2 MBG Schl.-H. nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren zu entscheiden. Nach dem anzuwendenden § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. bestimme sich die örtliche Zuständigkeit in dem Verfahren 25 FL 23/19 in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Die Frage, ob gegebenenfalls in Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein eine Spezialkammer einzurichten sei, sei keine Frage der örtlichen Zuständigkeit. Randnummer 10 Unter dem
PersVG beim Verwaltungsgericht Hamburg eine oder mehrere Fachkammern zu bilden. Eine Fachkammer nach § 100 Abs. 2 und 3 HmbPersVG ist mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt sind. Letztere müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der in § 1 Abs. 1 HmbPersVG genannten hamburgischen Verwaltungen oder Gerichte sein und werden durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg oder die von ihm bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag der unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften und der hamburgischen Verwaltungen und Gerichte berufen. Randnummer 20 Zwar ist in vorliegender Sache keine Entscheidung nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz zutreffen, sondern nach dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen materiellen Recht. Materiellrechtlich findet auf das Verhältnis zwischen dem Personalrat der Dienststelle Hamburg und deren Dienststellenleitung das Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (v. 11.12.1990, GVOBl. S. 577, zuletzt geändert GVOBl. S. 30 – MBG Schl.-H.) Anwendung. Wie sich aus § 1 Abs. 1 MBG Schl.-H. ergibt, gilt das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein in Dienststellen der der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Verwaltungsträger der beteiligten Dienststelle ist die Deutsche Rentenversicherung Nord. Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist als Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 29 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 125 Abs. 1 SGB VI und untersteht der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein (BVerwG, Beschl. v. 17.7.2010, 6 PB 6/10, juris Rn. 5). Randnummer 21 Auch bestimmt § 89 MBG Schl.-H., dass für die nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu treffenden Entscheidungen bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden sind. Eine solche Fachkammer ist mit einer oder einem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt. Letztere müssen Beschäftigte des schleswig-holsteinischen öffentlichen Dienstes i.S.d. § 3 MBG Schl.-H. sein und werden durch die Landesregierung Schleswig-Holstein oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der in § 1 MBG Schl.-H. bezeichneten schleswig-holsteinischen Dienststellen berufen, demgegenüber § 100 HmbPersVG eine Bildung und Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus der hamburgischen Verwaltung und legitimiert durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vorsieht. Randnummer 22 Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass das angerufene Verwaltungsgericht Hamburg dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen landesfremden Prozessrecht unterworfen sei. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom
3 Satz 2 MBG Schl.-H. zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Vorschrift verleiht dem Personalrat, dessen Rechte verletzt worden sind, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der Maßnahme. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 58 Abs. 3 MBG Schl.-H. im Besonderen bestehen nicht. Der Vorbehalt in Satz 2, stellt sicher, dass Rechte Dritter und Gemeinwohlbelange von verfassungsrechtlichem Gewicht sich gegenüber dem Rücknahmebegehren des Personalrats durchzusetzen vermögen. Der Ausspruch zur Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, Tenor Nr. 1) ist gegenstandslos geworden, nachdem der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber mit Änderungsgesetz vom 29. November 1999 das Mitbestimmungsgesetz angepasst hat (BVerwG, Beschl. v. 29.2.2012, 6 P 2/11, juris Rn. 50 f.; Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG SH, Stand: Juni 2019, § 58 Anm. 3.2). Randnummer 33
G Schl.-H. insbesondere auf die der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Zu diesen Körperschaften gehört die Deutsche Rentenversicherung Nord (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.2010, 6 PB 6/10, juris Rn. 5). Es handelt sich um mittelbare Staatsverwaltung durch einen vom Land verschiedenen Verwaltungsträger und damit insbesondere nicht um eine vom Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 2 Satz 2 GstG Schl.-H. erfasste gemeinsame Einrichtung des Landes Schleswig-Holstein mit anderen Ländern, wie etwa das Gemeinsame Prüfungsamt für die zweite Staatsprüfung für Juristen.
1, Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (v. 28.9.2005, GVOBl. S. 342 – RVOrgG-AusfG) hat die Körperschaft ihren Sitz in Lübeck und sind daneben Hamburg und Neubrandenburg Dienststellen i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. Die Geschäftsführung ist zugleich Dienststellenleitung der drei Dienststellen. Die Dienststellenleitungen der Einrichtungen in Hamburg, Lübeck und Neubrandenburg beteiligen in den Fällen, in denen Beschäftigte einer dieser Dienststellen betroffen sind, den dort gebildeten Personalrat unmittelbar. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 GstG Schl.-H. sind in allen Dienststellen mit mindestens fünf ständig Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und in Dienststellen mit mindestens 20 Beschäftigten darüber hinaus eine Stellvertreterin zu bestellen. Randnummer 36 Aufgrund § 51 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Zumindest soweit die Anwendung dieser Norm zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten durch die Dienststelle führt, ist die vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, Rn. 144) aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Verf. Schl.-H.) hergeleitete Schutzzweckgrenze nicht überschritten, da die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle die Mitbestimmung rechtfertigen. Diese Beurteilung stützt sich auf die Relevanz der Position der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten für die Beschäftigten der Dienststelle und die damit verbundene Mehrbelastung für die betroffene Beschäftigte selbst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL , juris Rn. 28 ). Randnummer 37 bb) Die Maßnahme ist ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung durchgeführt worden. Die Beteiligte durfte Frau A. im Januar 2019 deshalb (noch) nicht zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten bestellen, weil der Antragsteller dem (bislang) nicht zugestimmt hat. Zur Begründung dessen knüpft die Fachkammer zunächst an die nachfolgend zitierten Erwägungen des Fachsenats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an ( OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL , juris Rn. 28 ): Randnummer 38 „aa.
1 Satz 1 MBG S-H kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Der Antragsteller hat vorliegend seine Zustimmung nicht erteilt. Allerdings gilt
2 Satz 5 MBG S-H die mitbestimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 52 Abs. 2 Satz 3 MBG S-H genannten Frist (zehn Arbeitstage) die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Vorliegend hat der Antragsteller seine Zustimmung zwar innerhalb der genannten Frist verweigert. Dem Fehlen einer fristgemäßen und begründeten Zustimmungsverweigerung gleichgestellt ist indes der Fall der Zustimmungsverweigerung unter Angabe offensichtlich unbeachtlicher Gründe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt, ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das in § 52 Abs. 6 MBG S-H vorgesehene Verfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. Randnummer 39 Umgekehrt kann die Zustimmungsverweigerung nicht als von vornherein unbeachtlich angesehen werden, wenn es zumindest als möglich erscheint, die Verweigerung der Zustimmung einem Mitbestimmungstatbestand zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2001, 6 P 9.00, PersR 2001, 382, juris Rn. 28). Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5, m.w.N.). Nur wenn die vom Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Satz 5 MBG S-H führt. Das Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch die Dienststelle trotz rechtzeitiger formgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in denen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.1.2005, 1 A 1994/03.PVL, PersR 2005, 365, juris Rn. 37 ff.). Randnummer 40 bb. Vorliegend hat der Antragsteller in seinem – für die Beurteilung der Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung vorgebrachten Gründe maßgeblichen – Schreiben vom 20. Dezember 2018 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Frau A. für die Funktion einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten (auch deshalb) nicht für ‚die Richtige‘ halte, weil sich diese nach seinem Eindruck nicht in der gebotenen Weise für die Belange der Gleichstellung einsetzen werde. Dies kommt insbesondere in seinem Hinweis darauf zum Ausdruck, Frau A. habe sich für einen weiteren Job ‚rekrutieren‘ lassen, bei ihr sei keine ‚echte Hinwendung oder Begeisterung‘ zu der bzw. für die Aufgabe einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten erkennbar geworden und sie messe dieser Funktion keine besondere Bedeutung zu. Auch habe sie eine oberflächliche und überholte Vorstellung von den Aufgaben einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten (‚Die Erwartung in die künftige Rolle blieb mit Ausführungen zur gendergerechten Formulierung von DVen, zum Stellenansatz anderer Institutionen und ihren persönlichen Erfahrungen eher oberflächlich und wirkte ein wenig überholt‘). Randnummer 41
G Schl.-H. S-H hat (auch) der Personalrat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen. Dafür Sorge zu tragen, dass die Funktion einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten von einer Beschäftigten wahrgenommen wird, die sich für die Belange der Gleichstellung voraussichtlich einsetzen wird, lässt sich dieser Zielbestimmung durchaus zuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 25). Jedenfalls lässt sich nicht ohne Weiteres und eindeutig feststellen, dass die von dem Antragsteller vorliegend formulierten Eignungsbedenken offensichtlich außerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Nur dann aber dürfte die Beteiligte die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich behandeln (s.o. zu bb.).“ Randnummer 44 Die Fachkammer vermag im Hauptsacheverfahren nicht festzustellen, dass die vom Antragsteller formulierten Eignungsbedenken offensichtlich außerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Die Bestellung der (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten ist keine auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhende und deshalb dem Zugriff des Personalrats grundsätzlich entzogene Personalentscheidung. Maßgeblich für die Bestellung sind vielmehr neben der in § 18 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. Abs. 7) GstG Schl.-H. vorausgesetzten Zustimmung der betroffenen Frau allein dienstliche Gründe. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Entziehung der Funktion als (stellvertretende) Gleichstellungsbeauftragte, wenn es nicht ihr Einverständnis findet,
