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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 R 34/17 Urteil Sozialversicherungspflicht - Techniker - Annahme und Durchführung einzelner Auftragsangebote f

Sozialversicherungspflicht - Techniker - Annahme und Durchführung einzelner Auftragsangebote für einen Bildungsträger über einen längeren Zeitraum mit Unterbrechungen - Bestehen eines Rahmenvertrags - Abstellen auf die jeweiligen Verhältnisse des einzelnen Auftragsangebots Orientierungssatz

  1. Bei Bestehen eines Rahmenvertrags, auf dessen Grundlage einzelne Auftragsangebote angenommen und durchgeführt werden, ist für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf den gesamten vom Rahmenvertrag erfassten Zeitraum abzustellen, sondern jeweils auf die Verhältnisse, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots während dessen Durchführung bestehen (vgl zuletzt BSG vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R = BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25). (Rn.38)
  2. Zur Sozialversicherungspflicht eines Technikers, der über einen längeren Zeitraum Tätigkeiten mit Unterbrechungen für einen Bildungsträger ausübt, der vor allem Schüler zum Ende ihrer Schulzeit in der Berufsorientierung unterstützt und bundesweit sogenannte "Testtage" in Schulen, kooperierenden Banken oder an anderen Orten außerhalb des Firmensitzes durchführt. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  3. Oktober 2016, S 4 R 821/12, Urteil nachgehend BSG,
  4. Januar 2020, B 12 R 25/19 B, Beschluss Tenor
  5. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  6. Oktober 2016 und der Bescheid der Beklagten vom
  7. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  8. April 2012 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu
  9. wegen der für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Techniker nur in den Zeiträumen vom
  10. bis zum
  11. Januar 2005; vom
  12. bis zum
  13. Februar 2005; vom
  14. bis zum
  15. Februar 2005; am
  16. Februar 2005; vom
  17. bis zum
  18. März 2005; vom
  19. bis zum
  20. April 2005; vom
  21. bis zum
  22. April 2005; vom
  23. bis zum
  24. Mai 2005; vom
  25. bis zum
  26. Mai 2005; vom
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  28. Juni 2005; vom
  29. bis zum
  30. Juni 2005; vom
  31. bis zum
  32. Juni 2005; vom
  33. bis zum
  34. September 2005; vom
  35. bis zum
  36. September 2005; vom
  37. bis zum
  38. September 2005; vom
  39. bis zum
  40. September 2005; vom
  41. bis zum
  42. Dezember 2005; vom
  43. bis zum
  44. Dezember 2005; am
  45. Januar 2006; am
  46. Februar 2006; vom
  47. bis zum
  48. Februar 2006; vom
  49. bis zum
  50. März 2006; vom
  51. bis zum
  52. März 2006; vom
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  54. März 2006; vom
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  56. April 2006; vom
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  58. Mai 2006; vom
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  60. Mai 2006; vom
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  62. Juni 2006; vom
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  64. Juni 2006; vom
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  66. Juli 2006; vom
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  68. August 2006; vom
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  70. September 2006; vom
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  72. September 2006; vom
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  74. November 2006; vom
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  76. November 2006; vom
  77. bis zum
  78. November 2006; vom
  79. bis zum
  80. Dezember 2006; vom
  81. bis zum
  82. Januar 2007; vom
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  84. Januar 2007; vom
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  86. Februar 2007; vom
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  88. Februar 2007; vom
  89. bis zum
  90. Februar 2007; vom
  91. bis zum
  92. März 2007; vom
  93. bis zum
  94. März 2007; vom
  95. bis zum
  96. März 2007; vom
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  98. April 2007; vom
  99. bis zum
  100. Mai 2007; vom
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  102. Juni 2007; vom
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  104. Juli 2007; vom
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  106. Juli 2007; am
  107. Juli 2007; vom
  108. bis zum
  109. August 2007; vom
  110. bis zum
  111. September 2007; vom
  112. bis zum
  113. September 2007; vom
  114. bis zum
  115. September 2007; vom
  116. bis zum
  117. Oktober 2007; vom
  118. bis zum
  119. November 2007; vom
  120. bis zum
  121. November 2007; vom
  122. bis zum
  123. November 2007; vom
  124. bis zum
  125. Dezember 2007; vom
  126. bis zum
  127. Dezember 2007; vom
  128. bis zum
  129. Januar 2008; vom
  130. bis zum
  131. Januar 2008; vom
  132. bis zum
  133. Februar 2008; vom
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  135. Februar 2008; vom
  136. bis zum
  137. März 2008; vom
  138. bis zum
  139. März 2008; vom
  140. bis zum
  141. April 2008; vom
  142. bis zum
  143. April 2008; vom
  144. bis zum
  145. April 2008; vom
  146. bis zum
  147. Mai 2008; am
  148. Juni 2008; vom
  149. bis zum
  150. Juni 2008; vom
  151. Juni bis zum
  152. Juli 2008; vom
  153. bis zum
  154. Juli 2008; vom
  155. bis zum
  156. September 2008; vom
  157. bis zum
  158. September 2008; vom
  159. September bis zum
  160. Oktober 2008; vom
  161. bis zum
  162. Oktober 2008; vom
  163. bis zum
  164. Oktober 2008; vom
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  166. November 2008; vom
  167. bis zum
  168. November 2008; vom
  169. bis zum
  170. November 2008; vom
  171. bis zum
  172. November 2008; vom
  173. November bis zum
  174. Dezember 2008; vom
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  176. Dezember 2008; vom
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  178. Dezember 2008; vom
  179. bis zum
  180. Januar 2009; vom
  181. bis zum
  182. Januar 2009; vom
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  184. Januar 2009; vom
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  186. Februar 2009; vom
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  188. Februar 2009; vom
  189. bis zum
  190. Februar 2009; vom
  191. bis zum
  192. Februar 2009; vom
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  194. März 2009; vom
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  196. März 2009; vom
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  198. März 2009; vom
  199. bis zum
  200. April 2009; vom
  201. bis zum
  202. Mai 2009; vom
  203. bis zum
  204. Juni 2009; vom
  205. bis zum
  206. Juni 2009; vom
  207. bis zum
  208. Juni 2009 und vom
  209. bis zum
  210. Juni 2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
  211. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 20 Prozent und die Beklagte 80 Prozent. Die Klägerin hat 20 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 zu erstatten. Im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig.
