einer eindeutigen Rechtsgrundlage. (Rn.14)
gehend BAG,
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.08.2018 – am 24.08.2018 begründet. Randnummer 5 Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Zulagen zur Entgeltfortzahlung zu Unrecht für nicht berücksichtigungsfähig gehalten. Bereits der Wortlaut von § 7 HmbZVG sei nicht so eindeutig wie vom Arbeitsgericht angenommen. Der Begriff "Entgelt für geleistete Arbeit" in § 7 II Nr. 2 HmbZVG sei im Kontext zu lesen. Aus dem Zusammenhang mit den in Nr. 1 geregelten Zulagen ergebe sich, dass nur Zahlungen außer Betracht bleiben sollten, die unabhängig von geleisteter Arbeit erfolgt seien. Die Höhe der Zulagen zum Krankengeld sei aber vom Umfang der Arbeitsleistung abhängig, die ohne die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen gewesen wäre.
ZVG seien unterschiedliche Leistungen bei der Berechnung der Zusatzversorgung zu berücksichtigen, obwohl keine Leistungen erbracht worden seien. Schließlich sei
Sinn und Zweck der Regelung nicht davon auszugehen, dass ein öffentlicher Arbeitgeber die Frage, ob Arbeitnehmer, die Entgeltfortzahlung in Anspruch nehmen, dafür an anderer Stelle Einbußen hinzunehmen hätten, in einer betriebsrentenrechtlichen Nebenfrage zu Lasten der kranken Arbeitnehmer entscheiden würde. Randnummer 6 Bezüglich der Anrechnung der "mitzählenden Rente" sei – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – § 26 VIII des 1. RGG nicht anwendbar.
ZVG sei für rentenferne Jahrgänge, zu denen die Klägerin unstreitig gehöre, das Grundruhegeld abweichend von § 30 II HmbZVG
AVG zu berechnen. Die in § 30 II HmbZVG getroffene Regelung, wonach die Höhe des Grundruhegeldes
den am Stichtag geltenden Regelungen zu berechnen sei, finde also keine Anwendung. Zu den danach unanwendbaren Regelungen gehöre § 28 VIII des 1. RGG. Aus der amtlichen Begründung zu § 18 BetrAVG könne die Beklagte nichts herleiten, da § 18 BetrAVG nur regele, wie anzurechnende Grundversorgungen zu berücksichtigen seien, sich aber nicht zu der Frage verhalte, bei welchen Versicherungen es sich um anzurechnende Grundversorgungen handele. Unzutreffend sei die in diesem Zusammenhang vom Arbeitsgericht getroffene Feststellung, wonach die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Lebensversicherung gewährt habe, der über den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehe. Tatsächlich habe die Beklagte nur einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, welche die Klägerin hätte zahlen müssen, wenn sie gesetzlich rentenversichert gewesen wäre. Die zusätzliche Rente, welche die Klägerin aus der privaten Lebensversicherung erhalte, beruhe nur zu einem geringen Teil auf Beiträgen, zu denen die Beklagte Zuschüsse gewährt habe. Tatsächlich werde der Klägerin eine fiktive Rente angerechnet, die weit über dem liege, was sie aus ihrer Lebensversicherung an Leistungen erhalten. Jedenfalls wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die in § 28 HmbZVG enthaltene Härtefallregelung zu Gunsten der Klägerin anzuwenden. Randnummer 7 Die Anwendung von § 8 III Nr. 3 des 1.RGG auf die unständigen Bezüge der Klägerin in den Jahren 1999 – 2002 sei zu Unrecht erfolgt. Diese Regelung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die vom Arbeitsgericht angenommene Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung greife nicht, weil unangemessen hohe Zusatzversorgungen infolge der Häufung von Mehrarbeit gegen Ende des Berufslebens bereits dadurch ausgeschlossen seien, dass Zuschläge und Zulagen aus den letzten 60 Monaten des Berufslebens als Bezugsgröße berücksichtigt würden. Randnummer 8 Nicht zu überzeugen vermag schließlich die Abweisung des Klageantrags zu 4). Die Klägerin habe insoweit eingewandt, dass es sich einen Eingriff in eine bereits erdiente Anwartschaft handele, die
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig sei. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 162 – 174 d.A.) sowie auf die ergänzenden Schriftsätze vom 21.11.2018 (Bl. 185f d.A.) und vom 14.01.2019 (Bl. 189 – 191 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.05.2018 (9 Ca 17/18) abzuändern und Randnummer 12
Ansicht der Kammer fehlt für die Anrechnung der Ansprüche der Klägerin aus ihrer privaten Lebensversicherung eine hinreichend eindeutige Rechtsgrundlage. Randnummer 25
dessen § 1 I 1 gilt das HmbZVG für Beschäftigte, die – wie die Klägerin – am 31.07.2003 unter das 1. RGG fielen, mit den in §§ 29 – 31 HmbZVG bestimmten Abweichungen. Für Beschäftigte, die – wie die Klägerin -
dem 31.07.1948 geboren sind ("rentenferne Jahrgänge") gelten gemäß § 31 I HmbZVG § 30 HmbZVG entsprechend.
ZVG wird die Höhe des Grundruhegeldes jedoch
VG in der am Stichtag (31.07.2003) geltenden Fassung ermittelt. Randnummer 26 Die Kammer teilt die Rechtsauffassung der Klägerin, dass diese Vorschrift über die Berechnung anzurechnender Leistungen die Frage, ob bestimmte Leistungen dem Grunde
anzurechnen sind, nicht ersetzt. § 18 BetrAVG in der am 31.07.2003 geltenden Fassung erhielt – ebenso wie die geltende Version – lediglich eine Vorschrift, wie die Höhe anzurechnender Leistungen zu berechnen ist. Welche Zusatzleistungen anzurechnen sind, regelt § 18 BetrAVG nicht. Weil die Anrechnung von Leistungen Dritter erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Versorgung hat, bedarf die Anrechnung dem Grunde
einer eindeutigen Rechtsgrundlage. Die Beklagte weist in ihrem Schriftsatz vom 14.02.2019 zu Recht darauf hin, dass insoweit aufgrund der Beendigung des Gesamtversorgungssystems
dem 1.RGG zum 31.07.2003 Regelungsbedarf bestand. Allein aus der –
Auffassung der Kammer offensichtlichen – Regelungsbedürftigkeit kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Regelung tatsächlich getroffen hat. Die Beklagte hat auch keine gesetzliche Regelung benannt, aus der sich die Anrechenbarkeit dem Grunde
ergeben soll. Randnummer 27 Gegen die Absicht des Gesetzgebers, befreiende Lebensversicherungen pauschal – wie von der Beklagten geschehen – auf die Versorgung anzurechnen, spricht auch, dass zahlreiche Fragen nicht geregelt sind, so z.B. die Frage, in welcher Weise Zuschüsse zu berücksichtigen sind, die der Arbeitgeber zu einer privaten Zusatzversicherung geleistet hat. Randnummer 28 2. In den anderen Punkten ist die Berufung der Klägerin nicht begründet. Die Kammer macht sich insoweit die Entscheidungsgründe zu 2 a),
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.