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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 R 117/18 Urteil Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Aussparung der Rente bei bestandskräftig rechtswidri

Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Aussparung der Rente bei bestandskräftig rechtswidrig zu hoch bewilligter Rente Orientierungssatz Ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB 10 nicht zurückgenommen worden, so darf gemäß § 48 Abs. 3 SGB 10 eine neu festzustellende Leistung zugunsten des Betroffenen nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergeben würde. Damit wird die bewilligte Rente solange nicht angepasst, bis sich bei anfänglich rechtmäßiger Bewilligung unter Berücksichtigung der Anpassung eine Erhöhung ergibt. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,

  1. Mai 2018, S 15 R 1006/13, Gerichtsbescheid Tenor
  2. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
  4. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente ab dem
  6. Juli 2013 ohne Aussparung von der Rentenerhöhung zum 1.Juli
  7. Randnummer 2 Der am ... Januar 1946 geborene Kläger bezog für die Zeit ab dem
  8. Mai 1999 bis zum
  9. Januar 2006 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom
  10. August 1999). Randnummer 3 Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom
  11. Juni 2006 für die Zeit ab
  12. Februar 2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Bruttorentenbetrag betrug 2009 1062,49 €. Hierbei wurde die Zeit vom
  13. Juni 1999 bis zum
  14. Januar 2006 als Anrechnungszeit mit 6,9146 Entgeltpunkten wegen Bezuges einer Rente berücksichtigt. Randnummer 4 Im Jahr 2009 überprüfte die Beklagte von Amts wegen den Rentenanspruch des Klägers und kam zu dem Ergebnis, dass Rentenbezugszeiten für die Zeit vom
  15. Oktober 2002 bis zum
  16. Januar 2006 im Bescheid vom
  17. Juni 2006 irrtümlich als Anrechnungszeiten anerkannt worden waren. Randnummer 5 Nach erfolgter Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom
  18. April 2009 die Altersrente für behinderte Menschen neu fest. Die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers würden nunmehr 30,1294 und die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) 8,0330 bei einem Rentenfaktor von 1,0 betragen. Die Neuberechnung führe zu keiner Veränderung des Zahlbetrages. Jedoch werde die Zeit vom
  19. Oktober 2002 bis
  20. Januar 2006 nicht mehr als Anrechnungszeit berücksichtigt. Der Rentenbescheid vom 15.Juni 2006 sei rechtswidrig. In diesen Fällen schreibe § 48 Abs. 3 SGB X zwingend vor, dass die Rente auszusparen sei. Das bedeute, dass bei künftigen Neuberechnungen und Rentenanpassungen die sich aus den beiliegenden Berechnungen ergebenden Merkmale zugrunde gelegt würden. Ob die Rente deshalb künftig nicht oder nicht in voller Höhe angepasst werde, könne der Kläger der Mitteilung über die Rentenanpassung entnehmen. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
  21. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen einen Bescheid vom
  22. März 2004 zurück, in welchem die Beklagte den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung von der Rente des Klägers nach einer gesetzlichen Neuregelung ab dem
  23. April 2004 einbehalten hatte. Die Bescheidung erfolgte nach Abschluss von Musterprozessen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  24. Juni 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er eine Mitteilung über die Anpassung der Rente erhalten habe, aus der sich ergebe, dass die Rente tatsächlich nicht erhöht werde. Der zu Grunde liegende Bescheid sei ihm jedoch nicht zugegangen. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Randnummer 8 Am
  25. Juni 2009 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Lübeck (Aktenzeichen S 18 R 350/09) und wandte sich zunächst gegen den Widerspruchsbescheid vom
  26. Juni 2009 und später auch gegen die Nichtanhebung seiner Rente ab dem
  27. Juni
  28. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  29. August 2009 erhielt der Kläger eine Rentenanpassungsmitteilung für die Zeit ab
  30. Juli
  31. Unter Verweis auf den Bescheid vom
  32. April 2009 erfolgte eine Aussparung der Erhöhung. Randnummer 10 Am
  33. September 2009 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Zweitschrift des Bescheides vom
  34. April
  35. Dieser stellte am
  36. November 2011 einen Neufeststellungsantrag im Hinblick auf diesen Bescheid. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
  37. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  38. April 2009 zurück und führte zur Begründung an, dass die Voraussetzungen für eine Aussparung gemäß § 48 Sozialgesetzbuch-Zehntes Buch (SGB X) vorgelegen haben. Randnummer 12 Mit weiterem Bescheid vom
