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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 R 144/18 Urteil Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Leistungsklage  -  Voraussetzungen, unter denen ein Ve

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Leistungsklage - Voraussetzungen, unter denen ein Verwaltungsakt Gegenstand eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wird Orientierungssatz

  1. Für die Zulässigkeit einer nach § 54 Abs. 4 SGG erhobenen Leistungsklage ist ein ergangener Verwaltungsakt Prozessvoraussetzung. Ist ein dem Leistungsantrag zugrunde liegender Verwaltungsakt nicht ergangen, so ist sie wegen fehlender Klagebefugnis des Klägers gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 SGG unzulässig. (Rn.9)
  2. Ein nicht binnen der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG angefochtener Verwaltungsakt wird gemäß § 77 SGG bestandskräftig. Ein inzwischen ergangener Verwaltungsakt wird nur dann gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens, wenn er einen angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  3. Oktober 2018, S 33 R 190/18, Gerichtsbescheid Tenor
  4. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  5. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
  6. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der am ... September 1970 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Er hat Versicherungszeiten in Deutschland und in Griechenland zurückgelegt. Auf den von der Beklagten erstellten Versicherungsverlauf vom
  7. Mai 2012 wird Bezug genommen. Randnummer 2 Der griechische Versicherungsträger stellte beim Kläger einen Grad der Invalidität nach griechischem Recht von 67 Prozent fest. Er gewährte gleichwohl keine Invaliditätsrente, weil der Kläger weniger als zwölf Kalendermonate Versicherungszeit im griechischen Versicherungssystem aufwies. Randnummer 3 Der Kläger beantragte daraufhin mehrfach erfolglos die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Diese lehnte eine Rentengewährung mit der Begründung ab, der Kläger sei zwar seit dem
  8. April 2007, dem Tag seiner stationären Aufnahme im Universitätskrankenhaus …, Griechenland, voll erwerbsgemindert. Bezogen auf den angenommenen Leistungsfall seien jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinweise auf einen früheren Leistungsfall ließen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Der Kläger legte ohne Erfolg diverse Rechtsmittel ein, unter anderem vor dem Sozialgericht Hamburg (S 9 R 691/12), das seine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit beim Sozialgericht Stuttgart abwies (Gerichtsbescheid v.
  9. Juli 2013, rechtskräftig). Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  10. Oktober 2014 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten, die auch diesen Antrag ablehnte. Es sei bereits festgestellt worden, dass der Kläger seit dem
  11. April 2007 dauerhaft voll erwerbsgemindert sei. Es fehle jedoch an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Das Versicherungskonto des Klägers weise im maßgeblichen Zeitraum vom
  12. April 2002 bis zum
  13. April 2007 lediglich 30 statt der erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge auf (Bescheid vom
  14. Dezember 2014). Randnummer 5 Der Bescheid vom
  15. Dezember 2014 wurde am
  16. Januar 2015 zur Post gegeben. Am
  17. Oktober 2016 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 14 R 3509/16), das seine Klage abwies. Es würden bereits Zweifel an der Zulässigkeit bestehen, denn es sei nicht ersichtlich, gegen welches Handeln der Beklagten der Kläger vorgehen könne. Insbesondere gebe es keinen mit seiner Klageerhebung unmittelbar in Zusammenhang stehenden Bescheid und Widerspruchsbescheid. Die Klage sei jedenfalls unbegründet (Gerichtsbescheid vom
  18. Februar 2017). Randnummer 6 Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt in Hamburg gemeldet gewesen ist, hat am
  19. Februar 2018 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben (S 23 R 47/18). Er hat den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vorgelegt und unter Hinweis auf seine vom griechischen Versicherungsträger festgestellte Invalidität die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente begehrt. Er hat verschiedene Ärzte sowie die von ihm eingenommenen Medikamente benannt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hervorgehoben, zuletzt mit Bescheid vom
  20. Dezember 2014 einen Rentenantrag des Klägers beschieden zu haben. Randnummer 7 Mit Beschluss vom
  21. Februar 2018 hat das Sozialgericht Darmstadt sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen, wo er unter dem Geschäftszeichen S 33 R 190/18 geführt worden ist. Randnummer 8 Am