  212. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
  213. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Beigeladene zu
  214. wegen seiner Tätigkeit als Techniker, die er zwischen dem
  215. September 2004 und dem
  216. Juli 2009 mit Unterbrechungen für die Klägerin verrichtete, aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein Bildungsträger, der vor allem Schüler zum Ende ihrer Schulzeit in der Berufsorientierung unterstützt. Die von ihr angebotene Maßnahme „Berufsnavigator“ wird in Schulen, in mit der Klägerin kooperierenden Banken oder an anderen Orten außerhalb des Firmensitzes der Klägerin bundesweit an so genannten Testtagen durchgeführt. Die Maßnahme beginnt nach dem Einführungsvortrag mit einem elektronischen Peer-Rating: In Kleingruppen von etwa vier Personen bewerten die Schüler sich gegenseitig bezüglich bestimmter vorgegebener Persönlichkeitsmerkmale wie Sorgfalt oder Zielstrebigkeit. Die Bewertung erfolgt anhand einer vorgegebenen Skala von 1 bis 7 und wird von den Schülern mittels eines elektronischen Handsenders abgegeben. Anhand dieser Daten ermittelt die von der Klägerin bereitgestellte Software für jeden Teilnehmer ein Stärkenprofil. Während des Peer-Ratings werden die Schüler von einem Techniker betreut, der ihnen eine technische Einführung gibt und die Dateneingabe begleitet. Anschließend gleicht die Software die jeweiligen Stärkenprofile mit den in einer Datenbank hinterlegten Berufsprofilen ab und ermittelt für jeden Schüler zehn Berufe, die zu seinen individuellen Fähigkeiten passen würden. Dieses Ergebnis leitet der Techniker an einen Berater weiter, mit dem die Schüler abschließend ein Gespräch führen. Randnummer 3 Abgesehen von einzelnen Aufträgen, bei denen Mitarbeiter der Auftraggeber der Klägerin als Techniker fungierten, zog die Klägerin zur Begleitung des Peer-Ratings Techniker heran, die sie als selbstständig behandelte und nicht zur Sozialversicherung anmeldete. Im streitbefangenen Zeitraum waren auf diese Weise bis zu fünf Techniker regelmäßig für sie tätig. Einer von ihnen war der Beigeladene zu 1., ein ausgebildeter Dipl.-Ingenieur der Fachrichtung Architektur. Die Berater behandelte die Klägerin ebenfalls als selbständig, wenn diese nicht schon ehrenamtlich tätig waren. Zudem beschäftigte sie im streitbefangenen Zeitraum unter anderem einen Leiter der EDV (Herrn B.) mit einem Mitarbeiter, zwei Prokuristinnen und zwei Sekretärinnen. Randnummer 4 Der Beigeladene zu
  217. wurde aufgrund eines noch mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen und als „Dienstvertrag“ überschriebenen Vertrags vom
  218. September 2004, auf den Bezug genommen wird (Bl. 24, 24f. Verwaltungsakte), tätig. Danach sollte er als „Techniker in Freier Mitarbeit“ tätig werden (vgl. § 1 des Vertrags). Die Vergütung für seine Tätigkeit, die im „Auf- und Abbau der Technik, dem Durchführen der Datenaufnahme / Befragungen, im Ausdrucken der empfohlenen Berufe sowie im Transport des technischen Equipments an den Einsatzort“ bestand (vgl. § 2), sollte 120 Euro pro Tag betragen und jeweils zum Monatsende fällig werden (vgl. § 3). Als Vertragsbeginn war der
  219. September 2004 vereinbart (vgl. § 4 Abs. 1). Randnummer 5 Der Beigeladene zu
  220. war in folgenden Zeiträumen als Techniker für die Klägerin tätig. Soweit nicht anders vermerkt, handelte es sich bei seiner Tätigkeit um die Durchführung der „Testtage“ inklusive etwaiger Reisetage sowie etwaiger Auf- und Abbautage. Randnummer 6 - vom
  221. bis zum
  222. Dezember 2004 - vom
  223. bis zum
  224. Januar 2005 - vom
  225. bis zum
  226. Februar 2005 - vom
  227. bis zum
  228. Februar 2005 - am
  229. Februar 2005 - vom
  230. bis zum
  231. März 2005 - vom
  232. bis zum
  233. April 2005 - vom
  234. bis zum
  235. April 2005 - vom
  236. bis zum
  237. Mai - vom
  238. bis zum
  239. Mai 2005 - vom
  240. bis zum
  241. Juni 2005 - vom
  242. bis zum
  243. Juni 2005 - vom
  244. bis zum
  245. Juni 2005 - vom
  246. bis zum
  247. September 2005 - vom
  248. bis zum
  249. September 2005 - vom
  250. bis zum
  251. September 2005 - vom
  252. bis zum
  253. September 2005 - vom
  254. bis zum
  255. Dezember 2005 - vom
  256. bis zum
  257. Dezember 2005 - am
  258. Januar 2006 („Konzepttag“) - am
  259. Februar 2006 - vom
  260. bis zum
  261. Februar 2006 - vom
  262. bis zum
  263. März 2006 - vom
  264. bis zum
  265. März 2006 - vom
  266. bis zum
  267. März 2006 - vom
  268. bis zum
  269. April 2006 - vom
  270. bis zum
  271. Mai 2006 (am
  272. Mai 2006 „Überprüfung Systemzusammenstellung“) - vom
  273. bis zum
  274. Mai 2006 - vom
  275. bis zum
  276. Juni 2006 - vom
  277. bis zum
  278. Juni 2006 - vom
  279. bis zum
  280. Juli 2006 - vom
  281. bis zum
  282. August 2006 - vom
  283. bis zum
  284. September 2006 - vom
  285. bis zum
  286. September 2006 - vom
  287. bis zum
  288. November 2006 - vom
  289. bis zum
  290. November 2006 - vom
  291. bis zum
  292. November 2006 - vom
  293. bis zum
  294. Dezember 2006 („Einführung und Technik“ und „Fehleranalyse“) - vom
  295. bis zum
  296. Januar 2007 - vom
  297. bis zum
  298. Januar 2007 („Erhebung Berufsprofil“, „Coaching Berufsnavigator“ und „Beschreiben der Berufe – Dokumentation der Berufsprofilerhebung“) - vom
  299. bis zum
  300. Februar 2007 (dito) - vom
  301. bis zum
  302. Februar 2007 - vom
  303. bis zum
  304. Februar 2007 - vom
  305. bis zum
  306. März 2007 - vom
  307. bis zum
  308. März 2007 - vom
  309. bis zum
  310. März 2007 - vom
  311. bis zum
  312. April 2007 - vom
  313. bis zum
  314. Mai 2007 - vom
  315. bis zum
  316. Juni 2007 - vom
  317. bis zum
  318. Juli 2007 - vom
  319. bis zum
  320. Juli 2007 (diverse Büroarbeiten; „Einsatzplanung“) - am
  321. Juli 2007 - vom
  322. bis zum
  323. August 2007 - vom
  324. bis zum
  325. September 2007 - vom
  326. bis zum
  327. September 2007 - vom
  328. bis zum
  329. September 2007 - vom
  330. bis zum
  331. Oktober 2007 - vom
  332. bis zum
  333. November 2007 - vom
  334. bis zum
  335. November 2007 - vom
  336. bis zum
  337. November 2007 - vom
  338. bis zum
  339. Dezember 2007 - vom
  340. bis zum
  341. Dezember 2007 - vom
  342. bis zum
  343. Januar 2008 - vom
  344. bis zum
  345. Januar 2008 - vom
  346. bis zum
  347. Februar 2008 (u.a. „Beamerkontrolle/Reparatur“ und „Test/neue Software“) - vom
  348. bis zum
  349. Februar 2008 - vom
  350. bis zum
  351. März 2008 - vom
  352. bis zum
  353. März 2008 - vom
  354. bis zum
  355. April 2008 (darunter auch „Coaching“ und „Fehlerkorrektur Software“) - vom
  356. bis zum
  357. April 2008 - vom
  358. bis zum
  359. April 2008 - vom
  360. bis zum
  361. Mai 2008 - am
  362. Juni 2008 - vom
  363. bis zum
  364. Juni 2008 - vom
  365. Juni bis zum
  366. Juli 2008 (darunter zwei Tage „Coaching“) - vom
  367. bis zum
  368. Juli 2008 („Coaching“) - vom
  369. bis zum
  370. September 2008 - vom
  371. bis zum
  372. September 2008 - vom
  373. September bis zum
  374. Oktober 2008 - vom
  375. bis zum
  376. Oktober 2008 - vom
  377. bis zum
  378. Oktober 2008 - vom
  379. bis zum
  380. November 2008 - vom
  381. bis zum
  382. November 2008 - vom
  383. bis zum
  384. November 2008 - vom
  385. bis zum
  386. November 2008 - vom
  387. November bis zum
  388. Dezember 2008 - vom
  389. bis zum
  390. Dezember 2008 - vom
  391. bis zum
  392. Dezember 2008 - vom
  393. bis zum
  394. Januar 2009 - vom
  395. bis zum
  396. Januar 2009 - vom
  397. bis zum
  398. Januar 2009 - vom
  399. bis zum
  400. Februar 2009 - vom
  401. bis zum
  402. Februar 2009 - vom
  403. bis zum
  404. Februar 2009 - vom
  405. bis zum
  406. Februar 2009 - vom
  407. bis zum
  408. März 2009 - vom
  409. bis zum
  410. März 2009 - vom
  411. bis zum
  412. März 2009 - vom
  413. bis zum
  414. April 2009 - vom
  415. bis zum
  416. Mai 2009 - vom
  417. bis zum
  418. Juni 2009 („Coaching“) - vom
  419. bis zum
  420. Juni 2009 - vom
  421. bis zum
  422. Juni 2009 - vom
  423. bis zum
  424. Juni 2009 Randnummer 7 Auf die vom Beigeladenen zu
  425. ausgestellten Rechnungen (Bl. 55 ff. Verwaltungsakte) und die Auflistung der Klägerin im Schriftsatz vom
  426. April 2019 (Bl. 289 ff. Prozessakte) wird Bezug genommen. Randnummer 8 Vor Durchführung der „Testtage“ wurde der Beigeladene zu
  427. von der Klägerin über den anstehenden Einsatz informiert, insbesondere über Ort, Beginn, Dauer und zeitlichen Ablauf, sowie über die Zusammensetzung des von der Klägerin vorgesehenen Teams. Die Klägerin und der Beigeladene zu
  428. streiten darüber, inwieweit dem Beigeladenen zu