  39. März 2012 lehnte die Beklagte den Neufeststellungsantrag des Klägers für den Bescheid vom
  40. April 2009 ab. Randnummer 13 Das Sozialgericht Lübeck trennte das Verfahren, welches sich gegen den Bescheid vom
  41. April 2009 richtete, vom ursprünglichen Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 18 R 350/09 ab. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 48 KR 752/11 erfasst. Randnummer 14 Zwischenzeitlich wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  42. Juni 2012 auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  43. März 2012 (Ablehnung, den Bescheid vom
  44. April 2009 im Rahmen des Neufeststellungsantrages des Klägers zurückzunehmen) als unbegründet zurück. Die Beklagte erläuterte, warum die mit Bescheid vom
  45. Juni 2006 zuerkannte Rente teilweise rechtswidrig gewesen sei. Es sei für die Zeit vom
  46. Oktober 2002 bis
  47. Januar 2006 eine Anrechnungszeit wegen Zurechnung des Bezuges einer Rente berücksichtigt worden. Gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI könne eine Anrechnungszeit nur festgesetzt werden, soweit sie auch als Zurechnungszeiten in der Rente berücksichtigt gewesen sei. Dies sei jedoch nur für den Zeitraum vom Leistungsfall (
  48. September 1998) bis zum
  49. September 2002 der Fall gewesen. Insoweit sei es rechtlich zutreffend gewesen, die Rechtswidrigkeit festzustellen und künftige Rentenerhöhungen gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X auszusparen. Nach einem Hinweis des Sozialgericht Lübeck sei dieser Bescheid nicht Gegenstand des laufenden Klageverfahrens (S 18 R 350/09 R) geworden. Randnummer 15 Das Sozialgericht Lübeck wies mit Gerichtsbescheid vom
  50. Oktober 2011 die gegen den Widerspruchsbescheid vom
  51. Juni 2009 gerichtete Klage (S 18 R 350/09 R) unter Verweis auf die gesetzliche Neuregelung ab. Mit Urteil vom
  52. Dezember 2013 wurde auch die gegen den Widerspruchsbescheid vom
  53. Dezember 2011 gerichtete Klage vom Sozialgericht Lübeck abgewiesen (S 48 R 752/11). Randnummer 16 Mit Bescheid vom
  54. Juli 2013 teilte der Rentenservice der Beklagten dem Kläger mit, dass zum
  55. Juli 2013 die Renten angepasst würden. Bei dem Kläger würde sich die Höhe der monatlichen Rente jedoch nicht ändern, weil die anpassungsfähige monatliche Rente nach der Rentenanpassung nicht höher sei als der bisher mitgeteilte Betrag. Der bisher mitgeteilte Betrag sei vorerst weiterhin maßgebend. Randnummer 17 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
  56. Juli 2013 Widerspruch. Obwohl in der Nachricht zur Rentenanpassung per
  57. Juli 2013 erhebliche Erhöhungen genannt werden würden, belasse es die Beklagte bei seiner Rente beim gleichen Betrag wie im Vorjahr. Randnummer 18 Mit Widerspruchsbescheid vom
  58. September 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der Neuberechnung der Rente mit Bescheid vom
  59. April 2009 sei die Rente ab dem
  60. Juni 2009 unter Beachtung von § 48 Abs. 3 SGB X mit Aussparung zu leisten. Die Aussparung sei zwingend vorgeschrieben. Wenn eine Aussparung nach § 48 SGB X vorzunehmen sei, so sei der Bruttorentenbetrag, der entweder bisher fehlerhaft zugestanden worden sei oder dem ein rechtswidriger Nichtleistungsbescheid zugrunde liege, solange Grundlage für den weiterhin zu zahlenden Rentenbetrag, bis der rechtmäßig zustehende Bruttorentenbetrag beziehungsweise der Bruttorentenbetrag, der ohne den rechtswidrigen Nichtleistungsbescheid zustünde, den bisher zugestandenen fehlerhaften Bruttorentenbetrag infolge künftiger Erhöhung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 SGB X übersteige. Eine Erhöhung der Rente zum
  61. Juli 2013 habe aus diesen Gründen nicht erfolgen können. Randnummer 19 Daraufhin hat der Kläger am
  62. Oktober 2013 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Zur Begründung seiner Klage hat er sich auf sein Widerspruchsschreiben vom
  63. Juli 2013 bezogen. Zudem hat der Kläger eine Mitteilung der Bundesregierung vom
  64. Juni 2013 über die Erhöhung der Renten zum
  65. Juli 2013 beigefügt. Randnummer 20 Mit Gerichtsbescheid vom
  66. Mai 2018 hat das Sozialgericht unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten zur Aussparung die Klage abgewiesen und weiter ausgeführt, dass die anzupassende Rente ab dem
  67. Juni 2013 nicht höher gewesen sei als die gewährte Rente mit 1062,59 €. Bei persönlichen Entgeltpunkten i.H.v. 30,1294 und einem Rentenfaktor von 1,0 sowie dem aktuellen Rentenwert zum
  68. Juli 2013 von 28,14 € ergebe sich ein Monatsteilbetrag von 847,94 €. Zusammen mit den Entgeltpunkten Ost in Höhe von 8,0330, einem Rentenfaktor von 1,0 und dem aktuellen Rentenwert Ost zum
