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VG Hamburg Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) 25 FL 23/19 Beschluss Personalvertretungsrecht; Bestimmung eines hamburgischen Gerichts als

Obsah (8)§ 88§ 100§ 58§§ 2§ 52§ 18§ 626§§ 20

Personalvertretungsrecht; Bestimmung eines hamburgischen Gerichts als örtlich zuständig für Rechtsstreite in Schleswig-Holstein; Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten; Durchführung der Maßnahme o

§ 88Abs.

2 MBG Schl.-H. nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren zu entscheiden. Nach dem anzuwendenden § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. bestimme sich die örtliche Zuständigkeit in dem Verfahren 25 FL 23/19 in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Die Frage, ob gegebenenfalls in Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein eine Spezialkammer einzurichten sei, sei keine Frage der örtlichen Zuständigkeit. Randnummer 10 Unter dem

  1. Dezember 2019 hat der von der Beteiligten eingerichtete Erledigungsausschuss für den Fall, dass der Antragsteller erneut die Zustimmung verweigert, beschlossen, eine Einigungsstelle zu bilden. Randnummer 11 Das Gericht hat Antragsteller und Beteiligte in einem zweiten Termin angehört. Randnummer 12 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 13
  2. die Beteiligte zu verpflichten, die Bestellung von Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am Standort Hamburg zurückzunehmen, Randnummer 14
  3. hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. verletzt hat, indem sie die Bestellung von Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens bei dem obersten Organ (Vorstand) und/oder Einigungsstelle vorgenommen hat. Randnummer 15 Die Beteiligte beantragt, Randnummer 16 den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Auf die Niederschrift der Anhörungstermine und auf den Inhalt der Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 18 Funktional zuständig am angerufenen Gericht ist eine Fachkammer, die in Übereinstimmung mit dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz (v. 8.7.1994, HmbGVBl. S. 299, zuletzt geändert HmbGVBl. 2019, S. 527, 530 – HmbPersVG) gebildet und besetzt ist. Im Einzelnen: Randnummer 19 Für die nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz zu treffenden Entscheidungen sind

§ 100Abs. 1 Hmb

PersVG beim Verwaltungsgericht Hamburg eine oder mehrere Fachkammern zu bilden. Eine Fachkammer nach § 100 Abs. 2 und 3 HmbPersVG ist mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt sind. Letztere müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der in § 1 Abs. 1 HmbPersVG genannten hamburgischen Verwaltungen oder Gerichte sein und werden durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg oder die von ihm bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag der unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften und der hamburgischen Verwaltungen und Gerichte berufen. Randnummer 20 Zwar ist in vorliegender Sache keine Entscheidung nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz zutreffen, sondern nach dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen materiellen Recht. Materiellrechtlich findet auf das Verhältnis zwischen dem Personalrat der Dienststelle Hamburg und deren Dienststellenleitung das Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (v. 11.12.1990, GVOBl. S. 577, zuletzt geändert GVOBl. S. 30 – MBG Schl.-H.) Anwendung. Wie sich aus § 1 Abs. 1 MBG Schl.-H. ergibt, gilt das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein in Dienststellen der der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Verwaltungsträger der beteiligten Dienststelle ist die Deutsche Rentenversicherung Nord. Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist als Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 29 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 125 Abs. 1 SGB VI und untersteht der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein (BVerwG, Beschl. v. 17.7.2010, 6 PB 6/10, juris Rn. 5). Randnummer 21 Auch bestimmt § 89 MBG Schl.-H., dass für die nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu treffenden Entscheidungen bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden sind. Eine solche Fachkammer ist mit einer oder einem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt. Letztere müssen Beschäftigte des schleswig-holsteinischen öffentlichen Dienstes i.S.d. § 3 MBG Schl.-H. sein und werden durch die Landesregierung Schleswig-Holstein oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der in § 1 MBG Schl.-H. bezeichneten schleswig-holsteinischen Dienststellen berufen, demgegenüber § 100 HmbPersVG eine Bildung und Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus der hamburgischen Verwaltung und legitimiert durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vorsieht. Randnummer 22 Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass das angerufene Verwaltungsgericht Hamburg dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen landesfremden Prozessrecht unterworfen sei. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom

  1. Oktober 2019 (5 AV 1/19), nach denen § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg eröffnet. Doch hat das Bundesverwaltungsgericht von der Frage der örtlichen Zuständigkeit die Frage losgelöst gesehen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein eine Spezialkammer einzurichten sei. Damit hat es eine Anwendung des § 89 MBG Schl.-H. auf das Verwaltungsgericht Hamburg nicht ausdrücklich gefordert. Sie ist zu verneinen. Hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber durch § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. ein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg als örtlich zuständig bestimmt, so hat er damit die Entscheidung über den Rechtsstreit der in diesem anderen Land gesetz- und verfassungsgemäß gebildeten und besetzten Gerichtsbarkeit überantwortet und auf die entsprechende Anwendung der dort für Personalvertretungssachen geltenden Vorschriften in §§ 99 f. HmbPersVG verwiesen. Diese Auslegung des schleswig-holsteinischen Prozessrechts vermeidet einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, der in der Auswahl von Mitgliedern des Spruchkörpers eines hamburgischen Gerichts durch die Landesregierung Schleswig-Holstein läge. Das Verwaltungsgericht Hamburg übt hamburgische Staatsgewalt aus und unterliegt dem Erfordernis der demokratischen Legitimation über den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg letztlich durch das Volk in der Freien und Hansestadt Hamburg und nicht über die Landesregierung Schleswig-Holstein letztlich durch das Volk in Schleswig-Holstein. Randnummer 23 Dass im Ergebnis über Personalvertretungssachen nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein damit eine nicht von der Landesregierung Schleswig-Holstein legitimierte Fachkammer ohne Beschäftigte des schleswig-holsteinischen öffentlichen Dienstes entscheidet, muss als Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg hingenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht bereits insoweit verfassungsrechtlichen Bedenken gefolgt. III. Randnummer 24 Bereits der Hauptantrag ist zulässig (hierzu unter 1.) und auch begründet (hierzu unter 2.). Randnummer 25
  2. Der Antrag ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (hierzu unter a)). Die örtliche Zuständigkeit ist gewahrt (hierzu unter b)). Der erforderliche Personalratsbeschluss liegt vor (hierzu unter c)). Das zwischenzeitliche Entgegenkommen der Beteiligten hat den Antrag nicht unzulässig gemacht (hierzu unter d)). Randnummer 26 a) Die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 2 VwGO für Streitigkeiten der Personalvertretungen in den Ländern beruht auf §§ 94, 106 BPersVG. Randnummer 27 b) Örtlich zuständig ist das angerufene Verwaltungsgericht Hamburg. Zwar steht die örtliche Zuständigkeit nicht bereits rechtskräftig fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom
  3. Oktober 2019 (5 AV 1/19) nicht das örtlich zuständige Gericht bestimmt, sondern das auf eine solche Bestimmung abzielende Ersuchen verworfen. Doch folgt das angerufene Gericht im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Beschluss. Ausgehend davon ist vom Verwaltungsgericht Hamburg nicht nur das im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltene materielle Recht, sondern auch das im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltene Prozessrecht anzuwenden und § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. dahingehend auszulegen, dass es vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg begründet. Randnummer 28 c) Der für die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens durch Prozessbevollmächtigte erforderliche wirksame Beschluss der Personalvertretung (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.10.2014, 17 P 13/91, NZA-RR 2015, 103, juris Rn. 20; VG Hamburg, 12.12.2018, 25 FL 216/18 , juris Rn. 28 ) liegt vor. Randnummer 29 d) Das Gericht kann nicht im Hinblick darauf eine Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch verweigern, dass die Beteiligte nunmehr von ihrer vormals eingenommenen Rechtsauffassung abgerückt ist, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei unbeachtlich. Die Beteiligte hat Schritte in Richtung auf ein Einigungsstellenverfahren unternommen. Unter dem
  4. Dezember 2019 hat der Erledigungsausschuss für den Fall, dass der Antragsteller erneut die Zustimmung verweigert, beschlossen, eine Einigungsstelle zu bilden. Dieses Entgegenkommen dürfte zwar das Rechtsschutzbedürfnis für den auf Rechtswidrigkeitsfeststellung gerichteten Hilfsantrag ausschließen, nicht aber für den weitergehenden, auf Verpflichtung zur Rücknahme gerichteten Hauptantrag. Randnummer 30 Das Gericht kann dem Antragsteller die Verantwortung für ein nachhaltiges gedeihliches Zusammenwirken mit der Dienststellenleitung nicht abnehmen. Ob es im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zweckmäßig erscheint, auf einer gerichtlichen Entscheidung zu bestehen, obliegt der Beurteilung durch den Antragsteller. Dienststelle und Personalrat sind durch § 1 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. auch für die Zukunft auf eine enge Zusammenarbeit zur Erreichung gemeinsamer Ziele verwiesen. Randnummer 31
  5. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller kann von der Beteiligten beanspruchen, die Bestellung von Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am Standort Hamburg zurückzunehmen. Nach der anzuwendenden Anspruchsgrundlage (hierzu unter a)) liegen die Voraussetzungen eines Rücknahmeanspruchs vor (hierzu unter b)). Randnummer 32 a) Die Durchführung von Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung erfolgt, ist nach § 58 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. unzulässig. Maßnahmen, die entgegen dessen durchgeführt worden sind, sind

