Ausbildungsunterhalt: Obliegenheitsverletzung des Unterhaltsberechtigten bei verzögerter Beendigung des Studium durch Auslandsaufenthalt; Nebentätigkeit des Unterhaltsberechtigten ohne fachlichen Bezu
im Sinne von § 17 BAföG (also sowohl als Zuschuss gewährte als auch darlehenshalber gewährte
) decken im Gegensatz zu Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG den Bedarf des Antragsgegners zu 1) (vgl. Viefhues in juris-PK, Stand 10.12.2019, § 1602 Rn. 37 ff.). Randnummer 102
(4)Das vom Antragsgegner zu 1) für den Auslandsaufenthalt aufgenommene verzinsliche KfW-Darlehen ist (unabhängig von der Höhe des Zinssatzes) kein bedarfsdeckendes Einkommen (OLG Bremen, FamRZ 2013, 1050 – juris, Rn. 12; Viefhues in juris-PK, Stand 10.12.2019, § 1602 Rn. 40). Randnummer 103
(5)Die Versicherungssumme aus der im Jahr 1992 auf den Namen des Antragsgegners zu 1) abgeschlossenen und im Jahr 2007 durch den Vater des Antragsgegners zu 1) aufgelösten Lebensversicherung bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt ist nicht bedarfsdeckend einzusetzen, weil dem Antragsgegner zu 1) im hier relevanten Zeitraum kein Kapital aus dieser Lebensversicherung zur Verfügung stand. Es kann dahinstehen, ob die vom Vater des Antragsgegners zu 1) behaupteten Unterhaltsrückstände aus den Jahren 2005-2007 (Blatt 434 der Akte) tatsächlich bestanden haben. Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist allein, dass diese Lebensversicherung bereits vor Eintritt der Volljährigkeit des Antragsgegners zu 1) durch dessen Vater liquidiert worden ist und das Kapital dem Antragsgegner zu 1) in den Jahren ab 2015 zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung stand. Randnummer 104
(6)Das vom Antragsgegner zu 1) aus Nebentätigkeit in den Jahren 2015 bis Juni 2018 erzielte geringfügige Einkommen bleibt anrechnungsfrei. Das folgt daraus, dass gemäß Nr. 13.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Fassung § 1577 Abs. 2 BGB auf Einkünfte des volljährigen Unterhaltsberechtigten entsprechend anzuwenden ist. Eine Anrechnung unterbleibt nach Satz 1 dieser Vorschrift, wenn der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet. Das betrifft etwa Fälle, in denen das Kind eine Erwerbstätigkeit aufnehmen musste, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, nachdem der Unterhaltsverpflichtete die Zahlungen eingestellt hat; von einer Anrechnung ist ferner abzusehen, wenn ein Student durch seinen Verdienst Sonderbedarf decken will; schließlich bleibt Einkommen anrechnungsfrei, soweit ein Student sich durch eine Nebentätigkeit in angemessenem Umfang einen besseren Lebensstandard ermöglicht, als der nach den Tabellensätzen bemessene Unterhalt zulassen würde (Wendl/Dose-Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 109 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 105 Demgemäß hat eine Anrechnung bereits deshalb zu unterbleiben, weil die Antragstellerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinerlei Unterhalt gezahlt hat; darüber hinaus auch deshalb, weil sich der (ohnehin unregelmäßige) Zuverdienst in den einzelnen Monaten in angemessen engen Grenzen hält: Er beschränkt sich im Jahr 2015 auf insgesamt 1.165 € in vier Monaten, auf das Jahr gerechnet also auf monatsdurchschnittlich 97,09 €. Im Jahr 2016 liegt er bei monatsdurchschnittlich 191,92 € und im Jahr 2017 mit einer Gesamtsumme von 460 € in drei Monaten bei 38,34 € monatsdurchschnittlich. Im Jahr 2018 sind in drei Monaten von April bis Juni insgesamt 680 € erzielt worden, bezogen auf diese drei Monate also monatsdurchschnittlich 226,67 €, danach hat bis einschließlich November 2018 keine Erwerbstätigkeit stattgefunden. Bis zu diesem Zeitpunkt halten sich die Nebeneinkünfte in einem Rahmen, der einem Studenten zu maßvollen Aufbesserung des Lebensstandards und zur Bewältigung von Sonderbedarf zuzubilligen ist. Randnummer 106 Bei Einkünften unterhalb der Anrechnungsgrenze kann die Antragstellerin aus der – allerdings durchaus pflichtwidrig – unterlassenen Anzeige dieser Einkünfte keinen Verwirkungseinwand herleiten, da sie ihrerseits nicht den geschuldeten Unterhalt bzw. eben überhaupt keinen Unterhalt gezahlt hat. Randnummer 107 b) Unterhaltsrechtliches Einkommen der Antragstellerin Randnummer 108
