Verletzung des Mitbestimmungsrechts eines Personalrates bei der Entscheidung über eine beamtenrechtliche Beförderung; Zuständigkeit der Dienststelle für Maßnahmen personeller Art Leitsatz 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass das angerufene Verwaltungsgericht Hamburg dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen landesfremden Prozessrecht unterworfen sei. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19), nach denen § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg eröffnet. (Rn.21) 2. Hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber durch § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. ein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg als örtlich zuständig bestimmt, so hat er damit die Entscheidung über den Rechtsstreit der in diesem anderen Land gesetz- und verfassungsgemäß gebildeten und besetzten Gerichtsbarkeit überantwortet und auf die entsprechende Anwendung der dort für Personalvertretungssachen geltenden Vorschriften in §§ 99 f. HmbPersVG verwiesen. Diese Auslegung des schleswig-holsteinischen Prozessrechts vermeidet einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, der in der Auswahl von Mitgliedern des Spruchkörpers eines hamburgischen Gerichts durch die Landesregierung Schleswig-Holstein läge. (Rn.21) 3. Der Antragsteller erstrebt noch die Feststellung, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. verletzt hat, indem sie die Versetzung hinsichtlich der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Beraterin/eines Beraters im Auskunfts- und Beratungsdienst, Abteilung Leistungen, am Standort Neumünster, ohne den Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens durchgeführt hat. Dies ist ein – unzulässiger – Fortsetzungsfeststellungsantrag. Gegenstand des Verfahrens ist nicht von vornherein eine abstrakte, vorgangsübergreifende Rechtsfrage. (Rn.30) 4. Die Vergabe eines Beförderungs-dienstpostens, der planstellenmäßig bei einer bestimmten Dienststelle eingerichtet ist, ist grundsätzlich eine Personalangelegenheit dieser Dienststelle, ohne dass es auf die bisherige Dienststellenzugehörigkeit des für den Dienstposten ausgewählten Bewerbers ankommt. Der örtliche Personalrat der abgebenden Dienststelle ist im Zuge eines Beförderungsvorgangs hingegen auch nicht ausnahmsweise mitbestimmungsberechtigt. (Rn.38) Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen ist. Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller erstrebt noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme durch die Beteiligte. Randnummer 2 Die Beteiligte ist die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord. Randnummer 3 Der Antragsteller ist der für die Beteiligte gebildete Personalrat. Randnummer 4 In der Zeit vom 9. Februar 2017 bis 9. März 2017 wurde die Stelle einer Beraterin/eines Beraters im Auskunfts- und Beratungsdienste Abteilung Leistungen an dem zur Dienststelle Lübeck gehörenden Standort Neumünster ausgeschrieben. Die Auswahlkommission entschied sich für Frau A., die zu diesem Zeitpunkt in der Dienststelle Hamburg eingesetzt war. Die Auswahlentscheidung wurde dem Personalrat der Dienststelle Lübeck am 29. Mai 2017 zur Zustimmung vorgelegt und dem antragstellenden Personalrat lediglich zur Information. Der Antragsteller teilte mit E-Mail vom 9. Juni 2017 seine Auffassung mit, dass es sich um eine seiner Mitbestimmung unterliegende Maßnahme personeller Art (der beteiligten Dienststelle Hamburg) handele. Randnummer 5 Der Beteiligte entgegnete, dass zwischen „Umsetzung“ und „Beförderung“ zu unterscheiden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, der planmäßig bei einer bestimmten Dienststelle sei, eine Personalangelegenheit dieser Dienststelle. Diese Rechtsprechung lege bei der personalvertretungsrechtlichen Beurteilung das Schwergewicht auf die künftige Auswirkung der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, hier der Beförderung. Randnummer 6 Der Antragsteller beschloss am 21. Februar 2018, die Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens u.a. hinsichtlich des Vorgangs Frau A. unter Beauftragung der Prozessbevollmächtigten. Randnummer 7 Der Antragsteller hat am 21. März 2018 das Beschlussverfahren eingeleitet. Zunächst auch mit dem Ziel, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und zur Rückgängigmachung der Versetzung zu verpflichten. Zur Begründung bringt er vor: Sein Mitbestimmungsrecht bestehe u.a. bei Versetzungen. Ihm werde die Mitbestimmung bei der „Abgabe“ von Frau A. aus der Hamburger Dienststelle verweigert. Es handele sich um eine „doppelt betriebsbezogene Maßnahme“. Es könne nicht auf die Entscheidungskompetenz der örtlichen Dienststellenleitung für die „Versetzung“ ankommen. Randnummer 8 Mittlerweise wurde Frau A. auf der neuen Stelle beamtenrechtlich befördert. Randnummer 9 Nach einem ersten Anhörungstermin vor der Fachkammer hat der Vorsitzende mit Beschluss vom 4. Juni 2019 das Bundesverwaltungsgericht um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 52 Abs. 2 VwGO ersucht und auf dein entsprechendes Ersuchen mit Beschluss vom 22. Mai 2019 ( 25 FL 23/19 , juris) verwiesen. Dort ist ausgeführt: Sei ein in § 2 VwGO genanntes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Rechtsstreit befasst, finde grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Dieser Grundsatz sei wegen § 187 Abs. 2 VwGO nur durchbrochen, soweit die in diesem Rahmen erlassenen Vorschriften des Landesrechts etwas Anderes bestimmten. Insbesondere könne § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG keine für das Verwaltungsgericht Hamburg bindende gesetzliche Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts entnommen werden. Zum einen komme dem schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber die Gesetzgebungsbefugnis zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für eine Sache nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein nur zu, soweit schleswig-holsteinische Gerichte betroffen seien. Zum anderen wolle der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber die Entscheidung über den Rechtsstreit auch keinem anderen als dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zuweisen. Aus der Vorschrift über die Bildung und Besetzung der Fachkammern nach § 89 MBG Schl.-H. gehe zwingend hervor, dass die in § 88 MBG Schl.-H. den „Verwaltungsgerichten“ zugewiesene Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein im ersten Rechtszug ausschließlich vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu treffen sei. Randnummer 10 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ersuchen mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 2/19, juris) verworfen und ausgeführt: Der konkrete Rechtsstreit sei nicht nach der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren zu entscheiden. Nach dem anzuwendenden § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. bestimme sich die örtliche Zuständigkeit in dem Verfahren 25 FL 74/18 in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Die Frage, ob gegebenenfalls in Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein eine Spezialkammer einzurichten sei, sei keine Frage der örtlichen Zuständigkeit. Randnummer 11 Das Gericht hat Antragsteller und Beteiligte in einem zweiten Termin angehört. Randnummer 12 Der Antragsteller beantragt unter Rücknahme des Antrags im Übrigen, Randnummer 13 festzustellen, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. verletzt hat, indem sie die Versetzung hinsichtlich der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Beraterin/eines Beraters im Auskunfts- und Beratungsdienst, Abteilung Leistungen, am Standort Neumünster, ohne den Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens durchgeführt hat. Randnummer 14 Die Beteiligten beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Auf die Niederschrift der Anhörungstermine und auf den Inhalt der Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 17 Funktional zuständig am angerufenen Gericht ist eine Fachkammer, die in Übereinstimmung mit dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz (v. 8.7.1994, HmbGVBl. S. 299, zuletzt geändert HmbGVBl. 2019, S. 527, 530 – HmbPersVG) gebildet und besetzt ist. Im Einzelnen: Randnummer 18 Für die nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz zu treffenden Entscheidungen sind gemäß § 100 Abs. 1 HmbPersVG beim Verwaltungsgericht Hamburg eine oder mehrere Fachkammern zu bilden. Eine Fachkammer nach § 100 Abs. 2 und 3 HmbPersVG ist mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt sind. Letztere müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der in § 1 Abs. 1 HmbPersVG genannten hamburgischen Verwaltungen oder Gerichte sein und werden durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg oder die von ihm bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag der unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften und der hamburgischen Verwaltungen und Gerichte berufen. Randnummer 19 Zwar ist in vorliegender Sache keine Entscheidung nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz zutreffen, sondern nach dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen materiellen Recht. Materiellrechtlich findet auf das Verhältnis zwischen dem Personalrat der Dienststelle Hamburg und deren Dienststellenleitung das Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (v. 11.12.1990, GVOBl. S. 577, zuletzt geändert GVOBl. S. 30 – MBG Schl.