§ 58Abs.

3 Satz 2 MBG Schl.-H. zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Vorschrift verleiht dem Personalrat, dessen Rechte verletzt worden sind, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der Maßnahme. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 58 Abs. 3 MBG Schl.-H. im Besonderen bestehen nicht. Der Vorbehalt in Satz 2, stellt sicher, dass Rechte Dritter und Gemeinwohlbelange von verfassungsrechtlichem Gewicht sich gegenüber dem Rücknahmebegehren des Personalrats durchzusetzen vermögen. Der Ausspruch zur Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, Tenor Nr. 1) ist gegenstandslos geworden, nachdem der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber mit Änderungsgesetz vom 29. November 1999 das Mitbestimmungsgesetz angepasst hat (BVerwG, Beschl. v. 29.2.2012, 6 P 2/11, juris Rn. 50 f.; Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG SH, Stand: Juni 2019, § 58 Anm. 3.2). Randnummer 33

  1. b)Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Antragstellers gegen die Beteiligte auf Rücknahme der Maßnahme sind erfüllt. Für die Maßnahme ist eine Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben (hierzu unter aa)). Die Maßnahme ist ohne diese Beteiligung durchgeführt worden (hierzu unter bb)). Der Rücknahme stehen Rechtsvorschriften nicht entgegen (hierzu unter cc)). Randnummer 34
  2. aa)Die im Januar 2019 vorgenommene Bestellung von Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten ist eine Maßnahme der beteiligten Dienststelle, für die eine Beteiligung des antragstellenden Personalrats gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach dem Grundsatz des § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. kann eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann. Randnummer 35 Um eine solche Maßnahme handelt es sich bei der Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten. Eine solche Bestellung ist in § 18 des schleswig-holsteinischen Gleichstellungsgesetz (v. 13.12.1994, GVOBl. S. 562, zuletzt geändert GVOBl. 2019, S. 30 – GstG Schl.-H.) geregelt. Diese Vorschrift gilt

§§ 2Abs. 2 Satz 1, 17 Gst

G Schl.-H. insbesondere auf die der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Zu diesen Körperschaften gehört die Deutsche Rentenversicherung Nord (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.2010, 6 PB 6/10, juris Rn. 5). Es handelt sich um mittelbare Staatsverwaltung durch einen vom Land verschiedenen Verwaltungsträger und damit insbesondere nicht um eine vom Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 2 Satz 2 GstG Schl.-H. erfasste gemeinsame Einrichtung des Landes Schleswig-Holstein mit anderen Ländern, wie etwa das Gemeinsame Prüfungsamt für die zweite Staatsprüfung für Juristen.

§ 2Abs.

1, Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (v. 28.9.2005, GVOBl. S. 342 – RVOrgG-AusfG) hat die Körperschaft ihren Sitz in Lübeck und sind daneben Hamburg und Neubrandenburg Dienststellen i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. Die Geschäftsführung ist zugleich Dienststellenleitung der drei Dienststellen. Die Dienststellenleitungen der Einrichtungen in Hamburg, Lübeck und Neubrandenburg beteiligen in den Fällen, in denen Beschäftigte einer dieser Dienststellen betroffen sind, den dort gebildeten Personalrat unmittelbar. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 GstG Schl.-H. sind in allen Dienststellen mit mindestens fünf ständig Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und in Dienststellen mit mindestens 20 Beschäftigten darüber hinaus eine Stellvertreterin zu bestellen. Randnummer 36 Aufgrund § 51 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Zumindest soweit die Anwendung dieser Norm zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten durch die Dienststelle führt, ist die vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, Rn. 144) aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Verf. Schl.-H.) hergeleitete Schutzzweckgrenze nicht überschritten, da die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle die Mitbestimmung rechtfertigen. Diese Beurteilung stützt sich auf die Relevanz der Position der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten für die Beschäftigten der Dienststelle und die damit verbundene Mehrbelastung für die betroffene Beschäftigte selbst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL , juris Rn. 28 ). Randnummer 37 bb) Die Maßnahme ist ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung durchgeführt worden. Die Beteiligte durfte Frau A. im Januar 2019 deshalb (noch) nicht zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten bestellen, weil der Antragsteller dem (bislang) nicht zugestimmt hat. Zur Begründung dessen knüpft die Fachkammer zunächst an die nachfolgend zitierten Erwägungen des Fachsenats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an ( OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL , juris Rn. 28 ): Randnummer 38 „aa.

§ 52Abs.

1 Satz 1 MBG S-H kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Der Antragsteller hat vorliegend seine Zustimmung nicht erteilt. Allerdings gilt

§ 52Abs.

2 Satz 5 MBG S-H die mitbestimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 52 Abs. 2 Satz 3 MBG S-H genannten Frist (zehn Arbeitstage) die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Vorliegend hat der Antragsteller seine Zustimmung zwar innerhalb der genannten Frist verweigert. Dem Fehlen einer fristgemäßen und begründeten Zustimmungsverweigerung gleichgestellt ist indes der Fall der Zustimmungsverweigerung unter Angabe offensichtlich unbeachtlicher Gründe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt, ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das in § 52 Abs. 6 MBG S-H vorgesehene Verfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. Randnummer 39 Umgekehrt kann die Zustimmungsverweigerung nicht als von vornherein unbeachtlich angesehen werden, wenn es zumindest als möglich erscheint, die Verweigerung der Zustimmung einem Mitbestimmungstatbestand zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2001, 6 P 9.00, PersR 2001, 382, juris Rn. 28). Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5, m.w.N.). Nur wenn die vom Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Satz 5 MBG S-H führt. Das Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch die Dienststelle trotz rechtzeitiger formgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in denen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.1.2005, 1 A 1994/03.PVL, PersR 2005, 365, juris Rn. 37 ff.). Randnummer 40 bb. Vorliegend hat der Antragsteller in seinem – für die Beurteilung der Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung vorgebrachten Gründe maßgeblichen – Schreiben vom 20. Dezember 2018 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Frau A. für die Funktion einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten (auch deshalb) nicht für ‚die Richtige‘ halte, weil sich diese nach seinem Eindruck nicht in der gebotenen Weise für die Belange der Gleichstellung einsetzen werde. Dies kommt insbesondere in seinem Hinweis darauf zum Ausdruck, Frau A. habe sich für einen weiteren Job ‚rekrutieren‘ lassen, bei ihr sei keine ‚echte Hinwendung oder Begeisterung‘ zu der bzw. für die Aufgabe einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten erkennbar geworden und sie messe dieser Funktion keine besondere Bedeutung zu. Auch habe sie eine oberflächliche und überholte Vorstellung von den Aufgaben einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten (‚Die Erwartung in die künftige Rolle blieb mit Ausführungen zur gendergerechten Formulierung von DVen, zum Stellenansatz anderer Institutionen und ihren persönlichen Erfahrungen eher oberflächlich und wirkte ein wenig überholt‘). Randnummer 41