(1)Soweit die Antragstellerin behauptet, sie habe (bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2016) lediglich ein Einkommen von „ca. 2.300,00 €/2.400,00 €“ erzielt, hat sie nichts dazu vorgetragen, was diese Behauptung substantiieren könnte. Das Einkommen ist aus den von der Antragstellerin vorgelegten Verdienstabrechnungen zu ermitteln, was zu folgendem Ergebnis führt: Randnummer 109 Für das Jahr 2016 geht aus der Dezemberabrechnung vom 19.12.2016 (Blatt 167 der Akte) aus dem Bruttoentgelt für das gesamte Jahr und den gesetzlichen Abzügen ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 3.077,30 € hervor. Entsprechend ergibt sich für das Jahr 2017 aus der Dezemberabrechnung vom 15.12.2017 (Blatt 169 der Akte) ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 3.336,48 €. Für das Jahr 2018 ist das Einkommen aus dem Jahr 2017 mit monatsdurchschnittlich 3.336,48 € fortzuschreiben. Denn für das Jahr 2018 hat die Antragstellerin trotz Aufforderung durch den Antragsgegner zu 3) (Schriftsatz vom 15.01.2019, Blatt 296 der Akte) lediglich die Abrechnung für Juli 2018 vorgelegt, die ein Nettoeinkommen von 3.070,18 € ausweist (Blatt 168 der Akte). Unter Berücksichtigung einer jährlichen Sonderzahlung (im Jahr 2016 Weihnachtsgeld 2.391,90 €, Entgeltabrechnung vom 18.11.2016, Blatt 166 der Akte) ist jedenfalls von einem Durchschnittseinkommen wie im Jahr 2017 auszugehen, zumal die Antragstellerin auch nichts dazu vorgetragen hat, dass sich das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit eventuell reduziert haben könnte. Randnummer 110 Für das Jahr 2015 liegen keine Unterlagen vor. Wegen der seit 2014 unverändert bei demselben Arbeitgeber andauernden Beschäftigung und der zwischen 2016 und 2017 erkennbaren moderaten linearen Gehaltserhöhung geht das Gericht für das Jahr 2015 von einem gegenüber dem Folgejahr etwas geringeren Einkommen aus und nimmt, ausgehend von 3.077,30 €, einen Abschlag auf 3.000,00 € vor. Randnummer 111
(2)Das Einkommen der Antragstellerin ist unterhaltsrechtlich um folgende Positionen zu bereinigen: Randnummer 112 (
- aa)Bis einschließlich September 2016 sind Studiengebühren für die Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin als berufsbedingte Aufwendungen mit monatlich 142,00 € zu berücksichtigen. Randnummer 113 (
- bb)Die im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallene Rate von 382,79 € monatlich zur Finanzierung des Pkw Opel Mokka erkennt das Gericht an. Dabei wird berücksichtigt, dass die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs auf die Nutzung eines Pkw für die Bewältigung des Arbeitsweges von ihrem damaligen Wohnort F. aus angewiesen zu sein, und dass die Antragstellerin in diesem Verfahren nicht die Entfernungspauschale von 0,30 € je gefahrenem Kilometer gemäß Nr. 10.2.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien geltend gemacht hat. Zwar dürften nach der Entfernungspauschale berechnete Fahrtkosten für den Weg zum Arbeitsort in der Summe deutlich unter der monatlichen Finanzierungsrate für das Fahrzeug liegen – genau lässt sich das nicht sagen, weil die Antragstellerin weder zum Zeitpunkt ihres Umzuges nach Kaufering noch zur aktuell bestehenden Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort vorträgt –, doch ist angesichts des relativ weit nachrangigen Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder (§ 1609 Nr. 4 BGB), denen gegenüber keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht (§ 1603 Abs. 1 BGB), auch bei der Berücksichtigung regelmäßiger Belastungen des Unterhaltspflichtigen ein großzügigerer Maßstab geboten als bei Minderjährigen oder unterhaltsrechtlich privilegiert Volljährigen und auch als beim Ehegattenunterhalt (vgl. Nr. 10.4 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien; Wendl/Dose-Gerhard, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 1 Rn. 1080 und § 2 Rn. 536 ff.). Randnummer 114 Soweit die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2020 hat mitteilen lassen, die aktuelle Rate liege bei monatlich 398,00 €, ist nichts dazu vorgetragen, seit wann das so ist. Es liegt aber nahe, dass die – ohnehin nicht belegte – Änderung der Ratenhöhe anlässlich der Verlängerung des ursprünglich im Januar 2019 auslaufenden Darlehensvertrages vereinbart wurde, also für Unterhaltsansprüche bis einschließlich November 2018 ohne Belang ist. Randnummer 115 (