  429. eine Ablehnung von Einsätzen möglich war. Jedenfalls bei den vom Beigeladenen zu
  430. durchgeführten Einätzen nahm er im Vorfeld Kontakt zum Auftraggeber der Klägerin auf, von den Schulen forderte er Klassenlisten an, pflegte die auftragsbezogenen Daten in das EDV-System der Klägerin ein und beantwortete etwaige Anfragen der Auftraggeber der Klägerin. Vor dem Einsatz setzte er sich mit seinem dortigen Ansprechpartner in Verbindung, der ihm von der Klägerin genannt worden war, in der Regel der Schulleiter oder Hausmeister, und klärte organisatorische Fragen zur Ankunftszeit, zur Vorbereitung des Testraums usw. Abhängig von der Reisezeit holte er am Tag oder Vortag des Einsatzes die technische Ausrüstung und die für die Maßnahme erforderlichen Unterlagen am Sitz der Klägerin ab und transportierte sie in einem von der Klägerin bereit gestellten Fahrzeug zum Auftragsort. Vor Ort bereitete er den Testraum vor, indem er die Ausrüstung aufbaute und ihre Funktionsfähigkeit überprüfte. Teilweise machte er zudem die von den Beratern genutzte Hard- und Software einsatzfähig. Während der Testphase leitete er die Schüler an, die Testergebnisse stellte er den Beratern zur Verfügung. Er stellte für die Klägerin die Unterlagen zusammen, die diese für die Abrechnung mit ihren Auftraggebern benötigte. Soweit die Schüler einen Eigenanteil zu leisten hatten, sammelte er diesen ein und leitete ihn an die Klägerin weiter. Am Ende der Maßnahme baute der Beigeladene zu
  431. das Equipment ab und verbrachte es wiederum in dem von der Klägerin gestellten Fahrzeug zurück zum Sitz der Klägerin oder zum nächsten Einsatzort. Während der Einsätze benutzte er einen Laptop, der ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden war. Am Einsatzort trug er ein Namensschild mit dem Logo der Klägerin und der Aufschrift „Dipl.-Ing. R. – Techniker“. Zudem war er auf Wunsch der Klägerin mit Oberhemd und Krawatte gekleidet. Er verfügte über Visitenkarten mit dem Logo der Klägerin und der Aufschrift „Dipl.-Ing. R. – Technischer Leiter – Architekt“. In der Internetpräsenz der Klägerin wurde er unter der Rubrik „Unser Team“ als „technischer Leiter des Berufsnavigators“ bezeichnet. Auf den Ausdruck vom
  432. August 2009 (Bl. 56 Prozessakte) wird Bezug genommen. Randnummer 9 Der Beigeladene zu
  433. erhielt für seine Tätigkeit die vereinbarte Vergütung nach Tagessatz, der sich für alle Techniker jedenfalls ab dem
  434. Mai 2006 auf 150 Euro und jedenfalls ab dem
  435. November 2007 auf 175 Euro erhöhte. Aufwendungen für Verpflegung erstattete die Klägerin zunächst in tatsächlicher Höhe gegen Vorlage eines Belegs. Ab November 2007 leistete sie hierfür eine Pauschale, deren Höhe von der Dauer der Abwesenheit abhing und den einkommenssteuerrechtlichen Pauschalen der Arbeitnehmer für Verpflegungsmehraufwendungen entsprach. Reise- und etwaige Übernachtungskosten trug die Klägerin, die in der Regel auch die Unterkunft buchte. Teilweise leistete die Klägerin zudem eine Pauschale für „Telefon-/Web-/ Officekosten“. Soweit der Beigeladene zu
  436. maßnahmebezogene Aufwendungen für Material wie Druckerpatronen, USB-Sticks oder Kabel hatte, wurden ihm diese von der Klägerin erstattet. Randnummer 10 Der Beigeladene zu
  437. hatte über die genannten Einsatzzeiträume hinaus Einsätze übernommen, an deren Durchführung er sich dann gehindert sah. In diesen Fällen wurde der Einsatz von einem anderen Techniker durchgeführt, der allein die dafür vorgesehene Vergütung von der Klägerin erhielt. Dass der Beigeladene zu
  438. einen Einsatz wegen Erkrankung absagen musste, kam im streitbefangenen Zeitraum nicht vor. Ebenso wenig setzte er Hilfskräfte ein. Randnummer 11 Zusätzlich zur Durchführung der „Testtage“ war der Beigeladene zu
  439. für die Klägerin tätig, um Mitarbeiter ihrer Auftraggeber und Lizenznehmer in der Durchführung des Peer-Ratings zu schulen („Coaching“; „Coaching Berufsnavigator“) und insbesondere mit den technischen Aspekten vertraut zu machen („Einführung und Technik“). Zudem testete und überprüfte er die von der Klägerin zur Verfügung gestellte Hard- und Software und behob etwaige Fehler („Beamerkontrolle/Reparatur“; „Fehleranalyse“; „Fehlerkorrektur Software“; „Überprüfung Systemzusammenstellung; „Test/neue Software“), beschrieb und dokumentierte die von der Klägerin erhobenen Berufsprofile („Beschreiben der Berufe – Dokumentation der Berufsprofilerhebung“; „Erhebung Berufsprofil“) und war einmalig mit der „Einsatzplanung“ befasst. All dies wurde ihm ebenfalls mit dem geltenden Tagessatz vergütet. Randnummer 12 Ferner entwickelte der Beigeladene zu
  440. im Frühjahr 2006 und im Frühjahr 2008 außerhalb der genannten Einzelzeiträume Handbücher für die technische Durchführung der Maßnahme „Berufsnavigator“, was ihm die Klägerin mit einer gesondert vereinbarten Pauschale vergütete. Randnummer 13 Nach dem
  441. Juni war der Beigeladene zu
  442. nicht mehr für die Klägerin tätig. Es kam zu einem Zerwürfnis. Randnummer 14 Am
  443. Mai 2010 stellte der Beigeladene zu
  444. bei der Beklagten als "Clearing-Stelle" einen Statusfeststellungsantrag. Er begehrte die Feststellung, dass mit seiner für die Klägerin zwischen „September 2004 und Juli 2009“ ausgeübten Tätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. In seinem Antrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 2 ff. Verwaltungsakte) gab er unter anderem an, ihm würden Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit erteilt, die Klägerin könne seinen Einsatzort auch ohne seine Zustimmung ändern und die Einstellung von Vertretern oder Hilfskräften sei von ihrer Zustimmung abhängig. Mit Schreiben vom
  445. Juni,
  446. Juli 2010,
  447. Dezember 2010, auf die nebst aller Anlagen ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 10 ff., Bl. 19 ff. und Bl. 122 Verwaltungsakte), brachte der Beigeladene zu
  448. unter Vorlage weiterer Unterlagen ergänzend vor, er habe keinerlei Einfluss auf den zeitlichen Ablauf der Maßnahme oder die Zusammensetzung des Teams gehabt. Seine Urlaubszeiten habe er mit der Klägerin und den anderen Technikern abgestimmt. Wirtschaftlich sei ihm eine Ablehnung einzelner Einsätze nicht möglich gewesen, weil er seinen Lebensunterhalt mit der Vergütung durch die Klägerin bestritten habe. Zudem habe er gewusst, dass ohne seine Tätigkeit der Auftrag möglicherweise nicht hätte ausgeführt werden können, denn auch die anderen Techniker seien ausgelastet gewesen. Bei einer Ablehnung wäre er „raus“ gewesen. Während der Maßnahme habe er keinen Einfluss auf den Programminhalt nehmen und nicht einmal das anzuwendende Testprogramm auswählen können. Die Klägerin habe zudem konkrete Vorgaben für die Begleitung der Schüler in der Testphase gemacht. So habe er beim Peer-Rating von Hauptschülern die einzelnen Persönlichkeitsmerkmale immer auch vorlesen müssen. Der Einsatz von Hilfskräften sei ihm jedenfalls praktisch unmöglich gewesen, denn er habe nach dem Vertrag Stillschweigen zu bewahren gehabt über alle Informationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Klägerin und die Datenschutzvorgaben einhalten müssen. Im Krankheitsfall hätte er der Klägerin seine Arbeitsunfähigkeit anzeigen müssen. Randnummer 15 Da der Beigeladene zu
  449. angeforderte Unterlagen nicht vorlegte hatte, hatte die Beklagte die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens mit Bescheid vom
  450. August 2010 zunächst abgelehnt. Nachdem die Unterlagen vorgelegt worden waren, nahm die Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom
  451. Dezember 2010 zurück. Randnummer 16 Die Klägerin brachte im Rahmen der anschließenden Anhörung vor, dem Beigeladenen zu
  452. habe die Ablehnung von Einsätzen freigestanden. Urlaub habe der Beigeladene zu
  453. sich nicht genehmigen lassen, sondern lediglich in ihrem Sekretariat angemeldet, damit man gewusst habe, in welchen Zeiträumen er nicht für Einsätze zur Verfügung stehe. Zu den einzelnen Einsätzen habe sie dem Beigeladenen zu
  454. lediglich tätigkeitsbezogene Informationen gegeben, die sich aus der Dauer und dem Ablauf des einheitlichen Programms ergeben würden und die ihr teilweise selbst von ihren Auftragsgebern vorgegeben worden seien. Das gelte insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Rahmenbedingungen eines Auftrags. Zum Beispiel habe die Maßnahme üblicherweise während der regulären Schulzeit durchgeführt werden müssen. Die Details habe der Beigeladene zu
  455. aber eigenverantwortlich mit der fraglichen Schule abklären können und auch müssen. Dass er
