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AG Hamburg 18b C 113/19 Urteil Kostenfeststellungsklage: Erfüllungswirkung bei Leistung eines Ausgleichsleistungsanspruchs eines Fluggastes im Rahmen

Kostenfeststellungsklage: Erfüllungswirkung bei Leistung eines Ausgleichsleistungsanspruchs eines Fluggastes im Rahmen einer Sammelüberweisung Orientierungssatz Bei der Leistung eines Ausgleichsleistu

bei der Klagerücknahme der Klägerin die Kosten auferlege. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. I. Randnummer 15 Das Amtsgericht Hamburg ist nach § 29 I

zuständig, da der Abflugsort Hamburg in seinem Gerichtsbezirk liegt und Erfüllungsort der abgetretenen Forderung aus Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist (EuGH, 9.7.2009, Az. C-204/08 Rehder; Zöller

, 33. Auflage, § 29 Rn. 3). Randnummer 16 Das Feststellungsinteresse nach § 256 I

ist gegeben. Die Klägerin hat bei Erledigung nach Rechtshängigkeit die Wahl zwischen einer Kostenfeststellungklage oder einer Erledigungserklärung. Die beidseitige Erledigungserklärung und Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 91a

verdrängt dabei nicht als lex specialis die materielle Kostenklage. Eine Spezialität ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzgebungsmaterialien. § 91a

bietet lediglich eine zusätzliche, schnelle und prozessökonomische Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung, ohne dass die Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt werden sollten (Elzer NJW 2019, 1116; aA KG NJOZ 2019,1159; OLG München, BeckRS 2015, 13482). Mit einer Verweisung auf § 91 a

wird dem Interesse der Klägerin auch nicht in gleicher Weise Rechnung getragen wie bei einer Kostenfeststellungsklage, da sie dabei die Erstattung ihrer Kosten nicht mit derselben Zuverlässigkeit erreicht. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, einen möglichen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung einer umfassenden Prüfung durch das Gericht zu unterziehen, bei der – anders als im Rahmen der Entscheidung nach § 91a

– auch schwierige Rechtsfragen geklärt und eine Beweisaufnahme durchgeführt werden. Dies entspricht der Rechtsprechung und herrschenden Lehre für Stufenklagen (BGH NJW 1994, 2895; Musielak,

§ 91a

Rn.43) und Fälle des § 269 III 3

, der die Klagerücknahme wegen Erledigung vor Rechtshängigkeit regelt (BGH NJW 2013, 2201; OLG Frankfurt NJW 2019, 1158, Müko,

§ 91aRn.

20). Für § 91a

, der für Erledigung nach Rechtshängigkeit dieselbe summarische Prüfung wie § 269 III 3

anordnet, kann nichts anderes gelten (MüKo,

§ 91Rn.

20). Randnummer 17 Die Klageänderung ist gem. § 263

auch ohne Zustimmung der Beklagten zulässig, da sie sachdienlich ist, sodass dahingestellt bleiben kann, ob sie auch nach § 264 Nr. 3

zulässig wäre. Den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im anhängigen Verfahren über die entscheidenden Streitfragen zu klären, ist prozessökonomischer, als ihn in einem neuen Verfahren wieder aufzurollen (BGH NJW 1994, 2895; BeckOK

/Jaspersen,

§ 91aRn.