(1)Diese Begründung ist im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen, auf die der Antragsteller seinen Eindruck einer fehlenden ‚Eignung“ der Frau A. stützt, noch hinreichend nachvollziehbar. Denn seine Einschätzung beruht auf dem mit Frau A. geführten Gespräch, dessen Inhalt und Verlauf in den wesentlichen Zügen mitgeteilt werden. Dabei dürfen an die Formulierung der von dem Personalrat für die Verweigerung seiner Zustimmung gegebenen Begründung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.8.1998, 6 PB 4.98, DokBer B 1999, 10, juris Rn. 5). Randnummer 42
(2)Ob die formal danach ausreichende Begründung des Antragstellers inhaltlich deshalb unbeachtlich ist, weil er – wovon die Beteiligte und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen sind – hiermit eine Eignungsbeurteilung der Frau A. vorgenommen habe, die nicht ihm, sondern ausschließlich der Dienststelle obliege, erscheint fraglich. Zwar können Einwendungen gegen die rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung eine Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen, die auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhen, nicht rechtfertigen. Insoweit gilt, dass den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 15). Es erscheint aber zweifelhaft, ob es sich vorliegend um eine auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhende und deshalb dem Zugriff des Personalrats grundsätzlich entzogene Personalentscheidung in dem vorstehend genannten Sinne handelt (ausdrücklich offen gelassen für die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem nordrhein-westfälischen Landesgleichstellungsgesetz [LGG]: BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 22). Vielmehr spricht viel dafür, dass es sich bei der Bestellung einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten nicht um die Übertragung eines (Beförderungs-) Dienstpostens handelt, die nach Maßgabe des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips zu erfolgen hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH München, Beschl. v. 21.1.2000, 3 ZE 99.3632 u.a., PersV 2000, 426, juris Rn. 28 f.). Hiergegen spricht die besondere Stellung der (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten, die in den §§ 18 ff. GStG S-H – und nicht in den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen – gesetzlich ausgestaltet und insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass sie von der Dienststellenleitung ‚bestellt‘ wird (§ 18 Abs. 1 GstG Schl.-H. S-H), dass die weiblichen Beschäftigten insoweit ein Vorschlagsrecht haben (§ 18 Abs. 1 Satz 4 GStG S-H), dass sie weisungsfrei ist (§ 21 Abs. 1 GstG Schl.-H. S-H), dass sie Anspruch auf dienstliche Entlastung unter Beibehaltung des bisherigen statusrechtlichen Amtes hat (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GstG Schl.-H. S-H) und dass die Möglichkeit ihrer Abberufung (§ 18 Abs. 5 GstG Schl.-H. S-H) besteht. Randnummer 43 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen dürfte es bei der (Neu-) Bestellung einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten primär um einen die innere Organisation der Dienststelle betreffenden Vorgang handeln, bei der es nicht maßgeblich auf ‚Eignung, Befähigung und Leistung‘ im beamtenrechtlichen Sinn ankommen dürfte. Es dürfte vielmehr auf solche Fähigkeiten abzustellen sein, die für die Wahrnehmung der speziellen Funktion einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten besonders wichtig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 22), und zwar unabhängig davon, ob diese gesetzlich konkret ausgestaltet sind. Dass der Personalrat hierbei ein Mitspracherecht hat, erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen. Im Gegenteil:

§ 2Abs. 2 Nr. 5 Gst

G Schl.-H. S-H hat (auch) der Personalrat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen. Dafür Sorge zu tragen, dass die Funktion einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten von einer Beschäftigten wahrgenommen wird, die sich für die Belange der Gleichstellung voraussichtlich einsetzen wird, lässt sich dieser Zielbestimmung durchaus zuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 25). Jedenfalls lässt sich nicht ohne Weiteres und eindeutig feststellen, dass die von dem Antragsteller vorliegend formulierten Eignungsbedenken offensichtlich außerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Nur dann aber dürfte die Beteiligte die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich behandeln (s.o. zu bb.).“ Randnummer 44 Die Fachkammer vermag im Hauptsacheverfahren nicht festzustellen, dass die vom Antragsteller formulierten Eignungsbedenken offensichtlich außerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Die Bestellung der (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten ist keine auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhende und deshalb dem Zugriff des Personalrats grundsätzlich entzogene Personalentscheidung. Maßgeblich für die Bestellung sind vielmehr neben der in § 18 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. Abs. 7) GstG Schl.-H. vorausgesetzten Zustimmung der betroffenen Frau allein dienstliche Gründe. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Entziehung der Funktion als (stellvertretende) Gleichstellungsbeauftragte, wenn es nicht ihr Einverständnis findet,

§ 18Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Gst

G Schl.-H. gewichtige dienstliche Gründe voraussetzt. Ob die vom Antragsteller gegen die Bestellung vorgebrachten Einwände schlüssig sind, d.h. gewichtige dienstliche Gründe in der Sache der Bestellung von Frau A. entgegenstehen, ist im zur Entscheidung anstehenden Verfahren nicht zu beurteilen, sondern nur, ob die Zustimmungsfiktion eingetreten ist. Zumindest hat der Antragsteller in dem fristgemäßen Schreiben vom