G Schl.-H. gewichtige dienstliche Gründe voraussetzt. Ob die vom Antragsteller gegen die Bestellung vorgebrachten Einwände schlüssig sind, d.h. gewichtige dienstliche Gründe in der Sache der Bestellung von Frau A. entgegenstehen, ist im zur Entscheidung anstehenden Verfahren nicht zu beurteilen, sondern nur, ob die Zustimmungsfiktion eingetreten ist. Zumindest hat der Antragsteller in dem fristgemäßen Schreiben vom
Satz 2 nur mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststelle widerrufen werden. Nach Satz 3 kann das Arbeitsverhältnis einer Gleichstellungsbeauftragten nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB gekündigt werden. Randnummer 47 Die nach § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. zu beanspruchende „Rücknahme“ kann zumindest als „Widerruf“ aufgrund § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 7 GstG Schl.-H. ergehen. Diese Vorschrift ermöglicht, der zuvor bestellten stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten ihre Funktion nachträglich zu entziehen. Ein gewichtiger dienstlicher Grund besteht hier bereits in der, wie festgestellt (s.o. bb)), mangelnden Beteiligung des antragstellenden Personalrats. Es ist an der beteiligten Dienststelle, alle behebbaren rechtlichen Hindernisse zu beseitigen, um die durch § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. geforderte „Rücknahme“ der Bestellung als „Widerruf“ aufgrund § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 7 GstG Schl.-H. auszusprechen. Randnummer 48 Dahinstehen kann, ob die unabhängig von dem Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich geregelte „Bestellung“ einer Gleichstellungsbeauftragten als Verwaltungsakt zu verstehen ist und deshalb auch der Widerruf oder die Rücknahme einen Verwaltungsakt i.S.d. § 106 Abs. 1 LVwG Schl.-H. darstellt (so OVG Schleswig, Beschl. v. 2.3.2005, 2 MB 1/05, juris Rn. 35 für Bestellung und Widerruf). Die beteiligte Dienststelle ist in der der geeigneten Handlungsform zur Rücknahme i.S.d. § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. verpflichtet. Randnummer 49
G Schl.-H. davon ab, dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund
G Schl.-H. als Zivilrechtsnorm kompetenzgemäß erlassen ist oder der Bund ausweislich Art. 1 EGBGB von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz über das bürgerliche Recht auf Grundlage des Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG abschließend Gebrauch gemacht hat. Dies kann letztlich offenbleiben, weil im Hinblick auf die Beamtin Frau A. ohnehin kein Arbeitsverhältnis und im Hinblick auf ihre Tätigkeit als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte ohnehin keine Kündigung in Rede stehen. Randnummer 53
G Schl.-H. die Mitwirkung der (örtlichen, ersten) Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle Hamburg auslösen. Auch dürfte der Widerruf nach § 18 Abs. 5 Satz 2 MBG Schl.-H. die Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststelle erfordern. Randnummer 55 Indessen kann sich die beteiligte Dienststelle im Verhältnis zum antragstellenden Personalrat nicht auf eine noch ausstehende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten berufen, weil diese Teil der Dienststellenleitung selbst sind. Wehrfähige Innenrechtspositionen stehen den Gleichstellungsbeauftragten nicht zu Gebote; ihre Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte; der Gesetzgeber hat ihr nicht die Funktion eines „Kontrastorgans“ zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern (OVG Schleswig, Urt. v. 14.2.2019, 2 LB 98/18, Rn. 19 ff.). Zwar ist die Gleichstellungsbeauftragte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GstG Schl.-H. in Ausübung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Rechte von fachlichen Weisungen frei. Doch würde sich eine Verweigerung der Zustimmung durch die Gleichstellungsbeauftragte als Akt der Dienststellenleitung selbst darstellen. Auf ihre eigene Verweigerung kann sich die Dienststelle als Schuldnerin des Rücknahmeanspruchs im Verhältnis zum Antragsteller als Gläubiger nicht stützen. Personalverfassungsrechtliche Partner sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. die Dienststelle und der Personalrat. Im Verhältnis der personalverfassungsrechtlichen Partner ist die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Dienststellenleitung, der sie
3 Satz 1 MBG Schl.-H. unmittelbar unterstellt ist. Die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle grenzt das Amt der Gleichstellungsbeauftragten deutlich von der als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab (OVG Schleswig, Urt. v. 14.2.2019, a.a.O., Rn. 29). Randnummer 56 Die beteiligte Dienstelle Hamburg kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die Gleichstellungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle der Leitung der übergeordneten Dienststelle zugeordnet ist. Denn es besteht zwischen den Leitungen nicht lediglich eine Personalunion, die die Institutionen in ihrem Bestand unberührt ließe, sondern die Institutionen sind in Realunion verschmolzen. Die Geschäftsführung der Körperschaft ist schon aufgrund gesetzlicher Anordnung in § 2 Abs. 2 Satz 2 RVOrgG-AusfG zugleich Dienststellenleitung auch der Dienststelle Hamburg.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.