  22. Juli 2018 hat der Kläger erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten beantragt, die eine Rentengewährung abgelehnt hat (Bescheid vom
  23. August 2018). Randnummer 9 Das Sozialgericht Hamburg hat die verwiesene Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
  24. Oktober 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, da nicht ersichtlich sei, welchen Bescheid der Kläger angreifen möchte, werde sein Begehren als reiner Leistungsantrag ausgelegt. Damit sei die Klage bereits unzulässig. Statthaft wäre vorliegend allein die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Es liege jedoch kein Verwaltungsakt vor, den der Kläger anfechte. Der inzwischen erlassene Bescheid vom
  25. August 2018 sei nicht von ihm zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden und sei auch nicht nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Hierfür hätte er einen angefochtenen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen müssen. Der Kläger habe jedoch mit vorliegender Klage keinen Bescheid angefochten. Randnummer 10 Die erstinstanzliche Entscheidung ist dem Kläger am
  26. Oktober 2018 zugestellt worden. Dagegen wendet er sich mit seiner Berufung, die am
  27. November 2018 beim Sozialgericht Darmstadt eingegangen ist. Das Sozialgericht Darmstadt hat die Berufung an das hiesige Gericht weitergeleitet, wo sie am
  28. November 2018 eingegangen ist. Randnummer 11 Der Kläger beantragt nach Aktenlage sinngemäß, Randnummer 12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  29. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren . Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
  30. Februar 2019 hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin übertragen. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat, zu der der Kläger nicht erschienen ist, hat am
  31. September 2019 stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterlagen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obgleich der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Er war in der Ladung gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. II. Randnummer 18 Die Berufung ist bereits unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, § 151 Abs. 1 SGG. Sie hat, da der
  32. November 2018 ein Sonntag gewesen ist, gemäß § 86 SGG am
  33. November 2018 geendet. Die Berufung des Klägers ist erst am
  34. November 2018 beim erkennenden Gericht eingegangen. Die Einlegung der Berufung beim Sozialgericht Darmstadt hat die Berufungsfrist nicht gewahrt (s. dazu, dass „Sozialgericht“ im Sinne des § 151 Abs. 2 SGG nur dasjenige ist, dessen Entscheidung angefochten wird, Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders./Schmidt, SGG,
  35. Aufl. 2017, § 151 Rn. 2 mwN). Im Übrigen ist die Berufungsfrist bereits verstrichen gewesen, als die Berufung dort am
  36. November 2018 eingegangen ist. Selbst eine Wiedereinsetzung des Klägers in die Berufungsfrist würde seinem Rechtsmittel daher nicht zur Zulässigkeit verhelfen. Randnummer 19 Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Als allgemeine Leistungsklage ist sie nicht statthaft, wie das Sozialgericht richtig herausgearbeitet hat. Für den Kläger ergibt sich nichts Günstigeres, wenn man davon ausgehen wollte, er wende sich gegen den Bescheid der Beklagten vom
  37. Dezember
  38. Auch dann wäre seine Klage unzulässig, denn dieser Bescheid wurde bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG, als der Kläger innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG keinen Widerspruch dagegen ergriff. Die Widerspruchsfrist hatte, da auch der
  39. Februar 2015 ein Sonntag war, mit dem
  40. Februar 2015 geendet, so dass insbesondere die erst 18 Monate später vor dem Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage die Rechtsmittelfrist nicht wahrte. Ebenso wenig ergibt sich etwas Günstigeres für den Kläger, wenn man annehmen wollte, er wende sich jedenfalls inzwischen gegen den während des Klagverfahrens erlassenen Bescheid der Beklagten vom
  41. August
  42. Dieser ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, insbesondere nicht über § 96 SGG, wie das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat. Da demnach die Klage unter jedem Gesichtspunkt unzulässig ist, ist schließlich eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht gekommen (s. dazu, dass eine Aussetzung insbesondere dann ausscheidet, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung kein Verwaltungsakt vorliegt, in Bezug auf den ein Widerspruchsverfahren nachzuholen ist, Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt, SGG,
  43. Aufl. 2017, § 114 Rn. 5 mwN auch zur Gegenansicht). III. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. IV. Randnummer 21 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG), liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.