverpflichtungserklärungen vom 21.12.2015 nach Hamburger Brauch das allgemeine Rechtsschutzinteresse der Klägerin für einen weiteren Unterlassungsanspruch. Die Vertragsstrafe könne angepasst werden. Randnummer 38 Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 7 TMG sei keine abmahnbare Wettbewerbsverletzung. Die Norm stelle keine Marktverhaltensregelung dar, sondern diene der Gefahrenabwehr. Daher könnte die Klägerin keine Abmahnkosten erstattet verlangen. Randnummer 39 Die beigezogene Parallelakte 406 HKO 106/16 (3 U 252/16) ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Randnummer 41 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat die statthafte Berufung gemäß §§ 517, 520 Abs. 2 und 3 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Randnummer 42 Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, und das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die Klage ist in Bezug auf die Anträge zu 1), 2) und 3) unzulässig (dazu unter
  10. und 3.) und in Bezug auf den Antrag zu 4) unbegründet (dazu unter 4.).
  11. Randnummer 43 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug auf den Klagantrag zu 1) die Worte „oder keine im Kern gleichen Angaben“ fallen gelassen hat, ist damit lediglich eine Klarstellung (und keine teilweise Klagerücknahme) erfolgt. Nach der unwidersprochen gebliebenen und dem Senat plausibel erscheinenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezog sich dieser Zusatz auf die Kerngleichheitsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diesem Zusatz war demnach kein eigenständiger Gehalt beizumessen.
  12. Randnummer 44 Die Klage ist in Bezug auf den Klagantrag zu 1) gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 UWG bzw. § 242 BGB unzulässig. Die Klägerin macht die gegen die beiden Beklagten mit den Abmahnungen gemäß Anlagen K6 und K7 und gemäß Klagantrag zu 1) erhobenen Unterlassungsansprüche in missbräuchlicher und damit unzulässiger Weise geltend, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat (dazu unter a.). Darauf ist die Klägerin auch bereits in erster Instanz hingewiesen worden, so dass der von ihr mit der Berufung gerügte Gehörsverstoß nicht vorliegt (dazu unter b.). a. Randnummer 45 Die Geltendmachung der hier streitigen Unterlassungsansprüche ist missbräuchlich. aa. Randnummer 46 Es handelt sich insofern um eine Frage der Zulässigkeit der Klage und damit um einen Gesichtspunkt, der in jedem Verfahrensstadium vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist. Schon deswegen dringt die Berufung mit ihrer Rüge nicht durch, dass wegen insofern fehlenden Tatsachenvortags der Beklagten ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin vom Landgericht nicht hätte angenommen werden dürfen. Im Übrigen ergibt sich das missbräuchliche Verhalten aus dem Akteninhalt, also dem unstreitigen Parteivortrag und den überreichten Anlagen sowie dem Prozessverlauf in diesem und im Parallelverfahren 406 HKO 106/16 bzw. 3 U 252/
  13. bb. Randnummer 47 Gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist die Geltendmachung eines nach § 8 Abs. 1 UWG bestehenden Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Soweit dies der Fall ist, ist eine erhobene Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 357, 359 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH GRUR 2006, 243 Rn. 22 – MEGA SALE; BGH GRUR 2013, 176 Rn. 16 – Ferienluxuswohnung). Randnummer 48 Von einem Missbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH GRUR 2019, 638 Rn. 21 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung). Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelfallumstände. Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners (BGH GRUR 2012, 730 Rn. 15 – Bauheizgerät). Randnummer 49 Zur Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG vor. Die Missbräuchlichkeit des klägerischen Vorgehens ergibt sich aus einer Zusammenschau zahlreicher Umstände. Diese hätten jeweils für sich gesehen ein solches Urteil möglicherweise nicht tragen können. In ihrer Gesamtwirkung indes lassen sie keinen anderen Schluss zu als den, dass es der Klägerin hier zumindest überwiegend (wenn nicht sogar in erster Linie oder gar ausschließlich) darum ging, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Beklagten zu generieren. Randnummer 50 Im Einzelnen: Randnummer 51 Zunächst ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der Klägerin abgemahnten Verstoß gegen die Impressumspflicht um einen Bagatellverstoß handelte. Es fehlte allein die Angabe des Registergerichts – die HRB-Nummer war genannt. Auch wenn darin ohne Frage ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG liegt, so hatte dieser doch für die Klägerin keine oder kaum messbare wettbewerbsrechtliche (oder auch wirtschaftliche) Bedeutung. Die Klägerin legt Gegenteiliges nicht dar, auch nicht, nachdem das Landgericht die Klage aus diesem Grunde abgewiesen hat. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser ohnehin schon geringfügige Impressumsverstoß nicht auf der eigentlichen Unternehmenspräsenz der Beklagten zu 1) unter www.[xyz].de geschah, sondern auf der Seite www.[xyz].tel, welche letztlich nur der besseren Auffindbarkeit und der Kontaktanbahnung zur Beklagten zu 1) – ggf. auch und gerade über die eigentliche Internetseite www.[xyz].de – dienen sollte. Auf der Seite www.[xyz].de war das Impressum korrekt angegeben. Randnummer 52 Daneben spricht in besonderem Maße für ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin, dass nach den ihrerseits den Beklagten vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen (Anlagen K6 und K7) jeweils eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unabhängig von einem Verschulden der Beklagten entrichtet werden sollte. Ein solches Vorgehen des Abmahnenden kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und daher unzulässig ist (BGH GRUR 2012, 730, Ls. 1 – Bauheizgerät). Ein Grund für ein solches Vorgehen der Klägerin ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist eine derartige Absicherung der Klägerin zur Wahrung ihrer Interessen nicht erforderlich gewesen. Randnummer 53 Die Abmahnungen erwecken zudem in der Zusammenschau mit den vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärungen den unzutreffenden Eindruck, Unterwerfungserklärung und Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht gehörten zusammen. In der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung wird das Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht jeweils mindestens gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung, tatsächlich sogar unmittelbar vorangehend, aufgeführt. Dafür besteht kein sachlicher Grund, insbesondere angesichts des Umstands, dass beide Erklärungen durch die von der Klägerin gesetzte Frist von nur einigen Tagen miteinander verquickt werden. Während sich für die Abgabe der Unterlassungserklärung in der Regel wegen der Dringlichkeit eine Fristverlängerung verbietet, gilt dies für die Frist zur Erstattung von Kosten bzw. ein entsprechendes Anerkenntnis nicht (vgl. insoweit BGH GRUR 2012, 730 Rn. 27, 29 – Bauheizgerät). Randnummer 54 Das rigide Vorgehen der Klägerin steht überdies in starkem Kontrast zu dem ebenfalls in den Blick zu nehmenden Verhalten der Beklagten. Der von der Klägerin ihren Ansprüchen zugrunde gelegte Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärungen vom 21.12.2015 war auch für die Klägerin ohne weiteres erkennbar kein „erneuter“, gar vorsätzlicher Verstoß. Bei den Beklagten handelt es sich insofern entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um „unbelehrbare Wiederholungstäter“. Im Gegenteil ist nach dem (unstreitigen) Vortrag der Beklagten und den von Klägerseite eingereichten Anlagen K4, K5 und K12 davon auszugehen, dass die Beklagten die unvollständige Impressumsangabe auf der Internetseite www.[xyz].tel (Anlage K5) schlicht übersehen bzw. nicht bedacht, also unbedacht „stehen gelassen“ haben, nachdem sie auf die Abmahnungen betreffend die Seite www.[xyz].de (Anlage K4) die Unterlassungsverpflichtungserklärungen vom 21.12.2015 abgegeben hatten. Unstreitig fehlte auch im Impressum gemäß Anlage K5 bereits im Zeitpunkt der ersten Abmahnungen vom 15.12.2015 die Angabe des Handelsregisters, ebenso wie auf der Internetseite gemäß Anlage K
  14. Aus Anlage K5 ist jedoch ersichtlich, dass diese Seite keine eigene, umfassende Internetpräsenz der Beklagten darstellt, sondern lediglich einen Eintrag in der Art eines elektronischen Branchenbuchs. Dies wird nicht zuletzt daraus deutlich, dass hier unter „Web“ auf die eigentliche Internetseite der Beklagten www.[xyz].de hingewiesen (ggf. auch verlinkt – das ist dem vorliegenden Ausdruck hingegen nicht sicher zu entnehmen) wird. Angesichts dessen erscheint dem Senat das von der Klägerin zudem unbestrittene Vorbringen der Beklagten plausibel, man habe diese Internetseite als bloßen Eintrag in einem sog. Internet-Telefonbuch angesehen und sei nicht davon ausgegangen, dass es sich um eine eigene Internetseite handele (Schriftsatz vom 18.10.2016 im Parallelverfahren 406 HKO 106/16, hier zudem eingereicht von der Klägerin als Anlage K12). Den Beklagten kann daher nur ein Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit gemacht werden mit der Folge, dass der sog. Angriffsfaktor, der in dem versehentlich stehen gelassenen Impressumsverstoß zum Ausdruck kommt, denkbar gering ist. Etwas anderes hat die Klägerin nicht vorgetragen. Randnummer 55 Die Klägerin rechnet zudem weit überhöhte Abmahnkosten ab. Auch dies ist ein Hinweis auf missbräuchliches, weil jedenfalls überwiegend von Kostengenerierungsinteressen motiviertes Handeln. Schon die ihren Abmahnungen (Anlagen K6 und K7) zugrunde gelegten Gegenstandswerte von jeweils 10.000 €, anhand derer sie die im hiesigen Prozess geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren berechnet hat, sind deutlich überhöht. Wie bereits dargelegt handelt es sich um einen Bagatellverstoß mit denkbar geringem Angriffsfaktor, aus dem sich keine messbare eigenständige Beeinträchtigung der Klägerin ergibt. Der Gegenstandswert ist für den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) mit 3.000 € und für den Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 2) mit 1.500 € zu bemessen. In dieser Höhe hat der
  15. Zivilsenat in der Sache 406 HKO 106/16 (3 U 252/16) die Gegenstandswerte für die ersten beiden Abmahnungen vom 14.12.2015 als angemessen angesehen. Diese Werte sind auch für die beiden zweiten Abmahnungen angemessen. Zwar handelt es sich einerseits um einen nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärungen entdeckten Verstoß, was für einen etwas erhöhten Angriffsfaktor und damit Wert sprechen kann. Andererseits aber handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um einen „erneuten“, sondern einen andauernden Verstoß in Gestalt eines versehentlichen Stehenlassens, was für einen niedrigeren Angriffsfaktor bzw. Wert spricht. Zudem spricht für einen geringeren Wert, dass es sich bei der Seite www.[xyz].tel anders als bei www.[xyz].de nicht um die eigene Internetpräsenz der Beklagten zu 1) handelt, sondern um einen bloßen „Internet-Telefonbucheintrag“. Weil sich diese Faktoren insgesamt ausgleichen, bleibt es letztlich bei den genannten Werten. Die den Abmahnkostenforderungen von der Klägerin zugrunde gelegten Gegenstandswerte übersteigen die angemessenen Werte demnach um ein Vielfaches, nämlich um mehr als das Dreifache bzgl. der Beklagten zu 1) und um mehr als das Sechsfache bzgl. des Beklagten zu 2). Es kommt hinzu, dass die Klägerin sowohl am 14.12.2015 (Abmahnungen gemäß Anlagen K5 und K6 in der Sache 406 HKO 106/16) als auch am 16.06.2016 (Abmahnungen gemäß der hiesigen Anlagen K6 und K7) jeweils die Beklagte zu 1) als auch den Beklagten zu 2) gesondert abmahnte und auch jeweils gesondert die Erstattung von Abmahnkosten verlangte. Dieses Vorgehen begegnet unter mehreren Gesichtspunkten Bedenken, die es in einer Gesamtschau mit den weiteren Umständen als missbräuchlich erscheinen lassen. So hat die Klägerin auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung insofern keinen konkreten Grund für die Inanspruchnahme auch des Beklagten zu 1) angegeben, sondern lediglich mitgeteilt, dass auch der Geschäftsführer „in Anspruch genommen werden müsse“. Schon diese Prämisse ist aber unzutreffend. Es steht einem Unterlassungsgläubiger frei, neben einer GmbH auch deren Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen. Indes ist er dazu unter keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkt gezwungen. Auch wenn im Grundsatz gegen eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers neben der GmbH nichts einzuwenden ist, fällt hier auf, dass die Klägerin dazu jedenfalls keinen plausiblen Grund geltend gemacht hat, der über die bloße Organstellung des Beklagten zu 2) hinausgeht. Dass die Klägerin im Hinblick auf die Abmahnung vom 02.06.2017 wegen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 7 TMG (Anlage K13) nur die Beklagte zu 1), nicht aber den Beklagten zu 2) abgemahnt und gerichtlich in Anspruch genommen hat, kann aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstands zu den hier erörterten Abmahnungen vom 16.06.2016 nicht zugunsten der Klägerin wirken. Es kommt hinzu, dass die Klägerin nicht nur gesondert abgemahnt, sondern auch gesondert Abmahnkosten verlangt hat, und dies sowohl gegenüber der Beklagten zu 1) als auch gegenüber dem Beklagten zu 2) nach einem Gegenstandswert von jeweils 10.000 €. Dieser Wert ist, wie bereits erörtert, schon für sich gesehen jeweils überhöht. Zudem wäre von einer Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG auszugehen, so dass die Klägerin von den Beklagten nur jeweils anteilige Erstattung der auf den Gesamtgegenstandswert für beide Abmahnungen angefallenen Kosten verlangen könnte. Überdies berücksichtigt die Klägerin insofern nicht, dass sich nach der Rechtsprechung jedenfalls der Hamburger Gerichte in einem solchen Fall der Gegenstands- und Streitwert des Unterlassungsanspruchs gegen den Geschäftsführer regelmäßig auf lediglich 50% des Streitwerts des Unterlassungsanspruchs gegen die GmbH beläuft. Auch unter diesem Gesichtspunkt rechnet die Klägerin also jedenfalls gegenüber dem Beklagten zu 2) deutlich überhöht ab. Randnummer 56 Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen der hier in Streit stehenden, erneut abgemahnten Verstöße von beiden Beklagten neben dem hier in Streit stehenden Unterlassungsanspruch und den insofern angefallenen Abmahnkosten im Verfahren 406 HKO 106/16 zudem eine gesamtschuldnerische Vertragsstrafe i.H.v. 2.500 € festgesetzt und eingeklagt hat, die jedoch nach dem inzwischen rechtskräftigen Berufungsurteil (3 U 252/16) lediglich i.H.v. 200 € und damit deutlich weniger als 10% angemessen war. Zum einen wird in der deutlich überzogenen Vertragsstrafeforderung erneut das monetäre Interesse der Klägerin deutlich. Zum anderen ist nicht zu erkennen, welchen eigenen Vorteil sich die Klägerin durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen neben der bereits festgesetzten und eingeklagten Vertragsstrafe versprochen hat. Die Klägerin legt dazu auch nichts Konkretes dar. Sie verweist insofern nur – zutreffend – auf ihre formal-rechtliche Position, die es ihr erlaube, neben vertraglichen Vertragsstrafeansprüchen auch vertragliche und gesetzliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Ein gerichtlicher Unterlassungstitel würde der Klägerin jedoch keinen Vorteil, insbesondere keinen weitergehenden bzw. weiteren Vertragsstrafeanspruch verschaffen, sondern nur die Möglichkeit, einen Ordnungsmittelantrag zu stellen. Das Ordnungsgeld würde nicht an die Klägerin fließen, sondern an den Staat. Auch angesichts dessen kommt wenn nicht allein, so doch jedenfalls überwiegend das Entstehenlassen von Gebührenansprüchen gegenüber den Beklagten als Motiv der Klägerin in Betracht. Randnummer 57 Zwar darf ein Wettbewerber grundsätzlich auch Bagatellverstöße abmahnen, und Unterlassungsansprüche dürfen auch gesondert gegenüber einer GmbH und ihrem Geschäftsführer geltend gemacht werden. Ferner ist es dem bereits vertraglich gesicherten Unterlassungsgläubiger im Grundsatz unbenommen, neben dem vertraglichen Anspruch bzw. einer Vertragsstrafe auch einen neu entstandenen gesetzlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen (s. nur BGH GRUR 1980, 241 – Rechtsschutzbedürfnis und Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen,