  456. wenig Spielraum bei der technischen Durchführung der Tests gehabt habe, sei in der Natur der Sache begründet, denn mit dem „Berufsnavigator“ erfolge die Berufswahlberatung gerade anhand der Ergebnisse eines standardisierten Tests. Bei der Fertigung des Handbuchs sowie der Schulung neuer Techniker habe er aber völlig freie Hand gehabt. Weitere Aufgaben wie etwas das Einsammeln des Eigenbeitrags der Schüler habe der Beigeladene zu
  457. freiwillig übernommen. Der Aufgabenzuwachs habe sich zudem in der kontinuierlichen Honorarerhöhung niedergeschlagen. Der Beigeladene zu
  458. sei auch nicht zum Tragen des Namensschilds verpflichtet gewesen, sondern sei damit lediglich ihrer Bitte gefolgt, den Schülern und Lehrern vor Ort zu zeigen, mit wem man es zu tun habe. In ihre Arbeitsorganisation sei der Beigeladene zu 1 nicht eingebunden gewesen, insbesondere habe er über keinen festen Arbeitsplatz in ihren Räumen verfügt. Es habe ihm auch frei gestanden, seine Übernachtungen selbst zu buchen. Sie, die Klägerin, habe ihm lediglich angeboten, dies für ihn zu übernehmen, was er gerne in Anspruch genommen habe. Der Beigeladene zu
  459. sei mehrfach auf die Möglichkeit hingewiesen worden, Hilfskräfte oder Subunternehmer einzusetzen, die von anderen Technikern auch genutzt worden sei. Im Krankheitsfall hätte er sich nur melden müssen, wenn die Erkrankung ihn an der Durchführung eines bereits übernommenen Einsatzes gehindert hätte und man hätte Ersatz organisieren müssen. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wäre nicht verlangt worden. Die Klägerin brachte ferner vor, der Beigeladene zu
  460. sei im streitbefangenen Zeitraum für Dritte als Architekt oder Bauleiter tätig gewesen. Randnummer 17 Der Beigeladene zu
  461. entgegnete hierauf, er habe lediglich einer Bekannten beim Umbau geholfen und dafür einmalig eine Aufwandsentschädigung erhalten. Randnummer 18 Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger seine Tätigkeiten als Techniker für die Beigeladene zu
  462. „seit dem
  463. September 2004“ im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung am
  464. September 2004 beginne (Bescheid vom
  465. Juli 2011). Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies sie zurück. Es liege eine Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 SGB VI vor. Dabei stellte die Beklagte vor allem darauf ab, dass der Beigeladenen zu
  466. während der Arbeitsverrichtung weder Ort, noch Zeit oder Art und Weise der Ausübung frei habe wählen können. Vielmehr habe er die durch die Klägerin vorgegebenen Testprogramme abzuarbeiten gehabt. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen habe er eigenständig arbeiten können, aber während der Leistungserbringung seien seine Freiheiten nicht größer gewesen als bei anderen abhängig Beschäftigten in der Berufsbildungsbranche. Er habe sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Auftraggebern bzw. Kooperationspartnern richten müssen. Die Freiheit des Beigeladenen zu
  467. habe sich wie bei jedem anderen befristet beschäftigten Mitarbeiter darauf beschränkt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang und für wie lange er einen Einzelauftrag übernehme. Damit unterliege die Tätigkeit „in der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 30.11.2009“ der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (Widerspruchsbescheid vom
  468. April 2012). Randnummer 19 Dagegen hat die Klägerin am
  469. Mai 2012 Klage erhoben. Sie geht weiterhin von einer selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu
  470. aus und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, der Beigeladene zu
  471. habe seine Einsätze in zeitlicher Hinsicht insoweit beeinflussen können, als es ihm freigestanden hätte, das elektronische Peer-Rating mit den ersten Schülergruppen bereits am Vortag des eigentlichen Maßnahmetages durchzuführen (so genannte Vortestungen), wie dies von anderen Technikern auch praktiziert worden sei. Randnummer 20 Die Beklagte hat an ihrem Bescheid festgehalten und hervorgehoben, aus ihrer Sicht habe der Beigeladene zu
  472. kein eigenes Produkt, sondern ein Produkt der Klägerin an die Schulen gebracht. Randnummer 21 Auch der Beigeladene zu
  473. ist weiterhin von abhängiger Beschäftigung ausgegangen. Randnummer 22 Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zusätzlich zum Beigeladenen zu
  474. seine Krankenkasse, die Bundesagentur für Arbeit sowie den kontenführenden Rentenversicherungsträger beigeladen (Beigeladene zu
  475. bis 4 – Beschluss vom
  476. Oktober 2013). Randnummer 23 Die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht hat am
  477. Oktober 2016 in Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin und des Beigeladenen zu
  478. stattgefunden, die informatorisch befragt worden sind. Mit Urteil vom selben Tag, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Randnummer 24 Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am
  479. März 2017 bekannt gegeben worden. Am
  480. April 2017 hat sie dagegen Berufung eingelegt. Sie vermisst in der erstinstanzlichen Entscheidung eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die aus ihrer Sicht für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Sie vertieft hierzu ihr bisheriges Vorbringen und hebt unter anderem hervor, die äußeren Zwänge der Tätigkeit des Beigeladenen zu
  481. würden aus der Natur der Sache und den Vorgaben ihrer Auftraggeber resultierten. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  482. Oktober 2016 und den Bescheid der Beklagten vom
  483. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  484. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in dem Zeitraum seit dem
  485. September 2004 eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu
  486. in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen seiner für sie verrichteten Tätigkeit als Techniker bestand. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt Randnummer 28 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Auf das Berufungsvorbringen hat sie unter anderem erwidert, indem die Klägerin die Vorgaben ihrer Auftraggeber an den Beigeladenen zu 1 weitergeleitet habe, habe sie ihm gerade eine Weisung erteilt. Randnummer 30 Der Beigeladene zu
  487. beantragt ebenfalls, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 33 Der Senat hat zusätzlich die Pflegekasse beigeladen (Beigeladene zu
  488. – Beschluss vom
  489. Juli 2018). Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich im Berufungsverfahren auch sonst nicht zur Sache geäußert. Randnummer 34 Die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat am
  490. Juni 2019 in Anwesenheit des Beigeladenen zu
  491. und des Geschäftsführers der Klägerin stattgefunden, die ergänzend befragt worden sind.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterlagen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe A. Randnummer 35 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegte Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage nur hinsichtlich der Zeiträume zu Recht abgewiesen, in denen der Beigeladene zu
  492. Einzelaufträge für die Kläger ausführte. Lediglich insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom
  493. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  494. April 2012 rechtmäßig. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zeiträume ist er hingegen rechtswidrig, so dass die Klägerin insoweit iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist. I. Randnummer 36 Streitig ist der gesamte Zeitraum vom
  495. September 2004 bis zum
  496. November
  497. Denn hierauf beziehen sich die Feststellungen der Beklagten sowohl zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung als auch zum Bestehen von Versicherungspflicht. Zwar spricht der Verfügungssatz des Bescheids vom
  498. Juli 2011, der durch den Widerspruchsbescheid vom
  499. April 2012 unverändert geblieben ist, die zeitliche Beschränkung nicht ausdrücklich aus. Dieser lautet lediglich, der Beigeladene zu
  500. sei „seit 01.09.2004“ im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig und die Versicherungspflicht „beginnt am 01.09.2004“, ohne dass ausdrücklich ein Enddatum genannt würde. Der Verfügungssatz kann aber anhand der Bescheidbegründung dahin ausgelegt werden, dass die Feststellungen auf den Zeitraum bis zum
  501. November 2009 beschränkt sind. Die Beklagte wollte ihre Feststellungen offensichtlich auf den Zeitraum bis zum
  502. November 2009 beschränken, zumal ihr die Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu
  503. bereits aus seinem Antrag bekannt war. Indem sie in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausführte, der Beigeladene zu
