Markenrechtsverletzung: Unterlassungsanspruch wegen bösgläubiger Markenanmeldung Orientierungssatz 1. Eine bösgläubige Markenanmeldung kommt in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen. (Rn.41) 2. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt. (Rn.41) 3. Eine bösgläubige Markenanmeldung ist allein aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller möglicherweise die Anmeldung nur vorgenommen hat, weil er befürchtete, der Antragsgegner werde im Europäischen Raum aktiv werden wollen, nicht erkennbar. Mangels Vorliegen anderer besonderer Umstände stellt sich die Markenanmeldung insofern als ein legitimes Verhalten im Rahmen des allgemeinen Wettbewerbs dar. (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 7. September 2016, 315 O 165/16 nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 13. September 2018, 5 U 22/17, Urteil Tenor 1. Die einstweilige Verfügung und der Arrest des Landgerichts Hamburg vom 07.09.2016 (315 O 165/16) werden bestätigt. 2. Der Herausgabeantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens nach einem Verfahrenswert von bis zu € 105.000,- zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin, ein im Bereich Brandschutz und Evakuierung, insbesondere für Schiffe und Bohrinseln, tätiges mittelständisches Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden macht gegen die in Südkorea ansässige, unter ihrer jetzigen Bezeichnung seit September 2013 firmierende Antragsgegnerin, welche Produkte der Feinchemie, auch feuerbeständige Materialien und Vorrichtungen, insbesondere zur Verwendung im Schiffsbau, herstellt, im Wesentlichen einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Dabei streiten die Parteien u.a. über die Zulässigkeit der Nutzung des Zeichens „REMITITE“ durch die Antragsgegnerin zur Kennzeichnung von feuerbeständigen Hülsenelementen und Dichtungsmaterialien. Randnummer 2 Zugunsten der Antragstellerin ist das Zeichen „BEMITITE“ als EU-Wortmarke (Nr.... – Anmeldetag: 19.06.2015 – ASt 8) für die Klassen 1, 6, 9 17, 19, 20 und 37 eingetragen (fortan die „Verfügungsmarke“). Die sich noch in der Benutzungsschonfrist befindende Verfügungsmarke wird von der Antragstellerin gegenwärtig nicht benutzt. Randnummer 3 Die Antragstellerin ist darüber hinaus Inhaberin der Gemeinschaftsmarken „RESITITE“ (Nr. ... – Anmeldetag: 16.06.2015 – ASt 9) und „REVITITE“ (Nr...) sowie der Internationalen Registrierung „DYNATITE“ (Nr. ... – Anmeldetag: 05.09.2006 – ASt 9). Weiterhin ist der britische Anwalt D. J. Inhaber der im September 2013 angemeldeten EU-Marke „REMITITE“ (ASt 9). Randnummer 4 Bereits im Rahmen der SMM (Shipbuilding, M. & M. Technology International Trade Fair) 2010 in H. hatte die Antragstellerin gestützt auf Patentrechte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Anbietens eines Brandschutzsystems vor dem Landgericht Hamburg erwirkt (Az. 315 O 323/10). Die Antragsgegnerin brach ihren Messeauftritt in der Folge ab. Die Verfahrenskosten hat die Antragsgegnerin bisher nicht beglichen. Eine Hauptsacheklage wurde nicht erhoben. Randnummer 5 Die aktuelle Auseinandersetzung zwischen den Parteien entstand anlässlich der SMM 2016, auf der die Antragsgegnerin ihre Produkte präsentiert hat, u.a. feuerbeständige Hülsenelemente und Dichtungsmaterialien. Randnummer 6 Auf Antrag der Antragstellerin vom 06.09.2016 hin erging seitens des LG Hamburg einen Tag später eine einstweilige Unterlassungsverfügung sowie hinsichtlich der Kosten ein Arrestbeschluss (315 O 333/16). Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Randnummer 7 Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin habe ihre mit „REMITITE“ gekennzeichneten Produkte auf der Website ihres europäischen Händlers T. zum Verkauf angeboten (ASt 27). Weiterhin sei ein Vertreter dieser Firma auf der SMM als Händler der Antragsgegnerin für den europäischen Markt aufgetreten (ASt 26). Randnummer 8 Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Verwendung des Zeichens „REMITITE“ durch die Antragsgegnerin auf feuerbeständigen Hülsenelementen und feuerbeständigen Silikondichtungsmaterial stelle ein markenrechtswidriges Verhalten da. Die Verfügungsmarke besitze zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die sich gegenüberstehenden Zeichen „BEMITITE“ und „REMITITE“ seien hochgradig ähnlich und unterschieden sich optisch lediglich in dem ersten von insgesamt acht Buchstaben, was als einzige Abweichung zwischen den Marken nicht aus der überragenden Zeichenähnlichkeit herauszuführen vermöge. Zusätzlich seien die Buchstaben „R“ und „B“ sowohl visuell als auch klanglich äußert ähnlich. Randnummer 9 Angesichts der Warenidentität greife die Antragsgegnerin durch die Benutzung der Marke „REMITITE“ in die Verfügungsmarke der Antragstellerin ohne deren Zustimmung ein. Randnummer 10 Die Teilnahme der Antragsgegnerin an der keine reine Leistungsschau darstellenden SMM 2016 beinhalte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Angebot. Randnummer 11 Daraus folgten neben einem Unterlassungsanspruch wegen der offensichtlichen Rechtsverletzung auch ein Auskunftsanspruch sowie ein die Vernichtung vorbereitender Verwahrungsanspruch. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 13 die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 15 1. unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 07.09.2016 den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 06.09.2016 zurückzuweisen Randnummer 16 - hilfsweise: gemäß §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin eine Frist von vier Wochen zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen -, Randnummer 17 2. der Antragstellerin aufzugeben, sämtliche in dieser Sache bereits sequestrierten Gegenstände, insbesondere 4 große Aufstellwände samt Bannern, 4 weitere Stand-Aufsteller, mehrere Produkte des Typs R. und jeweils ein Muster des Produkts des Typs R. an die Antragsgegnerin an ihrem Geschäftssitz herauszugeben. Randnummer 18 Sie ist der Ansicht, es bestehe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund. Randnummer 19 Die Verfügungsmarke sei wie die Marke „RESITITE“ der Antragstellerin und die Wortmarken „REMITITE“ des Herrn J. bösgläubig als Sperr- bzw. Spekulationsmarke zur Anmeldung gebracht worden und daher nichtig. Die Antragstellerin gehe nun in treu- und wettbewerbswidriger Weise aus der Verfügungsmarke gegen die Antragsgegnerin vor, um diese aus dem Markt zu drängen. Die Geltendmachung der durch die böswillige Markenanmeldung widerrechtlich erlangten Rechtsstellung verstoße gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Randnummer 20 Der Erwerb der Verfügungsmarke durch die Antragstellerin stelle sich zudem als gezielte Behinderung eines Wettbewerbers nach § 4 Nr. 4 UWG eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar. Randnummer 21 Durch die Verwendung der angegriffenen Produkte in zahlreichen renommierten und innerhalb der EU eingesetzten Schiffen, habe die Antragstellerin in den EU-Mitgliedsstaaten, in denen das jeweilige nationale Recht dies vorsieht, eine Marke kraft Benutzung erlangt. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin genieße sowohl in Deutschland als auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten für das Zeichen „REMITITE“ gleichfalls Schutz als geschäftliche Bezeichnung, soweit die nationalen Rechtsordnungen einen solchen Schutz vorsähen. Randnummer 23 Außerdem habe die Antragsgegnerin die Hülsenelemente und Dichtungsmaterialien im Geltungsbereich der EU weder angeboten noch in den Verkehr gebracht. Das Ausstellen der Ware auf einer in Deutschland stattfindenden Messe begründe noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen des Produkts im Inland. Insbesondere bei sog. internationalen Leitmessen, und eine solche sei die SMM, könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Anbieter auch auf den nationalen Markt des Messestandorts liefern wolle. Vielmehr handele es sich hier um eine bloße Leistungsschau. Randnummer 24 Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG sei bei Kennzeichenverletzungen nicht analog anwendbar. Den erheblichen Nachteilen, die sich für die Antragsgegnerin aus den Beschränkungen ihres Messeauftritts ergäben, stehe auf Seiten der Antragstellerin kein hinreichend schutzwürdiges Interesse gegenüber. Randnummer 25 Außerdem sei der Antragsgegnerin die Verwendung des Zeichens „REMITITE“ durch die Antragsgegnerin bereits seit einer ersten Begegnung der Parteien auf der Messe Kormarine zwischen 2003 und 2005, jedenfalls aber seit der Sequestration im Zuge der einstweiligen Verfügung bei der SMM 2010 bekannt gewesen. Randnummer 26 Angesichts all dessen sei auch keine für den Auskunftsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche „offensichtliche Rechtsverletzung“ gegeben. Randnummer 27 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Das zulässige Begehren der Antragstellerin ist begründet. A. Randnummer 29 Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist zu bejahen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verletzung von Markenrechten vom Grundsatz her generell die Interessen eines Markeninhabers nicht lediglich unerheblich beeinträchtigt, so dass das Bestehen eines Verfügungsgrundes regelmäßig zu bejahen ist. Hier kommt erschwerend hinzu, dass die Verletzung auf einer nur wenige Tage dauernden Messe stattgefunden hat, so dass es für die Antragstellerin von eminenter Wichtigkeit war, dass ihre Markenrechte gewahrt wurden. Unter diesen Umständen bestand ein gesteigertes Interesse der Antragstellerin, Rechtsverletzungen sofort unmittelbar zu unterbinden, weil eine spätere Rechtsverfolgung voraussichtlich „ins Leere gelaufen“ wäre. Randnummer 30 Dass die Antragstellerin – wie die Antragsgegnerin geltend macht – in dringlichkeitsschädlicher Frist vorgegangen sei, ist nicht ersichtlich. Die Kormarine 2003-2005 kann bereits aus Zeitgründen nicht berücksichtigt werden. Auch nach der SSM 2010 ist zumindest eine Zäsurwirkung durch Fernbleiben der Antragsgegnerin vom europäischen Markt bis 2016 eingetreten, sodass die Dringlichkeit nun wiederaufgelebt ist. Die Möglichkeit früherer Kenntniserlangung ist unschädlich, denn es besteht keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht. Den Ankündigungen auf der Messewebsite war eine Zeichennutzung nicht zu entnehmen. Und schließlich liegt auch eine hinreichende eidesstattliche Versicherung vor (ASt 4 & 5), dass die Antragstellerin erst unmittelbar vor Stellen des Verfügungsantrags Kenntnis erlangt hat. B. Randnummer 31 Verfügungs- und Arrestanspruch sind auch begründet. Demgegenüber ist das Herausgabeverlangen der Antragsgegnerin unbegründet. I. Randnummer 32 Hinsichtlich der Verfügungsbegehren gilt Folgendes: Randnummer 33 1. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin aus Art. 9 Abs. 2 lit. b), Abs. 3 UMV verlangen, dass letztere es unterlässt, die unter I. im Verfügungsbeschluss vom 07.09.2016 aufgeführten Elemente/Materialen in der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. dort aufgeführten Tätigkeiten zu benutzen. Randnummer 34
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