  16. Aufl. 2019, § 12 Rn. 1.228). Hier steht jedoch der Anlass in Gestalt eines die Klägerin nicht oder kaum spürbar beeinträchtigenden, nur fahrlässigen Bagatellverstoßes durch Nichtnennung des Registergerichts auf einer Internetseite, die keine Homepage im eigentliche Sinne ist, zu den von der Klägerin gewählten Mitteln (Geltendmachung aller nur denkbaren Ansprüche gegen beide Beklagte gesondert unter Abrechnung deutlich überhöhter Kosten und Vorschlag einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe) in so deutlichem Missverhältnis, dass daraus nur auf ein mindestens überwiegendes Kostengenerierungsinteresse der Klägerin zum Nachteil der Beklagten geschlossen werden kann. Bei der festzustellenden Diskrepanz zwischen dem von der Klägerin angegriffenen Verhalten der Beklagten einerseits und den dazu von der Klägerin ergriffenen Mitteln andererseits ist nicht zuletzt auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten sich gegenüber der Klägerin bereits strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hatten. Zwar führt dies nicht dazu, dass der Klägerin generell das Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung eines neuen Unterlassungsanspruchs abgesprochen werden kann (vgl. BGH GRUR 1980, 241, 242 – Rechtsschutzbedürfnis). Indes kann dennoch nicht der Blick davor verstellt werden, dass die Unterlassungsverträge nach wie vor wirksam sind und der Klägerin mit der Vertragsstrafe eine wirksame Handhabe gegen wiederholte Rechtsverletzungen durch die Beklagten bereits gegeben ist. cc. Randnummer 58 Die Ausführungen unter bb. geltend entsprechend, soweit die Klägerin mit den Abmahnungen gemäß Anlagen K6 und K7 und dem Klagantrag zu 1) nicht (nur) neu entstandene gesetzliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht haben sollte, sondern (auch) die auf dem jeweiligen Unterlassungsvertrag beruhenden vertraglichen Ansprüche (dazu unter

(1)). Insofern stünde der Geltendmachung der Ansprüche § 242 BGB in der Gestalt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen (dazu unter
(2)).
(1)Randnummer 59 Die Klägerin hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche erstinstanzlich nur aus dem Gesetz heraus begründet, nicht (auch) aus den Unterlassungsverträgen (s. S. 4 der Klageschrift, Bl. 5 d.A.: „Aus diesem konkreten Wettbewerbsverhältnis heraus hat die Klägerin die Beklagten [...] abgemahnt [...]“) und zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärungen durch die Beklagten auch zunächst gar nicht vorgetragen. Nur den gesetzlichen Unterlassungsanspruch hat das Landgericht auch geprüft und verneint, denn den vertraglichen Unterlassungsanspruch hätte es nicht mit Hinweis auf § 8 Abs. 4 UWG verneinen können – die Norm gilt nur für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch, nicht für den vertraglichen (BGH GRUR 2012, 949 Rn. 20 – Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
  1. Auflage 2019, § 8 Rn. 4.8). Das landgerichtliche Urteil spricht auch ausdrücklich (nur) von der „Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher [nicht (auch): vertraglicher] Unterlassungsansprüche“, s. S. 3 des Urteils. Randnummer 60 In der Berufung stützt sich die Klägerin nunmehr erstmals ausdrücklich auch auf vertragliche Unterlassungsansprüche (s. Seite 4 des Schriftsatzes vom 05.05.2018, Bl. 106 d.A.: „Soweit die Beklagten eben auch nach jeweiliger Abgabe ihrer Unterlassungserklärungen [...] Verstöße [...] begangen haben, ist die Klägerin objektiv dazu berechtigt, deswegen gegen die Beklagten einen vertraglichen und einen (neuen) gesetzlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen“ (Unterstreichung nur hier). Randnummer 61 Dennoch waren auch etwaige vertragliche Unterlassungsansprüche bereits in erster Instanz Streitgegenstand, so dass kein Fall einer Klagerweiterung vorliegt. Wenn ein Kläger das beantragte Verbot sowohl auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als auch auf einen Anspruch auf Grund einer Unterlassungsvereinbarung stützt, die die Parteien nach einer vorausgegangenen Verletzungshandlung getroffen haben, ist von einem Lebenssachverhalt und damit einem Klagegrund auszugehen (BGH GRUR 2013, 397 Rn. 13 a.E. - Peek & Cloppenburg III; dem zustimmend Schwippert in: Teplitzky,