  504. habe „in der Zeit vom 01.09.2004 bis zum 30.11.2009“ die verschiedenen Arbeitsleistungen zu erbringen gehabt und seine Tätigkeit unterliege „in der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 30.11.2009“ der Versicherungspflicht, fand dieser Wille auch ausreichend deutlich Ausdruck (zur Auslegung von Verfügungsätzen anhand des objektiven Empfängerhorizonts vgl. etwa Engelmann in von Wulffen, SGB X,
  505. Aufl. 2010, § 31 Rn. 26 mwN). Dass die Beklagte dabei hinsichtlich des Beginns des Zeitraums einmalig auf den
  506. Juni statt auf den
  507. September 2004 abstellte, ist als offensichtliche Unrichtigkeit erkennbar. II. Randnummer 37 Der Bescheid vom
  508. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  509. April 2012, dem in formaler Hinsicht keine Bedenken begegnen, erscheint rechtmäßig nur in Bezug auf die im Tenor aufgelisteten Zeiträume. Nur insoweit war die Beklagte berechtigt festzustellen, dass der Beigeladene zu
  510. der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung unterlag. Randnummer 38
  511. Es ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, dass bei Bestehen eines Rahmenvertrags, auf dessen Grundlage einzelne Auftragsangebote angenommen und durchgeführt werden, für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf den gesamten vom Rahmenvertrag erfassten Zeitraum abzustellen ist, sondern jeweils auf die Verhältnisse, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots während dessen Durchführung bestehen (BSG, Urt. v.
  512. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 19 „Rackjobbing“; vgl. bereits Urt. v.
  513. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, juris-Rn. 24; Urt. v.
  514. März 2009, B 12 R 11/07 R, juris-Rn. 27). Denn in Zeiträumen, in denen der Auftragsverpflichtete keinen Auftrag angenommen und durchzuführen hat, besteht schon keine "entgeltliche" Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV), die die Versicherungspflicht begründet (vgl. dazu BSG Urt. v.
  515. Sept. 2008, B 12 KR 27/07 R, juris-Rn. 16 ff.; BSG Urt. v.
  516. Sept. 2008, B 12 KR 22/07 R, juris-Rn. 13 ff.). Der vorliegende Sachverhalt bietet dem Senat keinerlei Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Randnummer 39
  517. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei dem Vertrag vom
  518. September 2004 um einen Rahmenvertrag in diesem Sinne. Zwar regelten die Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beigeladene zu
  519. darin nicht ausdrücklich, auf seiner Grundlage die Durchführung von Einzelverträgen zu vereinbaren. Ebenso wenig enthält der Vertrag einen direkten Hinweis darauf, dass die Einzelheiten der Vertragsdurchführung dem jeweiligen Einzelauftrag überlassen bleiben sollen. Ein entsprechender Wille der Vertragspartner spricht jedoch schon daraus, dass der Vertrag eine Vergütung nach Tagessätzen vorsieht, ohne dass ausdrücklich festgelegt wurde oder auch nur im Wege der Auslegung zu ermitteln wäre, in welchem (Mindest- oder Maximal-) Umfang der Beigeladene zu
  520. für die Klägerin tätig werden sollte. Die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der vereinbarten Tätigkeit gehört aber zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Vertrags, der unmittelbar eine Pflicht des Beigeladenen zu
  521. zum Tätigwerden begründen würde. Eine zusätzliche Vereinbarung von Einzelaufträgen war mithin zur Konkretisierung von insbesondere Beginn und Dauer der jeweiligen Tätigkeit nötig. Randnummer 40 Der Vertrag wurde nach Überzeugung des Senats auch so gelebt, dass jede Tätigkeit des Beigeladenen zu
  522. für die Klägerin vorab gesondert vereinbart wurde. Nach dem insoweit übereinstimmenden Gesamtvorbringen der Klägerin und des Beigeladenen zu
  523. gab es vor jedem Einsatz einen Kontakt zwischen ihnen, in der Regel per Telefon oder E-Mail, in dessen Rahmen die Auftragseinzelheiten, insbesondere Ort, Zeit und Dauer festgelegt wurden. Das wird zudem durch die vorliegende Korrespondenz gestützt und ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beigeladenen zu
  524. glaubhaft so geschildert worden. Randnummer 41 Nach Überzeugung des Senats war dem Beigeladenen zu
  525. dabei die – nicht nur theoretische – Möglichkeit eingeräumt, an ihn herangetragene Einzelaufträge ohne Begründung abzulehnen, auch wenn er von dieser Möglichkeit im streitbefangenen Zeitraum offensichtlich keinen Gebrauch machte. Obgleich die Wortwahl der Klägerin für sich genommen zumindest in einigen Fällen auch als einseitige Dienstplanung verstanden werden könnte (beispielhaft sei ihre E-Mail vom
  526. Juli 2008 < „Bitte reserviere diesen Termin“ > erwähnt), spricht nach dem Dafürhalten des Senats nichts dafür, dass der Beigeladene zu
  527. rechtlich verpflichtet gewesen wäre, während der gesamten Laufzeit des Vertrags vom
  528. September 2004 Tätigkeiten für die Klägerin auszuüben. Weder dem Vertragstext noch der Vertragsumsetzung durch die Vertragspartner lässt sich seine Verpflichtung entnehmen, in zeitlich letztlich unbegrenztem Umfang für die Klägerin tätig zu sein, während diese nur seine tatsächliche Tätigkeitszeit zu vergüten hätte. Das wird letztlich auch vom Beigeladenen zu
  529. nicht behauptet, der lediglich vorbringt, er sei wirtschaftlich nicht in der Position gewesen, die Durchführung von Einzelaufträgen abzulehnen und habe befürchtet, infolge einer Ablehnung nicht weiter angefragt zu werden. Diese Motive vermögen aber keine im Streitfall einklagbare Rechtspflicht zum Tätigwerden zu begründen. Da sich schließlich weder dem Vertrag vom
  530. September 2009 noch seiner Umsetzung durch die Vertragspartner entnehmen lässt, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu
  531. überhaupt Aufträge anzubieten hatte, bestanden ohne die Vereinbarung von Einzelaufträgen keine wechselseitigen Hauptleistungsverpflichtungen. Randnummer 42
  532. Aus der von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und dem Beigeladenen zu
  533. demnach gewählten Vertragskonstruktion folgt, dass ungeachtet der Frage, wie die Tätigkeit des Beigeladenen zu
  534. sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren ist, der angefochtene Bescheids in Bezug auf alle Zeiträume rechtwidrig ist, während der der Beigeladene zu
  535. schon nicht für die Klägerin tätig war. Das waren die Zeiträume vor dem
  536. Dezember 2004 und nach dem
  537. Juni 2009, in denen der Beigeladenen zu
  538. unstreitig noch nicht oder nicht mehr für die Klägerin tätig war. Da bei der hier gegebenen Vertragskonstruktion allein auf die Durchführung der Einzelaufträge abzustellen ist, kommt es zur Beurteilung des Beschäftigungsstatus‘ des Beigeladenen zu
  539. und seiner Versicherungspflicht nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Vertrag vom
  540. April 2009 wirksam beendet wurde. Rechtswidrig war der angefochtene Bescheid zudem in Bezug auf alle Zeiträume zwischen zwei Einzeleinsätzen. Randnummer 43
  541. Der Beigeladene zu
  542. führte während der im Tenor aufgeführten Zeiträume und zusätzlich vom
  543. bis zum
  544. Dezember 2004 Einzelaufträge für die Klägerin durch. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den vorliegenden Rechnungen und, soweit keine Rechnungen vorliegen, aus der von der Klägerin anhand ihrer internen Aufzeichnungen erstellten Auflistung. Bestärkend haben die Klägerin und der Beigeladene zu
  545. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt, die Daten der durchgeführten Einzelaufträge seien unstreitig. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im späteren Verlauf der mündlichen Verhandlung angemerkt hat, er könne hinsichtlich der in 2005 durchgeführten Einzelaufträge nicht vollständig ausschließen, dass von der Klägerin auch Einzelaufträge aufgelistet worden seien, die zunächst vom Beigeladenen zu
  546. übernommen, nach einem Tausch dann aber von einem anderen Techniker durchgeführt worden seien, vermag allein diese theoretisch denkbare Möglichkeit die Überzeugung des Senats nicht zu erschüttern (vgl. dazu, dass bei der Bildung der vollen richterlichen Überzeugung gewisse Restzweifel unschädlich sind, Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt, SGG
  547. Aufl. 2017, § 128 Rn. 3b mwN). Randnummer 44
  548. Hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Zeiträume war die Beklagte zu der Feststellung berechtigt, dass der Beigeladene zu
  549. jeweils der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung unterlag. Randnummer 45 a. Im streitigen Gesamtzeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Randnummer 46 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. aus jüngerer Zeit etwa BSG Urt. v.