- cc)Aufgrund vorstehender Erwägungen ist auch hinsichtlich des am 11.05.2015 mit einem Nettodarlehensbetrag von 18.000 € abgeschlossenen Darlehens ein großzügiger Maßstab anzulegen, der dazu führt, dass die monatlichen Raten von 313,36 € einkommensmindernd in Abzug gebracht werden. Die Antragstellerin hat dazu – wenn auch sehr allgemein und wenig substantiiert – geltend gemacht, der Darlehensbetrag sei zur Bewältigung der Kosten des Umzuges nach Kaufering und zum Ausgleich von Schulden, die in 14 Monaten Arbeitslosigkeit aufgelaufen seien, benötigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Darlehensbetrag für unterhaltsrechtlich nicht anerkennenswerte Zwecke verwendet worden ist, sind nicht festgestellt worden. Randnummer 116 (
- dd)Nicht anerkennungsfähig ist das weitere im Oktober/November 2016 bei der Sparkasse F. aufgenommene Darlehen mit einem Nettodarlehensbetrag von 6.938,01 € und monatlichen Raten von 109,54 €. Soweit dieses Darlehen der Rückführung vor dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgelaufener und auf das Land Schleswig-Holstein übergegangener Unterhaltsansprüche des Antragsgegners zu 1) in Höhe von 3.388,71 € diente, widerspräche die Berücksichtigung der Darlehensraten dem unterhaltsrechtlichen Doppelverwertungsverbot, weil die Unterhaltsansprüche zu einer Zeit entstanden sind, in dem die Antragstellerin im jeweiligen Umfang leistungsfähig war. Soweit mit dem restlichen Darlehensbetrag von nochmals ca. 3.500 € der Stand des Girokontos ausgeglichen worden sein soll, ist dieser Vortrag zum einen weder substantiiert noch nachprüfbar, zum anderen wäre auch unterhaltsrechtlich kein Grund für die Anerkennung dieses Verwendungszwecks ersichtlich, nachdem die Antragstellerin eigenem Vortrag gemäß bereits im Mai 2015 ein umfangreiches Darlehen zur Ablösung der bestehenden Verbindlichkeiten aufgenommen hatte. Randnummer 117 (
- ee)Soweit die Antragstellerin in ihrer Berechnung in der Antragsschrift vom 20.10.2016 (Blatt 5 der Akte) berufsbedingte Aufwendungen von 220 € monatlich einstellt, ist nichts dazu vorgetragen, worin diese Aufwendungen bestehen sollen. Eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen wird gemäß Nr. 10.2.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts jedenfalls in der Regel nicht gewährt. Sollte es sich bei diesem Betrag nach Vorstellung der Antragstellerin um eine Fahrtkostenpauschale gemäß Nr. 10.2.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien handeln, wäre dies nicht zu berücksichtigen, weil dafür jeder Vortrag zum berufsbedingten Fahrtweg fehlt. Da die Antragstellerin nach eigenem Vortrag gerade umgezogen ist, um die erhebliche Entfernung maßgeblich zu verringern, sind pauschale Fahrtkosten in dieser Höhe auch nicht plausibel. Jedenfalls sind jedoch berufsbedingte Fahrtkosten bereits mit der großzügigen Anerkennung des Pkw-Darlehens mit monatlich 382,79 € angemessen berücksichtigt. Randnummer 118
- c)Unterhaltsrechtliches Einkommen des Vaters des Antragsgegners zu 1) Randnummer 119 Für den Vater des Antragsgegners zu 1) sind im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Netto-Renteneinkünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund zu berücksichtigen, und zwar ab November 2015 monatlich 1.517,77 €; ab Juli 2016 monatlich 1.578,66 €; ab Juli 2017 monatlich 1.605,14 €; ab Juli 2018 monatlich 1.658,72 €; und ab Juli 2019 monatlich 1.712,50 €. Randnummer 120 Soweit die Antragsgegnerin zu 2) im jeweiligen BAföG-Bewilligungsbescheid (Blatt 189 ff. der Akte) bei der Einkommensermittlung für den Vater Sozialabzüge in Abzug gebracht hat (es handelt sich offenbar