  2. Aufl., Kap. 46 Rn. 4a).
(2)Randnummer 62 Soweit es vertragliche Ansprüche betrifft, kann sich eine Missbräuchlichkeit nicht aus § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ergeben. Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist auf gesetzliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem UWG beschränkt. Auf vertragliche Ansprüche hingegen ist die Vorschrift nicht – auch nicht analog – anwendbar (BGH GRUR 2012, 949 Rn. 20 m.w.N. – Missbräuchliche Vertragsstrafe). Randnummer 63 Das ändert jedoch nichts daran, dass sich das Verhalten der Klägerin auch insofern in einer Gesamtschau als missbräuchlich darstellt. Die Frage, ob die Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Unterlassungsvertrag rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Dabei können die Umstände, die im Rahmen des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG einen Rechtsmissbrauch begründen, auch hier herangezogen werden (vgl. BGH GRUR 2012, 949 Rn. 21 – Missbräuchliche Vertragsstrafe). Da insofern für die vertraglichen Unterlassungsansprüche keine anderen Maßstäbe gelten als für die gesetzlichen Unterlassungsansprüche, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter bb. verwiesen. b. Randnummer 64 Die Klägerin dringt mit ihrer Rüge, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nicht durch. Die Kammer für Handelssachen hat – durch den Vorsitzenden allein – ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12.09.2017 (dort Seite 2, Bl. 68 d.A.) ausdrücklich „Fragen der Aktivlegitimation des Rechtsschutzinteresses des § 8 Abs. 4 UWG“ angesprochen. Ein erneuter Hinweis auf diese Problematik war nicht angezeigt, auch nicht, nachdem am 06.03.2018 unter Hinzuziehung der Handelsrichter, jedoch mit demselben Vorsitzenden erneut mündlich verhandelt wurde. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Kammer ihre Auffassung insofern geändert hätte. Das aber ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht. Neben der ausdrücklichen Erwähnung des § 8 Abs. 4 UWG bedurfte es nicht auch noch der Erwähnung des § 242 BGB, weil insofern dieselben Maßstäbe gelten und auch die Rechtsfolgen identisch sind. Es kommt hinzu, dass die Klägerin ihrer Klage in erster Instanz vertragliche Unterlassungsansprüche im Gegensatz zu den gesetzlichen Ansprüchen nicht (auch) ausdrücklich zugrunde gelegt hat, so dass sich eine Differenzierung zwischen § 8 Abs. 4 S. 1 UWG und § 242 BGB nicht aufdrängte.
  1. Randnummer 65 In Bezug auf die Klaganträge zu 2) und 3) ist die Klage ebenfalls unzulässig, weil die Geltendmachung der Abmahnkosten bzgl. der Abmahnungen gemäß Anlagen K6 und K7 i.S.v. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist. Daher steht der Klägerin insofern kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (im Übrigen wäre die Klage auch mangels berechtigter Abmahnungen i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG unbegründet). Randnummer 66 Im Hinblick auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Kosten für die Abmahnungen gemäß Anlagen K6 und K7 kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen unter 2.a.bb. verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Abmahnungen waren das Mittel, mithilfe dessen die Klägerin vorgerichtlich Unterlassungsansprüche in missbräuchlicher Weise gegen die Beklagten erhoben hat. Die missbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche ergibt sich zu einem erheblichen Teil direkt aus der Art und Weise, in der die Klägerin abgemahnt hat (getrennt gegenüber den beiden Beklagten mit dem Vorschlag einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafenunterwerfung und Abrechnung der Kosten auf Grundlage von zwei Angelegenheiten zu jeweils überhöhten Gegenstandswerten) und daraus, dass die Klägerin trotz der bereits geschlossenen Unterlassungsverträge und des ersichtlich nur fahrlässig stehen gelassenen Impressumsverstoßes überhaupt anwaltlich abgemahnt hat neben der wegen desselben Vorwurfs ebenfalls geltend gemachten Vertragsstrafe. Angesichts dessen schlagen die bereits zum Unterlassungsanspruch dargelegten Gründe auch in Bezug auf die gerichtliche Geltendmachung der für die Abmahnungen angefallenen Rechtsanwaltskosten prozessual durch. Insofern gilt ebenfalls, dass eine Gehörsverletzung der Klägerin in erster Instanz nicht vorliegt. Dazu wird auf die obigen Ausführungen unter 2.b. verwiesen.