  550. März 2018, B 12 R 3/17 R, juris-Rn. 12; BSG Urt. v.
  551. Aug. 2017, B 12 KR 14/16 R, juris-Rn. 17; Urt. v.
  552. März 2017, B 12 R 7/15 R, juris-Rn. 21; Urt. v.
  553. April 2013, B 12 KR 19/11 R, juris-Rn. 13, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit BVerfG
  554. Senat,
  555. Kammer, Beschl. v.
  556. Mai 1996, 1 BvR 21/96, juris-Rn. 6 ff.). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urt. v.
  557. Mai 2017, B 12 KR 9/16 R, juris-Rn. 24 mwN). Randnummer 47 Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft iSd § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG Urt. v.
  558. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 17 mwN). Randnummer 48 b. Die Verhältnisse bei der Durchführung der „Testtage“ inklusive etwaiger Reise-, Auf- und Abbautage rechtfertigen die vom Beklagten getroffene Feststellung einer abhängigen Beschäftigung. Bei einer Gesamtwürdigung überwiegen die dafür sprechenden Umstände auch aus Sicht des Senats deutlich. Randnummer 49 aa. Für eine Tätigkeit nach Weisungen spricht nach dem Dafürhalten des Senats vor allem, dass dem Beigeladenen zu
  559. detaillierte Vorgaben bezüglich Ort, Zeit, Dauer und Art der Auftragsausführung gemacht wurden. Der Ort entsprach dem allein von der Klägerin mit ihren Auftraggebern vereinbarten Veranstaltungsort. In zeitlicher Hinsicht waren nicht nur Beginn und Ende des „Testtags“ vorgegeben, sondern auf eine halbe Stunde genau der Veranstaltungsablauf. Beispielhaft sei auf den „Plan“ für eine Veranstaltung in Coesfeld im Februar 2009 hingewiesen, den die Klägerin dem Beigeladenen zu
  560. mit E-Mail vom
  561. Januar 2009 mitteilte (Bl. 14 Verwaltungsakte). Konkrete Anweisungen zur Art der Auftragsdurchführung machte sie ihm bereits dadurch, dass die Tests nach dem standardisierten „Berufsnavigator“-Verfahren durchzuführen waren, das von der Klägerin entwickelt und bereitgestellt worden war und, wie ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt hat, aus Gründen der wissenschaftlichen Vergleichbarkeit gerade keine Abweichungen erlaubte. Nach dem Willen der Klägerin sollte selbst die technische Einführung, die der Beigeladene zu
  562. den zu testenden Schülern zu Beginn des Peer-Ratings gab, in der von ihr standardisierten Form erfolgen, wie ihr Geschäftsführer ebenfalls geschildert hat. Randnummer 50 Die Klägerin wendet zwar zu Recht ein, all dies sei notwendig mit der vereinbarten Tätigkeit verbunden gewesen. Anders als sie zu meinen scheint, spricht es aber nicht gegen das Vorliegen eines – ggf. verfeinerten – Weisungsrechts, wenn sich beispielsweise Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus "der Natur der Tätigkeit" ergeben (BSG, Urt. v.
  563. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 22 „Rackjobbing“). Ausschlaggebend ist insoweit vielmehr, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten (z.B. auch hinsichtlich Inhalt, Durchführung oder Dauer) der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (ebenda). Nach Überzeugung des Senats unterlag der Beigeladenen zu
  564. bei Durchführung der „Testtage“ gerade einem Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten, insbesondere der Art und Weise der Testung und des Umgangs mit den Testergebnissen. Es stand ihm nicht frei, etwa das aus seiner Sicht im Einzelfall passende Testverfahren auszuwählen, durchführen zu lassen und auszuwerten. Ebenso wenig bestimmte er die für das Stärkenprofil der Kandidaten jeweils passenden Berufe anhand seiner Erfahrung und Expertise. Seine Tätigkeit beschränkte sich darauf, die zu testenden Schüler während des von Klägerin konzipierten elektronischen Peer-Ratings anzuleiten, den Testdurchlauf in technischer Hinsicht zu begleiten und dafür Sorge zu tragen, dass die Testergebnisse und dazu passenden Berufe – die ebenfalls in einem automatisierten Verfahren anhand eines von der Klägerin vorgegebenen Algorithmus‘ ausgewählt wurden – den Beratern in einer wiederum vom der Klägerin vorgegebenen Form zur Verfügung standen. Randnummer 51 Das Vorbringen der Klägerin, der Beigeladene zu
  565. habe die „Testtage“, deren Durchführung er übernommen hatte, selbständig vorbereit und ihm wäre eine Vorverlegung einer ersten Testrunde auf den Vorabend der Maßnahme möglich gewesen, gibt dem Senat zu keiner abweichenden Bewertung Anlass. Der unmittelbare Kontakt der Beigeladenen zu
  566. mit den Auftraggebern der Klägerin diente nach dem Verständnis des Senats in erster Linie dazu, organisatorisch-technische Fragen direkt zu klären und damit auch die Klägerin zu entlasten. Dass der Beigeladene zu
  567. ohne Einschaltung der Klägerin verabredete, ab wann der Testraum (den die Auftraggeber zur Verfügung zu stellen hatte) am Testtag (der zwischen der Klägerin und ihren Auftraggebern vereinbart worden war) oder am Vortrag für den Aufbau zur Verfügung stand, gibt seiner Tätigkeit keinen selbstbestimmten Charakter. Sie bleibt im Wesentlichen fremdbestimmt, denn trotz einer gewissen Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit in den Randbereichen der Tätigkeit nimmt der Klägerin in funktionsgerecht dienender Funktion an einem Projekt der Klägerin teil. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Möglichkeit, eine erste Schülergruppe bereits am Vorabend zu testen, denn dies hätte den weiterhin von der Klägerin vorgegebenem Ablauf der Maßnahme lediglich auf zwei Tage verteilt. Randnummer 52 Nicht anderes folgt aus dem Vorbringen der Klägerin, der Beigeladene zu
  568. habe in mehreren Fällen bereits übernommene Einsätze mit einem anderen Techniker getauscht und sie hierüber lediglich informiert, so dass dieses Vorbringen als wahr unterstellt werden kann. Der Senat geht dabei nach dem Gesamtvorbringen insbesondere der Klägerin davon aus, dass der Tauschpartner kein Außenstehender war, sondern es sich stets um einen der anderen für sie tätigen Techniker handelte. Ein so verstandener Tausch spräche aber nicht zwingend gegen ihre Weisungsbefugnis, sondern wäre nach der Lebenserfahrung z.B. unter abhängigen Beschäftigten im Schichtdienst durchaus üblich. Randnummer 53 bb. Obgleich der Beigeladene zu
  569. unstreitig über keinen festen Arbeitsplatz am Sitz der Kläger verfügte, war er nach dem Dafürhalten des Senats doch insoweit in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert, als er ihr aufgrund des Namensschilds und der Visitenkarten zugeordnet werden konnte und wohl auch sollte. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe die Angaben darauf nicht im Einzelnen überprüft und der Beigeladene zu
  570. hätte das Tragen des Namensschilds auch ablehnen können, verfängt nicht. Auch der Streit, ob dieser sich eigenmächtig als technischer Leiter (statt als Techniker) bezeichnete, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits irrelevant. Entscheidend ist an dieser Stelle allein, dass der Beigeladene zu
  571. über personalisierte Utensilien mit dem Logo der Klägerin verfügte, deren Einsatz sie wünschte. Dass er nach ihrem Vorbringen gehalten war, sich gleichzeitig als Selbständigen zu bezeichnen, fällt für den Senat hinter die starke Wirkung der verwendeten Namensschilder und Visitenkarten zurück. Die Klägerin präsentierte den Beigeladenen zu
  572. sogar auf ihrer Webseite als Teammitglied, ohne dabei in Text oder Darstellungsform zwischen ihm und ihren unstreitig abhängig beschäftigten Mitarbeitern zu unterscheiden. Randnummer 54 cc. Für ein Beschäftigungsverhältnis spricht aus Sicht des Sentas ferner, dass die Hard- und Software, die der Beigeladene zu
  573. zur Auftragsdurchführung nutzte, vollständig von der Klägerin gestellt wurde (vgl. zu diesem Umstand BSG, Urt. v.