jeweils um den Versorgungsfreibetrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG, Schriftsatz vom 13.09.2018, Blatt 187 der Akte), ist dem unterhaltsrechtlich nicht zu folgen. Der Versorgungsfreibetrag dient nach Maßgabe von § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG der pauschalen Abgeltung von Sozialversicherungsbeiträgen im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Die Sozialversicherungsbeiträge sind unterhaltsrechtlich aber bereits dadurch berücksichtigt, dass jeweils nur die Netto-Rentenzahlung als unterhaltsrechtliches Einkommen in Ansatz gebracht wird. Randnummer 121 Weitere Einkünfte des Vaters des Antragsgegners zu 1) sind nicht zu berücksichtigen. Soweit die Antragstellerin behauptet, der Vater des Antragsgegners zu 1) beziehe laufende Einkünfte aus einer betrieblichen Altersvorsorge, ist ihr Vortrag nicht substantiiert. Aus dem vom Vater des Antragsgegners zu 1) vorgelegten Schreiben der Techniker Krankenkasse vom 19.08.2008 (Blatt 437 der Akte) geht hervor, dass die fragliche betriebliche Altersversorgung am 17.04.2008 mit einer einmaligen Kapitalleistung von 30.978,00 € zur Auszahlung gekommen ist, was die Antragstellerin schließlich wohl auch unstreitig gestellt hat (Schriftsatz vom 16.01.2020, Blatt 455 der Akte). Soweit die Antragstellerin (wohl hilfsweise) behauptet, der Vater des Antragsgegners zu 1) habe aus dem Surrogat dieser Kapitalleistung gegebenenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist dieser (bestrittene) Vortrag in dieser Allgemeinheit kaum dem Beweis zugänglich. Ungeachtet dessen hat der von der Antragstellerin als Zeuge benannte Vater des Antragsgegners zu 1) in seiner Vernehmung am 22.01.2020 irgendwelche Einkünfte außer seiner gesetzlichen Rente dezidiert und glaubhaft verneint (Protokoll vom 22.01.2020, Blatt 467 ff. der Akte). Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, das Kapital aus der betrieblichen Altersversorgung bei Renteneintritt im Jahr 2008 vollständig zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten eingesetzt zu haben (Blatt 469 der Akte). Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem Bekunden des Zeugen im Jahr 2015 oder danach noch Teile des Kapitals zur Verfügung gestanden hätten, hat das Gericht nicht. Erst recht gibt es keinerlei Anhaltspunkte für mögliche Einkünfte aus Vermietung und/oder Verpachtung. Der Zeuge hat solche Einkünfte ausdrücklich verneint, und die Antragstellerin hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Zeuge, der selbst zur Miete wohnt (Schriftsatz des Antragsgegner zu 3] vom 25.09.2018, Blatt 217 der Akte), zu irgendeinem Zeitpunkt unbewegliches Vermögen erworben haben könnte. Randnummer 122
- d)Haftungsquote Randnummer 123 Der Haftungsanteil der Antragstellerin bestimmt sich gemäß Nr. 13.3 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien nach ihrem prozentualen Anteil am bereinigten Gesamteinkommen beider Elternteile nach jeweiligem Abzug des angemessenen Selbstbehaltes gegenüber dem volljährigen Kind. Dieser Selbstbehalt liegt gemäß Nr. 21.3.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien bei unverändert 1.300 € in den Jahren 2015-2019 und bei 1.400 € im Jahr 2020. Randnummer 124 Eine Heraufsetzung oder Herabsetzung des angemessenen Selbstbehaltes hält das Gericht bei keinem der beiden Elternteile für angezeigt. Eine Herabsetzung des Wohnbedarfs auf Seiten der Antragstellerin wegen der Wohnungsnutzung gemeinsam mit dem Ehepartner ist nach Nr. 21.5 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien zwar möglich, setzt aber die Feststellung voraus, dass der Unterhaltspflichtige mit einem wirtschaftlich leistungsfähigen Partner zusammenlebt (Wendl/Dose-Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 555). Ausweislich des für das Jahr 2016 vorgelegten Steuerbescheides (Blatt 170 der Akte) erzielt der Ehemann der Antragstellerin deutlich geringere Einkünfte als sie selbst; es lässt sich mithin nicht feststellen, dass die Antragstellerin durch die gemeinsame Wohnungsnutzung in wirtschaftlich maßgeblicher Weise entlastet wird.
