Aussetzung und gefährliche Körperverletzung: Ablegen einer spärlich bekleideten, schwerstalkoholisierten Person im Freien bei einer Außentemperatur um den Gefrierpunkt Orientierungssatz
- Das Ablegen einer spärlich bekleideten, schwerstalkoholisierten Person im Freien (hier: in einem Hinterhof) bei einer Außentemperatur von etwa Null Grad Celsius, was zu einem Absinken der Körpertemperatur auf 35,4 °C führt, stellt eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (gefährliche Körperverletzung) dar. (Rn.459)
- Eine Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist in diesem Verhalten trotz des Versetzens der verletzten Person in eine abstrakte Gefahr des Todes bzw. einer schweren Gesundheitsschädigung nicht zu sehen, wenn keine hilflose Lage für sie bestand, weil rettungsfähige und rettungsbereite Personen vor Ort waren. Denn für die Bejahung einer hilflosen Lage hätte die Person der abstrakten Gefahr ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt sein müssen, d.h. es hätten keine hypothetisch rettungsgeeigneten sächlichen Faktoren oder hilfsfähige und generell auch hilfsbereite Personen vorhanden gewesen sein dürfen. An einer konkreten Gefahr fehlt es, wenn erwartet werden kann, dass Dritte den Schadenserfolg verhindern werden. (Rn.468) Verfahrensgang vorgehend BGH,
- Juli 2017, 5 StR 134/17, Urteil vorgehend LG Hamburg Jugendkammer,
- Oktober 2016, 627 KLs 12/16 jug., ..., Urteil Tenor Der Angeklagte B P ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit dem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Der Angeklagte Z S ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit dem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird deswegen zu einer Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte A K ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit dem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird deswegen zu einer Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Die Angeklagte L H ist der Beihilfe zu einem schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit dem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung schuldig. Sie wird deswegen zu einer Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte D M ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Beihilfe zu einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit der Beihilfe zu einem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H -S G g vom 12.12.2017 (Az.:... ) zu einer Jugendstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Der Angeklagte B P trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen; mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die sämtliche Angeklagte tragen. Angewandte Vorschriften: B P §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 und 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Z S : §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 13, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 1,3, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 JGG. Al K §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 3, 17 Abs. 2 JGG. L H : §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 13, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 1,3, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 JGG. D M r: §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201 a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 1,3, 17 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG. Gründe Randnummer 1 (hinsichtlich des Angeklagten S abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Randnummer 2 Die Angeklagten sind durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.10.2016 (Az.: 627 KLs 12/16 jug. ) im ersten Rechtsgang wie folgt verurteilt worden: Randnummer 3 Der Angeklagte B P ist wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Randnummer 4 Der Angeklagte Z S ist wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie der unterlassenen Hilfeleistung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt geworden. Randnummer 5 Der Angeklagte Al K ist wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie der gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt geworden. Randnummer 6 Die Angeklagte L H ist wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie der unterlassenen Hilfeleistung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Randnummer 7 Der Angeklagte D M ist wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person sowie der gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt geworden. Randnummer 8 Dem Angeklagten B P sind die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen auferlegt worden. Im Übrigen wurde davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen; mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die sämtlichen Angeklagten auferlegt worden sind. Randnummer 9 Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.10.2016 haben die Angeklagten P, S und H Revisionen eingelegt und diese jeweils mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte S hat sein Rechtsmittel jedoch in der Hauptverhandlung des Revisionsverfahrens zurückgenommen. Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen das landgerichtliche Urteil zu Lasten aller Angeklagten Revisionen eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Randnummer 10 Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der
- Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.7.2017 (Az.:... 5 StR 134/17) das landgerichtliche Urteil vom 20.10.2016 mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufgehoben und die Sache im Umfang ihrer Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Angeklagten P und H hat der Bundesgerichtshof verworfen. II. Randnummer 11 Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer das Folgende festgestellt: Randnummer 12
- B P Randnummer 13 Der heute 23 Jahre alte Angeklagte B P c wurde ...1994 in K in S n geboren und wuchs dort auf. Der Angeklagte besitzt die s Staatsangehörigkeit. Über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügt er nicht. Der Angeklagte spricht die Sprachen Serbisch und Romanes. Randnummer 14 Der Angeklagte hat zwei Brüder. Der ältere Bruder lebt in H und hat Kinder, der jüngere Bruder lebt wie seine Eltern in S . Seine Eltern sind im Bereich „Schrotthandel“ selbständig tätig. Der Angeklagte hat keine Kinder. Randnummer 15 Der Angeklagte besuchte in S sechs Jahre lang die Schule, hat aber keinen Schulabschluss. Er half bereits früh im elterlichen Betrieb aus. Zudem arbeitete er in einer Gießerei und war als Metallarbeiter tätig. Randnummer 16 Zunächst kam der Angeklagte am 30.12.2014 alleine nach H , um seinen Bruder zu besuchen. In der Folge blieb er dann aber in H in der Hoffnung auf eine Zukunftsperspektive, die er aufgrund der Wirtschaftslage in S n dort nicht sah. Zwei Monate blieb er bei seinem Bruder. Dann kam er bei Freunden und später bei seiner Lebensgefährtin unter, mit der er seit Anfang 2015 zusammen war und die er wenige Monate später nach Roma-Art „heiratete“. Nach dieser Beziehung hatte der Angeklagte noch eine weitere Freundin. Im Jahr 2016 wohnte er wieder bei Freunden. In Deutschland ging der Angeklagte keiner Arbeit nach; für seinen Lebensunterhalt schickten seine Eltern ihm Geld. Schulden hat der Angeklagte nicht. Randnummer 17 Der Angeklagte traf sich vor der hiesigen Tat öfters mit dem weiteren Angeklagten K . Beide sind entfernt verwandt und wuchsen zusammen auf. Der Angeklagte K nennt den Angeklagten P „(Paten)Onkel“. Zu dem Angeklagten M hatte der Angeklagte nur einige Male Kontakt. Der Angeklagte S kam manchmal zu Treffen der Angeklagten P und K hinzu und man rauchte gemeinsam Shisha und trank Alkohol. Vor der hiesigen Tat trank der Angeklagte regelmäßig Alkohol, meist Wodka. Der Angeklagte leidet unter Epilepsie, war aber seit dem Jahr 2009 nicht mehr in Behandlung. Aktuell nimmt er auch keine Medikamente gegen seine Erkrankung. Unter Alkoholeinfluss führte seine Epilepsieerkrankung bereits einige Male dazu, dass der Angeklagte zusammenbrach. Drogen nimmt der Angeklagte nicht. Randnummer 18 Der Angeklagte trat bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: Randnummer 19 Am 10.7.2017 verurteilte das Amtsgericht H (Az.: ) den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 2,
- Das Urteil wurde am 28.7.2017 rechtskräftig und ist vollstreckt. Randnummer 20 Der Angeklagte stellte sich am 4.3.2016 selbst, nachdem in hiesiger Sache öffentlich nach ihm gefahndet worden war. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Haftbedingungen empfindet er als sehr belastend, da er nach seinen Angaben aufgrund des bekannt gewordenen Tatvorwurfs in hiesiger Sache beleidigt, bedroht und zusammengeschlagen wurde. Probleme bereiteten ihm auch seine mangelnden Sprachkenntnisse. Zudem litt er unter epileptischen Anfällen. Besuch erhielt der Angeklagte von Familienangehörigen. Zwischenzeitlich ging der Angeklagte einer Tätigkeit als Treppenreiniger nach und besuchte die Schule. Auch spielte er manchmal Fußball, wozu er nunmehr aber „keine Lust" mehr hat, da ihn das hiesige Verfahren bedrückte. Randnummer 21 Nach seiner Entlassung möchte der Angeklagte gerne in Deutschland bleiben, seine Deutschkenntnisse verbessern und eine Schulausbildung absolvieren. Er möchte weiterhin vom Alkohol abstinent bleiben, sich „von Problemen fernhalten“ und eine neue Freundin finden. Randnummer 22 Der Angeklagte hat sich in der hiesigen Hauptverhandlung, wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs, bei der Nebenklägerin für die Tat entschuldigt. Randnummer 23 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 7.1.
- Randnummer 24
- Z S Randnummer 25 Der heute 19 Jahre alte Angeklagte Z S wurde …1999 in H g geboren. Er hat diese Staatsangehörigkeit und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Er spricht die Sprachen Deutsch, Serbisch und Romanes. Randnummer 26 Der Angeklagte wuchs mit seinen fünf Geschwistern bei seiner Mutter auf. Kontakt zu seinem in S lebenden Vater besteht nicht. Er hat keine Freundin und keine Kinder. Ab dem Jahr 2014 befand sich der Angeklagte mit Unterbrechungen in einer Beziehung mit der Angeklagten H . Zur Tatzeit waren beide gerade getrennt. Den Angeklagten K lernte der Angeklagte im Jahr 2015 kennen; in der Folge lernte er auch den Angeklagten P kennen. Die Nebenklägerin und den Angeklagten M kannte er bis zur Tatnacht hingegen nicht. Derzeit wohnen der Angeklagte und seine Brüder in der Zweizimmerwohnung seiner Mutter. Seine Mutter ist krank und leidet u.a. an Herzproblemen. Zu ihr hat der Angeklagte eine enge Bindung, wenngleich es der Mutter schwerfällt, dem Angeklagten Grenzen zu setzen. Randnummer 27 Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte für ein Schuljahr auf die C -Rr-Straße Förderschule und kam dann zur sechsten Klasse auf die R -K Förderschule der R n B - und B (R ). Anschließend besuchte er bis zur neunten Klasse eine Stadtteilschule und wechselte dann wieder in die Beschulung durch die R . Während der Schulzeit kam es immer wieder zu erheblichen Fehlzeiten. Randnummer 28 Vor seiner Inhaftierung in hiesiger Sache besuchte der Angeklagte die Berufsvorbereitungsschule …. Seit Oktober 2017 geht der Angeklagte auf die Produktionsschule H . Hier erhält er eine monatliche Ausbildungsvergütung von EUR 280,00, von der er die Hälfte an seine Mutter abgibt. Dem Unterricht kann der Angeklagte gut folgen. Am besten gefällt ihm das Fach Mathematik. Vor kurzem bestand der Angeklagte den praktischen Teil der Prüfung zum Hauptschulabschluss mit der Note „gut" und wird bald seinen Hauptschulabschluss erreichen. Nach seiner Schulausbildung möchte der Angeklagte weiterhin in Deutschland bleiben und eine Ausbildung zum Frisör beginnen. In diesem Bereich absolvierte der Angeklagte nach der hiesigen Tat bereits erfolgreich zwei Praktika. Im Rahmen der dreijährigen Ausbildung könnte der Angeklagte zugleich seinen Realschulabschluss erlangen. Es besteht aktuell die konkrete Aussicht auf einen Ausbildungsplatz ab September dieses Jahres. Randnummer 29 Seit April 2017 nimmt der Angeklagte freiwillig am Beratungsangebot von „W e.V." teil, wobei es insbesondere um die Be- und Aufarbeitung der hier in Rede stehenden Taten geht. Es erfolgte zunächst eine Diagnostik. Seit September 2017 befindet er sich in Gesprächstherapie im Rahmen einer Sexualtherapie für jugendliche Sexualstraftäter mit wöchentlichen Treffen. Der Angeklagte empfindet diese Gespräche und die Therapie als sehr hilfreich. Randnummer 30 Der Angeklagte fing im Alter von ca. 15 Jahren an, ein- bis zweimal im Monat Alkohol, zunächst Biermixgetränke und dann auch Wodka, zu trinken. Mit dem Alkoholkonsum hörte er mittlerweile indes auf; Drogen nimmt er nicht. Auch Schulden hat der Angeklagte nicht. Randnummer 31 Der Angeklagte trat strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung: Randnummer 32 - Am 4.6.2016 sah die Staatsanwaltschaft H (Az.:... ) in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. - Am 3.3.2016 sah die Staatsanwaltschaft H (Az.:... ) in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. - Am 23.6.2016 stellte das Amtsgericht H (Az.:... ) in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung das Verfahren nach § 47 JGG ein; dem Angeklagten wurden Arbeitsleistungen auferlegt. Randnummer 33 Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 25.2.2016 festgenommen und kam zunächst in die Jugenduntersuchungshaftanstalt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.3.2016 wurde der Angeklagte in die sog. Jugendgerichtliche Unterbringung verschont. Da der Angeklagte aber unter starkem Heimweh litt und zurück zu seiner Mutter wollte, verließ er am 29.3.2016 eigenmächtig die Einrichtung. Er konnte dann noch an der Bushaltestelle auf dem Weg zu seiner Mutter erneut festgenommen werden. Danach befand er sich aufgrund des wieder in Vollzug gesetzten Haftbefehls bis zur Urteilsverkündung im ersten Rechtsgang (20.10.2016) in Untersuchungshaft. Randnummer 34 Zu Beginn der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte aufgrund des Tatvorwurfs in hiesiger Sache häufig beschimpft und auch körperlich attackiert. Er stellte sich jedoch jedes Mal der Situation und versuchte seine Lage den anderen Mitgefangenen zu erklären. Bis auf zwei kleinere Verstöße gegen die Hausordnung (sog. Pendeln) sowie einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Insassen, der den Angeklagten zuvor beleidigt hatte, worauf sich der Angeklagte gegen den Angreifer zur Wehr setzte und ihn schlug, war das Vollzugsverhalten des Angeklagten beanstandungsfrei. Für die körperliche Auseinandersetzung wurde der Angeklagte disziplinarisch gemaßregelt. Der Angeklagte zeigte sich in Haft als freundlich und bewies höfliche Umgangsformen. Er nutzte die Behandlungsangebote der Anstalt. Zunächst stand er mit einem Kinder- und Jugendpsychiater in Kontakt, später erfolgten in unregelmäßigen Abständen Gespräche mit dem psychologischen Fachdienst. Darüber hinaus führte er regelmäßig Gespräche mit einem katholischen Seelsorger. Zuletzt arbeitete er in der Haft als Hausarbeiter. Telefonischen Kontakt hatte der Angeklagte mit seiner Mutter. Von dieser sowie von seinem Bruder erhielt er auch Besuch. Der Angeklagte schickte während seiner Inhaftierung einen Entschuldigungsbrief an die Nebenklägerin. Zudem erarbeitete er sich in Haft EUR 200,00 und ließ diesen Betrag der Nebenklägerin zukommen. Der Angeklagte hat sich zudem in der hiesigen Hauptverhandlung, wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs, authentisch und emphatisch bei der Nebenklägerin für die Tat entschuldigt. Randnummer 35 Der Angeklagte reifte in den letzten Jahren seit Begehung der hier in Rede stehenden Taten erheblich nach und beschäftigte sich intensiv mit den hiesigen Taten. In der Hauptverhandlung war er von den Angeklagten der Einzige, der in der Lage war, sich recht differenziert über sein eigenes Fehlverhalten, die ihn treffende Schuld und die daraus für ihn folgenden Konsequenzen zu äußern. Zudem zeigte er glaubhafte Empathie für die Nebenklägerin und war glaubhaft erschüttert über sein eigenes damaliges Verhalten. Anders als bei den anderen Angeklagten war beim Angeklagten S kein Selbstmitleid zu erkennen. Vielmehr machte er immer wieder jedenfalls konkludent deutlich, dass er die Haft, die lange Hauptverhandlung und seine Verurteilung als Reaktion auf seine Taten für durchaus angemessen betrachtete. Der Angeklagte beantwortete alle Fragen der Kammer zur Person, den ihm vorgeworfenen Taten und den Gesamtumständen und machte dabei einen sehr offenen, teilweise emotional betroffenen, gleichwohl gefestigten Eindruck. Randnummer 36 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, dem vorgehaltenen und von dem Angeklagten als inhaltlich richtig bestätigten Führungsbericht der Untersuchungshaftanstalt vom 22.8.2016, dem Eindruck der Kammer von der Persönlichkeit des Angeklagten sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 3.4.
- Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Zahlung des Geldbetrags beruhen auf dem verlesenen Schreiben des Angeklagten, dem verlesenen Schreiben der Verteidigerin des Angeklagten vom
- Oktober 2016 an die Nebenklägervertreterin sowie einer verlesenen Zahlungseingangsaufstellung der Nebenklägervertreterin. Randnummer 37
- A K Randnummer 38 Der Angeklagte A r K wurde …1999 in H geboren und ist heute 18 Jahre alt. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Randnummer 39 Der Angeklagte wuchs bei seiner Mutter auf. Der Vater verließ die Familie, als der Angeklagte nur wenige Jahre alt war; zu ihm hat der Angeklagte keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte hat zwei ältere Brüder mütterlicherseits, die mit ihren Familien zusammen leben, und einen weiteren Bruder väterlicherseits, der in H lebt. Seit April 2016 ist die Familie des Angeklagten praktisch wohnungslos. Seit ca. einem halben Jahr lebt der Angeklagte zusammen mit seiner Mutter übergangsweise bei einer Bekannten in einer Dreizimmerwohnung, wo er ein eigenes Zimmer hat. Die Mutter ist aufgrund einer Epilepsieerkrankung arbeitsunfähig. Die Familie lebt von Sozialhilfeleistungen. Das Familienleben ist äußerst wichtig für den Angeklagten. Randnummer 40 Seit dem Jahr 2014 ist der Angeklagte mit seiner gleichaltrigen Lebensgefährtin liiert und „heiratete" diese in der Folge nach Roma-Art. Beide haben eine gemeinsame wenige Monate alte Tochter, die der Angeklagte jeden Tag sieht. Die Lebensgefährtin des Angeklagten hat keinen Schulabschluss, ist arbeitslos und lebt noch bei ihren Eltern. Der Angeklagte möchte gerne mit ihr und seinem Kind eine eigene Wohnung beziehen. Randnummer 41 Der Angeklagte ist mit den Angeklagten P , M r und S befreundet bzw. verwandt, wobei er zur Tatzeit hauptsächlich Zeit mit dem Angeklagten S verbrachte. Die Angeklagte H l kannte er nur durch den Angeklagten S . Mit der Nebenklägerin war er bis zur Tatnacht nicht bekannt. Randnummer 42 Der Angeklagte begann ab dem Alter von 15 Jahren ungefähr an jedem zweiten Wochenende Alkohol, meist Bier und Wodka, zu trinken, wobei sich der Konsum im Zeitverlauf steigerte. Einmal - so der Angeklagte - musste er sich auch vom Alkohol übergeben, hatte aber noch nie einen „Filmriss". Whisky hatte er bis zur hiesigen Tat indes nicht getrunken. Derzeit trinkt der Angeklagte aber nur noch selten Alkohol; Drogen und Tabak konsumiert er nicht, er raucht lediglich E-Shisha. Randnummer 43 Der Angeklagte besuchte von der sechsten bis zur zehnten Klasse eine Förderschule, die er jedoch aufgrund von Fehlzeiten ohne Abschluss verließ. Randnummer 44 In den Jahren 2013 bis 2015 gab es Kontaktversuche des Jugendamtes mit der Familie des Angeklagten, die aber keine Hilfe annehmen wollte, da große Vorbehalte gegen staatliche Institutionen und Behörden bestehen. Nichtsdestotrotz nahm der Angeklagte einige Unterstützungsangebote in Folge der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache an. So war er für ca. zweieinhalb Monate bis zu seiner Entlassung am 8.1.2017 in der Einrichtung für Jugendliche mit Sexualdelinquenz, dem D -B - H in Li n, untergebracht, wo er u.a. eine Verhaltenstherapie absolvierte. Hier litt der Angeklagte jedoch unter starkem Heimweh und beendete die Maßnahme vorzeitig. Im Anschluss daran wurde er am 29.1.2017 in einer Jugendhilfeeinrichtung des A -S -W s in R t bei L aufgenommen, wo er sieben Monate lang blieb, bis er die Einrichtung aufgrund von Problemen seiner Lebensgefährtin in der Schwangerschaft vorzeitig verließ. Hier führte sich der Angeklagte grundsätzlich gut; nur einmal wurde er beurlaubt, da es zu Problemen mit einem Mitbewohner gekommen war. In diesem Rahmen besuchte der Angeklagte eine Stuntschule, von der es eine gute Rückmeldung gab. Bis zu seinem
- Lebensjahr war eine Erziehungsbeistandschaft des Familieninterventionsteams eingerichtet. Aktuell erfolgt keine Unterstützung mehr durch die Jugendhilfe. Der Angeklagte möchte jedoch einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige stellen. Randnummer 45 Seit Sommer 2017 besuchte der Angeklagte weder eine Schule noch absolvierte er eine Ausbildung. Aktuell arbeitet der Angeklagte aber in Teilzeit bei einem Sicherheitsdienst. Er nimmt zudem seit Mai 2017 an wöchentlichen Therapiegesprächen zur Aufarbeitung der hiesigen Taten teil. In Zukunft möchte er gerne eine Ausbildung als Koch in der Systemgastronomie machen. Randnummer 46 Der Angeklagte trat strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung: Randnummer 47 - Am 20.6.2014 sah die Staatsanwaltschaft H (Az.:... ) in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Anstiftung zum Diebstahl gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. - Am 20.3.2015 sah die Staatsanwaltschaft H (Az.:... ) in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. - Am 28.4.2015 sah die Staatsanwaltschaft H (Az.:... ) in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Diebstahls mit Waffen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 48 Nach Erlass eines Haftbefehls in Folge der hiesigen Tat versteckte sich der Angeklagte mehrere Wochen in der Wohnung eines Cousins, um seiner Verhaftung zu entgehen. Er hatte zuvor aus dem Fernsehen erfahren, dass öffentlich mit Bild, Adresse und Namen nach ihm gefahndet wurde. Am 14.3.2016 wurde der Angeklagte festgenommen und befand sich bis zur Urteilsverkündung im ersten Rechtsgang (20.10.2016) in Untersuchungshaft. Das Vollzugsverhalten des Angeklagten war weitestgehend beanstandungsfrei. Er verstieß nur wenige Male und geringfügig gegen die Hausordnung; die Verstöße wurden erzieherisch aufgearbeitet. Der Angeklagte wurde vom Justizpersonal und seinen Mitgefangenen als respektvoll und zurückhaltend beschrieben. Konflikten wich der Angeklagte aus und versuchte, keine Angriffsfläche zu bieten. Die Inhaftierung empfand er als sehr belastend, da er seine Freundin und Familie stark vermisste. Auch war er wegen des bekannt gewordenen Tatvorwurfs Anfeindungen und Bedrohungen seitens zweier Mitinsassen ausgesetzt. Der Angeklagte zog sich daraufhin in seinen Haftraum zurück und brach sämtliche Kontakte zu anderen Gefangenen ab. Auch nutzte er die Freizeitangebote der Anstalt, etwa die Stationsfreizeit, Sportangebote oder den Aufenthalt im Freien, aus Angst vor Anfeindungen durch andere Gefangene nicht. Erst ab Mai 2016 nahm er zunächst unregelmäßig, dann ab Juni 2016 regelmäßig an den Freizeiten und Sportangeboten teil. Im November 2016 wurde der Angeklagte aufgrund von Konflikten mit einem Mithäftling in ein anderes Haus verlegt. Der Angeklagte wurde zu Beginn seiner Inhaftierung dem Vorkurs „Elementar" und später dem Vorkurs Erster Schulabschluss EDV zugewiesen. An Letzterem nahm er allerdings aus Angst vor seinen Mitgefangenen nicht teil. Des Weiteren nahm der Angeklagte an Gesprächen mit der A Suchthilfe, W e.V. sowie der Agentur J teil. Zudem führte er wöchentliche Gespräche mit einem katholischen Seelsorger. Randnummer 49 Der Angeklagte verfasste in der Haft einen Entschuldigungsbrief und zeichnete ein Herz mit dem Schriftzug „Sorry N " und übersandte beides an die Nebenklägerin. Zudem überwies er an die Nebenklägerin EUR 600,00, wobei ihm das Geld von Familienangehörigen geliehen worden war. Der Angeklagte entschuldigte sich in der hiesigen Hauptverhandlung, wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs, bei der Nebenklägerin für die Taten und bot an, ein Gespräch mit ihr zu führen. In der Folge leistete er eine weitere Zahlung von EUR 400,00, wofür er sein Handy verkaufte; ein weiterer Betrag von EUR 100,00 soll noch folgen. Randnummer 50 In der Hauptverhandlung war der Angeklagte sichtlich bemüht, einen guten Eindruck zu machen. Er ließ sich als Erster zur Sache ein und beantwortete nach einer von seinem Verteidiger verlesenen schriftlichen Einlassung, die der Angeklagte als seine Erklärung anerkannte, sämtliche weitere Fragen der Verfahrensbeteiligten zu den Taten und Tatumständen, soweit diese noch nicht bindend feststanden, wobei er indessen nur einen eingeschränkt offenen Eindruck machte. Insbesondere zog er sich immer wieder auf Erinnerungslücken bzw. besonders bei Fragen nach der Motivation und emotionalen Beteiligung in Bezug auf die Taten auf ein „ich weiß es nicht" zurück. Auf der anderen Seite gab der Angeklagte durchaus detaillierte Umstände aus der Tatnacht an, etwa als ihn die Vorsitzende zum (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin befragte. Dagegen war Angeklagte nicht in der Lage, sein Bedauern über die hiesigen Taten anders als formelhaft zu beschreiben. So wiederholte er auf die Frage der Vorsitzenden, wie er nunmehr über sein Verhalten in der Tatnacht denke, immer wieder formelhaft, dass man „so etwas nicht tue, da das nicht okay sei." Auf die Nachfragen des Gerichts, warum man „denn so etwas nicht tue", konnte der Angeklagte keine anderen Antworten geben als „weil sich so etwas eben nicht gehört". Insgesamt wirkte der Angeklagte während der gesamten Hauptverhandlung recht unbeeindruckt und emotional wenig schwingungsfähig. Empathie für die Nebenklägerin konnte er nur oberflächlich formulieren. Dass der Angeklagte gleichwohl durchaus emotional berührt werden kann, zeigten dagegen seine Angaben zu seinem Haftaufenthalt. Hier konnte der Angeklagte detailliert und flüssig darüber berichten, wie schlecht es ihm ergangen sei, weil er von anderen Insassen wegen des Tatvorwurfs angegangen worden sei, welche Angst er gehabt habe und wie sehr er deswegen unter der Haft gelitten habe. Insgesamt war dem Angeklagten ein großes Selbstmitleid anzumerken; über seine Verantwortung in Bezug auf die hiesigen Taten konnte er nur oberflächlich reflektieren. Erst in seinem letzten Wort, nachdem der Staatsanwalt eine Jugendstrafe ohne Bewährung gegen ihn beantragt hatte, schien der Angeklagte etwas emotionaler, entschuldigte sich noch einmal für seine Taten, die er nun als „grauenhaft" und als „Riesenfehler" bezeichnete, und bat um eine Chance für sich und seine kleine Familie, damit seine Tochter nicht ohne ihn aufwachsen müsse. Die Kammer hatte insgesamt den Eindruck, dass der Angeklagte durchschnittlich intelligent und auch eloquent ist, was - wie dargelegt - bei einzelnen (nicht direkt tatbezogenen) Themenbereichen immer wieder zum Vorschein kam. Randnummer 51 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, den von ihm in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Berichten der Jugendgerichtshilfe, dem vorgehaltenen und von dem Angeklagten als inhaltlich richtig bestätigten Führungsbericht der Untersuchungshaftanstalt vom 8.8.2016, dem Bundeszentralregisterauszug vom 3.4.2018 sowie dem Eindruck der Kammer vom Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief, dem gemalten Bild und zu der Zahlung der Geldbeträge beruhen auf dem verlesenen Schreiben des Angeklagten, der Inaugenscheinnahme des gemalten Bildes sowie auf dem verlesenen Schreiben des Verteidigers des Angeklagten vom 19.8.2016 an die Nebenklägervertreterin, einer verlesenen Zahlungseingangsaufstellung der Nebenklägervertreterin und einem verlesenen Kontoausdruck. Randnummer 52
- L H Randnummer 53 Die Angeklagte L H l wurde ...2000 in H geboren und ist heute 17 Jahre alt. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Randnummer 54 Die Angeklagte wuchs bei ihrer Mutter auf. Die Eltern hatten sich bereits vor ihrer Geburt getrennt, u.a. da ihr Vater an starken Alkoholproblemen litt. Sie hat zwei erwachsene berufstätige Schwestern, eine mütterlicherseits und eine väterlicherseits. Die Mutter der Angeklagten ist als Krankenschwester tätig; der Vater arbeitet als Kfz-Mechaniker. Der Vater lebt derzeit in D ; er hält aber regelmäßigen Kontakt zur Angeklagten. Das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter, die seit einigen Jahren in einer neuen Beziehung lebt, ist belastet. Die Angeklagte kam nicht mit dem Erziehungsstil ihrer Mutter zurecht. Durch die Trennung ihrer Eltern geriet sie immer wieder in Loyalitätskonflikte und wurde im Rahmen der fortdauernden Streitigkeiten instrumentalisiert. Aus diesem Grund kam die Angeklagte im Alter von vierzehn Jahren auf eigenen Wunsch in eine Wohngruppe, die sie aufgrund des Tatvorwurfs in hiesiger Sache am 15.2.2016 verlassen musste. In der Wohngruppe lernte sie die 16 Zeugin J C kennen, mit der sie sich gut verstand und manchmal etwas unternahm. Auch begegnete sie hier der Nebenklägerin, die sie zum Tatzeitpunkt aber noch nicht näher kannte. Randnummer 55 Ab dem Jahr 2014 befand sich die Angeklagte mit Unterbrechungen in einer Beziehung mit dem Angeklagten S . Zur Tatzeit waren beide gerade getrennt. Der seinerzeit ein Jahr ältere Angeklagte S war „ihre erste große Liebe", mit dem sie auch ihre ersten sexuellen Erfahrungen machte. Randnummer 56 Ab dem Alter von ca. 15 Jahren konsumierte die Angeklagte ab und an Alkohol. Heute trinkt sie jedoch nichts mehr. Auch nimmt sie keine Drogen. Randnummer 57 Die Angeklagte besuchte zunächst die Stadtteilschule M , von der sie aber aufgrund von Fehlzeiten auf eine Schule der R Bi – und B n (R ) wechselte. Schließlich besuchte sie die Schule in H . Einen Schulabschluss erreichte sie bislang nicht. Randnummer 58 In hiesiger Sache war die Angeklagte vom 25.2.2016 bis zum 4.3.2016 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde in der Untersuchungshaftanstalt H, also nicht in einer Jugenduntersuchungshaftanstalt, vollstreckt. Die Angeklagte litt unter der Haft sehr. Nach ihrer Haftentlassung zog die Angeklagte wieder bei ihrer Mutter ein. Nach den Sommerferien 2017 besuchte sie eine Gewerbeschule und begann im September 2017 mit einer Ausbildung zur Frisörin. Diesen Ausbildungsplatz gab sie jedoch bereits im November 2017 wieder auf, da sie überfordert war, ihr die Arbeit nicht gefiel und sie sich mit den anderen Schülern nicht verstand. Seit November 2017 geht die Angeklagte weder zur Schule noch geht sie einer sonstigen Beschäftigung nach. Stattdessen verbringt sie ihre Zeit bis zum Nachmittag zu Hause und „chillt" mit ihrem Handy bzw. vor dem Fernseher. Nachmittags trifft sie sich häufiger mit Freunden. Zur Fortführung der Gewerbeschule wäre ein Praktikumsplatz erforderlich, den die Angeklagte jedoch trotz mehrfacher Bewerbungsversuche bislang nicht hat bekommen können. Vor kurzem brach die Angeklagte einen Aufenthalt in einer Jugendwohngruppe in E ab, da es ihr dort nicht gefiel. Sie hat einen neuen Freund, mit dem die Beziehung allerdings problematisch ist. Randnummer 59 In Zukunft möchte die Angeklagte wieder die Gewerbeschule besuchen, ihren Hauptschulabschluss nachholen und eine Ausbildung als Altenpflegerin machen. Gegenwärtig wird nach einem Platz in einer Wohngruppe gesucht, in der die Angeklagte intensiv betreut werden kann. Randnummer 60 Die Angeklagte bekommt ein monatliches Taschengeld von ca. EUR 100,00; Schulden hat sie nicht. Randnummer 61 Die Angeklagte war bereits in der Vergangenheit in psychotherapeutischer Behandlung, pausierte dann aber. Seit dem 11.1.2018 nimmt sie aus eigenem Antrieb wieder wöchentliche Gesprächstermine bei einer Psychologin wahr. Einer psychologischen Stellungnahme vom 24.3.2018 zufolge sei die Angeklagte unterdurchschnittlich intelligent, leide an einer Lernbehinderung und sei bei schulischen Anforderungen stark überfordert und belastet. Auch mit Alltagsanforderungen könne sie häufig nicht umgehen und reagiere mit Starre und Verweigerung. Aus Unsicherheit und Ängstlichkeit ziehe sie sich innerlich zurück und verhalte sich in Außenkontakten angepasst und mit großer Zurückhaltung und Scheue. Praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten könnten allerdings gut angelernt werden. Die Angeklagte zeige eine deutlich emotionale und psychosoziale Unreife und innere Leere. In Partnerschaften gehe die Angeklagte symbiotische Beziehungen ein, in denen sie Halt und Geborgenheit suche. Konflikten begegne sie häufig mit verbal aggressiver Abwehr oder Traurigkeit. Sie könne die Konsequenzen ihres Handelns nur begrenzt überblicken. Aufgrund ihrer kognitiven Begrenzung sei es ihr grundsätzlich nicht möglich, Erleben und Verhalten zu analysieren und schlussfolgernd Zusammenhänge auf der Metaebene zu entwickeln. Gefühle und deren Ursachen könne sie nicht differenziert beschreiben. Mit Blick auf die hiesigen Taten sei ihr jedoch eine gewisse Berührung anzumerken, der sie allerdings mit Ratlosigkeit gegenüberstehe und die sie nicht artikulieren könne. Sie könne ihr Verhalten rückblickend nicht verstehen und dafür auch keine Erklärung finden. Psychische Störungen bestünden dagegen nicht, es bestehe jedoch großer pädagogischer Bedarf. Die Angeklagte bedürfe der ständigen Fürsorge einer erwachsenen Bezugsperson, die ihr Halt und Orientierung bei ihren Entwicklungs- und Handlungsschritten gebe, womit ihre Mutter überfordert sei. Von dieser fühle sich die Angeklagte häufig nicht geliebt und verstanden. Sinnvoll sei daher eine stationäre pädagogische Einrichtung mit Halt gebenden Strukturen und intensiver schulischer Förderung. Randnummer 62 Die Angeklagte trat bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung. Randnummer 63 Die Angeklagte versandte bereits vor der ersten Hauptverhandlung im Jahr 2016 einen Entschuldigungsbrief an die Nebenklägerin. Zudem entschuldigte sich die Angeklagte in der hiesigen Hauptverhandlung wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs bei der Nebenklägerin für die Taten. Überdies erklärte die Angeklagte, großes Interesse daran zu haben, sich mit der Nebenklägerin zu treffen, um ihr Handeln verständlich zu machen. Bereits vor der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang hatte sie ihre Bereitschaft zu einem Täter-Opfer-Ausgleich erklärt. Randnummer 64 Die Kammer hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung als emotional kaum schwingungsfähig erlebt. Ihr Gesichtsausdruck und ihre Stimme blieben durchweg gleich und wirkten weitgehend starr und leblos, manchmal ein wenig ängstlich. Zwar gab sich die Angeklagte Mühe, die Fragen der Verfahrensbeteiligten zu beantworten. Man merkte ihr indessen an, dass sie weder über ihr damaliges Verhalten noch über daraus für sie zu ziehende Konsequenzen reflektieren bzw. etwaige Gedanken und Gefühle dazu formulieren konnte. Die Angeklagte antwortete immer wieder auf entsprechende Fragen des Gerichts zur Motivation der Taten, zu ihrer damaligen emotionalen Verfassung und dazu, wie sie heute über ihr Verhalten denkt, weitgehend tonlos: „Ich weiß es nicht." Sie wirkte insgesamt geradezu lethargisch und kaum antriebsfähig, wobei die Kammer zugleich keinen Anlass hatte, an ihrer Verhandlungsfähigkeit zu zweifeln; die Kammer hatte auch keinen Anhaltspunkt für eine psychische Störung bei der Angeklagten oder eine erhebliche geistige Minderbegabung. Vielmehr konnte die Angeklagte der Hauptverhandlung ersichtlich folgen und verstand auch die Fragen der Verfahrensbeteiligten. Auffällig waren allein ihre emotionale Unbeteiligtheit und ihre Unfähigkeit, über ihr Verhalten zu reflektieren und ihre Gefühle zu sprechen. Randnummer 65 Dementsprechend wirkten auch ihre Entschuldigung gegenüber der Nebenklägerin sowie ihr vorgetragenes Mitgefühl recht formelhaft, unemotional und oberflächlich. Randnummer 66 Allein als es um die Frage der seinerzeitigen Inhaftierung und die Möglichkeit einer neuerlichen Inhaftierung ging, merkte man der Angeklagten eine gewisse innere Erschütterung an. Sie gab auch an, vor einer Haftstrafe ohne Bewährung große Angst zu haben. Randnummer 67 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, dem von ihr in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie der verlesenen psychologischen Stellungnahme der Diplom-Psychologin K W vom 24.3.2018, die für die Kammer nach dem Eindruck von der Angeklagten in der Hauptverhandlung und nach den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe zur Persönlichkeit der Angeklagten in jeder Hinsicht inhaltlich nachvollziehbar ist, sowie der Bundeszentralregisterauskunft vom 3.4.
- Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Bereitschaft zur Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich beruhen auf dem verlesenen Schreiben der Angeklagten sowie auf dem verlesenen Schreiben des Verteidigers der Angeklagten vom
- Juni 2016 an die Nebenklägervertreterin. Randnummer 68
- D M Randnummer 69 Der heute 16 Jahre alte Angeklagte D M r wurde …2002 in H geboren. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte spricht die Sprachen Deutsch, Serbisch und Romanes. Randnummer 70 Der Angeklagte wuchs zunächst mit seinen aus S stammenden Eltern und zwei Halbgeschwistern auf. Der Vater ist im Bereich „Schrotthandel“ selbständig tätig, seine Mutter lebt von Sozialhilfeleistungen. Im Jahr 2011 trennten sich seine Eltern und der Angeklagte wohnte zunächst bei seiner Mutter. Beide Elternteile haben mittlerweile einen neuen Lebenspartner. Die Jahre nach der Trennung waren geprägt durch eine Vielzahl von Aufenthaltswechseln und steten Streit um das Sorge- und Umgangsrecht, was den Angeklagten sehr belastete. In dieser Zeit nahm der Angeklagte an einer Psychotherapie teil. Beide Elternteile sind mit der Erziehung des Angeklagten überfordert. Der Vater verwöhnt den Angeklagten in materieller Hinsicht und die Mutter hat Schwierigkeiten, sich gegen den Angeklagten durchzusetzen und diesem Grenzen zu setzen. Randnummer 71 Der Angeklagte besuchte zunächst fünf Jahre lang die Grundschule. Der Schulbesuch verlief jedoch unregelmäßig und es kam zu erheblichen Fehlzeiten. Aufgrund von Entwicklungsverzögerungen ging der Angeklagte im Anschluss auf eine Förderschule. Auch hier kam es wiederholt zu erheblichen Fehlzeiten. Der Angeklagte zeigte Aggressions- und Verhaltensprobleme, was sich nach eigenem Bekunden heute aber gebessert habe. Randnummer 72 Der Angeklagte probierte im Alter von ca. 13 Jahren das erste Mal Alkohol aus und war mit 14 Jahren das erste Mal betrunken. Heute trinkt er nur noch sehr selten Alkohol. Drogen nimmt er nicht. In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball, soweit es seine chronische Erkrankung der Polypen zulässt. Randnummer 73 Im Jahr 2013 wurde der Mutter des Angeklagten das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Im Jahr 2014 zog der Angeklagte sodann zu seinem Vater. Daraufhin regte das Jugendamt gerichtliche Maßnahmen zur Inobhutnahme des Angeklagten an, die jedoch nicht erfolgten. Ende 2014 wurde das Bezirksamt H -H und später das Bezirksamt H -M als Pfleger bestellt und das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie die Gesundheitssorge auf den Pfleger übertragen. Anfang 2016 beantragte die Mutter des Angeklagten, ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, was in der Folge auch geschah. Seitdem lebt der Angeklagte wieder bei seiner Mutter. Das Familiengericht stellte aufgrund der mangelnden Kooperation des Angeklagten inzwischen jegliche Hilfen ein. Randnummer 74 Seit April 2017 hat der Angeklagte eine feste Freundin, mit der er zusammen in der Wohnung seiner Mutter lebt. Seine Freundin ist ein Jahr älter als er. Die Beziehung gibt ihm - so der Angeklagte - Halt und er kann mit ihr über viele Dinge - nicht jedoch über das hiesige Verfahren - sprechen. Die Freundin erlitt zwei Fehlgeburten jeweils nach wenigen Wochen geplanter Schwangerschaft. Sie besucht keine Schule, hat keinen Schulabschluss und geht auch keiner Arbeit nach. Das Paar lebt von Sozialhilfeleistungen; zudem erhält der Angeklagte von seiner Mutter noch einen Teil seines Kindergeldes. Bis vor kurzem lebte auch die Schwester in der gemeinsamen Wohnung. Mit dieser gab es nach den Angaben des Angeklagten häufig Streit und man schrie sich gegenseitig an und beleidigte sich. Insbesondere verstehen sich die Freundin des Angeklagten und seine Schwester nicht gut. Nach ihrem Auszug verbesserte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Schwester jedoch. Randnummer 75 Der Angeklagte absolvierte bis vor kurzem einige Gruppengesprächstermine bei R e.V., beendete diese jedoch, nachdem er mehrmals krank war. Außerdem - so der Angeklagte - konnte er sich im Gespräch nicht öffnen, insbesondere, weil er Angst hatte, auf die hiesigen Taten angesprochen zu werden. Zudem absolvierte der Angeklagte einen Kurs bei R e.V. sowie – mit Unterbrechungen - einige wenige Gesprächstermine bei W e.V. Des Weiteren nahm der Angeklagte an fast allen Terminen einer zwei- bis dreimonatigen Therapie mit Einzelgesprächen bei N e.V. teil. Derzeit ist die Teilnahme an einem weiteren zwei- bis dreimonatigen Kurs bei N… e.V. geplant. Der Angeklagte steht in Kontakt mit seinem Bewährungshelfer. Randnummer 76 Aktuell ist der Angeklagte bei einer Schule der R B - und B (R) zwar angemeldet, besuchte die Schule indessen in der Vergangenheit allenfalls sporadisch. Auf Druck der Jugendgerichtshilfe und seines Bewährungshelfers sowie im Hinblick auf das hiesige Verfahren entschied sich der Angeklagte im Laufe dieser Hauptverhandlung sodann, wieder einmal zur Schule zu gehen. Allerdings begab er sich, wie er in der Hauptverhandlung unbekümmert und fast amüsiert schilderte, in den Hamburger Pfingstferien in die Schule, wo er überrascht feststellte, dass Ferien waren. Auf die Frage der Vorsitzenden, ob er denn nach den Pfingstferien in den vergangenen Tagen nunmehr die Schule besucht habe, antwortete der Angeklagte spontan: „Nein, ich hatte ein paar Nächte durchgemacht und man muss ja auch mal Freizeit haben! Aber ich denke, morgen werde ich wohl wieder hingehen.“ Randnummer 77 Der Angeklagte möchte in Kürze ein Praktikum absolvieren. Im nächsten Jahr plant er, seinen Ersten Schulabschluss (ESA) zu erlangen. In Zukunft möchte er den Führerschein machen und als Selbständiger im Bereich „Schrotthandel und Trödel“ arbeiten. Zudem möchte der Angeklagte mit seiner Freundin ein Kind haben. Er verspricht sich durch die Vaterschaft „ein besserer Mensch“ zu werden. Randnummer 78 Dem Sachverständigen und Zeugen Dr. Dr. H zufolge leidet der Angeklagte an keiner psychischen, wohl aber an Störung des Sozialverhaltens bzw. einer Anpassungsstörung auf Grund seines familiären Aufwachsens. Diese führt dazu, dass er nach dem Lustprinzip lebt, nicht prospektiv denkt und eine niedrige Frustrationstoleranz sowie ein geringes Durchhaltevermögen hat. Randnummer 79 Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts H -S G vom 12.12.2017 (Az.:... ) wegen versuchten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls, gemeinschaftlichen Computerdiebstahls in vier Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und einmal in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie Verkehrsunfallflucht zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung hat das Amtsgericht für die Dauer von drei Monaten zurückgestellt. Das Urteil wurde am 26.1.2018 durch Rücknahme der Berufung seitens des Angeklagten rechtskräftig. Randnummer 80 Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 81 Anklage vom 21.9.2017 … ): Randnummer 82 Der Angeklagte D s M r kaufte am 21.3.2017 unter dem falschen Namen J s M r vom Zeugen J M in H dessen Pkw VW Golf, Baujahr 1997, mit dem Kennzeichen ... . Beim Abschluss des Kaufvertrages über EUR 150,00, welche der Angeklagte dem Zeugen M in bar übergab, wurde kein Personaldokument vorgelegt. Der Zeuge M vertraute insoweit dem Angeklagten, zumal dieser seinem äußeren Erscheinungsbild nach älter als seinem tatsächlichen Alter entsprechend aussah. Der Angeklagte erhielt den Pkw ausgehändigt und fuhr mit dem Fahrzeug davon, obwohl er - wie ihm auch bewusst war - allein aufgrund seines Alters nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis war. Der Angeklagte unterließ es auch, das Fahrzeug in der Folgezeit umzumelden, sondern nutzte es - wie im Folgenden ausgeführt wird - weiterhin mit den noch auf den Verkäufer M ausgestellten Kennzeichen ... . Randnummer 83 Am 31.3.2017 gegen 15:55 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem vorbezeichneten Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... die A25 im Bereich der Autobahnanschlussstelle C k in Fahrtrichtung G . Randnummer 84 Dort verursachte er einen Verkehrsunfall, wobei er dem verkehrsbedingt am Stauende haltenden Nebenkläger und Zeugen S auf dessen Firmenwagen, einem Pkw Opel Astra, auffuhr und ein Fremdschaden in Höhe von ca. EUR 2000,00 entstand. Der Angeklagte fuhr unmittelbar nach dem Unfall zunächst an den rechten Straßenrand, weshalb der Zeuge S zunächst noch vermutete, der Angeklagte wolle dort zwecks Aufnahme der Personalien warten. Wenige Momente später startete der Angeklagte das Fahrzeug VW Golf mit dem Kennzeichen ... aber erneut und fuhr in Richtung Geesthacht davon, ohne eine Aufnahme seiner Personalien zwecks Abwicklung des Verkehrsunfalls zu ermöglichen. Randnummer 85 Am 3.4.2017 in der Zeit zwischen 17:10 Uhr und 17:54 Uhr parkte die Zeugin und Nebenklägerin G ihren Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … im D r in H -B , um einen Spaziergang zu machen. Auf der Rücksitzbank hatte sie gut sichtbar ihre Handtasche samt Portemonnaie abgelegt. In diesem Portemonnaie befanden sich etwa EUR 20,00 Bargeld, EC-Karten sowie Ausweispapiere, und zudem ein Zettel mit den PIN-Nummern für ihre EC-Karten. In diesem Zeitraum brach entweder der Angeklagte oder der gesondert verfolgte D N das Fahrzeug auf. Randnummer 86 Die Handtasche mitsamt Inhalt wurde entwendet. Das Gericht konnte in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, ob der Angeklagte an dieser Tat mitgewirkt hat. Zu seinen Gunsten ließ sich nicht ausschließen, dass diese Tat allein durch den gesondert verfolgten D N begangen wurde. Randnummer 87 Unmittelbar nach dieser Tat, nämlich am 3.4.2017, ab 17:54 Uhr, tätigte der Angeklagte jedoch gemeinsam mit D N in den Räumlichkeiten des „B Centers“ in der M r Landstraße unter Missbrauch der EC Karten der Nebenklägerin G und ihrer PIN-Nummern insgesamt vier Einkäufe, wobei er und der gesondert verfolgte D N die auf diese Weise erworbenen Waren in der Folgezeit für sich verwendeten, und zwar: Randnummer 88 - um 19:44 Uhr im Schuhhaus der Firma A Waren im Verkaufswert von EUR 109,00, - um 19:15 Uhr wiederum im Schuhhaus der Firma A Waren im Verkaufswert von EUR 126,99, - um 19:55 Uhr bei der Firma G Waren im Verkaufswert von EUR 497,98, - und schließlich um 19:59 Uhr wiederum bei der Firma G Waren im Verkaufswert von EUR 159,
- Randnummer 89 Am 4.4.2017 gegen 10:14 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem zuvor vom Zeugen M erworbenen Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen... , die B r Straße, wobei er weiterhin davon Kenntnis hatte, dass er nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis war. Der Angeklagte wurde durch eine Verkehrsüberwachungsanlage „geblitzt“. Randnummer 90 Am 14.4.2017 gegen 23:50 Uhr begab sich der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten D N in die Straße L r H r in H -H . Im bewussten und gewollten Zusammenwirken schlugen der Angeklagte und sein Begleiter die Fensterscheibe der Fahrertür des dort geparkten Lkw Transit des Nebenklägers H mit dem amtlichen Kennzeichen... ein, um aus dem Fahrzeug stehlenswerte Gegenstände von nicht geringem Wert zu entwenden. Dieser Vorgang wurde durch den Zeugen H beobachtet, was der Angeklagte und sein Begleiter ihrerseits bemerkten. Beide gaben daraufhin ihr Vorhaben auf und flüchteten. Randnummer 91 Soweit dem Angeklagten mit dieser Anklage weiterhin vorgeworfen wurde, am 6.5.2017 eine Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin E H in G begangen zu haben, und am gleichen Tag in zwei weiteren Fällen einen weiteren Pkw ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein, wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe vorläufig eingestellt. Randnummer 92 Anklage vom 10.10.2017 (... ): Randnummer 93 Der Angeklagte befuhr am 10.5.2017 gegen 15:23 Uhr wiederum mit dem Pkw VW Golf …, welchen er zuvor vom Zeugen M erworben hatte, in B die K Straße in Richtung H g, wobei er weiterhin wusste, dass er nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis war. Dort fuhr er auf den verkehrsbedingt wartenden Pkw Mercedes-Benz der Geschädigten E auf. Es entstand erheblicher Sachschaden in Höhe von mehreren Tausend Euro. Im Fahrzeug der Geschädigten befanden sich neben der Zeugin E weiterhin ihre damals vier- bzw. siebenjährigen Kinder. Durch den sehr heftigen Aufprall erlitt die Zeugin E eine Gehirnerschütterung und ein HWS-Trauma. Ihr vierjähriger Sohn A G erlitt einen schweren Schock, unter dessen Folgen er auch heute noch leidet. Dies äußert sich in regelmäßigen Angstzuständen und Schlafstörungen. Randnummer 94 Unmittelbar nach dem Unfall entfernte sich der Angeklagte zu Fuß vom Unfallort, um Feststellungen zum Unfallhergang und die Aufnahme seiner Personalien zu verhindern. Randnummer 95 Das Amtsgericht hat sich von folgenden Strafzumessungserwägungen leiten lassen: Randnummer 96 Beim Angeklagten war Jugendstrafrecht anzuwenden. Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife bestehen nicht. Randnummer 97 Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Fälle des Computerbetruges sowie einen Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeräumt hat und zudem den Erwerb des Fahrzeugs vom Zeugen M ebenfalls zugegeben hat. Strafmildernd war weiterhin zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten noch nicht rechtskräftig verurteilt war. Weiterhin hat das Gericht strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine schwierige familiäre Situation, insbesondere dem Wechsel zwischen Vater und Mutter, dem Rückzug der Jugendhilfe und die, bedingt durch die schwierige Prozesssituation, „in der Schwebe“ liegenden Maßnahmen aus dem landgerichtlichen Urteil erheblich belastet war. Das Gericht hat weiterhin strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte - wenngleich auch sicher aus taktischen Erwägungen im Hinblick auf die zu erwartende neue Verhandlung - aber doch letztlich freiwillig sich einer Behandlung durch die Einrichtung „W e. V“ gestellt hat. Randnummer 98 Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass er sich insbesondere vorangegangene Vorfälle nicht hat zur Warnung dienen lassen. So wurde der Angeklagte - wie er selbst glaubhaft eingeräumt hat - am 4.4.2017 mit dem Pkw VW Golf „geblitzt“, dennoch nutzte er das Fahrzeug in B erneut und verursachte auf diese Weise einen schweren Verkehrsunfall. Hinsicht der Tat in B waren insbesondere die schweren Folgen zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, die der Verkehrsunfall vor allem für das vierjährige Kind hatte. Straferschwerend hat das Gericht weiterhin berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz der Warnfunktion, die das nicht rechtskräftige Urteil mit dem belastenden Verfahren vor dem Landgericht hatte, erneut erheblich straffällig wurde. Der Angeklagte hat die vom Landgericht abgeurteilten Taten selbst eingeräumt. Das Urteil wurde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen vom Bundesgerichtshof bestätigt und vom Angeklagten nicht angegriffen. Randnummer 99 Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht das Gericht beim Angeklagten zweifelsfrei auch heute noch schädliche Neigungen gegeben, die eine längerfristige erzieherische Einwirkung unerlässlich machen. Dies ergibt sich nicht allein nur aus Straftaten, die der Angeklagte nunmehr erneut begangen hat, sondern insbesondere auch durch die perspektivlose persönliche Situation. Ein Schulbesuch findet so gut wie nicht statt. Das gesamte „öffentliche Erziehungssystem“ versagt derzeitig durch den Rückzug der Familienhilfe einerseits und das lang andauernde Rechtsmittel im Verfahren 627 KLs 12/
- Randnummer 100 Daher kam allein die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht. Das Gericht hat insoweit auf eine Jugendstrafe von einem Jahr erkannt. Diese Zeit ist erforderlich, um ausreichend erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken, insbesondere, um eine Beschulung zu ermöglichen. Das Gericht sieht derzeit keine Umstände für gegeben, die eine positive Sozialprognose ermöglichen. Eine Änderung der persönlichen Situation des Angeklagten ist derzeit nicht zu erwarten. Es ist vielmehr zu befürchten, dass der unerträgliche Schwebezustand weiter andauert und eine verbindliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten in den nächsten Monaten weiterhin unterbleiben wird. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund, insbesondere auch deshalb, weil dieser Zustand dem Angeklagten weitgehend gar nicht vorzuwerfen ist, sich dafür entschieden, eine Vorbewährung gemäß § 61 JGG auszusprechen und die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von zunächst drei Monaten zurückzustellen. Während dieser Zeit hat der Angeklagte im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses mit der Jugendgerichtshilfe zusammenzuarbeiten und insbesondere den regelmäßigen Schulbesuch sicherzustellen und nachzuweisen. Er hat weiterhin zwölf Arbeitsleistungen zugunsten der Nebenklägerin G zu erbringen, wobei über den Opferfonds der Jugendbewährungshilfe die Entschädigung zu erfolgen hat. Zudem hat er an einem sozialen Trainingskurs bei R e.V. oder R e.V. teilzunehmen und diesen Kursus auch vollständig durchzuführen. Unter diesen Voraussetzungen sieht das Gericht eine Perspektive, dass auf den noch sehr jungen Angeklagten ausreichend eingewirkt werden kann, um in etwa drei Monaten die Voraussetzungen für eine günstige Sozialprognose zu schaffen und die dringend erforderliche Umkehr in der Erziehungssituation des Angeklagten zu bewirken. Randnummer 101 Der Angeklagte hat bislang eine der zwölf ihm auferlegten Arbeitsleistungen erfüllt, im Rahmen derer er u.a. als Straßenreiniger tätig war. Randnummer 102 Im Übrigen trat der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung. Randnummer 103 Der Angeklagte befand sich zunächst vom 25.2.2016 bis zum 21.3.2016 in hiesiger Sache in Untersuchungshaft, wurde dann aber in eine Jugendeinrichtung des A - S -W in R verschont. Aus dieser entfernte er sich indes unerlaubt nach wenigen Stunden, weil er seine Familie und insbesondere seine Mutter vermisste. In der Folgezeit hielt sich der Angeklagte verborgen. Nach Öffentlichkeitsfahndung mit Bild, vollständigem Namen und Anschrift wurde der Angeklagte erneut am 10.4.2016 festgenommen und befand sich dann bis zum landgerichtlichen Urteil im ersten Rechtsgang wieder in Untersuchungshaft. Bereits von Beginn an war der Angeklagte aufgrund des Tatvorwurfs in hiesiger Sache Anfeindungen und Beleidigungen durch Mitinsassen ausgesetzt, woraufhin er Rückzugstendenzen zeigte und seinen Haftraum kaum verließ. Insbesondere scheute er die Begegnung mit einem Mitgefangenen. Erst nachdem dieser auf eine andere Wohngruppe verlegt worden war, nahm der Angeklagte wieder regelmäßig am Aufenthalt im Freien, den Freizeiten und dem Stationssport teil, und sein Gruppenverhalten wurde sicherer. Er verhielt sich dennoch eher zurückhaltend und unauffällig. Einmal kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen, so dass beide Kontrahenten zunächst in ihren jeweiligen Hafträumen unter Verschluss genommen werden mussten. Später konnten beide aber den Konflikt verbal lösen. Des Weiteren fiel der Angeklagte dreimal damit auf, dass er versuchte, trotz der angeordneten Beschuldigtentrennung Kontakt mit seinen Mitangeklagten aufzunehmen. Diese Versuche konnten jedoch von Anstaltsseite aus unterbunden und in erzieherischen Gesprächen aufgearbeitet werden. Im Vollzugsalltag zeigte sich der Angeklagte unreif und wurde von den Haftbediensteten als betreuungsintensiv wahrgenommen. Insbesondere äußerte er häufig das Anliegen, mit seiner Mutter zu telefonieren zu wollen. Der Angeklagte wurde dem Vorkurs Elementar zugewiesen, zu dem er anfangs, da er Angriffe von Mitgefangenen befürchtete, begleitet werden musste. Der Kursleiter berichtete, dass der Angeklagte sich sehr wissbegierig zeigte und dem Unterricht aufmerksam folgte. Seit dem 11.7.2016 war er der Berufsorientierung GaLa-Technik zugewiesen. Hieran nahm der Angeklagte sehr engagiert teil und wollte alle Aufgaben gewissenhaft erledigen. Es zeigte sich jedoch, dass er kaum über handwerkliche Erfahrungen verfügt und viel von dem vergisst, was man ihm zuvor erklärt hatte. Zudem nahm er regelmäßig an Gesprächen mit einem katholischen Seelsorger teil. Insgesamt entwickelte sich der Angeklagte im Verlauf der Inhaftierung positiv und machte einen stabilen Eindruck. Regelmäßigen Besuch bekam er von seinen Eltern, einmal besuchte ihn auch seine Schwester. Randnummer 104 Der Angeklagte litt nach seinen Angaben sehr unter der Untersuchungshaft. Randnummer 105 Der Angeklagte versandte während seiner Inhaftierung einen Entschuldigungsbrief an die Nebenklägerin. Über seinen Verteidiger überwies der Angeklagte des Weiteren einen Betrag von EUR 1000,00 zur Wiedergutmachung an die Nebenklägerin. Die Geldmittel hatte der Angeklagte von seinem Bruder erhalten. Der Angeklagte hat sich zudem in der hiesigen Hauptverhandlung wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs bei der Nebenklägerin für die Tat entschuldigt und angekündigt, weiteren Schadensersatz an die Nebenklägerin zu leisten, sobald er mit seiner Ausbildung begonnen hat. Er hat ein entsprechendes Schuldanerkenntnis unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben. Ferner hat er angekündigt, die der Nebenklägerin verlorengegangenen Gegenstände zu ersetzen. Randnummer 106 Der Angeklagte machte in der Hauptverhandlung einen zum Teil leicht überheblichen und unangemessen „unbekümmerten" Eindruck, was sich - wie oben dargestellt - in manchen Antworten wiederspiegelte. Insgesamt wirkte der körperlich weitaus älter erscheinende Angeklagte bei seinen Ausführungen zu seiner Person sehr unreif, wenn auch durchschnittlich intelligent. Er konnte Zusammenhänge schnell erkennen und auch seine Antworten entsprechend anpassen. Er schien indes erst zum Ende der Hauptverhandlung langsam zu verstehen, dass seine Taten möglicherweise zu einer erneuten Inhaftierung führen könnten. Zuvor wirkte er oft so, als ob er die Hauptverhandlung nicht ganz ernst nehmen würde; sein Verhalten in der Hauptverhandlung war indes durchweg beanstandungsfrei. Seine Entschuldigung gegenüber der Nebenklägerin wirkte wenig empathisch und ersichtlich von dem Willen getragen, mehr dem Gericht seine „Einsicht" zu demonstrieren, als sich ehrlich bei der Nebenklägerin zu entschuldigen. Erst in seinem letzten Wort - nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft - zeigte der Angeklagte ein etwas emotionaleres Verhalten, entschuldigte sich für seine Taten, die er nun als „unterste Schublade" bezeichnete und erklärte, dass er sich kaum ausmalen könne, wie er reagiert hätte, wenn „so etwas" seiner Schwester oder Freundin passiert wäre. Randnummer 107 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, den von ihm in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Berichten der Jugendgerichtshilfe und des Sachverständigen und Zeugen Dr. Dr. H , dem vorgehaltenen und von dem Angeklagten als inhaltlich richtig bestätigten Führungsbericht der Untersuchungshaftanstalt vom 9.8.2016 sowie der Bundeszentralregisterauskunft vom 3.4.
- Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Zahlung des Geldbetrags beruhen auf den verlesenen Schreiben des Angeklagten sowie seines Verteidigers vom 29.9.2016 an die Nebenklägervertreterin und dem in Augenschein genommenen den Erhalt der Zahlung ausweisenden Überweisungsträger. III. Randnummer 108 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.7.2017 (Az.: 5 StR 134/17) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.10.2016 (Az. 627 KLs 12/16 jug. ) mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufgehoben. Die nicht aufgehobenen Feststellungen waren somit für die Kammer bindend und konnten im hiesigen Rechtsgang nur um solche Feststellungen ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Dabei hat sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur innerprozessualen Bindungswirkung orientiert. Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat die Kammer die folgenden Feststellungen neu bzw. ergänzend zu den bindend feststehenden Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.10.2016 (Az.: 627 KLs 12/16 jug. ) und zur Frage der Schuld(fähigkeit) getroffen: Randnummer 109
- Vortatgeschehen Randnummer 110 Der Vater des Angeklagten M befand sich zum Tatzeitpunkt vorübergehend in S . Er hatte dem Angeklagten zuvor aufgegeben, sich während dieser Zeit bei seiner Mutter aufzuhalten, unterließ es jedoch, diese von seiner Abwesenheit zu unterrichten. Am 8.2.2016 informierte die Mutter die Behörden darüber, dass sich der Angeklagte unbeaufsichtigt in der väterlichen Wohnung aufhielt. Randnummer 111 Zwischen dem Angeklagten K und seiner damaligen und jetzigen Freundin war es im Vorfeld der Tatnacht zu einem Streit gekommen, da der Angeklagte den Verdacht hatte, dass seine Lebensgefährtin ihn mit einem anderen Mann betrügen würde. Randnummer 112 Bis zum Eintreffen in der Wohnung des Vaters des Angeklagten M in der B Straße in H -H trank der Angeklagte K beim vorangegangenen gemeinsamen Feiern fünf Flaschen Beck‘s Ice zu je 0,33 l mit 2,5 Volumenprozenten, der Angeklagte S eine Flasche Beck‘s Ice zu 0,33 l mit 2,5 Volumenprozenten, der Angeklagte M zwei Flaschen Beck‘s Ice zu je 0,33 l mit 2,5 Volumenprozenten sowie ein Glas Sekt zu 0,1 l mit 12,5 Volumenprozenten und der Angeklagte P zwei Flaschen Beck‘s Gold zu je 0,33 l mit 4,9 Volumenprozenten und drei Gläser Sekt zu je 0,2 l mit 12,5 Volumenprozenten Alkohol. Randnummer 113 Die Nebenklägerin und die Angeklagte H kannten sich nur flüchtig aus der gemeinsamen Jugendwohnung; einmal hatte es aber Streit zwischen ihnen gegeben. Die Angeklagte H wusste, dass sich ihre Freundin J C n und die Nebenklägerin nicht gut verstanden, weil sich nach Auffassung von J die Nebenklägerin an deren Freund T „rangemacht“ und die Nebenklägerin über J Lügen erzählt habe. Zudem hatte ihr die Nebenklägerin erzählt, dass sie sich mit J schon geschlagen habe. Die Angeklagte H l wäre lieber mit ihrer Freundin J C n zu der Feier in der B Straße gefahren, aber J hatte in der Nacht keine Zeit. Randnummer 114 Die Nebenklägerin kannte keinen der Anwesenden auf der Feier, wusste aber aus Erzählungen der Angeklagten H , dass diese mit dem Angeklagten S zusammen gewesen war. Die Nebenklägerin hatte zum Tatzeitpunkt einen Freund, M l K , mit dem sie auch bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Am Tattag hatte die Nebenklägerin ihre Periode und verwendete eine Damenbinde; die Pille nahm sie nicht. Randnummer 115 In der Vergangenheit hatte die Nebenklägerin schon ab und zu einmal Alkohol getrunken, z.B. ein Glas Whiskey-Cola. Randnummer 116
- Objektives und subjektives Tatgeschehen, (weiterer) Alkoholkonsum der Angeklagten, Tatmotivation und Gruppendynamik, Tatortgegebenheiten Randnummer 117 In der Wohnung des Vaters des Angeklagten M angekommen, tranken die Angeklagten K und P weiteren Alkohol (zu den Mengen siehe unten im Einzelnen). Auch nachdem sich der Angeklagte K aus dem Fenster übergeben hatte (wobei die Kammer den genauen Zeitpunkt nicht feststellen konnte), trank er weiteren Alkohol. Die Angeklagten H l und S tranken - mit Ausnahme eines Schlucks Eierlikör durch die Angeklagte H l - keinen Alkohol. Randnummer 118 Die Nebenklägerin fühlte sich in der Gesellschaft der Anwesenden, die sie insgesamt als bereits „sehr aufgedreht“ empfand, was sie auf deren Alkoholkonsum zurückführte, unwohl. Als der Angeklagte K die Nebenklägerin fragte, ob sie etwas trinken möchte, bejahte sie dies nach kurzem Zögern, obwohl sie wusste, dass ihr damaliger Freund nicht wollte, dass sie in fremder Gesellschaft Alkohol zu sich nahm, da er fürchtete, sie könnte ihn unter Alkoholeinfluss betrügen. Auch hatte sie vor, sich am nächsten Morgen mit ihrem Freund zu treffen. Als die Nebenklägerin mit dem Angeklagten K Whiskey der Marke Jack Daniel’s trank, wurde sie von der Angeklagten H anfangs ermahnt, nicht so viel zu trinken. Nachdem die Nebenklägerin drei Gläser getrunken hatte, fragte die Angeklagte H sie, ob sie nicht losgehen wollten. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt übergab sich die Nebenklägerin auf der Toilette, trank dann aber weiteren Alkohol. Randnummer 119 Der Angeklagte M trank im weiteren Verlauf der Nacht drei Gläser Jack Daniel‘s mit jeweils 0,05 l bis 0,1 l Whiskey mit 40 Volumenprozenten Alkohol. Die Angeklagten K und P tranken im Zeitraum von 0:00 Uhr bis ca. 5:30 Uhr jeweils genauso viel Whiskey wie die Nebenklägerin, nämlich - wie im Urteil vom 20.10.2016 bezogen auf die Nebenklägerin bindend festgestellt - ungefähr sechs bis sieben halbvolle Gläser Jack Daniel's mit insgesamt 295 ml Whiskey mit 40 Volumenprozenten sowie - ggf. parallel dazu oder zuvor oder nachher in der Zeit von 0:00 Uhr bis ca. 6:30 Uhr - jeweils noch ein Viertel einer 0,7 l Flasche Wodka mit 38,5 Volumenprozenten Alkohol. Randnummer 120 Bevor sich, wie bindend festgestellt, der Angeklagte K und die Nebenklägerin ins Schlafzimmer begaben und dort einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten, äußerte die Angeklagte H l gegenüber der Nebenklägerin, dass sie sich beeilen solle, da sie zurück zur Wohngruppe wolle. Als der Angeklagte K nach dem Geschlechtsverkehr aus dem Schlafzimmer zurück ins Wohnzimmer kam, war er lediglich mit Boxershorts bekleidet und machte in die Runde deutlich, dass er mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr hatte. Randnummer 121 Während die Angeklagten P , S , H und M r die Nebenklägerin aus dem Schlafzimmer während des Geschlechtsverkehrs stöhnen hörten, bezeichnete die Angeklagte H die Nebenklägerin als „Schlampe". Randnummer 122 Nachdem der Angeklagte P - wie bindend festgestellt - den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der für ihn erkennbar widerstandsunfähigen Nebenklägerin bis zum Samenerguss durchgeführt und danach den Angeklagten M aufgefordert hatte, seinerseits in das Schlafzimmer zu kommen, betrat auch der Angeklagte M das Schlafzimmer und fand den Angeklagten P nackt vor der Nebenklägerin stehend vor. Der Angeklagte P wollte nun dem gerade erst 14 Jahre alt gewordenen Angeklagten M imponieren, indem er ihm zeigen wollte, wie er an der widerstandsunfähigen Nebenklägerin den Oralverkehr ausübte. Der Angeklagte P führte daher im Beisein des Angeklagten M seinen Penis jedenfalls ein bis zwei Zentimeter in den Mund der weiterhin für ihn ersichtlich widerstandsunfähigen Nebenklägerin ein, woraufhin die Nebenklägerin – ob reflexartig oder im Sinne einer von ihrem Unterbewusstsein noch gesteuerten Abwehrhandlung - dem Angeklagten P in den Penis biss. Der Angeklagte P äußerte daraufhin, wie bindend festgestellt, dass die Nebenklägerin ihm in den „Schwanz" gebissen habe und verließ, wie auch der Angeklagte M das Schlafzimmer, begab sich zunächst ins Badezimmer und sodann ins Wohnzimmer. Entweder als Folge des Einführens des Penis' in ihren Mund oder etwas später erbrach sich die Nebenklägerin auf das Kopfkissen, auf dem sie lag. Randnummer 123 Als der Angeklagte P aus dem Schlafzimmer oder Badezimmer in das Wohnzimmer zurückkam, schrie er mehrfach: „Sie hat mir in den Penis gebissen!", wobei er zum Teil auf einem Bein hüpfte. Die übrigen Angeklagten waren über dieses Gebaren erheitert. Für den Angeklagten S führte dies zu einem „Umkippen" der Situation. Randnummer 124 Im Anschluss an das Herauskommen der Angeklagten P und M begaben sich kurz danach alle Angeklagten zugleich oder kurz nacheinander in das Schlafzimmer, wo sie die widerstandsunfähige Nebenklägerin auf der Schlafcouch liegend in ihrem Erbrochenen vorfanden. Die Angeklagten H l und M schütteten ihr Wasser ins Gesicht, um sie aufzuwecken, was aber zu keiner Besserung ihres Zustands führte. Als der Angeklagte S gegen 6:21 Uhr begann, die entblößte Nebenklägerin zu filmen, nutzte er das Mobiltelefon der Angeklagten H , das diese ihm freiwillig gegeben hatte. Randnummer 125 Da sich der Angeklagte S gegenüber den Angeklagten K und P c „zurückgesetzt" fühlte, weil er noch keine sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin ausgeübt hatte, und um der Angeklagten H , von der er gemerkt hatte, dass sie auf die Nebenklägerin wütend war und diese als „Schlampe" bezeichnet hatte, zu gefallen, kam er sodann, wie bindend festgestellt, auf die Idee, der Nebenklägerin Gegenstände vaginal einzuführen. Wie im Urteil vom 20.10.2016 im Einzelnen bindend festgestellt, führten im Folgenden sodann er als auch die Angeklagten K und M r Flaschenhälse in die Scheide der Nebenklägerin ein und die Angeklagten P , K , S und H l filmten die sexuellen Handlungen und die entblößte Nebenklägerin immer wieder für kurze Zeit. Randnummer 126 Bei dem Einführen der Flaschen stöhnte die Nebenklägerin mehrfach, übergab sich, und beim Einführen der Wodkaflasche durch den Angeklagten S schrie sie mit halblauter Stimme. Den Angeklagten war klar, dass ihr Stöhnen aus Schmerz und unbewusster Ablehnung des ihr Zugefügten erfolgte. Die Angeklagte H nannte die Nebenklägerin mehrfach eine „Schlampe". Randnummer 127 Der Angeklagte P bestärkte die Angeklagten S , K und M r psychisch bei ihren sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin, was er zumindest billigend in Kauf nahm, indem er für diese wahrnehmbar mit seinem Mobiltelefon Videoaufzeichnungen von der entblößten Nebenklägerin und den an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen anfertigte. Randnummer 128 Durch sein eigenes Flascheneinführen bestärkte der Angeklagte M zudem die Angeklagten psychisch bei dem Anfertigen ihrer Videoaufnahmen von der entblößten Nebenklägerin und den an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen, was er zumindest billigend in Kauf nahm. Randnummer 129 Allen Angeklagten war bewusst, dass die Nebenklägerin zum Tatzeitpunkt noch nicht volljährig war und dass die von den Angeklagten P , S , K und H l gefertigten Filmaufnahmen sexuelle Handlungen an der entblößten Nebenklägerin zeigten. Randnummer 130 Bei dem Flascheneinführen und der Anfertigung der Handyvideos nutzten die Angeklagten die wehr- und hilflose Lage der Nebenklägerin aus, um sich zu belustigen und überlegen zu fühlen, indem sie die Nebenklägerin demütigten. Der Angeklagten H l kam es dabei zudem darauf an, mit den Videoaufnahmen ihrer Freundin J C zu beweisen, dass die Nebenklägerin „eine Schlampe" sei. Bei den Angeklagten S , K und M r mag als Motiv zudem sexuelle Neugierde hinzugekommen sein. Randnummer 131 Die Angeklagten handelten im Rahmen eines gruppendynamischen Geschehens und animierten sich gegenseitig bei ihrem Handeln. Dabei fühlte sich aber keiner der Angeklagten einem Gruppenzwang unterlegen, sondern jeder entschied jeweils autonom und ohne Zwang über seine Beteiligung. Da es dem Angeklagten Simic bei dem Einführen der Flaschen und beim Anfertigen der Handyvideoaufnahmen auch darum ging, der Angeklagten H zu gefallen, hätte es diese vermocht, ihn von seinem Handeln abzuhalten, wenn sie - statt Zustimmung zu äußern - Widerspruch signalisiert hätte. Randnummer 132 Als der Angeklagte S gegen 6:21 Uhr die Nebenklägerin filmte, rief der Angeklagte P im Hintergrund zweimal auf Romanes zu dem Angeklagten S : „Ey Z , [...] hat mir den Penis gegessen!" Randnummer 133 Gegen 6:28 Uhr telefonierte der Angeklagte K f (oder schickte eine Sprachnachricht) und sagte auf Romanes: „M , ey, ich bin es, A . Komm, ich schicke dir ein Video, wie Z fickt/bumst, komm, ciao." Daraufhin sagte der Angeklagte P auf Romanes: „Gibt es nicht, dass du es schickst." Kurz darauf sagte der Angeklagte K wörtlich auf Romanes: „Wir müssen [Patenonkel/Pate], könnte einen Schlaganfall bekommen, müssen sie rausschmeißen." Wie bindend festgestellt, schlug der Angeklagte K auch auf Deutsch vor, die Nebenklägerin „rauszuschmeißen", und im Folgenden kamen die Angeklagten K und M , wie bindend festgestellt, - unter dem Widerspruch der Angeklagten H und S - überein, die schreiende Nebenklägerin „rauszuschmeißen". Dabei ging es ihnen, wie ebenfalls im Urteil vom 20.10.2016 bindend festgestellt, darum, „die Geschädigte an die frische Luft zu bringen. Zudem hatten sie Angst, dass die Nachbarn wegen des Lärms die Polizei verständigen würden." Randnummer 134 Die Angeklagten K und M wollten der Nebenklägerin mit dem Hinausbringen „an die frische Luft" nichts Gutes tun. Vielmehr befürchteten sie, dass es der Nebenklägerin womöglich noch schlechter gehen könnte und dass, wie festgestellt, wegen ihres Schreiens die Polizei verständigt würde. Sie wollten daher durch das „Rausschmeißen" der Nebenklägerin vermeiden, dass sie in ihrem Zustand in der Wohnung des Vaters des Angeklagten M aufgefunden würde. Auch der Angeklagte P befürchtete, dass die Polizei kommen und ihre Tat entdecken könnte, und unterstützte daher den Vorschlag der Angeklagten M und K . Randnummer 135 Die von den Angeklagten S und H wesentlich initiierte entwürdigende sexuelle Misshandlung der Nebenklägerin, die letztlich auch dazu geführt hatte, dass die Nebenklägerin angefangen hatte zu schreien, war dabei mitursächlich dafür, dass die Angeklagten P , K und M den Entschluss fassten, die widerstandsunfähige Nebenklägerin in den Hinterhof zu bringen, da sie durch die ebenfalls von den Angeklagten S und H entscheidend mitbestimmte sich aufschaukelnde und die Nebenklägerin zu einem Objekt degradierende Gruppenatmosphäre während der Misshandlungen und des Filmens der Nebenklägerin den Eindruck gewonnen hatten, dass man nunmehr auch weiter mit der Nebenklägerin wie mit einer Sache umgehen und diese deshalb auch in lebensgefährdender Weise im Hinterhof „entsorgen" könne, um zu verhindern, dass die Polizei ihre - der Angeklagten - Tat entdecken würde. Randnummer 136 Als die Angeklagten K und P , wie bindend festgestellt, die Nebenklägerin aus der Wohnung bis zur Haustür zum Hinterhof trugen, griff der Angeklagte P die Nebenklägerin unter die Arme und der Angeklagte K hielt sie an den Füßen fest. Der Angeklagte M hielt ihnen, wie bindend festgestellt, die Wohnungstür auf. Von der Haustür zum Hinterhof zog der Angeklagte P die Nebenklägerin auf dem Bettlaken nach draußen über eine fünfstufige Steintreppe in den Hinterhof und vom Ende der Treppe noch ca. zwei Meter auf dem dortigen Steinfußboden nach links und ließ sie sodann liegen, ohne auf die Körperhaltung der Nebenklägerin zu achten. Insbesondere achtete er nicht darauf, dass sich die Nebenklägerin in einer stabilen Seitenlage befand. Durch dieses Verbringen in den Hinterhof erlitt die Nebenklägerin Schürfverletzungen am Rücken, am rechten Ellenbogen und am linken Unterarm. Randnummer 137 Die Angeklagten trafen beim Hinausgehen aus der Wohnung und aus dem Haus niemanden auf dem Hausflur an. Als alle Angeklagten am Hauseingang wieder aufeinander trafen, sagte der Angeklagte K zum Angeklagten S zum Abschied „Hau rein!". Er und der Angeklagte P hatten dem Angeklagten M gesagt, dass „es besser sei", wenn er mit ihnen ginge und bei ihnen übernachte. Die Angeklagten K , M und P traten daher gemeinsamen den Heimweg an. Sie waren noch in der Lage, gerade zu gehen, ohne zu schwanken. Allerdings fiel der Angeklagte P alkoholbedingt einmal zu Boden. Auch ihre Aussprache war während des vorangegangenen Geschehens nicht merkbar „verwaschen". Randnummer 138 Die Angeklagte H war, nachdem die Nebenklägerin bereits aus der Wohnung gebracht worden war, noch einmal in die Wohnung zurückgegangen und hatte das Mobiltelefon der Nebenklägerin aus der Wohnung B Straße mitgenommen und dem Angeklagten S übergeben. Beide begaben sich zunächst gemeinsam auf den Nachhauseweg. Randnummer 139 Das Wohnhaus in der B Straße wurde zum Tatzeitpunkt von sieben Mietparteien bewohnt. Jedes der Obergeschosse verfügt über einen rückseitigen Balkon. Der Hinterhof hinter der B Straße wird von den Rückseiten der Wohngebäude in der B Straße und in der quer hierzu verlaufenden B Straße eingefasst. Hier befinden sich Mülltonnen und freistehende Garagen, die über eine Einfahrt in der B Straße zu erreichen sind. Einen Lichtsensor gab es nicht. Durch den Hinterausgang des Wohnhauses in der B Straße führt die Treppe in den Hof. Neben dieser Treppe führt wiederum eine kleine Treppe hinunter zum Kellereingang. Die B Straße ist ruhig gelegen. Hier leben viele ältere, aber auch berufstätige Menschen. Die Gebäude in der B Straße weisen rückseitig eine Vielzahl an Fenstern auf. Das an das Gebäude in der B Straße angrenzende Wohnhaus in der B Straße verfügt über sechs rückseitige Balkone. Der Hinterhof wird wenig frequentiert. Die Anwohner nutzen üblicherweise die jeweiligen Vordereingänge, um die Wohnhäuser zu betreten oder zu verlassen. Randnummer 140 Beim Heraustragen bzw. Hinausziehen, das ca. um 6:49/6:50 Uhr erfolgte, stieß die Nebenklägerin ungerichtete spitze und äußerst laute Schreie aus, die durch den Hinterhof schallten und kurz darauf dazu führten, dass die Zeugen K und W davon aufwachten und aus dem Fenster sahen. Randnummer 141 Der Zeuge W hörte gegen 6:49/6:50 Uhr in seiner zum Hinterhof in der B Straße ausgerichteten Wohnung im Dachgeschoss aus einer Entfernung von ca. 10-15 Metern durch das auf Kipp stehende Schlafzimmerfenster die Nebenklägerin durchdringend schreien. Als er das Fenster öffnete und mehrfach sehr laut nach unten rief, hörte er - neben dem Schreien der Nebenklägerin - die Stimmen mehrerer junger männlicher Personen. Die Nebenklägerin hörte kurzfristig auf zu schreien, begann sodann jedoch nach kurzer Zeit wieder. Der Zeuge W verständigte ca. ein bis zwei Minuten, nachdem er aufgewacht war, die Polizei und begab sich hinunter zu der Nebenklägerin, da er wegen der Dunkelheit von seiner Wohnung aus nicht erkennen konnte, wer dort geschrien hatte. Der Zeuge fand die Nebenklägerin, die nunmehr aufgehört hatte zu schreien, auf dem Steinfußboden ca. zwei Meter links vom Ende der Treppe liegend vor. Auf seine Berührung hin zuckte sie zusammen und wimmerte, ohne ansprechbar zu sein. Einige weitere Nachbarfenster waren zu diesem Zeitpunkt ebenfalls erleuchtet. Randnummer 142 Auch der Zeuge K , der im dritten Stockwerk des Wohnhauses in der B Straße wohnte, vernahm gegen 6:54 Uhr durch die auf Kipp stehende Balkontür an der Hinterseite des Gebäudes Schreie. Von oben konnte er im Hinterhof lediglich etwas Helles erkennen. Zudem erkannte er, dass auch in anderen Wohnungen die Lichter angegangen waren, so dass er die Schatten von drei oder vier weiteren Personen in den Fenstern der Nachbarwohnungen sehen konnte. Er verständigte um 6:55 Uhr die Feuerwehr und ging seinerseits hinunter zu der Nebenklägerin. Der Zeuge fand die Nebenklägerin liegend neben einem Bettlaken vor, das er schnell über sie warf. Sie stöhnte und versuchte sich abzustützen und hochzurecken, reagierte aber nicht auf Ansprache oder Berührungen. Er ging dann zur Zufahrt des Hinterhofes, um auf die Rettungskräfte zu warten, wo er auf den Zeugen W traf, der um 7:00 Uhr auch noch die Feuerwehr verständigt hatte. Randnummer 143 Der Rettungswagen traf wenige Minuten nach der Polizei ein. Die Rettungssanitäter hüllten die Nebenklägerin unmittelbar nach Ankunft in eine Rettungsdecke aus Silberfolie. Als der Zeuge W wieder zurück in seine Wohnung ging, traf er auf dem Weg zwei Nachbarn im Treppenhaus. Randnummer 144 Die bei der Nebenklägerin bei Einlieferung ins Krankenhaus gemessene Körpertemperatur betrug, wie im Urteil vom 20.10.2016 festgestellt, 35,4 °C. Ihre Körpertemperatur wurde (peripher) im Ohr gemessen. Vor der Einlieferung in das Krankenhaus war keine Temperaturmessung erfolgt. Es ließ sich nicht feststellen, dass die Körpertemperatur der Nebenklägerin zu einem Zeitpunkt unter 35,0 °C betrug und eine Hypothermie vorlag. Ein Nachweis von sog. K.O.-Tropfen konnte nicht geführt werden. Randnummer 145 Angesichts der erheblichen Alkoholisierung der Nebenklägerin bestand indessen die Gefahr, dass diese, wenn sie nicht gefunden worden wäre, - unbekleidet - eingeschlafen wäre und die Kälte nicht gespürt hätte, was zu einem weiteren Auskühlen der Nebenklägerin bis hin zu ihrem Tod hätte führen können. Der Tod durch Unterkühlung erfolgt regelmäßig bei einer Absenkung der Körpertemperatur auf 27 °C. Eine solche Absenkung der Körpertemperatur der weitgehend unbekleideten alkoholisierten Nebenklägerin wäre bei der Außentemperatur von ungefähr null Grad innerhalb eines Zeitraums von ca. eineinhalb bis zwei Stunden zu erwarten gewesen. Randnummer 146 Zudem bestand die Gefahr, dass sich die Nebenklägerin im Hinterhof erneut erbrechen würde und dass Erbrochenes, insbesondere in Rückenlage der Nebenklägerin, dabei in ihre Lunge geraten würde. Dies hätte innerhalb von Minuten zum Tod durch Ersticken der Nebenklägerin führen können. Randnummer 147 Tatsächlich erbrach sich die Nebenklägerin aber bis zu ihrem Auffinden durch die Rettungskräfte nicht weiter. Randnummer 148 Die Angeklagten P , K und M r wussten und die Angeklagten H und S hielten dies zumindest für möglich und nahmen es billigend in Kauf, wie im Urteil vom 20.10.2016 bindend festgestellt, dass die Nebenklägerin nur kaum bekleidet vom Angeklagten P im Hinterhof in der Dunkelheit bei Temperaturen um null Grad und in einem alkoholbedingt besinnungslosen Zustand, in dem sie sich bereits mehrfach erbrochen hatte, abgelegt und zurückgelassen wurde. Zudem hielten es alle Angeklagten für möglich und nahmen es jedenfalls billigend in Kauf, dass diese Behandlung der Nebenklägerin generell dazu geeignet war, ihr Leben zu gefährden, sei es durch die zu erwartende Unterkühlung und/oder dadurch, dass die Nebenklägerin sich erneut erbrechen und an ihrem Erbrochenen ersticken könnte. Auch wussten sie, dass die Nebenklägerin durch das Herunterziehen über die Treppe in den Hinterhof Verletzungen wie insbesondere Schürfwunden erleiden könnte, und nahmen solche äußeren Verletzungen der Nebenklägerin billigend in Kauf. Randnummer 149 Obwohl die Angeklagten S und H jedenfalls damit rechneten und dies billigend in Kauf nahmen, dass sie durch ihre vorangegangene Beteiligung an der Tat des sexuellen Missbrauchs und des Filmens der Nebenklägerin, welche die Nebenklägerin entwürdigte und zum Objekt degradierte und welche sie ganz wesentlich initiiert hatten, die anderen Angeklagten dazu animiert und darin bestärkt hatten, die Nebenklägerin ihrerseits zu demütigen, zum Objekt zu degradieren und im Hinterhof „zu entsorgen", und dass sie daher zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen waren, kamen sie der Nebenklägerin nicht zu Hilfe, sondern beließen es bei ihrem verbalen Widerspruch; insbesondere verständigten sie nicht die Rettungskräfte, was ihn mittels ihrer Mobiltelefone oder durch Einschaltung von Anwohnern ohne weiteres möglich gewesen wäre. Auch rechneten sie damit und nahmen auch dies jedenfalls billigend in Kauf, dass ihre Handlungen das Schreien der Nebenklägerin ausgelöst hatte, was letztlich die Angeklagten P , K und M dazu motivierte, die Nebenklägerin in die Kälte hinauszutragen, und dass sie auch deswegen eine Pflicht zum Einschreiten hatten. Randnummer 150 Allerdings wollten die Angeklagten S und H die Körperverletzungstat der anderen Angeklagten (nämlich das Hinausbringen/Hinausschleifen über die Steintreppe in den Hinterhof) jedenfalls nicht als „eigene". Sie hielten es indessen konkret für möglich und nahmen es billigend in Kauf, dass sie die Tat der anderen Angeklagten durch ihr Unterlassen von Hilfemaßnahmen für die Nebenklägerin und ihr gemeinsames Verlassen des Wohnhauses B Straße unterstützten, indem sie diesen vermittelten, dass sie nunmehr mit dem Verbringen der Nebenklägerin in den Hinterhof einverstanden seien und dies guthießen. Tatsächlich verstanden die anderen Angeklagten dies genau so und fühlten sich in ihrem Tun des Hinausbringens der Nebenklägerin bestärkt. Randnummer 151
- Nachtatgeschehen und Folgen für die Nebenklägerin Randnummer 152 Der Angeklagte P stürzte einmal auf Grund seiner Alkoholisierung auf dem Heimweg. Randnummer 153 Auf dem Rückweg schrieb die Angeklagte H ihrem Bekannten E D via WhatsApp, dass die Nebenklägerin „von drei Jungs hintereinander" „durchgefickt" worden sei. Randnummer 154 Noch am Morgen des 11.2.2016 zeigte die Angeklagte H der Zeugin C ein Video über die Tatnacht, auf dem die Nebenklägerin weitgehend entblößt und schlafend neben Erbrochenem liegend zu sehen war. Dazu berichtete die Angeklagte, dass die Nebenklägerin vergewaltigt worden sei und ihr Gegenstände, eine Taschenlampe sowie eine Wodkaflasche, eingeführt worden seien. Dabei lachte die Angeklagte, bezeichnete die Nebenklägerin als „Schlampe" und sagte, dass dies deren eigene Schuld gewesen sei. Die Angeklagte H äußerte gegenüber der Zeugin C , sie hätte die Nebenklägerin lediglich mit zu der Feier genommen, um nicht alleine dorthin fahren zu müssen. Randnummer 155 Am Nachmittag des 11.2.2016 schrieb der Angeklagte S der Angeklagten H via WhatsApp, beleidigte sie und warf ihr vor, seine Nummer an die Polizei weitergegeben zu haben. Randnummer 156 Die Nebenklägerin war auch noch in den ersten Stunden im Krankenhaus stark benommen und örtlich und zeitlich nicht orientiert. Gegenüber der sie untersuchenden Gynäkologin war sie aggressiv und beleidigend und wollte in Ruhe gelassen werden. Während der Untersuchungen schrie die Nebenklägerin immer wieder „L , L !", weswegen die Ärzte zunächst dachten, dass sie so heißen würde. Die Nebenklägerin schlief dann ein, wachte erst nachmittags wieder auf und verließ das Krankenhaus am späten Abend des 11.2.2016, als sie von ihrer Schwester, der Zeugin A B , abgeholt wurde. Am Tag darauf wurde die Nebenklägerin rechtsmedizinisch untersucht. Sie war nunmehr orientiert und kooperativ, wirkte jedoch wortkarg und zurückhaltend. Eine jugendpsychiatrische Begutachtung ergab, dass sie erschöpft, aber nicht suizidal war. Randnummer 157 Die Nebenklägerin hat - bis auf einzelne kurze Sequenzen, in denen sie etwa die Stimme der Angeklagten H als entferntes Echo hörte - aufgrund ihrer Alkoholisierung keine Erinnerungen mehr daran, was zwischen dem Zeitpunkt, in dem sie sich noch angekleidet im Wohnzimmer der Wohnung befand, und dem Aufwachen in Krankenhaus passiert ist. Ihre letzte Erinnerung ist, dass sie sich auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafen gelegt habe. Nachdem die Nebenklägerin aus dem Krankenhaus zurück auf die Wohngruppe gekommen war, erzählte ihr die Zeugin C von dem Handyvideo über die Tatnacht, das ihr die Angeklagte H zuvor gezeigt hatte. In der Folge erfuhr die Nebenklägerin über das Internet Details der Tatnacht, was sie sehr wütend insbesondere auf die Angeklagte H machte. Randnummer 158 Der damalige Freund der Nebenklägerin, M K , beendete die Beziehung, kurz nachdem dieser von den Geschehnissen der Tatnacht erfahren hatte, was die Nebenklägerin stark belastete; die Trennung habe sie „zerstört". Wenige Tage nach der Tat ging die Nebenklägerin jedoch eine neue Beziehung ein. Randnummer 159 Einige Tage nach der Tatnacht sah die Nebenklägerin den Angeklagten K zufällig noch einmal kurz am Bahnhof H -O . Sie erblickte ihn in einer Gruppe junger Männer; der Angeklagte sah wütend zu ihr herüber. Zudem versuchte der Angeklagte K wiederholt, die Nebenklägerin anzurufen, um sie davon abzubringen, eine Anzeige bei der Polizei zu machen. Randnummer 160 Mit ihrem neuen Freund zog die Nebenklägerin zunächst nach M . Heute wohnt sie mit ihrer am … 2017 geborenen Tochter in B in einem Mutter-Kind-Haus, wo sie sich wohl fühlt. Sie lebt seit einigen Monaten in einer neuen Beziehung. Sie besucht keine Schule mehr und hat auch keine Ausbildung absolviert. Unterstützung bekommt sie von ihrem Freund und teilweise von ihrem Vater. In B suchte sie ab Ende des Jahres 2017 für ca. einen Monat eine Psychologin auf. Infolge der Tat hat sie nach wie vor Probleme, insbesondere Männern zu vertrauen. Sie schämte sich für das Geschehene und versuchte, dieses zu verdrängen. Geschlechtsverkehr empfindet sie seelisch weiterhin als „kritisch". Plötzlich auftretende Erinnerungen („Flashbacks") über die Tatnacht hatte die Nebenklägerin in der Folge nicht. Alkohol hat sie nach der Tatnacht nur noch selten getrunken; seitdem sie in B lebt, trinkt sie nichts mehr. Mit dem Tatgeschehen möchte sie nichts mehr zu tun haben und nur noch in Ruhe ihr Leben führen. Die von den Angeklagten während und in Folge der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang geleisteten Beträge zur Schadenswiedergutmachung hat die Nebenklägerin bereits verwendet, dieses Geld hat ihr geholfen. Sie konnte die Entschuldigungen der Angeklagten indes nicht annehmen und kann diesen auch nicht verzeihen. Zudem erhielt sie für Therapie, Ausbildung und Beruf zweckgebundene Spendengelder. Einige Gegenstände (eine schwarze Lederjacke, einen Schal sowie eine Schminktasche mit persönlichen Dingen von ihrer verstorbenen Mutter), die sie in der Tatnacht verloren hatte, erlangte sie bis heute nicht wieder. Randnummer 161 Den Kontakt zu ihrem Vater und ihrer Halbschwester hatte sie ebenso wie den Kontakt zu der Nebenklägervertreterin zwischenzeitlich abgebrochen. Mittlerweile besteht aber wieder Kontakt zu diesen Personen. Randnummer 162
- Schuldfähigkeit der Angeklagten Randnummer 163 Die Fähigkeit der Angeklagten P und K , das Unrecht ihres Tuns einzusehen, war weder beschränkt noch aufgehoben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, im gesamten Tatzeitraum infolge ihres jeweiligen Alkoholkonsums und der darauf beruhenden Intoxikationspsychose, bei der es sich um eine krankhafte seelische Störung handelt, erheblich vermindert war. Aufgehoben war die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten hingegen nicht. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten H l, S und M war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt. Randnummer 164
- Mediales Nachgeschehen Randnummer 165 Die in Rede stehenden Taten, die erste Hauptverhandlung und das ergangene Urteil im ersten Rechtsgang sowie das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entfachten ein großes Medieninteresse. In der Öffentlichkeit, insbesondere im Internet, wurden die Angeklagten, aber besonders die Angeklagten P , K und M , deren Foto, vollständiger Namen und Adresse auf Grund der Öffentlichkeitsfahndung im Internet für jeden frei zugänglich waren und sind, durch „Hasskommentare“ verunglimpft und „an den Pranger“ gestellt. Das Urteil im ersten Rechtsgang löste eine Petition aus, die auf der Internetplattform „c .org“ veröffentlicht wurde und die Staatsanwaltschaft „zur Berufung“ gegen das Urteil aufforderte. Tausende Personen schlossen sich der Petition an. Auch die zweite Hauptverhandlung erregte wiederum erhebliches Medieninteresse und wurde auch wiederum im Internet, u.a. auch auf besagter Internetplattform, von verunglimpfenden Kommentaren über die Angeklagten begleitet. Die Angeklagten litten unter der Berichterstattung, dem medialen Interesse und den Verunglimpfungen in der Öffentlichkeit sehr und hatten zum Teil große Angst. Der Angeklagte M wurde nur wenige Tage vor der hiesigen Urteilsverkündung in der Nähe seines Wohnorts von einer Gruppe junger Männer angegriffen und damit konfrontiert, dass er zu einer mehrjährigen Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei (was dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprach, wobei das Urteil indes noch nicht verkündet war), er mithin - so gaben es die Angreifer kund - besonders „schlimm“ gewesen sein müsse. Randnummer 166
- Weitere Straftaten des Angeklagten K Randnummer 167 Der Angeklagte K beging am 8.1.2018 in Begleitung einer weiblichen Person, die einen Kinderwagen mit einem Kind darin bei sich hatte, im Supermarkt K H -B , B Straße , um 23:10 Uhr den Diebstahl eines USB Ladegerätsteckers (Adapter) im Wert von EUR 14,
- Die Staatsanwaltschaft leitete deswegen unter dem Aktenzeichen... ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten K ein. Der Angeklagte nahm in dem Supermarkt unter Beobachtung des dortigen Ladendetektivs und Zeugen K den Adapter aus dem Regal, entfernte die Verpackung und verstaute sodann den Adapter ohne die Verpackung im Kinderwagen, um diesen, ohne zu bezahlen, im Folgenden für sich zu verwenden. Hinter der Kassenzone wurde der Angeklagte K , der den Adapter nicht auf das Band zum Zahlen gelegt hatte, vom Zeugen K gestoppt und aufgefordert, die „übrige" Ware herauszuholen. Der Angeklagte reagierte darauf zunächst nicht. Erst als der Zeuge K l mit der Verständigung der Polizei drohte, holte der Angeklagte K den im Kinderwagen verstauten Adapter hervor. Randnummer 168 Dem Angeklagten K wurde daraufhin Hausverbot in dem entsprechenden K -Supermarkt erteilt. An dieses Hausverbot hielt sich der Angeklagte, obwohl ihm mehrfach vom Zeugen K l der Inhalt des Hausverbots sowie der Umstand, dass er bei Verstoß gegen das Hausverbot einen Hausfriedensbruch begehen würde, erläutert wurde, im Folgenden nicht. Vielmehr besuchte der Angeklagte weiterhin fast täglich bis März 2018 den Supermarkt. Deswegen erstattete der Hausleiter des Supermarktes K Strafantrag und Strafanzeige gegen den Angeklagten K . Randnummer 169 Der Angeklagte beging zudem einen Verstoß gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage Abschnitt 1, Nr. 1.3.2 WaffG. Denn er war am 25.1.2018 in Besitz eines Schlagrings, den er in seiner Jackentasche verstaut hatte und der am Sitzungstag in hiesiger Sache am 25.1.2018 von der Wachtmeisterei des Landgerichts bei dem Angeklagten bei der Eingangskontrolle im Strafjustizgebäude, Sievekingplatz 3, Hamburg gefunden wurde. Der Angeklagte, der morgens eilig zum Gericht aufgebrochen war, hatte vergessen, seinen Schlagring aus seiner Jacke zu entfernen. Randnummer 170
- Einlassungsverhalten der Angeklagten bis zur hiesigen Hauptverhandlung Randnummer 171 a) B P Randnummer 172 Der Angeklagte stritt in seiner haftrichterlichen Vernehmung vom 5.3.2016 sowie seiner polizeilichen Vernehmung vom 5.3.2016 eine Tatbeteiligung ab. Er sei zwar in der Wohnung des Angeklagten M gewesen, wo man gefeiert und getrunken und wo auch zwei Mädchen gewesen seien, die 18 und 19 Jahre alt gewesen seien und die S eingeladen habe. Er könne sich wegen seiner erheblichen Alkoholisierung (sie hätten Whiskey getrunken) an nichts mehr erinnern; er habe kein Mädchen vergewaltigt; er könne sich nicht erinnern, mit der Nebenklägerin geschlafen zu haben. Er habe „hundertprozentig" kein Mädchen rausgeworfen; es sei falsch, was der Angeklagte M sage. Er und K seien die ersten gewesen, die gegangen seien, so gegen 6 Uhr. Randnummer 173 In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 27 gab der Angeklagte unterschiedliche Versionen zu seiner Tatbeteiligung und zum Tatgeschehen an. Er räumte nun aber ein, mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, der indes einvernehmlich gewesen sei. Die Initiative dazu sei von der Nebenklägerin ausgegangen. Von dem Einführen von Gegenständen wollte er anfangs nichts mitbekommen haben; später räumte er ein, es doch gesehen zu haben; er habe die Anderen aber angeschrien, es nicht zu tun. Er selbst habe keine Videoaufnahmen gefertigt. Er habe die Nebenklägerin nicht rausgeworfen. Zuerst gab er an, auch nicht gewusst zu haben, dass diese „rausgeworfen" worden sei; später gab er an, dass der Angeklagte M ihm gesagt habe, dass er ihm helfen solle, das Mädchen rauszuwerfen. Der Angeklagte K (und vielleicht auch der Angeklagte M ) hätten sie dann aber rausgeworfen; er - P - habe aber nicht gesehen, das die Angeklagten M und K es getan hätten. Er sei rausgegangen aus der Wohnung und habe nicht in den Hinterhof gesehen. Er habe nicht gewusst, dass die Nebenklägerin erst 14 Jahre alt gewesen sei, sie habe ihm erzählt, dass sie 18 Jahre sei. Schließlich sei auch nicht richtig, dass ihm die Nebenklägerin „in den Schwanz" gebissen habe. Vielmehr habe sie ihm einen Knutschfleck am Penis gemacht. Das habe gebrannt und deswegen sei er rumgesprungen; daher seien die Anderen davon ausgegangen, dass sie ihm in den Penis gebissen habe. Randnummer 174 Zu seinem Alkoholkonsum gab er in der ersten Hauptverhandlung an, zunächst ein wenig Champagner und Beck's Ice getrunken zu haben. In der Wohnung des Angeklagten M hätten er und der Angeklagte K dann Whiskey und eine halbe Flasche Wodka auf ex getrunken. Später - nach seinem Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin - habe er wieder mit K weiter Alkohol getrunken; er selbst habe noch eine Flasche Rotwein getrunken. Randnummer 175 b) Z S Randnummer 176 Der Angeklagte S hat bei seiner polizeilichen Vernehmung, deren Beweisverwertung die Verteidigerin des Angeklagten in der Hauptverhandlung widersprochen hat, und bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vom 25.2.2018, deren Verwertung die Verteidigung nicht widersprochen hat, wobei beide Vernehmungen inhaltlich ganz weitgehend identisch waren, seine Beteiligung an dem sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin durch Einführen von Flaschen in ihre Vagina eingeräumt und zudem die Tatbeiträge der anderen Angeklagten benannt. Randnummer 177 Nach dem Angeklagten K seien auch die Angeklagten P und M im Schlafzimmer mit der Nebenklägerin gewesen. Irgendwie sei man dann auf den Gedanken kommen, ihr Gegenstände einzuführen. Das hätten alle gemacht. L habe gefilmt, gelacht und die Nebenklägerin immer wieder als „Schlampe" bezeichnet. Dann habe die Nebenklägerin zum Schluss angefangen, laut zu schreien, und einer der drei anderen männlichen Angeklagten habe gesagt, dass sie „rausgeschmissen" werden soll, weil sie so laut geschrien habe. Er sei dagegen gewesen und habe gewollt, dass sie in der Wohnung ihren „Rausch" ausschlafen solle. Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung gab er zudem an, dass er auch dagegen gewesen sei, weil es draußen so kalt gewesen sei. Er habe gedacht, dass sie erfrieren und auch nicht allein weg könne. Aber die Angeklagten P , K und M hätten nicht auf ihn gehört und sie dann rausgebracht. Er - S - habe dann auch losgemusst, weil er mit seiner Mutter verabredet gewesen sei; deswegen habe er sich nicht weiter gekümmert. Auf Nachfrage des Vernehmungsbeamten K , ob es ihm also egal gewesen sei, dass die Anderen sie nackt rausgebracht hätten, antwortete der Angeklagte S : „Nein, das war mir nicht egal so, weil, es ist - sie ist ja ein Mensch. Das, so was macht man nicht. So was ist unmenschlich eigentlich." In der Haftprüfung äußerte er zudem: „Das ist dumm gelaufen. Mein Verhalten war scheiße. Ich hätte da nicht mitmachen dürfen. Das Mädchen hätte nicht trinken dürfen. Ich hätte sagen müssen, dass die Anderen aufhören sollen." In seiner haftrichterlichen Vernehmung gab der Angeklagte S nicht an, dass er die Idee mit dem Einführen der Flaschen hatte. Er bezichtigte zudem den Angeklagten M der Nebenklägerin die Wodkaflasche eingeführt zu haben. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hob der Angeklagte S indes auf die Frage des Vernehmungsbeamten K , wer denn der „Wodka-Mann" aus dem Video sei, seinen Arm und räumte damit ein, es selbst gewesen zu sein. Randnummer 178 Der Angeklagte K habe nach dem Tatgeschehen die Nebenklägerin noch einmal kontaktiert, da er nicht gewollt habe, dass sie eine Anzeige mache. Randnummer 179 Er habe keinen Alkohol in der Nacht getrunken, da er ja am nächsten Morgen den Termin mit seiner Mutter gehabt habe. Randnummer 180 In der ersten Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte S ebenfalls umfassend und erneut ganz weitgehend so wie bei seiner polizeilichen und haftrichterlichen Vernehmung ein. Darüber hinaus bzw. abweichend gab er an: Randnummer 181 Er habe in der Wohnung des Angeklagten K nur eine Flasche Beck's Ice getrunken. Die Angeklagten K und P hätten vier bis fünf Flaschen Beck's Ice getrunken, der Angeklagte M etwas weniger und etwas Sekt. In der Wohnung in der B Straße hätten die Angeklagten M , K und P Beck's Ice, Wodka und Whiskey getrunken. Randnummer 182 Der Angeklagte K sei „halb nackt" aus dem Schlafzimmer wieder herausgekommen. Als der Angeklagte K und er an die Schlafzimmertür geklopft hätten, als die Angeklagten P und M r darin gewesen seien, habe der Angeklagte P in Boxershorts dagestanden und habe gerufen, sie habe ihm in den Penis gebissen. Randnummer 183 Der Angeklagte S gab weiter an, nicht sagen zu können, wer die Idee mit dem Flascheneinführen gehabt habe, gab aber schließlich bei Inaugenscheinnahme der Videos an, dass er „möglicherweise" der Nebenklägerin die Wodkaflasche eingeführt habe. Die Angeklagte H habe bei dem Geschehen „Regieanweisungen" gegeben. Sie habe J beweisen wollen, dass die Nebenklägerin eine „Schlampe" sei. Als die Nebenklägerin angefangen habe zu schreien, sei der Angeklagte M in Panik geraten. Er habe befürchtet, dass die Nachbarn die Polizei rufen würden, und habe deswegen gewollt, dass sie „rausgeworfen" werde. Er habe dem widersprochen und darauf verwiesen, dass es kalt sei. Noch beim Weggehen habe er lautes Geschrei der Nebenklägerin gehört. Randnummer 184 c) A K Randnummer 185 Der Angeklagte K hat sich erstmals am 22.4.2016 zur Sache vor dem Haftrichter (nach Erhebung der Anklage) eingelassen. Dem waren unterschiedliche Anträge der Verteidigung vorangegangen, die seine Einlassung verzögerten. Nach seiner Festnahme am 14.3.2016 legitimierte sich sein Verteidiger und beantragte Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 21.3.2018 legte sein Verteidiger Beschwerde gegen die Versagung der Überlassung der kopiergeschützten DVD mit den sichergestellten Videos ein. Mit Schriftsatz vom 30.3.2018 beantragte der Verteidiger Lange zudem eine Besuchserlaubnis für Mitarbeiterinnen des A -S - F , der indes von der Staatsanwaltschaft negativ beschieden wurde. Auf Beschwerde des Verteidigers L vom 1.4.2016 und Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung kündigte der Verteidiger zudem an, dass sich sein Mandant im Rahmen der bereits beantragten Haftprüfung umfangreich zu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen einlassen werde. Dies geschah dann auch im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung des Angeklagten K vom 22.4.