  574. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 24 „Rackjobbing“). Sofern er am Einsatzort weiteres Zubehör oder Ersatzteile benötigte, wurden ihm die entsprechenden Aufwendungen erstattet. Auch der Transport erfolgte mit einem von der Klägerin bereitgestellten Fahrzeug. Wie der Beigeladene zu
  575. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft geschildert hat, wurde ihm über den vor der Klägerin zur Verfügung gestellten Laptop jedenfalls im Sommer 2007 sogar ein Zugang zum Server der Klägerin eröffnet, damit er von seinem Wohnort aus darauf zugreifen und gemeinsam mit Herrn B. Anwendungsfehler beseitigen konnte, die nach einem Update der Software der Klägerin aufgetreten waren. Randnummer 55 dd. Umstände, die für sich genommen für eine abhängige Beschäftigung sprechen könnten, liegen nicht vor oder treten bei einer Gesamtabwägung zurück. Insbesondere bestand für den Beigeladenen zu
  576. kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Randnummer 56 Bei der hier gegebenen Vertragskonstruktion sind dabei nicht nur die Verhältnisse bei Durchführung der einzelnen Aufträge in den Blick zu nehmen. Ein typisches unternehmerisches Risiko kann sich nämlich gerade daraus ergeben, dass vorgreiflich Investitionen (auch) im Hinblick auf eine ungewisse Vielzahl zukünftig am Markt noch einzuwerbender Aufträge getätigt werden (BSG, Urt. v.
  577. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 35 „Rackjobbing“). Randnummer 57 Aber auch bei dieser Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Beigeladene zu
  578. eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes einsetzte (zu diesen Kriterien vgl. etwa BSG, Urt. v.
  579. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 36 mwN „Rackjobbing“). Er setzte im Wesentlichen nur seine Arbeitskraft ein, ohne dass dabei ein Verlustrisiko bestand. Er hatte gegenüber der Klägerin einen unbedingten Anspruch auf Vergütung seiner für die Durchführung der jeweiligen Aufträge aufgewandten, nach Tagesätzen abgerechneten Arbeitszeit. Zusätzlich trug die Klägerin seine Reise- und Verpflegungskosten, letztere zumindest pauschaliert. Sogar der für die Durchführung der Testung erforderliche Laptop wurde ihm gestellt. Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrags- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise. Randnummer 58 Sollte der Beigeladene zu 1., was nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, ein eigenes (Mobil-) Telefon für die Durchführung der Tätigkeit genutzt haben, ließe sich alleine daraus nicht auf ein unternehmerisches Risiko schließen. Voraussetzung dafür wäre, dass er das Telefon gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre (BSG, Urt. v.
  580. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 37 „Rackjobbing“). Das erscheint dem Senat angesichts der privaten Nutzungsmöglichkeiten fernliegend. Hier kommt hinzu, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu
  581. sogar in Einzelfällen Telekommunikationskosten pauschal erstattete. Randnummer 59 ee. Nach dem Dafürhalten des Senats war der Beigeladene zu
  582. vertraglich nicht verpflichtet und wohl nicht einmal berechtigt, sich bei der Auftragsdurchführung Dritter zu bedienen (s. dazu, dass dies grundsätzlich als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit zu werten wäre, BSG Urt. v.
  583. März 2015, B 12 KR 17/13 R, juris-Rn. 21). Ausdrücklich ist dazu nichts vereinbart worden und ein derartiger Fall kam unstreitig nicht vor. Obgleich die Klägerin und der Beigeladene zu
  584. darüber streiten, ob und ggf. in welcher Form letzterer eine Arbeitsunfähigkeit hätte anzeigen müssen, hat auch die Klägerin nicht vorgebracht, der Beigeladene zu
  585. wäre im Verhinderungsfall ernsthaft verpflichtet gewesen, die Auftragserfüllung sicherzustellen, notfalls auf eigene Kosten durch einen Dritten. Es hätte wohl kaum den mutmaßlichen Geschäftsinteressen der Klägerin entsprochen, wenn ihre Verpflichtung gegenüber ihren Auftraggebern durch einen ihr möglicherweise unbekannten Dritten erfüllt worden wäre, der noch dazu Einblick in das von ihr aufwendig entwickelte Testverfahren gehabt hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Geschäftsführer der Klägerin dann auch deutlich gemacht, dass man sich eine Hilfskraft „genau angeschaut“ hätte. Gedacht hatte man nach dem Gesamtvorbringen der Klägerin eher an die Übernahme durch einen anderen Techniker, der in der Vergangenheit für sie tätig geworden war, oder durch eigene Beschäftigte des Beigeladenen zu
  586. Randnummer 60 Im Übrigen ist die Delegationsbefugnis, wenn wie vorliegend tatsächlich keine Delegation erfolgt, allenfalls dann als ein Indiz für Selbstständigkeit anzusehen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (BSG Urt. v.
  587. März 2009, B 12 KR 21/07 R, juris-Rn. 17). Das vermag der Senat nicht anzunehmen, schon weil der vereinbarte Tagessatz von zunächst 120 Euro wenig Spielraum für den Einsatz gleich qualifizierter Kräfte ließ. Randnummer 61 ff. Ebenso wenig spricht für eine selbständige Tätigkeit, dass dem Beigeladenen zu 1., wie der Senat schon wegen der gewählten Vertragskonstruktion annimmt, die Ablehnung von Einzelaufträgen möglich war. Gleiches gilt für die daraus resultierende Möglichkeit, zwischen zwei Aufträgen für die Klägerin für andere Auftraggeber tätig zu sein. Da die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung an das einzelne Auftragsverhältnis anknüpft, stellte sich für den Beigeladenen zu
  588. die Situation vor Annahme eines Auftrags letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitsuchenden, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene (ggf. befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Gewicht erhält eine – hier streitige – Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urt. v.