  1. Dezember 2018 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen er Frau A. für die Funktion einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten nicht für „die Richtige“ halte. Die Gründe haben noch hinreichend Bezug zur Tätigkeit des Personalrats. Die Beteiligte selbst hat mittlerweile selbst die Rechtsauffassung zu Grunde gelegt, dass die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers hinsichtlich der Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten (noch) nicht gewahrt sind, die Zustimmungsfiktion nicht eingetreten ist. Unter dem
  2. Dezember 2019 hat der Erledigungsausschuss für den Fall, dass der Antragsteller erneut die Zustimmung verweigert, beschlossen, eine Einigungsstelle zu bilden. Randnummer 45 cc) Der Rücknahme der Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten stehen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Eine nach § 58 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. unzulässige Durchführung der Maßnahme ohne gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung zieht nach § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. grundsätzlich einen Anspruch auf Rücknahme nach sich. Ausnahmsweise und nur dann ist diese Rechtsfolge ausgeschlossen, wenn der Rücknahme keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass eine Rechtsvorschrift es der Dienststelle rechtlich unmöglich macht, die durchgeführte Maßnahme rückgängig zu machen. Ein für die beteiligten Dienststelle unbehebbares rechtliches Hindernis liegt nicht vor. Es fehlt der Rücknahme nicht an einer Rechtsgrundlage (hierzu unter

(1)). Dem Rücknahmeanspruch können weder Außenrechtspositionen von Frau A. (hierzu unter
(2)) noch Innenrechtspositionen der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle Hamburg oder der übergeordneten Dienststelle entgegengehalten werden (hierzu unter
(3)). Randnummer 46
(1)Eine besondere Rechtsgrundlage, sofern die Rücknahme einer mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats von Anfang an fehlerbehafteten Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten eine solche erfordert, findet sich im Gesetz. Für die Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten ordnet § 18 Abs. 7 GstG Schl.-H. insbesondere die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 5 GstG Schl.-H. an. Nach dessen Satz 1 können die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten im Einverständnis mit der Gleichstellungsbeauftragten aufheben (Alt. 1) oder aus gewichtigen dienstlichen Gründen widerrufen (Alt. 2.). Unterliegt die Dienststelle der Dienstaufsicht durch eine übergeordnete Dienststelle, kann die Bestellung

Satz 2 nur mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststelle widerrufen werden. Nach Satz 3 kann das Arbeitsverhältnis einer Gleichstellungsbeauftragten nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB gekündigt werden. Randnummer 47 Die nach § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. zu beanspruchende „Rücknahme“ kann zumindest als „Widerruf“ aufgrund § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 7 GstG Schl.-H. ergehen. Diese Vorschrift ermöglicht, der zuvor bestellten stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten ihre Funktion nachträglich zu entziehen. Ein gewichtiger dienstlicher Grund besteht hier bereits in der, wie festgestellt (s.o. bb)), mangelnden Beteiligung des antragstellenden Personalrats. Es ist an der beteiligten Dienststelle, alle behebbaren rechtlichen Hindernisse zu beseitigen, um die durch § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. geforderte „Rücknahme“ der Bestellung als „Widerruf“ aufgrund § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 7 GstG Schl.-H. auszusprechen. Randnummer 48 Dahinstehen kann, ob die unabhängig von dem Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich geregelte „Bestellung“ einer Gleichstellungsbeauftragten als Verwaltungsakt zu verstehen ist und deshalb auch der Widerruf oder die Rücknahme einen Verwaltungsakt i.S.d. § 106 Abs. 1 LVwG Schl.-H. darstellt (so OVG Schleswig, Beschl. v. 2.3.2005, 2 MB 1/05, juris Rn. 35 für Bestellung und Widerruf). Die beteiligte Dienststelle ist in der der geeigneten Handlungsform zur Rücknahme i.S.d. § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. verpflichtet. Randnummer 49

