Fristlose Kündigung eines gewerblichen Mietvertrags wegen Änderung des vereinbarten Mietzwecks und Betreiben eines Burgerrestaurants statt eines Croqueladens Orientierungssatz Der Betrieb eines Burgerladens stellt sich im Vergleich zu einem mietrechtlich vereinbarten Croqueladen oder einer anderen Snackbar aufgrund der wesentlich erhöhten Geruchs- und Geräuschentwicklung als wesentlich belastender für die Umgebung dar, so dass ein Vermieter nicht verpflichtet ist, hierfür eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen. (Rn.34) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 25. Juni 2018, 4 U 117/17, Urteil Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Räumlichkeiten in der B. Str. ... ,... H., Erdgeschoss links, geräumt an den Kläger herauszugeben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen die O. UG (haftungsbeschränkt) an den Beklagten für die Zeit ab dem 24.02.2017 für die Untervermietung oder sonstige Überlassung der Räumlichkeiten in der B. Str. ..., ... H., Erdgeschoss links, geleistet hat und zu leisten hat. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Kündigung eines Mietverhältnisses und die Rückgabe der Räumlichkeiten sowie auf der ersten Stufe um Auskunft über die Höhe eines erzielten Untermietzinses. Randnummer 2 Der Beklagte unterzeichnete am 13.08.2012 mit dem Voreigentümer des Grundstücks in der B. Str. ..., ... H., Herrn U. M., eine Vereinbarung über die Vermietung von im Erdgeschoss links belegenen Räumlichkeiten (Anlage K 1). In der Vereinbarung heißt es auszugsweise: Randnummer 3 „§ 2 Mietzweck Randnummer 4 1. Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines/einer Croqueladens 2. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume nur zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck zu nutzen. 3. Jede Änderung der Art des Betriebs oder jede Ausweitung des Sortiments eines Verkaufsgeschäfts auf andere Hauptartikel bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.“ Randnummer 5 In § 4 der Vereinbarung heißt es weiter auszugsweise: Randnummer 6 „3. Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit und endet am 31.08.2022, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“ Randnummer 7 Daneben enthält § 22 der Vereinbarung eine Regelung sowohl über ein doppeltes Schriftformerfordernis als auch über einen Verzicht, unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform die Vereinbarung vorzeitig zu kündigen. Randnummer 8 Der Beklagte baute in der Folgezeit in den Räumlichkeiten unter anderem eine Küche sowie ein Lüftungsanlage mit nach außen führendem Lüftungsabzugsrohr ein. Er begann sodann mit dem Betrieb seines Ladengeschäfts, das er Ende des Jahres 2013 aufgab. Anfang des Jahres 2014 meldeten sich bei dem Beklagten zwei Gesellschafter der S. GmbH, die Herren C. G. und A. v. R., und zeigten Interesse an einer Anmietung der Räumlichkeiten. Sie beabsichtigten, ab Februar 2014 dort das Restaurant „L.“ zu betreiben. Angeboten werden sollte neben Sandwiches auch eine warme Küche, die Brat- und Kochvorgänge erforderlich machte. Der damalige Eigentümer des Grundstücks, U. M., gab am 07.02.2014 seine schriftliche Zustimmung zur Untervermietung der Räumlichkeiten durch den Beklagten an die S. GmbH (Anlage B 5); die Zustimmung machte er davon abhängig, dass der Beklagte bis zum 07.05.2014 eine neue Fassade mit bodentief zu öffnenden Türen einbauen ließ, was der Beklagte tat. Der Beklagte unterzeichnete sodann eine Vereinbarung mit der S. GmbH über die Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten sowie der Einbauten (Anlage B 12). Der Beklagte, die S. GmbH sowie U. M. schlossen eine weitere Vereinbarung über ein Eintrittsrecht der S. GmbH in die Vereinbarung zwischen U. M. und dem Beklagten bei Beendigung der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und U. M. (Anlage B 7). Dieser weiteren Vereinbarung (Anlage B 7) war die Gebrauchsüberlassungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der S. GmbH (Anlage B 12) beigefügt. Randnummer 9 Anfang 2015 teilten die Gesellschafter der S. GmbH dem Beklagten ihre Absicht mit, den Restaurantbetrieb nicht weiter aufrechtzuerhalten. Sie stellten dem Beklagten zudem mit der O. UG (haftungsbeschränkt) einen potentiellen Nachmieter vor. Die Gesellschafter der UG, die Herren B. N., L. C. und D. M.