-H.) Anwendung. Wie sich aus § 1 Abs. 1 MBG Schl.-H. ergibt, gilt das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein in Dienststellen der der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Verwaltungsträger der beteiligten Dienststelle ist die Deutsche Rentenversicherung Nord. Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist als Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 29 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 125 Abs. 1 SGB VI und untersteht der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein (BVerwG, Beschl. v. 17.7.2010, 6 PB 6/10, juris Rn. 5). Randnummer 20 Auch bestimmt § 89 MBG Schl.-H., dass für die nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu treffenden Entscheidungen bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden sind. Eine solche Fachkammer ist mit einer oder einem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt. Letztere müssen Beschäftigte des schleswig-holsteinischen öffentlichen Dienstes i.S.d. § 3 MBG Schl.-H. sein und werden durch die Landesregierung Schleswig-Holstein oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der in § 1 MBG Schl.-H. bezeichneten schleswig-holsteinischen Dienststellen berufen, demgegenüber § 100 HmbPersVG eine Bildung und Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus der hamburgischen Verwaltung und legitimiert durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vorsieht. Randnummer 21 Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass das angerufene Verwaltungsgericht Hamburg dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen landesfremden Prozessrecht unterworfen sei. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19), nach denen § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg eröffnet. Doch hat das Bundesverwaltungsgericht von der Frage der örtlichen Zuständigkeit die Frage losgelöst gesehen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein eine Spezialkammer einzurichten sei. Damit hat es eine Anwendung des § 89 MBG Schl.-H. auf das Verwaltungsgericht Hamburg nicht ausdrücklich gefordert. Sie ist zu verneinen. Hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber durch § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. ein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg als örtlich zuständig bestimmt, so hat er damit die Entscheidung über den Rechtsstreit der in diesem anderen Land gesetz- und verfassungsgemäß gebildeten und besetzten Gerichtsbarkeit überantwortet und auf die entsprechende Anwendung der dort für Personalvertretungssachen geltenden Vorschriften in §§ 99 f. HmbPersVG verwiesen. Diese Auslegung des schleswig-holsteinischen Prozessrechts vermeidet einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, der in der Auswahl von Mitgliedern des Spruchkörpers eines hamburgischen Gerichts durch die Landesregierung Schleswig-Holstein läge. Das Verwaltungsgericht Hamburg übt hamburgische Staatsgewalt aus und unterliegt dem Erfordernis der demokratischen Legitimation über den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg letztlich durch das Volk in der Freien und Hansestadt Hamburg und nicht über die Landesregierung Schleswig-Holstein letztlich durch das Volk in Schleswig-Holstein. Randnummer 22 Dass im Ergebnis über Personalvertretungssachen nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein damit eine nicht von der Landesregierung Schleswig-Holstein legitimierte Fachkammer ohne Beschäftigte des schleswig-holsteinischen öffentlichen Dienstes entscheidet, muss als Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg hingenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht bereits insoweit verfassungsrechtlichen Bedenken gefolgt. III. Randnummer 23 Die Einstellung des Verfahrens, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, folgt aus § 81 Abs. 2 ArbGG. Diese Vorschrift ist anwendbar über § 99 Abs. 2 HmbPersVG , der seinerseits anwendbar ist wegen der Zuständigkeitsanordnung durch § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H., beruhend auf § 187 Abs. 2 VwGO (vgl. oben II.). IV. Randnummer 24 Der im Übrigen weiterverfolgte Antrag ist unzulässig (hierzu unter 1.). Wäre der Antrag zulässig, so wäre er unbegründet (hierzu unter 2.). Randnummer 25 1. Der Antrag ist als bereits unzulässig abzulehnen. Das angerufene Gericht ist für die zu treffende Entscheidung rechtsweg- (hierzu unter a)) und örtlich zuständig (hierzu unter b)). Dem Beschlussverfahren liegt zwar ein Personalratsbeschluss zugrunde (hierzu unter c)), doch ist ein unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt (hierzu unter d)). Randnummer 26
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