(2)Dem Rücknahmeanspruch können keine Außenrechtspositionen von Frau A. entgegengehalten werden. Subjektive Rechte von Frau A. bilden kein von der Dienststelle unbehebbares rechtlichen Hindernis für die Rücknahme. Im Einzelnen: Randnummer 50 Des Einverständnisses der bestellten Frau bedarf es für den „Widerruf“ bereits im Ansatz nicht. Während § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 (Abs. 7) GstG Schl.-H. die „Aufhebung“ nur im Einverständnis mit der bestellten Frau ermöglicht, knüpft § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 (Abs. 7) GstG Schl.-H. die Befugnis zum „Widerruf“ lediglich an das Vorliegen gewichtiger dienstlicher Gründe. Randnummer 51 Der als Beispiel eines gesetzlichen Ausschlusses der Rücknahme genannte Fall der Ämterstabilität (zum Ganzen, Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG SH, Stand: Juni 2019, § 58 Anm. 3.2) ist nicht festzustellen. So ist ein im Hinblick auf die Personalratsbeteiligung fehlerhaft zustande gekommene Ernennung einer Beamtin ist nicht rücknehmbar, wenn der Beamtin bereits die Ernennungsurkunde ausgehändigt worden ist. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Nichtigkeit oder die Rücknahme von Ernennungen haben abschließenden Charakter. Verstöße gegen das Personalvertretungsrecht führen nicht zur Nichtigkeit oder Rücknahme einer Ernennung. Die Zuweisung der zusätzlichen Funktion als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte sowie die Entziehung dieser Funktion lassen das Statusamt der Beamtin Frau A. hingegen unberührt. Randnummer 52 Die Befugnis zum „Widerruf“ hängt jedenfalls vorliegend nicht

§ 18Abs. 5 Satz 3 Gst

G Schl.-H. davon ab, dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund

§ 626BGB erfüllt wären. Fraglich ist schon, ob § 18 Abs. 5 Satz 3 Gst

G Schl.-H. als Zivilrechtsnorm kompetenzgemäß erlassen ist oder der Bund ausweislich Art. 1 EGBGB von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz über das bürgerliche Recht auf Grundlage des Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG abschließend Gebrauch gemacht hat. Dies kann letztlich offenbleiben, weil im Hinblick auf die Beamtin Frau A. ohnehin kein Arbeitsverhältnis und im Hinblick auf ihre Tätigkeit als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte ohnehin keine Kündigung in Rede stehen. Randnummer 53

(3)Innenrechtspositionen der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle Hamburg oder der übergeordneten Dienststelle können dem Rücknahmeanspruch ebenso wenig entgegengehalten werden. Randnummer 54 Allerdings mag der Widerruf der Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten mag

§§ 20, 22 Gst

G Schl.-H. die Mitwirkung der (örtlichen, ersten) Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle Hamburg auslösen. Auch dürfte der Widerruf nach § 18 Abs. 5 Satz 2 MBG Schl.-H. die Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststelle erfordern. Randnummer 55 Indessen kann sich die beteiligte Dienststelle im Verhältnis zum antragstellenden Personalrat nicht auf eine noch ausstehende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten berufen, weil diese Teil der Dienststellenleitung selbst sind. Wehrfähige Innenrechtspositionen stehen den Gleichstellungsbeauftragten nicht zu Gebote; ihre Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte; der Gesetzgeber hat ihr nicht die Funktion eines „Kontrastorgans“ zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern (OVG Schleswig, Urt. v. 14.2.2019, 2 LB 98/18, Rn. 19 ff.). Zwar ist die Gleichstellungsbeauftragte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GstG Schl.-H. in Ausübung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Rechte von fachlichen Weisungen frei. Doch würde sich eine Verweigerung der Zustimmung durch die Gleichstellungsbeauftragte als Akt der Dienststellenleitung selbst darstellen. Auf ihre eigene Verweigerung kann sich die Dienststelle als Schuldnerin des Rücknahmeanspruchs im Verhältnis zum Antragsteller als Gläubiger nicht stützen. Personalverfassungsrechtliche Partner sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. die Dienststelle und der Personalrat. Im Verhältnis der personalverfassungsrechtlichen Partner ist die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Dienststellenleitung, der sie

§ 18Abs.

3 Satz 1 MBG Schl.-H. unmittelbar unterstellt ist. Die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle grenzt das Amt der Gleichstellungsbeauftragten deutlich von der als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab (OVG Schleswig, Urt. v. 14.2.2019, a.a.O., Rn. 29). Randnummer 56 Die beteiligte Dienstelle Hamburg kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die Gleichstellungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle der Leitung der übergeordneten Dienststelle zugeordnet ist. Denn es besteht zwischen den Leitungen nicht lediglich eine Personalunion, die die Institutionen in ihrem Bestand unberührt ließe, sondern die Institutionen sind in Realunion verschmolzen. Die Geschäftsführung der Körperschaft ist schon aufgrund gesetzlicher Anordnung in § 2 Abs. 2 Satz 2 RVOrgG-AusfG zugleich Dienststellenleitung auch der Dienststelle Hamburg.

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