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Landessozialgericht Hamburg 2. Senat L 2 U 22/19 Urteil Beweislast des Versicherten bei der Geltendmachung von Unfallschäden erhebliche Zeit nach dem

Beweislast des Versicherten bei der Geltendmachung von Unfallschäden erhebliche Zeit nach dem Unfallereignis Orientierungssatz

  1. Macht der Versicherte 26 Jahre nach einem anerkannten Arbeitsunfall Folgeschäden geltend, so sind an den Nachweis des erforderlichen Kausalzusammenhangs besondere Anforderungen zu stellen. (Rn.16)
  2. Dies gilt bei geltendgemachten Wirbelsäulenschäden als Unfallfolge insbesondere dann, wenn die medizinischen Befunde nach dem Unfallereignis keinerlei strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule dokumentieren. Liegen zu dem zwischen Unfallereignis und den lange danach erstmals geltend gemachten unfallbedingten Beschwerden keinerlei beweisende Brückenbefunde vor, so ist Unfallentschädigung zu versagen. (Rn.17)
  3. Die objektive Beweislast liegt bei demjenigen, der insbesondere aus nicht festgestellten Tatsachen eines weitergehenden Gesundheitsschadens Rechte herleiten möchte. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  4. Januar 2019, S 36 U 263/17, Gerichtsbescheid Tenor
  5. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  6. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  7. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt weitere Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund von Folgen eines Arbeitsunfalls vom
  8. Januar
  9. Randnummer 2 Der 1956 geborene Kläger erlitt damals als freiwillig gesetzlich unfallversicherter Unternehmer als angeschnallter Beifahrer einen Verkehrsunfall, der von der damaligen Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, einer Rechtsvorgängerin der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW), nach anfänglicher Ablehnung und Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch zwei Instanzen als Arbeitsunfall anerkannt wurde und für dessen Entschädigung sich später die Beklagte zuständig erklärte. Randnummer 3 Der am frühen Morgen des
  10. Januar 1990 vom Kläger aufgesuchte Durchgangsarzt Prof. Dr. W. vom Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus diagnostizierte nach einer Röntgenuntersuchung, die einen altersentsprechenden Normalbefund der frei beweglichen Halswirbelsäule (HWS) ergab, eine geringgradige HWS-Distorsion. Der den Kläger über viele Jahre behandelnde Durchgangsarzt Dr. S. stellte zulasten der Krankenkasse nach Angaben des Klägers Arbeitsunfähigkeit vom
  11. Januar bis
  12. April 1990 sowie erneut vom
  13. Juli bis
  14. August 1990 fest. Randnummer 4 Am
  15. April 2009 teilte der Kläger der BGHW telefonisch mit, dass er immer wieder Kopfschmerzen habe und sich nochmals in ärztliche Behandlung begeben werde, zunächst aber zulasten der Krankenkasse. Randnummer 5 Gegenüber dem Facharzt für Chirurgie St. machte der Kläger am
  16. August 2013 dann einen Kopfschmerz beim Liegen, der im Hals aufsteige und über die linke Wange, Nase, Auge ziehe, geltend und führte diesen auf den Unfall von 1990 zurück. Dies hatte der Kläger der Beklagten gegenüber telefonisch am selben Tag angekündigt. Randnummer 6 Eine am
  17. August 2013 durchgeführte Kernspintomographie der Halswirbelsäule mit Funktionsaufnahmen in Inklination und Reklination ergab einen älteren Deckplatteneinbruch von Th1 mit zentraler Höhenminderung, ohne Nachweis von weiteren posttraumatischen Wirbelkörperdeformierungen, eine aktivierte Uncovertebralarthrose im Segment C3/4 links und eine linksseitig akzentuierte Osteochondrose Grad 2 nach Modic mit linksseitiger Neuroforamenstenose und Kontakt zur Wurzel C4 links sowie eine linksseitige Neuroforamenstenose im Segment C6/7 bei kleinem links intraforaminärem Bandscheibenvorfall, eine Osteochondrose Grad 2 nach Modic mit dorsalen Retrophyten und leichter Verdrängung von C7 links. Ein Nachweis einer segmentalen Instabilität, einer Listhesis der HWS, einer signifikanten Spinalkanalstenose oder einer Insuffizienz des Ligamentum transversum sowie einer C3-Irritation konnte nicht geführt werden. Randnummer 7 Die Beklagte forderte den Chirurgen St. mit Schreiben vom
  18. Oktober 2013 auf, die eingeleitete Heilbehandlung zu beenden, da ein Versicherungsfall nicht vorliege. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  19. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm aus Anlass des Arbeitsunfalls vom