  2. Randnummer 67 In Bezug auf den Klagantrag zu 4) ist die Klage zwar zulässig (dazu unter a.), aber unbegründet (dazu unter b.). a. Randnummer 68 Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klage insofern nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Im Gegensatz zu den Abmahnungen gemäß Anlagen K6 und K7 hat die Klägerin die Abmahnung gemäß Anlage K13 nur gegenüber der Beklagten zu 1), nicht aber gegenüber dem Beklagten zu 2) ausgesprochen. Dementsprechend hat sie auch nur die Beklagte zu 1) gerichtlich in Anspruch genommen. Überdies hat sie hier einen niedrigeren Gegenstandswert i.H.v. 7.500 € in Ansatz gebracht, und zudem war die Klägerin insofern bei der Abmahnung nicht bereits durch ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abgesichert. In Anbetracht dessen vermögen die Umstände, dass die Klägerin auch hier einen für sie ebenfalls allenfalls marginal spürbaren Wettbewerbsverstoß abgemahnt und auch insofern mit der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K13) eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafebewehrung vorgeschlagen und das Kostenanerkenntnis mit der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung verquickt hat, das Urteil rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (gerade) noch nicht zu tragen. b. Randnummer 69 Die Klage ist aber unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht nach keiner Anspruchsgrundlage, weil der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestand. Randnummer 70 § 12 Abs. 1 S. 2 UWG setzt als Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Abmahnkosten eine berechtigte Abmahnung und damit u.a. voraus, dass der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand. Das war nicht der Fall. Daher könnte sich ein entsprechender Anspruch der Klägerin auch nicht als Schadensersatzanspruch oder nach den Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben, unbeschadet der Frage danach, ob diese Regelungen neben § 12 Abs. 1 S. 2 UWG überhaupt Anwendung finden könnten. Randnummer 71 Aus der von der Beklagten zu 1) auf die Abmahnung hin abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ergibt sich nicht, dass der Unterlassungsanspruch bestand. Die Erklärung erfolgte ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, wie sich aus Anlage K14 ergibt. Randnummer 72 Die Klägerin hat sich für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen der ungeschützten Internetverbindung auf der Internetseite der Beklagten zu 1) auf § 8 Abs. 1 S. 1, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 13 Abs. 7 TMG gestützt. Demnach kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur bestanden haben, wenn die in § 13 Abs. 7 TMG getroffenen Regelungen Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG sind. Das ist indes nicht der Fall. Nach § 13 Abs. 7 S. 1 TMG haben Diensteanbieter in gewissem Rahmen sicherzustellen, dass kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und dass diese Einrichtungen gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gesichert sind. Randnummer 73 Die Klägerin stützt sich insofern maßgeblich darauf, dass § 13 Abs. 1 TMG eine marktverhaltensregelnde Norm sei, und will dies daraus auch für § 13 Abs. 7 TMG ableiten. Nach § 13 Abs. 1 TMG ist der Diensteanbieter u.a. verpflichtet, den Nutzer über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Ob diese Vorschrift eine Regelung i.S.v. § 3a UWG darstellt oder nicht, ist streitig (s. Hohlweck in: Büscher, UWG,
  3. Aufl. 2019, § 3a Rn. 278 m.w.N. zu beiden Ansichten). Dabei geht es um die Frage, ob die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, auf welcher § 13 Abs. 1 TMG beruht, auch markverhaltensregelnden Charakter hat (dies bejahend OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 482 , 484 – Test unter Alltagsbedingungen; OLG Köln GRUR-RR 2016, 284 Rn. 29 – Datensammelnder Steuerberater; dies verneinend KG GRUR-RR 2012, 19, 20 f.). Selbst wenn man der Ansicht folgen wollte, die in dem bereits seit dem 01.03.2007 geltenden § 13 Abs. 1 TMG (s. BGBl. I 2007, 179) eine Markverhaltensregelung sieht, ist damit für den hiesigen Fall nichts gesagt. Denn § 13 Abs. 7 wurde erst mit Wirkung zum 25.07.2015 durch das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme („IT-Sicherheitsgesetz“, BGBl. I 2015, 1324) mit Wirkung zum 25.07.2015 eingefügt (Hullen/Roggenkamp in: Plath, DSGVO/BDSG,
