Durchsetzung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren Orientierungssatz Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens besteht ein Verfügungsgrund, wenn die Sache dringlich ist und eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig erscheint. (Rn.15) Dies ist der Fall, wenn einem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr zusteht. (Rn.16) Tenor I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, in der Bundesrepublik Deutschland Schuhwaren herzustellen, zu bewerben, anzubieten, einzuführen oder auszuführen, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich, mit dem Zeichen versehen sind, insbesondere die nachfolgend eingeblendeten Modelle:
- a)41739_556 und/oder
- b)41739_636 und/oder
- c)41739_756 und/oder
- d)41693_559 und/oder
- e)41693_639 und/oder
- f)41693_839 und/oder
- g)41711_553 und/oder
- h)41711 und/oder
- i)41711_823 und/oder
- j)41713_633 und/oder
- k)41713_533 und/oder
- l)41713_753 und/oder
- m)41681_556 und/oder
- n)41681_636 und/oder
- o)41681_756 und/oder
- p)41691_559 und/oder
- q)41723_556 und/oder
- r)41723_636 und/oder
- s)41725_922 II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 400.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin hat Folgendes glaubhaft gemacht: Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Inhaberin der nachfolgenden deutschen Bildmarke DE … (im Folgenden: Verfügungsmarke 1): Randnummer 3 Die Verfügungsmarke 1 wurde am 29.11.2017 eingetragen und genießt Schutz u.a. für Schuhwaren. Randnummer 4 Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der nachfolgenden deutschen Bildmarke DE … (im Folgenden: Verfügungsmarke 2): Randnummer 5 Die Verfügungsmarke 2 wurde am 29.04.2016 eingetragen und genießt Schutz u.a. für Schuhwaren. Randnummer 6 Die Antragstellerin ist schließlich Inhaberin der nachfolgenden Bildmarke IR …, einer Internationalen Registrierung mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union (im Folgenden: Verfügungsmarke 3): Randnummer 7 Die Verfügungsmarke 3 wurde am 26.10.2005 eingetragen und genießt Schutz u.a. für Schuhwaren. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das in Deutschland Schuhe bewirbt und vertreibt, die wie aus dem Beschlusstenor zu I. ersichtlich gestaltet sind. Dies geschieht zum einen über die unternehmenseigene Internetseite der Antragsgegnerin, die in deutscher Sprache unter der Adresse https://www.d...de erreichbar ist, und zum anderen über von der Antragsgegnerin belieferte Einzelhändler wie z.B. die G.S. GmbH & Co KG mit Sitz in H., die zur Unternehmensgruppe P. gehört, sowie über Online-Händler wie https://www.o...de und https://www.a...de. Randnummer 9 Hierauf wurde die Antragstellerin erstmals am 14.09.2018 aufmerksam. Sie ließ die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2018 wegen Verletzung der Verfügungsmarken abmahnen. Randnummer 10 Die Antragstellerin stützt sich in erster Linie auf die Verfügungsmarke 1, hilfsweise auf die Verfügungsmarke 2 und höchst-hilfsweise auf die Verfügungsmarke 3. Randnummer 11 Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung Randnummer 12 wie erkannt. II. Randnummer 13 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Randnummer 14 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit folgt aus Artikel 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Randnummer 15 Es besteht ein Verfügungsgrund gemäß § 940 der Zivilprozessordnung, da die Sache dringlich ist und eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig erscheint. Randnummer 16 Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin gestützt auf die Verfügungsmarke 1 ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 2 des Markengesetzes wegen Wiederholungsgefahr zu. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 der Zivilprozessordnung und die Streitwertfestsetzung aus § 51 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes.