Wohnungseigentum: Anfechtung eines nicht angekündigten Wohnungseigentümerbeschlusses Leitsatz 1. Ein ganz präziser Antrag ohne übergeordneten Tagesordnungspunkt engt die Beschlussmöglichkeiten ein. (Rn.40) 2. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, vorformulierte Beschlussanträge in die Tagesordnung der Ladung aufzunehmen. Selbst wenn dies erfolgt, bleibt es den Wohnungseigentümern unbenommen, von einem solchen Beschlussantrag nach ihrem Ermessen abzuweichen. Sie dürfen nur nicht von dem Gegenstand des angekündigten Beschlusses abweichen. (Rn.34) Tenor 1. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft V in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.04.2019 gemäß TOP 9a der Tagesordnung „über die Reaktivierung der Sandkiste oder Ersatz der alten durch eine neue hinter dem Haus 57“ lautend: „Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Firma H für die Instandsetzung/Reaktivierung der Sandkiste im Bereich des Hauses 65 zu beauftragen. Die Kosten belaufen sich auf € 2.909,55. Die Finanzierung erfolgt aus der Instandhaltungsrücklage“ wird für ungültig erklärt. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. 4. Streitwert: € 3.000,-. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft V 51-69 in Hamburg. Randnummer 2 Die WEG wird von der beigeladenen S GmbH verwaltet. Randnummer 3 Die Verwalterin lud am 12.03.2019 zur Versammlung auf den 29.04.2019, um 18:00 Uhr ein. Randnummer 4 Als TOP 9 waren angekündigt Randnummer 5
- a)Diskussion und ggf, Beschlussfassung über die Reaktivierung der Sandkiste oder Ersatz der alten durch eine neue hinter dem Haus 57 Randnummer 6
- b)Findung der Interessenlage über die Entfernung der Sandkisten hinter den Häusern 53, 61, 65, 69 . ... Randnummer 7
- c)Erweiterung der Spielfläche mit Sandkiste hinter dem Haus 67 für einen zentralen Treffpunkt in der Anlage. ... Randnummer 8 Zu TOP 9a wurde folgender im Tenor genannter Beschluss gefasst: Randnummer 9 „Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Firma H für die Instandsetzung/Reaktivierung der Sandkiste im Bereich des Hauses 65 zu beauftragen. Die Kosten belaufen sich auf € 2.909,55. Die Finanzierung erfolgt aus der Instandhaltungsrücklage “ Randnummer 10 Die Tagesordnungspunkte 9b und 9c entfielen. Randnummer 11 In der am Montag, dem 01.07.2019 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung moniert die Klägerin unter anderem: Randnummer 12 Unangekündigt sei zum TOP 9a, der nur die Sandkiste hinter dem Haus 57 betraf, plötzlich und für die Klägerin überraschend die Reaktivierung der Sandkiste im Bereich des Hauses 65 beschlossen worden. Randnummer 13 Die Beschlussfassung sei nicht ansatzweise angekündigt worden. Eine Reaktivierung der Sandkiste sei lediglich bei Haus 57 angedacht gewesen und hätte zur Abstimmung gestellt werden können. Randnummer 14 Auch inhaltlich sei der Beschluss zu beanstanden, da bereits 1986 beschlossen worden sei, sämtliche Sandkisten nicht weiter als solche zu nutzen, sondern zu bepflanzen (vgl. Anlage K 5, Blatt 94/95 d.A.). Randnummer 15 Aus Sicht der Klägerin als direkt Betroffene hätte ein solcher Beschluss - wäre er richtig angekündigt worden - nur einstimmig getroffen werden können. Randnummer 16 Vollkommen unvorbereitet und über den Kopf der Klägerin hinweg, habe die Gemeinschaftsmehrheit hier entschieden. Dadurch sei der Klägerin jedwedes Mitspracherecht genommen worden. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft V in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.04.2019 gemäß TOP 9a der Tagesordnung „über die Reaktivierung der Sandkiste oder Ersatz der alten durch eine neue hinter dem Haus 57“ lautend: Randnummer 19 „Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Firma H für die Instandsetzung/Reaktivierung der Sandkiste im Bereich des Hauses 65 zu beauftragen. Die Kosten belaufen sich auf € 2.909,55. Die Finanzierung erfolgt aus der Instandhaltungsrücklage“ Randnummer 20 wird für ungültig erklärt. Randnummer 21 Die Beklagten beantragen, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagten tragen unter anderem vor: Randnummer 24 Der angegriffene Beschluss sei nicht bereits aus formalen Gründen für ungültig zu erklären. Randnummer 25 Aus der Einladung zu TOP 9 ergäbe sich, dass grundsätzlich über die Aktivierung von Sandkisten oder einen Ersatz verhandelt werden sollte. Randnummer 26 Die Themen seien hinreichend kommuniziert worden und jeder Eigentümer sei hinreichend „vorgewarnt“ worden, dass hier Beschlüsse gefasst werden sollten. Randnummer 27 Nach Auffassung der Beklagten ist das Reaktivieren der Sandkiste keine bauliche Veränderung im Rechtssinne. Das Judiz der Klägerin gehe in mehreren Punkten fehl. Randnummer 28 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Klage ist begründet. 