  69. Juli 2013 von 25,74 € ergebe sich ein Monatsbetrag in Höhe von 206,77 €. Aus den addierten Monatsteilbeträgen ergebe sich eine Rente nach Anpassung von 1054,61 € und mithin ein Betrag, der hinter 1062,49 € zurückbleibe. Randnummer 21 Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen und eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung angefügt. Randnummer 22 Der Kläger hat am
  70. Mai 2018 Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am
  71. Mai 2018 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegt. Es habe keine Prüfung stattgefunden, warum die Anrechnungszeiten rechtswidrig gewesen sein sollten. Randnummer 23 Am
  72. Juni 2018 hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend sei. Die Berufung sei tatsächlich nicht zulassungsbedürftig und aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung könne nach wie vor Berufung eingelegt werden. Randnummer 24 Der Kläger hat mit Schreiben vom
  73. September 2018 klargestellt, dass Berufung eingelegt werden soll. Randnummer 25 Mit Beschluss vom
  74. September 2018 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Randnummer 26 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, die Beklagte solle auch verurteilt werden, Anlass und Gründe für die Entscheidung wörtlich und allgemeinverständlich zu nennen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  75. Mai 2018 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten am
  76. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  77. September 2013 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger ab
  78. Juli 2013 unter Berücksichtigung der Rentenanpassung eine höhere Rente ohne Aussparung gewährt wird. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Randnummer 32 Mit Beschluss vom
  79. Dezember 2018 hat der Senat das Berufungsverfahren auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Randnummer 33 Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung ist zulässig. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  80. Mai 2018 war kraft Gesetzes zulässig und bedarf daher keiner Zulassung. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Dies setzt allerdings eine zulassungsbedürftige Berufung voraus, an der es vorliegend fehlt. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Das gilt gemäß Satz 2 nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. So liegt der Fall hier. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist kraft Gesetzes (§ 143 SGG) zulässig, weil eine wiederkehrende oder laufende Leistungen für die Dauer von mehr als einem Jahr im Streit steht. Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente ohne Aussparung für die Zeit ab
  81. Juli
  82. Randnummer 35 Die Berufungsfrist ist gewahrt. Der Kläger hat zwar erst am
  83. September 2018 Berufung eingelegt, nachdem er zuvor innerhalb der Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hatte. Der Kläger konnte aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides jedoch noch innerhalb der Jahresfrist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässig Berufung gegen den am
  84. Mai 2018 zugestellten Gerichtsbescheid einlegen. Randnummer 36 Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der zum
  85. Juli 2013 wirksamen Rentenanpassung. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  86. Mai 2018 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Randnummer 37 Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der Rentenanpassungsbescheid vom
  87. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  88. September 2013, nicht jedoch der Bescheid über die Aussparung vom
  89. April 2009, der nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Lübeck (Urteil vom
  90. Dezember 2013 – S 48 R 752/11) bestandskräftig geworden ist. Den auf Aufhebung gerichteten Neufeststellungsantrag des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom
  91. November und Widerspruchsbescheid vom
  92. Juni 2012 abgelehnt. Diese Bescheide sind ebenfalls bestandskräftig geworden. Randnummer 38 Das Sozialgericht hat zutreffend im angefochtenen Gerichtsbescheid dargelegt, dass unter der Berücksichtigung der von der Beklagten festgestellten Aussparung kein Anspruch auf eine höhere Rente ab dem
  93. Juli 2013 bestand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom
  94. Mai 2018 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Bei der Umsetzung der Rentenanpassung war von der Beklagten die durch den bestandkräftigen Bescheid vom