- e)Randnummer 125 Für die Berechnung des geltend gemachten Unterhaltsrückstands sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mithin folgende maßgebliche Veränderungen zu berücksichtigen: Randnummer 126 November 2015 Beginn des geltend gemachten Anspruchsübergangs Januar 2016 Änderung des Durchschnittseinkommens der Antragstellerin Änderung der Höhe des Kindergeldes Juli 2016 Änderung des Renteneinkommens des Vaters Oktober 2016 Änderung der Leistungen nach BAföG Wegfall Studiengebühren Antragstellerin Januar 2017 Änderung des Durchschnittseinkommens der Antragstellerin Änderung der Höhe des Kindergeldes April 2017 Auslandsjahr in Japan, Wegfall des Unterhaltsanspruchs Mai 2017 Wegfall des Kindergeldes Juli 2017 Änderung des Renteneinkommens des Vaters Januar 2018 Änderung des Durchschnittseinkommens der Antragstellerin April 2018 Wiederaufnahme des Studiums in Hamburg, Wiedereinsetzen des Unterhaltsanspruchs Änderung der Leistungen nach BAföG Mai 2018 Änderung der Leistungen nach BAföG Juli 2018 Änderung des Renteneinkommens des Vaters Dezember 2018 Wegfall des Unterhaltsanspruchs
- f)Randnummer 127 Die Unterhaltsansprüche des Antragsgegners zu 1) gegen die Antragstellerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum berechnen sich zusammengefasst wie folgt: Randnummer 128 November und Dezember 2015 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 670,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld -184,00 €
§ 17BAfö
G -0,21 € Ungedeckter Bedarf 485,79 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.000,00 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung -142,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 861,85 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.517,77 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 217,77 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.079,62 € Anteil der Antragstellerin 0,7983 Ungedeckter Bedarf gesamt 485,79 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 387,80 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (2 Monate) 775,60 € Randnummer 129 Januar bis Juni 2016 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld -190,00 €
§ 17BAfö
G -0,21 € Ungedeckter Bedarf 544,79 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.077,30 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung -142,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 939,15 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.517,77 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 217,77 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.156,92 € Anteil der Antragstellerin 0,8118 Ungedeckter Bedarf gesamt 544,79 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 442,24 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (6 Monate) 2.653,46 € Randnummer 130 Juli bis September 2016 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld -190,00 €
§ 17BAfö
G -0,21 € Ungedeckter Bedarf 544,79 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.077,30 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung -142,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 939,15 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.578,66 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 278,66 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.217,81 € Anteil der Antragstellerin 0,7712 Ungedeckter Bedarf gesamt 544,79 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 420,13 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (3 Monate) 1.260,39 € Randnummer 131 Oktober bis Dezember 2016 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld -190,00 €
§ 17BAfö
G -193,55 € Ungedeckter Bedarf 351,45 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.077,30 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung 0,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 1.081,15 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.578,66 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 278,66 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.359,81 € Anteil der Antragstellerin 0,7951 Ungedeckter Bedarf gesamt 351,45 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 279,43 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (3 Monate) 838,29 € Randnummer 132 Januar bis März 2017 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld -192,00 €
§ 17BAfö
G -193,55 € Ungedeckter Bedarf 349,45 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.336,48 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung 0,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 1.340,33 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.578,66 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 278,66 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.618,99 € Anteil der Antragstellerin 0,8279 Ungedeckter Bedarf gesamt 349,45 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 289,30 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (3 Monate) 867,91 € April 2017 bis März 2018 – kein Unterhaltsanspruch – Randnummer 133 April 2018 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld 0,00 €