7). Die Frage nach dem Zeitpunkt der Erfüllung, die für den Kostenerstattungsanspruch von Bedeutung ist, wurde im vorliegenden Verfahren bereits ausführlich erörtert, sodass ihre abschließende Behandlung im selben Verfahren statt durch eine neue Klage sachdienlich ist. II. Randnummer 18 Der Klägerin steht ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erhebung und Rücknahme des Antrags auf Zahlung von 250,00 € nach § 280 I, II, 286 I, 249 I BGB zu. Zwischen den Parteien bestand aufgrund des abgetretenen Zahlungsanspruchs in Höhe von 250,00 Euro ein Schuldverhältnis. Die Beklagte befand sich im Verzug, da sie trotz Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit nicht geleistet hat. Die Leistung war nach § 269 I BGB sofort fällig. Die Beklagte wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2018 gemahnt. Randnummer 19 Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Beklagte noch nicht mit Erfüllungswirkung geleistet. Zur Erfüllung reicht es grundsätzlich aus, dass die Leistung bewirkt wird. Jedoch ist eine Tilgungsbestimmung unumgänglich, wenn eine eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem bestimmten Schuldverhältnis sonst nicht möglich ist. Die Tilgungsbestimmung kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben, der Bezug der Leistung auf eine bestimmte Forderung muss für den Gläubiger jedoch ersichtlich sein (MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl. 2019, BGB § 362 Rn. 13f; Palandt, § 366 Rn. 1; BGH NJW-RR 2008, 108). Zwar hat die Beklagte am 25.10.2018 der Klägerin den geschuldeten Betrag als Teil einer Sammelüberweisung zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Forderungen, die von der Beklagten an die Klägerin ausgeglichen werden, während andere streitig bleiben, war der Klägerin die erforderliche Zuordnung zur streitgegenständlichen Forderung erst mit Zugang des Zahlungsavises nach Klageerhebung möglich. Randnummer 20 Die Überweisung selbst ermöglichte keine Zuordnung. Angesichts der Sammelüberweisung und dem Bestehen weiterer Forderungen in gleicher Höhe bot allein der Überweisungsbetrag von 2.040,00 Euro keinen Anhaltspunkt dafür, dass konkret auch die abgetretene Forderung des R. A. O. in Höhe von 250,00 Euro getilgt werden sollte. Auch enthielt der Überweisungszweck weder den Namen noch die Fallnummer, sondern lediglich die Angaben zu zwei weiteren Forderungen, die beglichen werden sollten. Randnummer 21 Mangels Zugangs konnte auch der Zahlungsavis nicht zur Zuordnung beitragen. Die Email vom 9.11.2018 enthält entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls keine Tilgungsbestimmung. Anders als in der von ihr zitierten Entscheidung des AG Köln (AZ 125 C 497/19) nennt die Email weder den Betrag noch die genaue Summe der Überweisung, durch welche die Forderung erfüllt werden sollte, sondern spricht nur pauschal davon, dass eine Überweisung abgewickelt wurde, was mit demselben Wortlaut schon vor der Zahlung in der Email vom 24.10.2018 mitgeteilt wurden. Mit diesen (spärlichen) Angaben vermochte die Klägerin nicht zu erkennen, ob und mit welcher Überweisung die streitgegenständliche Forderung aus Sicht der Beklagten erfüllt werden sollte. Dies gilt gerade angesichts der Tatsache, dass die Klägerin regelmäßig Forderungen (auch) in gleicher Höhe gegenüber der Beklagten geltend macht und im Zeitraum vom 26.10-9.11.2018 fünfzehn (Sammel)Überweisungen der Beklagten auf dem Konto der Klägerin eingingen. Da auch bei diesen Überweisungen der konkrete Verwendungszweck jedenfalls teilweise fehlte, war es der Klägerin auch nicht möglich, die Zahlung vom 25.10.2018 der streitgegenständlichen Forderung im Ausschlussverfahren zuzuordnen, zumal gerichtsbekannt nicht sämtliche, von der Klägerin geltend gemachten Forderungen in Höhe von 250,00 EUR von der Beklagten beglichen werden. Dass am 26.10.2018 zwei weitere Zahlungen der Beklagten bei der Klägerin eingingen, belegt die – unwidersprochene – Umsatzübersicht (Bl. 44 d.A.), was gegen die Behauptung der Beklagten spricht, am 25.10.2018 seien nur eine Zahlung an die Klägerin veranlasst worden. Randnummer 22 Erfüllung ist somit – ex nunc (Palandt § 362 Rn.10; LG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1572) – erst mit Zugang des Zahlungsavises, das die Zuordnung der Zahlung vom 25.10.2018 zur streitgegenständlichen Forderung ermöglichte, im gerichtlichen Verfahren eingetreten. Randnummer 23 Die Beklagte hat den Verzug auch zu vertreten. Ob ihr bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht schon die Zeichenbegrenzung im Überweisungsbeleg bekannt sein musste, kann dahinstehen. Jedenfalls der Umstand, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Forderung am 7.11.2018 und am 3.12.2018 zwei weitere Male angemahnt hat, hätte Anlass zur Prüfung gegeben, ob schon eine wirksame Tilgungsbestimmung übermittelt wurde – oder sie schlicht noch einmal zu treffen / zu übermitteln. Dies gilt erst Recht mit Blick auf den Hinweis der Klägerin vom 10.12.2018, dass sie die am 26.10.2018 eingegangene Zahlung in Höhe von 2.040 Euro nicht zuordnen könne. Randnummer 24 Der Klägerin ist verzugsbedingt ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe der Rechtsverfolgungskosten entstanden. Insoweit trifft die Klägerin kein Mitverschulden. Zwar hatte sie durch die Zahlungsankündigung und die Überweisung von 2.040 Euro Anlass, eine Erfüllung in Betracht zu ziehen, jedoch hat sie alles Zumutbare getan, um den Sachverhalt aufzuklären. Sie fragte bei der Beklagten unter dem 10.11.2018 nach, welche (weiteren) Forderungen mit der Zahlung von 2.040 Euro getilgt werden sollten, und machte am 3.12.2018 die streitgegenständliche Forderung anwaltlich geltend. Da die Beklagte nicht antwortete, hatte die Klägerin keinen Anlass für weitere Nachfragen. Die Klägerin hat sich auch nicht treuwidrig verhalten, indem sie gegen die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Forderung vorging, obwohl sie den überwiesenen Betrag insgesamt behielt, statt den nicht zuzuordnenden Betrag zurück zu überweisen. Es war auch für die Klägerin offensichtlich, dass das Geld für sie bestimmt war, lediglich die konkrete Zuordnung, um die sich die Klägerin wie gezeigt bemühte, auf eine konkrete der zahlreichen, offenen Forderungen war ungeklärt. Eine Rücküberweisung hätte demgegenüber überflüssige Kosten und Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten verursacht. Randnummer 25 Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro gem. §§ 280 I, II 286 I, 249 I BGB zu. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 12.2.2020, auf den die Beklagte nicht erwidert hat, ausdrücklich klargestellt, dass er zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragt wurde und erst, als dieser der Erfolg versagt blieb, Klagauftrag erteilt wurde. Somit stand der Klägerin bei einem Gegenstandswert von 250,00 Euro gem. Nr. 2300, 7002 VV RVG ein Erstattungsbetrag in Höhe von 70,20 Euro zu. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, der namens der Auftraggebers gegenüber einem Dritten geltend gemacht wird, setzt nicht voraus, dass dem Auftraggeber bereits eine Rechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG zugegangen ist (BGH NJW 2011, 2509 (Az: VI ZR 63/10)), so dass es auf eine etwaige Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seitens der Klägerin nicht ankommt. Randnummer 26 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91

. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713

. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Entscheidung hing von der der auf den Einzelfall bezogenen Frage ab, ob eine Tilgungsbestimmung getroffen war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.