  95. April 2009 festgestellte Aussparung zwingend zu beachten mit der Folge, dass — wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt — keine höhere Rente geleistet werden kann. Randnummer 39 Gemäß § 48 Abs. 3 SGB X darf eine neu festzustellende Leistung zugunsten des Betroffenen nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergeben würde, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat mit Bescheid vom
  96. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  97. Dezember 2012 bestandkräftig festgestellt, dass der ursprüngliche Bescheid vom
  98. Juni 2006, mit dem die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem
  99. Februar 2006 eine Altersrente gewährt hat, teilweise rechtswidrig gewesen ist. Aufgrund des Ablaufs der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 3 SGB X) war eine Rücknahme auch mit Wirkung für die Zukunft nicht möglich, weshalb die Beklagte die Aussparung gemäß § 48 Abs. 3 SGB X festgestellt hat. Das bedeutet, dass die Rente solange nicht angepasst wird, bis sich bei anfänglich rechtmäßiger Bewilligung unter Berücksichtigung der Anpassung eine Erhöhung ergibt. Wie vom Sozialgericht dargelegt, ist das nicht der Fall gewesen. Wenn dem Kläger von Anfang an die Rente in rechtmäßiger Höhe zuerkannt worden wäre, wäre die Rente auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rentenanpassungen ab dem
  100. Juli 2013 niedriger gewesen als der Betrag, der mit Bescheid vom
  101. Juni 2006 festgestellt worden ist. Randnummer 40 Wie bereits dargelegt, ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens ob der Bescheid vom
  102. April 2009 rechtmäßig gewesen ist. Dieser Bescheid ist bereits in einem gerichtlichen Verfahren überprüft worden und nach rechtskräftigem Abschluss mit Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom
  103. Dezember 2013 bestandskräftig geworden (S 48 R 752/11). Eine Überprüfung in dem vorliegenden Fall ist deshalb nicht möglich. Randnummer 41 Nach Auffassung des Senats bestehen jedoch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aussparung. Der Bescheid vom
  104. Juni 2006 war insoweit rechtswidrig als Anrechnungszeiten für die gesamte Bezugsdauer der zuvor gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt worden sind. Das entsprach jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben zum damals gültigen Recht unter Anwendung der einschlägigen Übergangsregelungen. Randnummer 42 Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) sind Anrechnungszeiten für eine Rente Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Die Voraussetzungen einer Zurechnungszeit ergeben sich aus § 59 SGB VI. Gemäß Absatz 1 dieser Norm ist Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das
  105. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Absatz 1 regelt den Beginn der Zurechnungszeit, die nach Nr. 1 bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung beginnt. Die Zurechnungszeit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom
  106. August 1999 wurde bei einem Leistungsfall vom
  107. September 1998 noch altem Recht festgestellt (§ 59 SGB VI in der bis zum
  108. Dezember 2000 gültigen Fassung). Danach galt die sog. Drittelanrechnung der zwischen dem
  109. und
  110. Lebensjahr liegenden Zeiten, so dass maximal 20 Monate hätten als Zurechnungszeit bzw. Anrechnungszeit hätten berücksichtigt werden dürfen. Das bedeutet, dass bis zum
  111. Lebensjahr (
  112. Januar 2001) die Rentenbezugszeiten vollständig und für die Folgezeit bis zum
  113. Lebensjahr nur noch für weitere 20 Monate zu berücksichtigen waren. Denn nach dem Wortlaut von § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ist auf die Zeiten abzustellen, die in der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente als Zurechnungszeit — nach dem für die Rente geltenden Recht — festgestellt worden sind. Nichts anderes folgt aus dem Übergangsrecht (§ 300 SGB VI). Soweit der Leistungsfall wie hier vor dem
  114. Januar 2001 liegt, gilt noch das bis zum
  115. Dezember 2000 geltende Recht. Randnummer 43 Wie von der Beklagten zutreffend berechnet, hätte bei ordnungsgemäßer Anwendung des nach der Übergangsregelung anzuwendenden alten Rechts lediglich der Zeitraum vom Beginn des Leistungsfalls, also vom
  116. September 1998 bis zum
  117. September 2002 (als Anrechnungszeit ohne Rentenbezug für die Zeit vom
  118. September 1998 bis zum
  119. April 1999 und anschließend als Anrechnungszeit des Rentenbezuges mit Zurechnungszeit) berücksichtigt werden dürfen. Die Beklagte war also berechtigt, für die zu Unrecht mit Bescheid vom
  120. Juni 2006 festgestellte Anrechnungszeit im Zeitraum vom
  121. Oktober 2002 bis zum
  122. Januar 2006 eine Aussparung festzustellen. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 45 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.