Schadensersatz wegen Grenzbeschlagnahmemaßnahmen: (Unions-)Markenverletzung der Wortmarke eines Kfz-Herstellers Orientierungssatz Der Vertreiber von Modellautos hat gegen einen Kfz-Hersteller keinen Schadensersatzanspruch wegen Grenzbeschlagnahmemaßnahmen gemäß §§ 677, 683, 670 BGB oder wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB, einer ungerechtfertigten Grenzbeschlagnahme gemäß §§ 150, 149 MarkenG oder einer gezielten Behinderung gemäß §§ 9, 4 Nr. 4 UWG, wenn die Gestaltung der Verpackung der Modellautos mit den Zeichen "Porsche 918 Spyder" und "Porsche" die Markenrechte des Markeninhabers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und der Unionsmarke gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV verletzt. (Rn.19) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Oktober 2021, 3 U 213/18, Beschluss Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 830,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Grenzbeschlagnahmemaßnahmen. Randnummer 2 Die Klägerin handelt mit ferngesteuerten Automodellen, die sie aus C. importiert. Randnummer 3 Die Beklagte stellt Kraftfahrzeuge her und ist Inhaberin der deutschen Wortmarke... „918 Spyder“ mit Priorität vom 10.02.2010, die Schutz genießt u.a. für Waren der Klasse 28, nämlich Spiele, Spielzeug, Spielzeugautos, Modellautos (Anlage B 1) sowie der Unionsmarke... mit Priorität vom 26.03.1996, die Schutz genießt u.a. für Waren der Klasse 28, nämlich Spiele, Spielzeug (Anlage B 2). Randnummer 4 Die Beklagte stellte mindestens einen Grenzbeschlagnahmeantrag nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Rates der Europäischen Union und des Rates vom 12.06.2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden. Randnummer 5 Anfang Mai 2016 hielten die Zollämter D. Flughafen (Anlage K 5), H. (Anlage K 3) und Flughafen K./B. (Anlagen K 4) für die Klägerin bestimmte Lieferungen von Automodellen aus C. an. Die Klägerin beauftragte daraufhin ihren Prozessbevollmächtigten, der sich an die Zollämter sowie die Generalzolldirektion (Anlage K 8) wandte. Die Automodelle wurden letztlich freigegeben. Randnummer 6 Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2016 (Anlage K 10) auffordern, die widerrechtliche Zurückhaltung von Automodellen der Klägerin zu unterlassen sowie die durch die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von 830,00 € zu ersetzen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10.08.2016 ab (Anlage K 11). Randnummer 7 Die Klägerin behauptet, bei den Modellautos, deren Einfuhr die Zollämter verweigerten, habe es sich um solche des Typs „Porsche 918 Spyder“ in den Maßstäben 1:14 und 1:24 gehandelt. Das Aussehen der Modellautos und der Verpackungen ergebe sich aus den Anlagen K 2, K 14, K 24, K 27 und K 28. Es handle sich um originalgetreue Nachbildungen des echten Porsche 918 Spyder. Randnummer 8 Die Zollämter hätten sich gegenüber der Klägerin auf eine angebliche Verletzung von Marken der Beklagten berufen. Die Zollbeamten hätten die Abfertigung jeweils telefonisch davon abhängig gemacht, dass die Klägerin Lizenzverträge mit der Beklagten vorlege. Erst auf Grund der Intervention des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten die Zollämter die Waren sodann abgefertigt. Diese Zollmaßnahmen hätten auf einem oder mehreren Anträgen der Beklagten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 beruht. Randnummer 9 Die Klägerin meint, die Beklagte habe durch die von ihr veranlassten Zollmaßnahmen rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Die Beklagte habe in ihren Grenzbeschlagnahmeanträgen nicht darauf hingewiesen, dass die Markenbenutzung auf originalgetreuen Miniatur-Modellen gemäß der Entscheidung BGH GRUR 2010, 726 - Opel-Blitz II keine Rechtsverletzung darstelle, obwohl in dem Formular für Grenzbeschlagnahmeanträge (Anlage K 7) an mehreren Stellen so ein Hinweis gegeben werden könne. Randnummer 10 Durch die von der Beklagten veranlasste Tätigkeit der Zollämter sei der Klägerin ein Schaden in Form von Rechtsanwaltskosten entstanden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe für seine Tätigkeit 830,00 € abgerechnet, was auf einer entsprechenden Honorarabrede beruhe. Jedenfalls stehe der Klägerin ein Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da ihr sofortiges Einschreiten bei den Zollämtern für die Beklagte objektiv nützlich gewesen sei und ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen habe, denn es seien weitere Verzögerungen und damit Schäden vermieden worden. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 830,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten per annum über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte meint, ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin liege jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Beklagte einen gesetzlich vorgesehenen Antrag auf den hierfür vorgesehenen Formularen gestellt habe. Die von der Klägerin verlangten Erläuterungen zur Rechtslage in dem Grenzbeschlagnahmeantrag seien zudem nicht sachgerecht, denn in dem Antrag seien nur die speziellen Merkmale der Ware darzustellen und nicht allgemeine Lehren des Kennzeichenrechts. Es sei zudem gar nicht absehbar, welche Rechtsausführungen nötig seien. Randnummer 16 Darüber hinaus könne die Beklagte nicht beurteilen, ob es sich um originalgetreue Nachbildungen des Porsche 918 Spyder gehandelt habe. Außerdem habe eine Verletzung der Marken der Beklagten auf Grund der von der Klägerin behaupteten Gestaltung der Verpackung vorgelegen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 22.02.2018 und 27.09.2018 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB oder als Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingereichten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB, einer ungerechtfertigten Grenzbeschlagnahme gemäß §§ 150, 149 MarkenG oder einer gezielten Behinderung gemäß §§ 9, 4 Nr. 4 UWG. Diese Ansprüche scheitern alle daran, dass jedenfalls die Gestaltung der Verpackung der streitgegenständlichen Modellautos mit den Zeichen „918 Spyder“ und „Porsche“ die Markenrechte der Beklagten aus der deutschen Marke... gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und der Unionsmarke... gemäß Art. 9 Abs. 2 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.