- Zuvor war der Besuchserlaubnisantrag von Rechtsanwalt L nunmehr positiv durch den Vorsitzenden der Großen Strafkammer 27 beschieden worden. Randnummer 186 Rechtsanwalt L e verlas in dem Haftprüfungstermin eine Erklärung des damaligen Angeschuldigten K , die dieser sodann als inhaltlich richtig und als seine eigene Erklärung bestätigte. Nach der verlesenen Erklärung räumte der Angeklagte seine Tatbeteiligung ein und nannte seine Handlungen „vollkommen unangemessen". Er schäme sich zutiefst dafür und bedauere sein Handeln, zu dem er allerdings trotz intensiven Nachdenkens keine vernünftige Erklärung habe. Er sei sicherlich erheblich betrunken gewesen, allerdings dürfe dies keine Erklärung für sein Verhalten sein. Er könne nicht genau rekonstruieren, wieviel Alkohol er getrunken habe. In jedem Fall habe er mehrere Bier, mehrere Gläser Wodka (Mischung) sowie mehrere Gläser Whiskey (pur) getrunken; dies auch noch, nachdem er einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gehabt habe. Als er nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin aus dem Schlafzimmer gekommen sei, habe er nur seine Boxershorts getragen. Als der Angeklagte P aus dem Schlafzimmer gekommen sei, habe er auf Serbisch geschrien: „Sie hat mir in den Schwanz gebissen." Er habe dies später noch einmal gerufen und er - K - habe darüber gelacht, weil der Angeklagte P dabei so komisch rumgehüpft sei. Zunächst hätten er und der Angeklagte S gesagt, dass man die Nebenklägerin schlafen lassen solle. Dann habe er sich aber doch daran beteiligt, ihr eine Bierflasche in die Scheide einzuführen. Er - K - habe dies auch gefilmt. Er habe dabei keine sexuellen Gefühle gehabt. Sicherlich sei ein wenig Neugier dabei gewesen. Er wisse, dass dies für N „unheimlich erniedrigend" gewesen sei und schäme sich gewaltig für sein Handeln; gern würde er die Zeit zurückdrehen und es ungeschehen machen und N um Entschuldigung bitten. Deshalb habe er auch vor seiner Festnahme mehrfach versucht, sie telefonisch zu erreichen, was aber nicht geklappt habe. Es sei wahrscheinlich richtig, wenn der Angeklagte M in der Haftprüfung gesagt habe, dass er - K - zum Angeklagten P gesagt habe, dass er ein Video habe weiterschicken wollen, „damit sie sieht, wie man fickt." und dass der Angeklagte P ihn davon abgehalten habe. Randnummer 187 Der Angeklagte M sei dann irgendwie sauer gewesen, weil die Nebenklägerin ihm das ganze Bett „vollgekotzt" habe. Sie hätten sich Gedanken und Sorgen gemacht, weil die Nebenklägerin „ziemlich weggetreten" gewesen sei. Er - K - habe gemeint, „sie sollten sie rausschmeißen". Dabei sei es ihm zum einen darum gegangen, den Angeklagten M dabei zu unterstützten, dass die Nebenklägerin nicht alles „vollkotzt", und zum anderen wisse er von sich selbst, wenn er zu viel Alkohol getrunken habe und nach draußen an die frische Luft gehe, dass er relativ schnell wieder klar oder nüchtern werde. Der Angeklagte M habe vielleicht den gleichen Gedanken gehabt und habe dann auch gesagt, dass sie sie „rausschmeißen" müssten, weil es ihr in der Wohnung schlechter gehe. Die Angeklagten P , M und er hätten die Nebenklägerin dann mit dem Bettlaken aus der Wohnung bis zur Haustür gebracht; der Angeklagte P habe sie dann alleine auf dem Laken zum Hinterausgang gezogen. Die Nebenklägerin habe während des Ziehens und Tragens laut geschrien. Er - K - sei davon ausgegangen, dass sie dort draußen schnell gefunden werde und ihr nichts passieren werde. Im Nachhinein sei ihm aber klar, was für eine „Aktion" das mit dem Rausbringen gewesen sei und dass er oder sie lieber einen Krankenwagen hätten rufen sollen, als die Nebenklägerin noch im Schlafzimmer gewesen sei. Wahrscheinlich seien sie aber alle zu feige gewesen und hätten Angst wegen des Alkohols und der Aktion mit den Videos gehabt. Randnummer 188 In der von seinem Verteidiger in der Haftprüfung verlesenen Erklärung nahm der Angeklagte K auch im Einzelnen Stellung zu einzelnen in den Videos zu hörenden Äußerungen und ordnete diese den unterschiedlichen Beteiligten zu. So habe er auch gesagt: „Warte, ich will aufnehmen.“ Außerdem müsse er leider sagen, dass er zu S gesagt habe, „dass er auch mal will“ und dass er sich sodann zur Nebenklägerin runtergebeugt und ihr eine Flasche eingeführt habe. Er habe später ebenfalls gesagt: „Lass sie rausschmeißen“ und danach habe der Angeklagte M einen Satz gesagt, den er seinem Verteidiger phonetisch aufgeschrieben habe und der beginne mit: „Mora kume ce slogira...“. Randnummer 189 Auf eigene Befragung in der Haftprüfung führte der Angeklagte K weiter aus, dass die Nebenklägerin gestöhnt habe, als ihr die Bierflasche eingeführt worden sei; das Stöhnen sei ein „Sichgestörtfühlen“ gewesen. Die Idee mit dem Flascheneinführen habe der Angeklagte S gehabt. Die Nebenklägerin sei beim Rausbringen mit einem BH und einer Unterhose bekleidet gewesen. Er habe noch versucht, sie anzuziehen. Das habe aber nicht funktioniert, weil sie mit den Beinen gestrampelt habe, als er - K - ihr die Leggings habe anziehen wollen. Nachdem sie die Nebenklägerin rausgebracht gehabt hätten, sei die Angeklagte H noch einmal reingegangen und er habe gedacht, sie würde ihre Kleidung holen, aber sie habe nur ihr Handy geholt. Randnummer 190 In der ersten Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte K erneut über eine Erklärung seines Verteidigers, die er sodann als richtig bestätigte und sich zu eigen machte, ein und beantwortete sodann auch alle weiteren Fragen der Verfahrensbeteiligten. Dabei ließ er sich so ein wie in der Haftprüfung. Darüber hinaus gab er an, dass er sich irgendwann aus dem Fenster habe übergeben müssen und danach weitergetrunken habe. Randnummer 191 d) L H Randnummer 192 Die Angeklagte H übergab der Polizei am 15.2.2016 freiwillig ihr I-Phone und nannte auch die PIN dazu. Nach Belehrung als Zeugin äußerte sie spontan, dass sie die Bilder/Videos bereits gelöscht habe. Randnummer 193 In ihrer polizeilichen Vernehmung vom 25.2.2016, deren Beweisverwertung der Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgrund eines Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht und das Elternanwesenheitsrecht nach § 67 Abs. 1 JGG rechtzeitig widersprochen hat, wobei sich alle weiteren Verteidiger dem Antrag angeschlossen haben, hat die Angeklagte ihre Tatbeteiligung eingeräumt und zu den Tatbeiträgen der anderen Angeklagten ausgesagt. Randnummer 194 Die Eltern der Angeklagten wurden vorab nicht über die polizeiliche Vernehmung benachrichtigt und waren bei der Vernehmung auch nicht anwesend. Zwar wurde die Angeklagte vorab gefragt, ob sie ihre Eltern anrufen möchte, worauf sie antwortete, dies solle die Vernehmungsbeamtin und Zeugin M tun. Eine Kontaktaufnahme mit den Eltern erfolgte indes erst nach der Vernehmung. Zudem wurde die Angeklagte nicht gefragt, ob sie einen Verteidiger konsultieren möchte. Randnummer 195 Die Kammer ist daher nach der gebotenen Abwägung von einem Beweisverwertungsverbot bezogen auf die Angeklagte H selbst ausgegangen. Die Kammer hat indessen zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie bereits frühzeitig - wie es sich glaubhaft auch aus der Einlassung der Angeklagten H in der hiesigen Hauptverhandlung ergab - bei ihrer polizeilichen Vernehmung ihre Tatbeteiligung eingeräumt und auch die Tatbeiträge der anderen Angeklagten benannt hat. Dagegen ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass die Verfahrensverstöße zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der übrigen Angeklagten geführt haben. Vielmehr konnten die polizeilichen Angaben der Angeklagten zu Gunsten und zu Lasten der übrigen Angeklagten zulässigerweise verwertet werden, da deren Rechtskreis durch die Verstöße mangels Drittbezugs nicht berührt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2009, 1 StR 691/08). Randnummer 196 In der polizeilichen Vernehmung vom 25.2.2016 gab die Angeklagte H an, dass der Angeklagte K nur mit Boxershorts bekleidet aus dem Schlafzimmer zurück ins Wohnzimmer gekommen sei und deutlich gemacht habe, dass er mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe. Danach seien die Angeklagten M und P (und vielleicht auch K ) zur Nebenklägerin in das Schlafzimmer gegangen und seien dort ca. 15 bis 20 Minuten geblieben. Danach hätten die Angeklagten S , M und K Gegenstände bei der Nebenklägerin eingeführt, u.a. eine Bierflasche und eine Taschenlampe. Die Idee dazu habe der Angeklagte S gehabt. Die Angeklagten S , M r und K und sie selbst hätten gefilmt. Irgendwann hätten die Angeklagten M r und K geäußert: „Lass sie mal wegbringen.“ Insbesondere der Angeklagte M habe diese Idee gehabt. Sie habe dem widersprochen. Randnummer 197 In der haftrichterlichen Vernehmung, deren Verwertung keiner der Verteidiger widersprochen hat, räumte die Angeklagte ihre Tatbeteiligung erneut ein und führte ergänzend zu ihrer polizeilichen Vernehmung aus: In der Wohnung des Angeklagten M habe sie der Nebenklägerin mehrfach gesagt, dass sie - H - nun loswolle, das erste Mal schon, nachdem die Nebenklägerin erst ein paar Gläser Whiskey getrunken gehabt hätte und noch im Wohnzimmer gewesen sei. Später habe sie es der Nebenklägerin noch einmal im Schlafzimmer gesagt. Die Nebenklägerin habe aber gesagt, dass sie sie lassen solle. Sie - H - habe dann das Flascheneinführen gefilmt und auch die Videos für „J “ besprochen. Sie finde das im Nachhinein nicht gut. Sie habe dem Angeklagten S zudem freiwillig ihr Handy zum Filmen überlassen. Sie wisse nicht, warum sie das Video kommentiert habe. Es stimme auch, dass sie Scherze gemacht habe. Die Angeklagten M und K hätten dann gemeint, dass die Nebenklägerin „rausgeschafft“ werden solle. Sie habe widersprochen und gesagt, dass sie das nicht machen dürfen, da es draußen so kalt sei. Sie hätte da erfrieren können, das sei ihr schon klar gewesen. Sie habe dann mit dem Angeklagten S die Wohnung verlassen. Ihr sei es in dem Moment „irgendwie egal“ gewesen, was mit der Nebenklägerin passiere. Sie sei nicht auf die Idee gekommen, die Polizei zu rufen. Der Angeklagte M habe gesagt, dass sie „raus muss“, weil „nachher kommt hier noch die Polizei.“ Sie habe nicht mitbekommen wollen, wie sie sie da draußen hinlegen würden. Am Morgen nach dem „Vorfall“ habe sie der Zeugen J C ein Video von der Tat gezeigt, wo die Nebenklägerin so dagelegen habe. J habe dazu gesagt, dass das nicht gut gewesen sei. Sie - H - habe auch immer mal wieder gedacht, dass das nicht gut gewesen sei. Sie habe nicht gelacht und auch nicht gesagt, dass die Nebenklägerin eine „Schlampe“ sei oder dass sie von drei Leuten „gefickt“ worden sei, als sie der Zeugin C das Video gezeigt habe. Sie habe halt nicht geholfen und dann habe sie auch die Videos gehabt. Randnummer 198 In der ersten Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte H ebenfalls geständig eingelassen und hat sich erneut auch zu den Tatbeiträgen der anderen Angeklagten geäußert. Ergänzend bzw. abweichend zu ihrer haftrichterlichen Vernehmung ließ sie sich wie folgt ein: Randnummer 199 Sie habe selbst nur einen Schluck Eierlikör getrunken. Sie habe bei ihrem Filmen auch „Anweisungen" gegeben und auch gesagt, dass die Nebenklägerin eine „Schlampe" sei. Die von ihr und S mit ihrem Handy gefertigten Videoaufnahmen habe sie zeitnah gelöscht. Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als sie noch nicht gewusst habe, dass die Polizei gegen sie ermitteln würde. Randnummer 200 e) D M Randnummer 201 Der Angeklagte hat sich erstmals in seiner haftrichterlichen Vernehmung zur Sache eingelassen. In der Haftprüfung vom 9.3.2016 gab er an, dass es nicht schön gewesen sei, dass er der Nebenklägerin nicht geholfen habe. Der Angeklagte P habe für seine Geburtstagsfeier eine Zweiliterflasche Jack Daniel’s Whiskey gekauft; diese sei nach dem Tatabend noch ungefähr halbvoll gewesen. Die Angeklagten P und K hätten daraus getrunken. Zudem habe es Wodka und Bier gegeben. Der Wodka in der Flasche sei später, als die Nebenklägerin und die Angeklagte H da gewesen seien, ausgeschüttet und durch „Zitrone" gefüllt worden. Der Angeklagte P habe den Mädchen vormachen wollen, den vermeintlichen Wodka auf ex zu trinken. Das habe er dann auch getan. Es könne aber sein, dass die Angeklagten K und P schon vor dem Ausschütten ein Glas daraus getrunken gehabt hätten. Es habe an dem Abend in seiner Wohnung Bier, Whiskey und Wodka gegeben. Das sei alles an Alkohol gewesen. Er habe das Alter der Nebenklägerin auf 17 oder 18 Jahre geschätzt. Als der Angeklagte K im Schlafzimmer mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, habe die Angeklagte H sie als „Schlampe" bezeichnet. Im Anschluss daran sei der Angeklagte K unbekleidet aus dem Schlafzimmer gekommen und habe sich seine Unterhose vor den Genitalbereich gehalten, worüber er und der Angeklagte S sich beschwert hätten. Der Angeklagte K habe gesagt, dass er sie „gefickt" habe und habe zum Angeklagten P gesagt, er solle jetzt reingehen und seinen Spaß haben. Der Angeklagte P sei dann rübergegangen. Nach ca. 5 bis 10 Minuten habe er ihn - M - zu sich in das Schlafzimmer gerufen: Er habe gemeint, er - M r - sei dran. Dies habe er - M - aber verneint und sich auch nicht ausgezogen. Dann habe der Angeklagte P ihm zeigen wollen, was er mit der Nebenklägerin machen wolle, und habe seinen Penis in den Mund der Nebenklägerin gesteckt, woraufhin diese zugebissen habe. Unmittelbar danach habe sich die Nebenklägerin erbrechen müssen. Sie seien dann zurück ins Wohnzimmer und der Angeklagte P habe auf Serbisch geäußert „Guck mal, sie hat mich gebissen." Danach sei er ins Bad und habe sich den Penis gekühlt. Randnummer 202 Im Anschluss hätten er und die Angeklagte H der Nebenklägerin Wasser in das Gesicht geschüttet, um sie „nüchtern zu machen". Die Nebenklägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt „total" erbrochen. Dann sei das mit dem Flascheneinführen gewesen. Die Nebenklägerin habe dabei gestöhnt. Er - M - glaube, dass ihr das nicht gefallen habe. Er habe sich weder an dem Flascheneinführen noch an dem Filmen beteiligt. Er habe au