§ 17BAfö
G 0,00 € Ungedeckter Bedarf 735,00 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.336,48 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung 0,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 1.340,33 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.605,14 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 305,14 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.645,47 € Anteil der Antragstellerin 0,8146 Ungedeckter Bedarf gesamt 735,00 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 598,70 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (1 Monat) 598,70 € Randnummer 134 Mai bis Juni 2018 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld 0,00 €
§ 17BAfö
G -0,10 € Ungedeckter Bedarf 734,90 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.336,48 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung 0,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 1.340,33 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.605,14 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 305,14 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.645,47 € Anteil der Antragstellerin 0,8146 Ungedeckter Bedarf gesamt 734,90 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 598,62 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (2 Monate) 1.197,24 € Randnummer 135 Juli bis November 2018 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld 0,00 €
§ 17BAfö
G -0,10 € Ungedeckter Bedarf 734,90 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.336,48 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung 0,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 1.340,33 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.658,72 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 358,72 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.699,05 € Anteil der Antragstellerin 0,7889 Ungedeckter Bedarf gesamt 734,90 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 579,74 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (5 Monate) 2.898,70 € Gesamtrückstand November 2015 bis November 2018 (25 Mon.) 11.090,29 € III. Randnummer 136 Der Widerantrag der Antragsgegnerin zu 2) ist zulässig und teilweise begründet. 1. Randnummer 137 Soweit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Unterhaltsansprüche des Antragsgegners zu 1) gegen die Antragstellerin bestanden, sind diese Ansprüche vollen Umfangs gemäß § 37 Abs. 1 BAföG auf die Antragsgegnerin zu 2) übergegangen, weil die Antragsgegnerin zu 2) im gesamten Zeitraum Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG in einer den jeweiligen Unterhaltsanspruch gegen die Antragstellerin übersteigenden Höhe erbracht hat. Randnummer 138 Die Voraussetzungen der rückwirkenden Inanspruchnahme gemäß § 37 Abs. 4 BAföG liegen zu jedem Zeitpunkt vor. 2. Randnummer 139 Der Zinsanspruch beruht jeweils auf § 37 Abs. 6 BAföG. Randnummer 140 Kumulative Voraussetzungen für den Zinslauf sind nach dieser Vorschrift die Fälligkeit des übergegangenen Anspruchs und die Mitteilung des Anspruchsübergangs an den Unterhaltspflichtigen für den jeweiligen Bewilligungszeitraum. Für den Zugang der jeweiligen Übergangsanzeige auf den unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin zu 2) im Schriftsatz vom 13.09.2018 (Blatt 188 der Akte) Bezug genommen. Randnummer 141 Danach ist die Hauptforderung wie folgt zu verzinsen: Randnummer 142 Unterhaltszeitraum Überleitungs- anzeige Fällige Summe Beginn Zinslauf November 2015 bis August 2016 Juli 2016 4.269,32 € 01.08.2016 September 2016 420,13 € 01.09.2016 Oktober 2016 bis Januar 2017 Dezember 2016 1.127,59 € 01.01.2017 Februar 2017 289,30 € 01.02.2017 März 2017 289,30 € 01.03.2017 April 2018 bis Juni 2018 Mai 2018 1.795,54 € 01.06.2018 Juli 2018 579,74 € 01.07.2018 August 2018 579,74 € 01.08.2018 September 2018 579,74 € 01.09.2018 Oktober 2018 579,74 € 01.10.2018 November 2018 579,74 € 01.11.2018 IV. Randnummer 143 Der zulässige Widerantrag des Antragsgegner zu 3) ist unbegründet, weil der Antragsgegner zu 1) in dem Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018, für den der Antragsgegner zu 3) übergegangene Ansprüche geltend macht, bereits dem Grunde nach keinen Unterhaltsanspruch gegen die Antragstellerin hatte. V. Randnummer 144 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Randnummer 145 Danach entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen. Nach Nr. 1 der Vorschrift ist insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Obsiegen und Unterliegen im Hinblick auf eine laufende Unterhaltsverpflichtung keine Bindung an die Festsetzung des Verfahrenswertes nach § 51 FamGKG besteht. Vielmehr ist unabhängig vom festgesetzten Verfahrenswert die Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen, wobei die Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe und die Dauer der Unterhaltsleistung maßgeblich sind (Giers in Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 243 Rn. 3; Pasche in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 243 Rn. 5; Lorenz in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 243 FamFG Rn. 2). Randnummer 146 Sind die Kosten des Unterhaltsverfahrens zwischen mehr als zwei Verfahrensbeteiligten zu verteilen, orientiert sich die Kostenverteilung zunächst an der für ein Prozessrechtsverhältnis gemäß §§ 92, 100 Abs. 2 ZPO entwickelten sogenannten Baumbachschen Formel, wobei das Ergebnis anhand weiterer Kriterien zur Ausübung des billigen Ermessens nach § 243 FamFG zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2019, NZFAm 2019, 627 – juris, Rn. 111). Die Anwendung dieser Formel auf multipolare Prozessrechtsverhältnisse ist von der Überlegung geleitet, dass in der Kostengrundentscheidung die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten getrennt zu verteilen sind, wobei für die Verteilung der Gerichtskosten aus den einzelnen bipolaren Prozessrechtsverhältnissen ein fiktiver Gesamtstreitwert zu bilden ist, während die außergerichtlichen Kosten unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens im jeweiligen Einzelrechtsverhältnis verteilt werden, so dass im Ergebnis eine Kostenhaftung von Streitgenossen untereinander vermieden wird (Gemmer, Die Baumbach’sche Kostenformel im Zivilurteil, JuS 2012, 702; Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 100 ZPO Rn. 5 ff.).
- a)Randnummer 147 Den fiktiven Gesamtstreitwert für die Verteilung der Gerichtskosten ermittelt das Gericht wie folgt: Randnummer 148 Im ursprünglichen Verfahrensrechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1) war Verfahrensgegenstand die Frage, ob die Antragstellerin verpflichtet ist, ab November 2016 bis zum Abschluss der Ausbildung, mithin bis zum Ablegen des Ersten juristischen Staatsexamens, Ausbildungsunterhalt in Höhe titulierter 260 € monatlich an den Antragsgegner zu 1) zu zahlen. Für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung nach Vorstellung der Beteiligten orientiert sich das Gericht an der in den Bescheiden des Studierendenwerks Hamburg festgesetzten Förderungshöchstdauer nach dem BAföG. Diese ist auf September 2020 festgesetzt (letzter Bewilligungsbescheid vom 16.04.2019, Blatt 477 der Akte). Nach Vorstellung der Beteiligten war also bei Eingang des Hauptantrages eine Dauer der Unterhaltsverpflichtung von November 2016 bis September 2020, mithin eine Dauer von 47 Monaten im Streit. Unter Zugrundelegung des bestehenden Titels über 260 € monatlich ergibt sich mithin ein fiktiver Einzelstreitwert für den ursprünglichen Abänderungsantrag von 12.220,00 €. Randnummer 149 Für den Widerantrag der Antragsgegnerin zu 2) ist für die Zwecke der Kostenverteilung abweichend von § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG nicht der bei erstmaliger Einreichung des Wiederantrags aufgelaufene Rückstand, sondern der zuletzt mit Antrag vom 21.01.2020 geltend gemachte Rückstand von 24.681,81 € als fiktiver Einzelstreitwert zugrunde zu legen. Randnummer 150 Für den Widerantrag des Antragsgegner zu 3) ist der Zahlungsantrag über 4.439,76 € als fiktiver Einzelstreitwert zugrunde zu legen. Randnummer 151 Es ergibt sich danach ein fiktiver Gesamtstreitwert von 41.341,57 €.
- b)Randnummer 152 Im jeweiligen Einzelrechtsverhältnis unterliegen die Beteiligten mit folgenden Beträgen: Randnummer 153 Die Antragstellerin unterliegt bezogen auf den Hauptantrag mit 13 x 260,00 € = 3.380,00 €, weil das Gericht den Abänderungsantrag bezogen auf die Monate November 2016 bis März 2017 und April 2018 bis November 2018, also bezogen auf 13 Monate abgewiesen hat. Randnummer 154 Der Antragsgegner zu 1) unterliegt bezogen auf den Hauptantrag mit 34 x 260 € = 8.840,00 €, weil das Gericht festgestellt hat, dass die Antragstellerin bezogen auf die Monate April 2017 bis März 2018 und bezogen auf die Monate Dezember 2018 bis September 2020 (Ende des fiktiven Unterhaltszeitraumes), also bezogen auf 34 Monate, nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Randnummer 155 Die Antragsgegnerin zu 2) unterliegt bezogen auf den Widerantrag über 24.681,81 € mit 13.591,52 €, weil das Gericht den Widerantrag insoweit abgewiesen hat. Randnummer 156 Der Antragsgegner zu 3) unterliegt bezogen auf den Widerantrag über 4.439,76 € voll.