  20. Januar 1990 weiteres Verletztengeld bzw. Rente zu zahlen und Behandlungskosten zu übernehmen. Randnummer 9 Der von der Beklagten konsultierte Chirurg und Beratungsarzt Dr. L. erklärte unter Auswertung der zur Akte gelangten medizinischen Unterlagen mit Stellungnahme vom Juli 2016, dass der Untersuchungsbefund vom Unfalltag mit freier Beweglichkeit sowie der damalige Krankheitsverlauf nicht zu einer strukturellen Verletzung der Wirbelsäule passten. Die jetzigen Beschwerden seien vielmehr auf schädigungsunabhängige multisegmental (C2-C7) bestehende, teilweise weit fortgeschrittene degenerative Veränderungen an der HWS zurückzuführen. Randnummer 10 Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  21. Juli 2016 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom
  22. Januar 1990 ab dem
  23. August 2013 ab. Der Kläger habe wegen der Folgen des Arbeitsunfalls auch keinen Anspruch auf Rente. Die ab dem
  24. August 2013 bestehenden Beschwerden seien nicht auf den Unfall vom
  25. Januar 1990 zurückzuführen, sondern vielmehr auf die im Rahmen der kernspintomographischen Untersuchung festgestellten unfallunabhängigen Veränderungen im Bereich der HWS. Hierfür spreche, dass direkt nach dem Unfall keine strukturellen Verletzungen der HWS festgestellt worden seien. Randnummer 11 Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte, nachdem eine beabsichtigte Begutachtung wegen Nichterscheinens des Klägers nicht zu Stande gekommen war, mit Widerspruchsbescheid vom
  26. Oktober 2017 zurück. Randnummer 12 Ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen dem angeschuldigten Ereignis vom
  27. Januar 1990 und den ab
  28. August 2013 vom Kläger beklagten Beschwerden, wie Schmerzen im Gesichts- bzw. Kopfbereich, ließen sich nicht hinreichend wahrscheinlich machen. Insbesondere sei eine geringgradige HWS-Distorsion nicht geeignet, anhaltende Beschwerden zu verursachen. Eine strukturelle Verletzung der Wirbelsäule infolge des Auffahrunfalls sei nicht festgestellt worden. Die mehr als 23 Jahre nach dem Unfallereignis geäußerten Beschwerden ließen sich somit nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit auf den Unfall aus dem Jahr 1990 zurückführen. Zudem lägen zwischenzeitlich multisegmentale, degenerative, d.h. verschleißbedingte Veränderungen der HWS vor. Randnummer 13 Der Kläger hat am
  29. Oktober 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass sein Kopf während des Aufpralls zur Seite verdreht gewesen sei. Auch die relative Aufprallgeschwindigkeit sei erheblich gewesen. Falls strukturelle Veränderungen nicht vorhanden gewesen oder nicht objektivierbar seien, könnten trotzdem Folgeprobleme bestehen. Zudem seien diverse Anträge an die Berufsgenossenschaft über Dr. S. in Auftrag gegeben worden. Auch seien Ermittlungsergebnisse nicht berücksichtigt worden. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat die Klage nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten und Hinweis auf unfallmedizinische Standardliteratur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  30. Aufl. 2017, S. 489), wonach nach wissenschaftlich-ärztlicher Lehrmeinung eine leichte HWS-Distorsion auf jeden Fall innerhalb von wenigen Tagen nach dem Unfallereignis ausheile, mit Gerichtsbescheid vom
  31. Januar 2019 als unbegründet abgewiesen. Randnummer 15 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erwiesen sich als rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen von der Beklagten aufgrund seiner durch den Unfall vom
  32. Januar 1990 erlittenen Unfallfolgen, da solche ab dem
  33. August 2013 nicht mehr nachweisbar seien. Randnummer 16 Die Beklagte habe in ihren angefochtenen Bescheiden zu Recht einen vom Kläger vermuteten Ursachenzusammenhang zwischen dem eigentlichen Unfallereignis vom
  34. Januar 1990 und den spätestens ab August 2013 diagnostizierten Gesundheitsstörungen ausgeschlossen. Randnummer 17 Ausschlaggebend für diese richtige Einschätzung erscheine insbesondere die Tatsache, dass die medizinischen Befunde nach dem Unfall keinerlei strukturelle Verletzungen an der HWS hätten aufzeigen können, so dass die Fortentwicklung einer unfallbedingten Strukturschädigung bis hin zu den vom Kläger nunmehr beklagten Beschwerden in höchstem Maße unwahrscheinlich sei und in diesem Zusammenhang auch von weiteren Ausführungen zu der Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung Abstand genommen werden könne. Randnummer 18 Als weiteres Argument gegen einen unfallbedingten Zusammenhang spreche auch der sehr lange Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten der Beschwerden ohne beweisende Brückenbefunde, welche zwar vom Kläger vorgetragen würden, aber nicht bewiesen werden könnten. Zudem sprächen die Befunde des MRT ausnahmslos für eine degenerative Schädigung der HWS und nicht für eine traumatisch bedingte, sodass selbst bei bereits vor dem August 2013 vorhandenen Beschwerden auch diese nicht in einem Zusammenhang mit dem Unfall und seinen Folgen gebracht werden können. Randnummer 19 Allein die von dem Kläger schließlich angesprochene Möglichkeit eines Zusammenhangs reiche unter Berücksichtigung der vorliegenden diskutierten Umstände nicht ansatzweise aus. Randnummer 20 Gegen diesen, ihm am