1. Randnummer 30 Der Beschluss datiert vom 2 9.04.2019 - in der Klageschrift liegt insoweit lediglich ein erkennbarer Tippfehler vor -, die Anfechtungsklage ging per Fax am 29.05.2019 bei Gericht ein. Randnummer 31 Die Begründung ging am Montag, den 01.07.2019 ein. Die Monats- und Zweimonatsfristen des § 46 WEG sind erkennbar gewahrt. 2. Randnummer 32 Die Klägerin hat auch zu Recht einen Ankündigungsmangel gerügt. Randnummer 33 Zutreffend hat bereits das Landgericht Düsseldorf (ZMR 2013, 821) entschieden: Randnummer 34 Grundsätzlich ist es nicht erforderlich , vorformulierte Beschlussanträge in die Tagesordnung der Ladung aufzunehmen. Selbst wenn dies erfolgt , bleibt es den Wohnungseigentümern unbenommen, von einem Beschlussantrag nach ihrem Ermessen abzuweichen. Sie dürfen nur nicht von dem Gegenstand des angekündigten Beschlusses abweichen (Jennißen/Elzer § 23 Randnummer 58). Randnummer 35 Ergänzend wird auf verwiesen auf Hügel/Elzer § 23, Randnummer 48 und Schulzky in Jennißen § 23 Randnummer 108 sowie Drabek/Riecke in Riecke/Schmid WEG, 5. Aufl. § 23, Randnummer 30 „ verengte Beschlussmöglichkeiten “ sowie OLG Celle, ZWE 2002, 474: „Der Bezeichnung von Einzelheiten bedarf es insoweit nicht“. Randnummer 36 Richtigerweise ist wohl bereits ein ganz präziser Antrag ohne übergeordneten Tagesordnungspunkt schädlich. Randnummer 37 Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage noch eindeutiger. Es wurde hier unter TOP 9 nicht allgemein über die Reaktivierung bzw. Umwidmung aller Sandkisten eine Diskussion und ggf. Beschlussfassung angekündigt, sondern TOP 9a - um den es hier geht - betraf lediglich die Sandkiste hinter Haus 57 . Wie die Gemeinschaft auf die Idee kommen kann, unter diesem Tagesordnungspunkt über eine Sandkiste hinter dem Haus 65 zu beschließen, ist nicht nachvollziehbar. Ein Wohnungseigentümer des Hauses 65 hätte bei diesem Tagesordnungspunkt entweder zu Hause bleiben oder während der Versammlung den Saal verlassen können, ohne befürchten zu müssen, dass ein Beschluss über die Sandkiste hinter seinem Haus gefasst werden könnte. Randnummer 38 Unter TOP 9b wurde gar nicht Beschluss gefasst. Zwar ist in der Beschlussankündigung das Haus 65 erwähnt, aber nur im Zusammenhang mit der Entfernung von Sandkisten. Auch hier hätte der angesprochene Wohnungseigentümer aus Haus 65 bequem der Abstimmung fernbleiben können. Randnummer 39 Zu TOP 9c wird lediglich die Sandkiste hinter dem Haus 67 erwähnt, hier gilt das zu TOP 9a Gesagte entsprechend. Randnummer 40 Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass die Tagesordnung zu TOP 9 „grundsätzlich über die Aktivierung von Sandkisten oder ein Ersatz“ Diskussion und Beschlussfassung angekündigt habe, wird nicht geteilt. Gerade durch die detaillierte Aufschlüsselung hinsichtlich der einzelnen Sandkisten hinter bestimmten Häusern, war von vorneherein der Gegenstand der möglichen Beschlussfassung eingegrenzt . Genau diese Grenzen hat die Gemeinschaft bei ihrer Beschlussfassung nicht eingehalten. Randnummer 41 Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin „vorgewarnt“ sein sollte. Das Gegenteil ist der Fall. Durch die Tagesordnung wurde die Klägerin viel mehr in Sicherheit gewiegt, was eine mögliche Reaktivierung der Sandkiste hinter Haus 65 (das sie bewohnt) betrifft. Randnummer 42 Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Reaktivierung einer Sandkiste eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt oder die erneute Herstellung des teilungserklärungsgemäßen Zustandes. Randnummer 43 Die Beklagten sind der klägerischen Argumentation nach Beseitigung vermeintlicher formeller Mängel der Klage und ihrer Klagebegründung nicht weiter entgegengetreten. Insoweit wird hierauf verwiesen. Mit dem Argument der angeblichen Kinderfeindlichkeit der Klägerin lässt sich die fehlende Kausalität des Ankündigungsfehlers nicht ausschließen. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei echter Vorwarnung der Klägerin neue Mehrheiten hätten beschafft werden können. 3. Randnummer 44 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711.