  589. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 28 mwN „Rackjobbing“). Es gibt aber keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beigeladene zu
  590. bei anderen Bildungsträgern für seine Tätigkeit warb, zumal er damit wohl gegen das mit der Klägerin vereinbarte Konkurrenzverbot (vgl. § 5 des Vertrags vom
  591. September 2009) verstoßen hätte. Nicht weiter zu ermittelt werden braucht, ob er, was von der Klägerin behauptet wird, als Architekt oder Bauleiter für andere Auftraggeber tätig war oder zumindest hierfür warb. Denn dabei hätte es sich um eine gänzlich andere Tätigkeiten gehandelt als diejenige, die er als Techniker für die Klägerin ausübte. Randnummer 62 gg. Mit derselben Begründung folgt für die Klägerin nichts Günstigeres aus ihrem Vorbringen, der Beigeladene zu
  592. habe Urlaub nicht abstimmen und sich erst recht nicht genehmigen lassen müssen, so dass auch dies nicht weiter aufzuklären ist. Da es dem Beigeladenen zu
  593. rechtlich möglich war, angebotene Einzelaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, stand ihm selbstverständlich auch eine Ablehnung wegen Urlaubs offen. Sollte er seine Urlaubspläne vorab der Klägerin mitgeteilt haben, entsprang dies jedenfalls keiner Rechtspflicht, sondern eher den Gepflogenheiten während der langjährigen Vertragsbeziehung aufgrund des Rahmenvertrags. Randnummer 63 hh. Die Regelung in § 8 des Vertrags vom
  594. September 2009, wonach der Beigeladene zu
  595. zum Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung auf eigene Kosten verpflichtet war, spricht nach dem Dafürhalten des Senats bei einer Gesamtbetrachtung ebenso wenig für eine selbständige Tätigkeit. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der – wie vorliegend – im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (st. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit BSG, Urt. v.
  596. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 27 mwN). Randnummer 64 ii. Ohne Auswirkung bleibt schließlich, dass die Klägerin und zunächst auch der Beigeladene zu
  597. ein Rechtsverhältnis der „freien Mitarbeit“ (vgl. § 1 des Vertrags vom
  598. April 2009) begründen wollten, das von ihnen offensichtlich als Selbständigkeit begriffen wurde. Dem damit dokumentierten Willen, keine abhängige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt indizielle Bedeutung nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urt. v.
  599. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 26 mwN „Rackjobbing“). Das ist vorliegend nicht der Fall, steht dieser Wille doch im starken Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen, die wie ausgeführt deutlich für eine abhängige Beschäftigung streiten. Randnummer 65 c. Die Feststellung einer abhängigen Tätigkeit war ebenso gerechtfertigt in Bezug auf die vom Beigeladenen zu
  600. für die Klägerin durchgeführten Tätigkeiten, die als „Coaching“; „Coaching Berufsnavigator“; „Einführung und Technik“, als „Beamerkontrolle/Reparatur“; „Fehleranalyse“; „Fehlerkorrektur Software“; „Überprüfung Systemzusammenstellung;“ „Test/neue Software“, als „Beschreiben der Berufe – Dokumentation der Berufsprofilerhebung“; „Erhebung Berufsprofil“ und als „Einsatzplanung“ bezeichnet sind und überaus eng mit der Durchführung der Maßnahme „Berufsnavigator“ verknüpft waren. Auch insoweit überwiegen nach Überzeugung des Senats bei einer Gesamtwürdigung die Umstände, die auf eine abhängige Beschäftigung hinweisen, deutlich. Randnummer 66 aa. Insbesondere unterlag der Beigeladenen zu
  601. einem – verfeinerten – Weisungsrecht der Klägerin, während er die Mitarbeiter ihrer Auftraggeber und Lizenznehmer schulte und mit den technischen Besonderheiten des „Berufsnavigators“ vertraut machte. Die Klägerin bestimmte nach Dafürhalten des Senats auch insoweit den Teilnehmerkreis und gab vor, wann und wo diese zu schulen waren. Exemplarisch sei auch an dieser Stelle auf ihre E-Mail vom
  602. Juli 2008 hingewiesen (Bl. 12 Verwaltungsakte – „Die Schulung wäre für dich am
  603. und 28.08.08 in Hamburg“). Im Rahmen der Schulungen gab der wohl mit dem „Berufsnavigator“ besonders erfahrene Beigeladene zu
  604. sein Wissen und seine Erfahrung weiter. Inhaltlich hatte er sich an der von der Klägerin angebotenen Maßnahme und der von ihr dafür bereitgestellte Hard- und Software auszurichten. Dabei mag der Ablauf freier gewesen sei als bei Durchführung der „Testtage“. Es muss aber bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass letztlich der Ablauf der Maßnahme den Ablauf der Schulung vorgab. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu
  605. unterschied sich damit nicht von derjenigen eines erfahren Beschäftigten, der im Rahmen der Anlernung und Fortbildung von Kollegen sein Wissen weitergibt. Ein unternehmerisches Risiko trug er dabei unter keinem Gesichtspunkt. Randnummer 67 bb. Auch hinsichtlich der Testung, Überprüfung und Fehlerbehebung unterlag der Beigeladene zu
  606. nach dem Dafürhalten des Senats einem – verfeinerten – Weisungsrecht. Diese Tätigkeiten wurden am Equipment der Klägerin erbracht und waren aufs engste mit der Durchführung der „Testtage“ verbunden. Da dem Beigeladenen zu
  607. die Herrichtung des Testraums oblag, musste er für eine störungsfreie Nutzung der Hard- und Software am Einsatzort sorgen. Soweit sich die Testung und etwaige Fehlerbehebung auf Software-Updates bezog, die noch nicht zu Einsatz gekommen waren, teilte der Beigeladene zu
  608. sein Wissen und seine Praxiserfahrung mit der Geschäftsführung der Klägerin und ihren EDV-Mitarbeitern, wie dies auch ein Beschäftigter mit entsprechender Erfahrung tun würde. Randnummer 68 cc. Ebenso unterlag der Beigeladene zu
  609. einem – verfeinerten – Weisungsrecht, während er die allein von der Klägerin erhobenen Berufsprofile beschrieb und dokumentierte. Bei der einmaligen „Einsatzplanung“ geht der Senat bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass es sich um einen bloßen Annex zur Durchführung der „Testtage“ handelte. Randnummer 69 dd. Der Auftrag zur Handbucherstellung, die möglicherweise als selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu
  610. zu qualifizieren wäre, ist nach Auffassung des Senats schon nicht aufgrund des Rahmenvertrags vom
  611. September 2009 erteilt worden. Die Handbucherstellung ist im Übrigen auch von den Beteiligten keinem konkreten Einzelzeitraum zugeordnet worden. Der Beigeladene zu
  612. hat lediglich das – wohl mündlich – gesondert vereinbarte Honorar für die Handbucherstellung auf Rechnungen ausgewiesen, die auch die Vergütung von Einzelaufträgen auswiesen. Die Handbucherstellung ist daher von diesem Rechtsstreit nicht erfasst. Die beigeladenen Versicherungsträger seien darauf hingewiesen, dass das hierfür bezogene Honorar jedenfalls nicht infolge der hier streitbefangenen Statusentscheidung der Beklagten beitragspflichtig ist. Randnummer 70 d. Schließlich bestand hinsichtlich jedes Auftrags, den der Beigeladene zu
  613. in den Zeiträumen, die im Tenor aufgeführt sind, durchführte, Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Insbesondere bestand insoweit für keinen Zeitraum Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit iSd § 8 SGB IV. Das vom Beigeladenen zu
  614. in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 erzielte Entgelt überstieg regelmäßig die Entgeltgrenze von seinerzeit 400 Euro monatlich (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 SGB IV a.F.). Randnummer 71
  615. Hinsichtlich des vom
  616. bis
  617. Dezember 2004 durchgeführten Einzelauftrags war die Beklagte hingegen nicht zu der Feststellung berechtigt, der Beigeladene habe der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung unterlegen. Zwar lag nach dem Dafürhalten des Senats auch insoweit eine abhängige Beschäftigung vor, denn der Kläger führte „Testtage“ durch. Währenddessen bestand indes Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Allein mit dem für diesen Einzelauftrag erzielten Entgelt, das ausgehend vom vereinbarten Tagessatz 240 Euro betrug, wurde die Entgeltgrenze nicht überschritten. Weitere Einzelaufträge führte der Beigeladene zu
  618. im Jahr 2004 für die Klägerin nicht durch. B. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 iVm § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 197a Abs. 2 Satz 2 SGG. Dem Senat erscheint es angemessen, der Klägerin gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 162 Abs. 3 VwGO im Umfang ihres Unterliegens die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu
  619. aufzuerlegen, der einen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch ein Kostenrisiko eingegangen ist. C. Randnummer 73 Die Festsetzung des Auffangstreitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. D. Randnummer 74 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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