- v. H., betrieben bereits zwei Burgerrestaurants in H. und beabsichtigten, in den Räumlichkeiten in der B. Str. ... ein drittes Burgerrestaurant zu eröffnen. Der Beklagte, die O. UG (haftungsbeschränkt) sowie die S. GmbH einigten sich sodann darüber, dass die O. UG an die Stelle der S. GmbH in die Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der S. GmbH eintreten und diese ausscheiden sollte. Die O. UG (haftungsbeschränkt) nahm daraufhin den Betrieb des Burgerrestaurants auf. Randnummer 10 Im zweiten Quartal 2016 baute der Beklagte aufgrund der mit dem gesteigerten Küchenbetrieb durch das Burgerrestaurant einhergehenden Geruchsentwicklung eine neue Lüftungsanlage mit einem unter anderem mehr als doppelt so großen Lüftungsrohrquerschnitt ein. Mit Schreiben vom 05.04.2016 (Anlage K 2) forderte Herr U. M. den Beklagten auf, bis zum 29.04.2016 die nicht mietvertragsgemäße Nutzung aufzugeben. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Mit Schreiben vom 02.05.2016 (Anlage K 3) erklärte Herr U. M. sodann die fristlose und außerordentliche Kündigung des Mietvertrags. Er forderte den Beklagten zudem zur Herausgabe der geräumten Räumlichkeiten bis zum 13.05.2016 auf. Randnummer 11 Spätestens am 16.06.2016 erwarb der Kläger dann von Herrn U. M. Eigentum an dem Grundstück in der B. Str. ... . In einem vom Herrn U. M., vertreten durch den Kläger, gegen den Beklagten geführten Rechtsstreit vor dem LG Hamburg (Az. 307 O 146/16) erklärte Herr U. M. im Schriftsatz vom 09.08.2016, der dem Beklagten am 16.08.2017 zugegangen ist, abermals eine außerordentliche fristlose Kündigung, die er auf die baulichen Veränderungen durch die Lüftungsanlage stützte. Er erklärte zudem hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum 31.03.2017. Randnummer 12 Der Kläger behauptet, eine schriftliche Genehmigung zum Betrieb eines Burgerrestaurants habe weder er noch der Voreigentümer dem Beklagten erteilt. Schon der Voreigentümer habe zu keiner Zeit gegenüber dem Beklagten einen Zweifel daran gelassen, dass er auf gar keinen Fall einen Burgerladen in dem Objekt haben wollte. Auch die bauliche Änderung durch Vergrößerung des Lüftungsabzugsrohrs sei ohne die Zustimmung von ihm oder dem Voreigentümer vorgenommen worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass neben der fehlenden Zustimmung zur geänderten Nutzung und der nicht genehmigten baulichen Änderung dem Beklagten auch die für die Nutzung als Restaurant erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen fehlten, weswegen jeweils eine außerordentliche fristlose Kündigung berechtigt gewesen sei. Jedenfalls habe er ordentlich zum 31.03.2017 kündigen können. Eine Änderung des Zwecks der Vermietung unterliege dem Schriftformerfordernis. Durch die Verletzung der Schriftform gelte der Vertrag für unbestimmte Zeit gem. § 550 S. 1 BGB. Randnummer 13 Der Kläger beantragt Randnummer 14 1. den Beklagten zu verurteilen, das B. Str.... Erdgeschoss links, H., belegene Mietobjekt, geräumt an den Kläger herauszugeben, Randnummer 15 2. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen die O. UG (haftungsbeschränkt), H., an den Beklagten für die Zeit ab Rechtshängigkeit dieser Klage für die Untervermietung oder sonstige Überlassung des Mietobjekts B. Str.... Erdgeschoss links, H., geleistet hat und zu leisten hat, Randnummer 16 3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern und Randnummer 17 4. an den Kläger Zahlungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit einem oder mehreren nach der Auskunft noch zu bestimmenden Zeitpunkten, zu leisten. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Beklagte behauptet, im März sowie April 2015 seien mit ihm, U. M., sowie den Gesellschaftern der O. UG (haftungsbeschränkt) Gespräche geführt worden. Herr U. M. habe daraufhin am 22.04.2015 seine schriftliche Zustimmung zur Untervermietung an die O. UG (haftungsbeschränkt) sowie zu dem Betrieb des Burgerrestaurants durch diese erteilt (Anlage B 6). Auch seien dem Voreigentümer U. M. die Konditionen der Vereinbarungen zwischen der O. B. N... UG (haftungsbeschränkt) und dem Beklagten durch den Nachtrag zum Mietvertrag vom 07.02.2014 mit der S. GmbH (Anlage B 7) sowie der beigefügten Gebrauchsüberlassungsvereinbarung mit der S. GmbH (Anlage B 12) bekannt gewesen. Diese Gebrauchsüberlassungsvereinbarung entspreche vollständig der Vereinbarung mit der O. B. N... UG (haftungsbeschränkt). Randnummer 21 Der Beklagte ist der Ansicht, dass wegen des Vorhandenseins der jeweils erforderlichen mietvertraglichen Zustimmungen ein Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht bestanden habe. Mit Änderungsbescheid vom 19.5.2017 (Anlage B 10) sei zudem die Verpflichtung zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs durch die Beklagte vom Bezirksamt Altona ungültig geworden. Da er zudem eine Gaststättenerlaubnis besitze, habe er spätestens mit dem Änderungsbescheid alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erhalten, sodass auch aus diesem Grund keine außerordentliche und fristlose Kündigung erfolgen konnte. Eine ordentliche Kündigung komme wegen der Befristung in der Vereinbarung nicht in Betracht. Randnummer 22 Ein Auskunftsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, da dem Kläger der Inhalt und die Konditionen des Untermietvertrags zwischen dem Beklagten und der S. GmbH bekannt seien und die O. UG (haftungsbeschränkt) in diese Vereinbarung eingetreten sei. Der Untermietvertrag sei identisch. Randnummer 23 Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27.7.2017 haben die Beklagten weiter vorgetragen, ein unbefristeter Mietvertrag liege auch nicht durch eine Änderung des Mietzwecks vor. Der Umfang der Nutzung des Mietgegenstands habe sich nach dem eindeutigen Willen der Vertragsparteien aus dem Umfang der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2012 bestimmten Nutzung als Restaurant bestimmen sollen. Die Pächter des Beklagten hätten diesen Restaurantbetrieb weitergeführt. Jedenfalls durch den Nachtrag vom 7.2.2014 (Anlage B 7), dem sowohl der Hauptmietvertrag als auch der Untermietvertrag zwischen dem Beklagten und der S. GmbH angeheftet gewesen sei, sei die Schriftform der §§ 550, 126 BGB gewahrt. Randnummer 24 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2017 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. zulässig und begründet. Randnummer 26 1. Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Beklagte ist gem. § 546 Abs. 1 BGB zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet, da das Mietverhältnis beendet ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Voreigentümer M., wie von dem Beklagten behauptet, am 22.4.2014 seine schriftliche Zustimmung zur Untervermietung an die O.´s B. UG (haftungsbeschränkt) gegeben hat, da die Klägerin sowohl bei Zugrundelegung des Klägervortrags als auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrags das Mietverhältnis wirksam gekündigt hat. Randnummer 27
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