- c)Randnummer 157 Die Gerichtskosten nach dem fiktiven Gesamtstreitwert von 41.341,57 € sind demgemäß wie folgt zu verteilen:
- d)Randnummer 158 Die außergerichtlichen Kosten verteilen sich wie folgt: Randnummer 159 Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin folgt der Verteilung der Gerichtskosten, da die Antragstellerin an allen Einzelrechtsverhältnissen innerhalb des Verfahrens voll beteiligt ist (vgl. Gemmer, Die Baumbach’sche Kostenformel im Zivilurteil, JuS 2012, 702 [703]). Randnummer 160 Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1) trägt die Antragstellerin 28%, weil sie in diesem Verhältnis mit = 27,66% unterliegt. Randnummer 161 Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) trägt die Antragstellerin 45%, weil sie in diesem Verhältnis mit = 44,93% unterliegt. Randnummer 162 Der Antragsgegner zu 3) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er mit seinem Antrag voll unterliegt.
- e)Randnummer 163 Eine Korrektur dieses Ergebnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 243 FamFG ist nicht geboten. Die Verteilung der Kosten nach der Baumbachschen Formel führt zu der Belastung jedes Beteiligten mit Verfahrenskosten, die auch angefallen wären, wenn jeweils separate Verfahren geführt worden wären. Weitere Gesichtspunkte im Sinne von § 243 Satz 2 Nr. 2 bis 4 FamFG, die eine von dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen abweichende Kostenverteilung nahelegen, hat das Gericht nicht festgestellt. VI. Randnummer 164 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FamGKG. Randnummer 165 Danach gilt: Der Wert des Hauptantrags der Antragstellerin bestimmt sich gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nach der Gesamthöhe des titulierten Unterhalts für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags, mithin in Höhe von 12 x 260 € = 3.120 €. Randnummer 166 Der Wert des Widerantrags der Antragsgegnerin zu 2), die jeweils nur bereits übergegangene, also bereits fällige Unterhaltsansprüche geltend macht, bestimmt sich gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG nach dem Betrag, der „bei Einreichung des Antrags“ fällig ist, also nach dem mit dem ursprünglichen Widerantrag gemäß Schriftsatz vom 13.09.2018 geltend gemachten Rückstand von 12.994,05 €. Die weitere Erhöhung des Rückstands im Laufe des Verfahrens bleibt demgegenüber nach der genannten Vorschrift für die Festsetzung des Verfahrenswertes außer Betracht. Randnummer 167 Der Wert des Widerantrages des Antragsgegners zu 3) bestimmt sich nach dem mit Schriftsatz vom 15.01.2019 erstmals bezifferten, zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens unverändert geltend gemachten Unterhaltsrückstand von 4.439,76 €. Randnummer 168 Die Werte der beiden Wideranträge, mit denen von unterschiedlichen Beteiligten für unterschiedliche Zeiträume Unterhaltsrückstand geltend gemacht wird und die deshalb nicht denselben Gegenstand im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 FamGKG betreffen, sind gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zusammenzurechnen. Randnummer 169 Demgegenüber geht der Wert des Hauptantrags gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FamGKG im Wert der Wideranträge auf, weil die Ansprüche denselben Gegenstand im Sinne der Norm betreffen. Während nämlich das Rechtsschutzbegehren des Hauptantrags darauf gerichtet ist, dass ab dem 01.11.2016 kein Unterhalt mehr geschuldet ist, machen die Wideranträge gelten, dass in einem Zeitraum seit dem 01.11.2015 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Januar 2020 durchgängig ein höherer als der titulierte Unterhalt geschuldet ist. Die Wideranträge betreffen also für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum das kontradiktatorische Gegenteil des Hauptantrags und gehen quantitativ darüber hinaus, sodass gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FamGKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist.