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FG Hamburg 3. Senat 3 K 28/19 Urteil Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung § 33 EStG 2009, § 12 EStG 2009, EStG VZ 2015

Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung Leitsatz 1. Aufwendungen, mit denen dem möglichen Eintritt von Schäden vorgebeugt werden soll - wie etwa Kosten für Maßnahmen, mit denen das Eindringen vo

§ 33ESt

G berücksichtigt. Randnummer 31 I. § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG regelt, dass die Einkommensteuer auf Antrag wegen außergewöhnlicher Belastung des Steuerpflichtigen in einem bestimmten Umfang ermäßigt wird, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Die Voraussetzungen sind immer dann gegeben, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die in den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind (vgl. BFH, Urteil vom

  1. August 1980, VI R 196/77, BFHE 131, 378, BStBl II 1981, 25). Außergewöhnlich müssen dabei sowohl das Ereignis, das die Belastung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, als auch die Aufwendungen als solche sein. Randnummer 32 Aufwendungen zur Wiederbeschaffung existenznotwendiger Gegenstände oder zur Beseitigung von Schäden an diesen können aus Anlass eines unausweichlichen Ereignisses wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig anzusehen sein (BFH, Urteil vom
  2. August 2001, III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat der BFH insbesondere auch die aus einer "privaten Katastrophe" folgenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG angesehen (so im Urteil vom
  3. März 2012, VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.; Urteil vom
  4. Mai 1994, III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104). Randnummer 33 Auch wenn das elementare private Wohnbedürfnis nicht durch das Wohnen in einem eigenen Haus befriedigt werden muss, sind Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses nach der Rechtsprechung des BFH nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH, Urteile vom
  5. Januar 2016, VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909; vom
  6. August 2001, III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom
  7. Mai 1994, III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104). Außergewöhnliche Belastungen können dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige wegen Schäden an seinem Wohnhaus Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH, Urteile vom
  8. August 2008, III R 50/06, BFH/NV 2009, 553; vom
  9. Mai 1996, III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596), insbesondere sein Wohnhaus nicht mehr weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können. Denn das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Bereich, es gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum (BFH, Urteil vom
  10. Mai 1994, III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104). Randnummer 34 Aufwendungen sind nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen, wenn sie einem Steuerpflichtigem erwachsen, weil er gezwungen ist, eine konkrete von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehende Gesundheitsgefährdung zu beseitigen. Derartigen Aufwendungen kann der Steuerpflichtige aus tatsächlichen Gründen nicht ausweichen, wenn anderenfalls mit einem Schaden für seine Gesundheit oder die Gesundheit seiner Familie zu rechnen ist. Dabei reicht allerdings nicht eine allgemein bekannte Schädlichkeit, sondern es müssen mindestens konkret zu befürchtende Gesundheitsschäden anzunehmen sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom
  11. März 2018, VI B 106/17, BFH/NV 2018, 716 m.w.N.). Für die in § 33 EStG geforderte Zwangsläufigkeit reicht es nicht aus, wenn der Steuerpflichtige möglicherweise in der Zukunft einer Sanierung nicht mehr ausweichen kann. Vielmehr muss die Sanierung im Zeitpunkt ihrer Durchführung unerlässlich sein. Fehlt es an der konkreten Gefahr, so ist eine dennoch durchgeführte Maßnahme als eine steuerlich nicht zu berücksichtigende Gesundheitsvorsorge zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom
  12. Oktober 2007, III B 112/06, BFH/NV 2008, 355; Urteil vom
  13. August 2001, III R 6/01, BStBl II 2002, 240). Der Nachweis, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung unverzüglich erforderlich ist, obliegt dem Steuerpflichtigen (vgl. BFH, Urteil vom
  14. August 2001, III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240). Wird eine Schadensentwicklung über einen längeren Zeitraum tatenlos hingenommen, fehlt es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen (FG Hamburg, Urteil vom
  15. März 2000, II 262/99, EFG 2000, 871). Randnummer 35 Um nur die den Umständen nach notwendigen und angemessenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zuzulassen, ist die Unzumutbarkeit anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Handelt es sich um Geruchsbelästigungen, ist das Überschreiten von objektiv feststellbaren Geruchsschwellen erforderlich. Eine Veranlassung der Aufwendungen durch das subjektive Empfinden der Beteiligten genügt nicht (BFH, Urteil vom
  16. März 2012, VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.). Randnummer 36 Der BFH betont, dass durch eine Einbeziehung von Vermögensbelastungen der Anwendungsbereich des § 33 EStG nicht unangemessen ausgedehnt werden darf. Deshalb ist es geboten, in Fällen mit Vermögensberührung den gesetzlichen Merkmalen der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit besondere Beachtung zu schenken. Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (BFH, Urteil vom
  17. Mai, 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592). Dabei ist nicht nur auf die der Schadensentstehung nächste Ursache abzustellen, sondern auf das auslösende Ereignis zurückzugreifen, also die dahinterliegenden Ursachen in die Betrachtung mit einzubeziehen. Diese sind unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 33 EStG nach steuer- und verfassungsrechtlichen Maßstäben zu werten (BFH, Urteil vom
  18. Mai 1994, III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; FG Düsseldorf, Urteil vom
  19. September 2006, 1 K 145/04 E, EFG 2006, 1905). Nicht unter § 33 EStG fallen Kosten, die einem Steuerpflichtigen als Folge seiner frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen (§ 12 EStG). Diese sind grundsätzlich von ihm selbst – ohne eine steuerliche Entlastung – zu tragen. Anspruch auf Solidarität der Gemeinschaft hat der Einzelne in der Regel nur, wenn ihn entweder die Steuerzahlung überfordert – für diese Fälle sehen die §§ 163, 227, 222 Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen vor – oder wenn die Aufwendungen einen Bereich der Lebensführung betreffen, der der individuellen Gestaltungsmöglichkeit des Einzelnen entzogen ist (BFH, Urteil vom
  20. März 2005, III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287). Randnummer 37 II. Von diesen Grundsätzen ausgehend sind die streitigen Aufwendungen der Kläger keine

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G. Randnummer 38

  1. Einen hinreichenden Nachweis, dass im Streitjahr hinreichend konkrete Gesundheitsgefährdungen oder eine objektiv unzumutbare Geruchsbelästigung tatsächlich eingetreten war, haben die Kläger nicht vorgelegt. Bei der Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren ist ein vor Durchführung dieser Maßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten zwar nicht erforderlich. Gleichwohl hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte (BFH, Urteil vom
  2. März 2012, VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570). Randnummer 39 Die von den Klägern unter Beweis gestellte abstrakte Gefährlichkeit reicht nicht aus. Das vorgelegte Privatgutachten ist erst nach der Sanierung des Dachs erstellt worden und basiert erkennbar im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin, die sie gegenüber dem Gutachter bei Auftragserteilung gemacht hat. Die vorgelegten Fotos des kontaminierten Dachbodens erlauben dem Gericht keine Rückschlüsse auf das Bestehen konkreter Gesundheitsgefährdungen oder objektiv unzumutbare Geruchsbelästigungen. Ob eine sachverständige Begutachtung der Fotos, gegebenenfalls in Verbindung mit der Vernehmung von Zeugen, insoweit den erforderlichen Nachweis erbringen könnte, erscheint fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, weil auch im positiven Fall keine außergewöhnliche Belastung vorliegen würde. Randnummer 40
  3. Denn selbst wenn zugunsten der Kläger das Bestehen konkreter Gesundheitsgefährdungen oder objektiv unzumutbarer Geruchsbelästigung unterstellt wird, wären die streitigen Aufwendungen möglicherweise nicht ungewöhnlich, jedenfalls aber nicht zwangsläufig durch sie verursacht gewesen. Randnummer 41 Der Verschmutzung des Dachbodens im Jahr 2015 mit Kot, Urin und Beutekadavern von Mardern in dem behaupteten Maß könnte zwar als ungewöhnlich anzusehen sein. Allerdings ist bei der Beurteilung die dahinterliegende Ursache wertend einzubeziehen, dass nämlich ein oder nacheinander mehrere Marder den Dachboden der Kläger zu ihrem Rückzugsort und dann zu dem Ort für die Aufzucht ihres Nachwuchses machen konnten. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, dass es keine marderfreien Reviere gibt, könnte es zweifelhaft sein, ob dieser Umstand tatsächlich ungewöhnlich im Sinne des § 33 EStG ist. Randnummer 42
  4. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls sind die von den Klägern geschilderte Verschmutzung, Gesundheitsgefährdung und Unerträglichkeit des Geruchs, die sie im Jahr 2015 zu der Dachsanierung veranlasst haben, nicht zwangsläufig gewesen und sind auch zu diesem Zeitpunkt nicht wie eine „private Katastrophe“ über die Kläger gekommen. Diese Situation hat sich vielmehr über Jahre angebahnt und es steht keinesfalls fest, dass sie unausweichlich gewesen ist. Zu dem Umgang der Kläger mit dem Marderproblem hätte es Alternativen gegeben mit zumindest mutmaßlich anderem Ergebnis. Randnummer 43 a) Der erste Marderbefall ist bereits im Jahr 2004 festgestellt worden. Nach ihrem Vortrag haben die Kläger, wenn sie einen Marder bemerkten, in der Weise reagiert, dass sie durch Beauftragung von Fachunternehmen oder eigene Maßnahmen versuchten, den Marder zu vertreiben oder zu fangen. In den Jahren 2006, 2010 (zweimal) und 2012 ließen die Kläger Marderzugänge verschließen. Im Jahr 2006 beauftragten sie zudem die Untersuchung des nicht zugänglichen Dachinneren mit einer Wärmekamera, wodurch eine Mardertoilette entdeckt und entfernt und die verschmutzte Dämmung erneuert wurde. Ab 2012 bis 2015 sind keine weiteren Maßnahmen mehr belegt. Die Kläger haben für diese Zeit lediglich eigene Vergrämungsversuche vorgetragen. Randnummer 44 b) Es bestanden alternative Handlungsmöglichkeiten. Randnummer 45 Zum einen hätte die Dachdeckung schon ab dem Jahr 2004 so geändert werden können, dass der Marder sicher ausgeschlossen wird. Diese dann erst im Jahr 2015 ergriffene Maßnahme wäre auch erfolgreich gewesen, wenn sie vor der Eskalation der Belastungssituation vorgenommen worden wäre. Als Maßnahme der Prävention wären ihre Kosten zu diesem Zeitpunkt allerdings keine

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G gewesen (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juli 1981, VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711; Beschluss vom 15. November 1999, III B 76/99, BFH/NV 2000, 697). Schon wegen dieser außerhalb des Tatbestandes des § 33 EStG stehenden Alternative ist die Zwangsläufigkeit der streitgegenständlichen Situation zu verneinen. Randnummer 46 Im Übrigen hätte dem Marderbefall auch weitergehend vorgebeugt werden können, wenn regelmäßige und hinreichend eng getaktete Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen vorgenommen worden wären und nicht nur bei akutem Befall reagiert worden wäre. Gleichwohl eintretende Schäden hätten dann jeweils zeitnah beseitigt werden können. Häufige Inspektionen und Wartungsarbeiten mögen lästig und mit ständigen und höheren, allerdings unterhalb der Belastungsgrenze des § 33 EStG liegenden Kosten verbunden gewesen sein. Dass es bei konsequenter Durchführung regelmäßiger Inspektionen und Wartung nicht zu zeitgleich sieben Mardertoiletten im Dach und Eindringen der Exkremente bis in das Innere der Zimmer gekommen wäre, ist zwar nur zu vermuten. Zumindest kann jedoch nicht, worauf es für den Tatbestand des § 33 EStG ankommt, positiv festgestellt werden, dass es auch dann zwangsläufig zu einer Eskalation der Situation mit dem Auftreten einer konkreten Gesundheitsgefährdung gekommen wäre. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger in der Zeit von 2004 bis 2012 mit Eigenleistungen und unter punktuellem Einsatz von Fachfirmen, aber offenbar ohne regelmäßige jährliche oder halbjährliche Fachinspektionen, das Marderproblem so unter Kontrolle hatten, dass eine Existenzbedrohung von ihnen nicht gesehen wurde und nicht eingetreten war. Jedenfalls haben die Kläger dies nicht vorgetragen und auch nicht, dass sie ihre Maßnahmen ab 2012 intensiviert haben. Es sind im Gegenteil für die Zeit von 2012 bis 2015 keinerlei professionelle Dachinspektionen und Ausbesserungsarbeiten mehr vorgetragen und belegt worden. Randnummer 47

  1. c)Bei einer wertenden Betrachtung waren die aufgezeigten Handlungsalternativen nicht nur theoretisch möglich, sondern auch tatsächlich erwägenswert. Randnummer 48 Es bestand von vornherein eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine nachhaltige Vergrämung nicht gelingen würde. Wie die Kläger selbst vortragen, neigen Marder dazu, zu ihren Quartieren zurückzukehren und gegebenenfalls aufgelassene Reviere ihrer Artgenossen zu besetzen. Das Dach des klägerischen Hauses bot unzureichenden Schutz gegen Marderbesuche, insbesondere weil die tönernen Dachpfannen nur ein relativ geringes Gewicht hatten und sie nicht insgesamt fest miteinander verbunden waren und deshalb von Mardern hochgedrückt werden konnten. Dies war den Klägern auch – ohne dass es darauf entscheidend ankommt – jedenfalls ab dem Jahr 2006 bekannt. Nach dem Vortrag des Klägers hat C unter Hinweis auf die Beschaffenheit des Daches sein Angebot einer einjährigen Gewährleistung für den Erfolg seiner Mardervergrämung nicht aufrechterhalten. Randnummer 49 Zusammenfassend ist also die für das Jahr 2015 vorgetragene Gesundheitsgefährdung und Unerträglichkeit der Geruchsbelastung nicht zwangsläufig entstanden, sondern als Folge der Entscheidung der Kläger, so wie geschehen auf den Marder zu reagieren. Dass die Kläger nicht schon vor Eintritt dieser Situation weitergehende Maßnahmen ergriffen, sondern offenbar gehofft hatten, mit geringerem Aufwand das Marderproblem dauerhaft in den Griff zu bekommen, mag verständlich sein, ist aber ihre eigene Entscheidung gewesen und erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 33 EStG. Randnummer 50
  2. d)Nur ergänzend, ohne dass es für die Klagabweisung noch entscheidend ist, wird darauf hingewiesen, dass die Kläger über die Jahre von 2004 an, spätestens ab 2006 finanzielle Vorsorge hätten treffen können. Sie hätten im Rahmen der in § 33 EStG zugrunde gelegten Zumutbarkeit regelmäßig Rücklagen bilden können für den zu besorgenden Fall, dass die konkret getroffenen Maßnahmen unzureichend bleiben und eine Änderung der Dachdeckung sich doch noch als erforderlich herausstellen sollte. Randnummer 51 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 52 Gründe für eine Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.