  4. Auflage 2018, § 13 TMG Rn. 43b) und beruht anders als § 13 Abs. 1 TMG nicht auf der Datenschutzrichtlinie. Die streitige Frage, ob die Datenschutzrichtlinie (jedenfalls auch) markverhaltensregelnden Charakter hat, stellt sich hier also gar nicht. Das IT-Sicherheitsgesetz war nicht durch europäische Rechtsakte veranlasst. Eine marktverhaltensregelnde Qualität der Norm kann sich daher nur aus dem nationalen Gesetz selbst bzw. den damit verbundenen Zielsetzungen ergeben. Randnummer 74 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelt eine Norm das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH GRUR 2017, 819 Rn. 20 m.w.N. – Aufzeichnungspflicht). Randnummer 75 Ein die Mitbewerber oder sonstige Marktteilnehmer bezweckender wettbewerbsrechtlicher Schutzzweck ist § 13 Abs. 7 TMG nicht direkt zu entnehmen. Das generelle Interesse der Mitbewerber an der Einhaltung einer Vorschrift für sich gesehen ist nicht ausreichend, denn die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Mitbewerber ist in der Regel nicht der Zweck, sondern die Folge einer gesetzlichen Regelung (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
  5. Auflage 2019, § 3a Rn. 1.66 m.w.N.). Randnummer 76 Ein marktverhaltensregelnder Charakter im oben dargelegten Sinne ergibt sich nach Ansicht des Senats auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung bzw. dem Willen des Gesetzgebers. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 13 Abs. 7 TMG generalpräventive Ziele verfolgt. Er hat die Einführung dieser Norm wie folgt begründet (BT-Drucks. 18/4096, S. 34): Randnummer 77 „Wegen der zunehmenden Verbreitung von Schadsoftware über Telemediendienste werden die bestehenden Pflichten für Telemediendiensteanbieter [...] um technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubten Zugriffen, der personenbezogenen Daten und vor Störungen ergänzt. [...] Randnummer 78 Ein wesentliches Ziel der Regelung ist es, einen der Hauptverbreitungswege von Schadsoftware einzudämmen“. Randnummer 79 Maßgebliches Regelungsanliegen des Gesetzgebers war demnach der generalpräventive Aspekt, die Verbreitung von Schadsoftware zu erschweren. In diesem Sinne bieten die Regelungen in § 13 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2b) TMG von vornherein keine Grundlage für die Annahme einer marktverhaltensregelnden Norm. Zwar dient § 13 Abs. 7 TMG mit Blick auf seinen Satz 1 Nr. 2a) auch dem Schutz der personenbezogenen Daten der Verbraucher. Allerdings erfolgt dies angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht mit Blick gerade auf die wettbewerblichen Interessen der Verbraucher, sondern lediglich reflexartig zu deren Gunsten. Zudem ist hier auch kein wettbewerbliches Interesse der Verbraucher berührt, sondern nur deren allgemeines Interesse an der Sicherheit ihrer personenbezogenen Daten und dem Schutz vor Schadsoftware.
  6. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 1 und 2, § 711 ZPO.
  7. Randnummer 81 Soweit die Berufung zurückgewiesen wird, weil die Klage nach dem Klagantrag zu 4) für unbegründet erachtet wird, wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen. Die Frage, ob § 13 Abs. 7 TMG eine marktverhaltensregelnde Norm i.S.v. § 3a UWG ist, ist soweit ersichtlich bislang in der obergerichtlichen und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantwortet worden. Dabei handelt es sich um eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich angesichts der unüberschaubar großen Zahl von geschäftsmäßig angebotenen Telemedien in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (zu dieser Definition der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO siehe Krüger in: Münchener Kommentar zur ZPO,
  8. Auflage 2016, § 543 Rn. 6). Randnummer 82 Im Übrigen, also soweit es die Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klaganträge zu 1), 2) und 3) angeht, ist die Revision nicht zuzulassen. Insofern handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Frage missbräuchlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wettbewerbsrecht ergeht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.