  35. Januar 2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die nach einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision, dem die Beklagte zugestimmt und den das Sozialgericht mit dem Kläger am
  36. März 2019 zugestelltem Beschluss vom
  37. März 2019 abgelehnt hat, am
  38. April 2019 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und vorträgt, er habe seit 1990 bis heute durchgehend Schmerzen und sei nicht verpflichtet, Beweise dafür sowie für das Vorliegen struktureller Schäden zu erbringen. Es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass damals nicht alle bildgebenden Maßnahmen angewandt worden seien und Auflösung/Qualität heute besser seien. Das Unfallbild spreche für einen Schaden und einen entsprechenden Zusammenhang. Wahrscheinlichkeitstheoretische Überlegungen seien eher unbeachtlich. Randnummer 21 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 22 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  39. Januar 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  40. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom
  41. Oktober 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlass des Arbeitsunfalls vom
  42. Januar 1990 Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem
  43. August 2013 zu gewähren. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids. Randnummer 26 Der erkennende Senat hat nach Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter am
  44. August 2019 durch Beschluss vom
  45. September 2019 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Am
  46. November 2019 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Randnummer 27 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom
  47. August und
  48. November 2019, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG ebenso Bezug genommen wird wie gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf diejenige des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom
  49. Oktober
  50. Randnummer 29 Ergänzend sei nur ausgeführt, dass es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass bei dem Unfall am
  51. Januar 1990, also 23 Jahre vor dem nachgewiesenen Wiederauftreten der Beschwerden, ein Gesundheitserstschaden eingetreten ist, der über eine geringgradige Halswirbelsäulendistorsion hinausging. Entsprechende Unterlagen liegen nicht vor. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass die bildgebenden Verfahren damals noch nicht so genau gewesen seien wie heute und er nicht verpflichtet sei, Beweise für einen darüber hinaus gehenden Gesundheitserstschaden zu erbringen, irrt er. Die objektive Beweislast, die regelt, wen die Folgen treffen, wenn eine bestimmte Tatsache trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht festgestellt werden kann (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  52. Aufl. 2017, § 103 Rn. 19 a), liegt bei ihm als demjenigen, der insbesondere aus der nicht festgestellten Tatsache eines weitergehenden Gesundheitserstschadens Rechte herleiten möchte. Im Übrigen ist abgesehen von den schlüssigen, mit dem aktuellen, u.a. in der vom Sozialgericht angeführten unfallmedizinischen Standardliteratur nachlesbaren medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand übereinstimmenden beratungsärztlichen Stellungnahmen darauf hinzuweisen, dass offenbar weder die Krankenkasse des Klägers einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten angemeldet, noch der den Kläger damals behandelnde Durchgangsarzt Dr. S. sich an die Beklagte gewandt hat. Dies spricht dafür, dass auch Dr. S. und die Krankenkasse des Klägers nicht von einem Unfallzusammenhang der behandelten gesundheitlichen Beschwerden ausgegangen sind. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 31 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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