, da er nicht von der sogenannten Baugesellschaft N.- S. GmbH bei Abschluss des Darlehensvertrages bevollmächtigt gewesen sei und hilfsweise aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 2
i.V.m. § 263 StGB, da er die Klägerin über die Existenz, Seriosität und Bonität der Baugesellschaft N.- S. GmbH getäuscht und die Klägerin dadurch unter anderem die streitgegenständliche Zahlung in Höhe von 76.368,25 Euro veranlasst habe. Randnummer 5 Die Klägerin hat der Baugesellschaft N.- S. GmbH sowie Herrn R. T. den Streit verkündet (Bl. 36 d.A.). Beide sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 76.368,25 Euro nebst 5 % aus diesem Betrag seit Zustellung der Klage zu zahlen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte behauptet, es gebe keine Vereinbarung zwischen ihm und der Klägerin, sondern er habe stets die Baugesellschaft N.- S. GmbH vertreten. Bei dem Darlehensvertrag in Anlage K 3 sei der Beklagte davon ausgegangen, einen Vertrag mit der Baugesellschaft N.- S. GmbH zu unterzeichnen und habe deshalb auch mit „i.A.“ unterzeichnet. Er sei zusammen mit Herrn v. H.- G. und Herrn T. für die Klägerin am 10.02.2019 in den Büroräumen der Klägerin zusammengekommen. Dort seien dem Beklagten und Herrn v. H.- G. aber nicht die gesamte Anlage K 3 vorgelegt worden, sondern lediglich deren Seite
. Dieser Anspruch setzt neben einem bestehenden Darlehensvertrag auch voraus, dass dem Darlehensnehmer das Darlehen „zur Verfügung gestellt“ wurde. Es muss also die Hauptpflicht des Darlehensgebers erfüllt worden sein (vgl. Weidenkaff in Palandt,
149 m.w.N.). Randnummer 14 Vorliegend verhält es sich so, dass der Darlehensbetrag in Höhe von 76.368,25 Euro zunächst mit Überweisung vom 14.01.2019 auf das Privatkonto des Beklagten einging, von diesem aber an die Klägerin zurücküberwiesen wurde und mit erneuter Überweisung vom 18.01.2019 auf dem Konto der Baugesellschaft NS GmbH einging (Anlage K 1). Damit ist der Darlehensbetrag – selbst wenn von einem wirksamen Darlehensvertrag mit dem Beklagten persönlich auszugehen sein sollte – nicht auf dessen Konto eingezahlt worden. Zwar kann auch die Zahlung an Dritte gemäß § 362 Abs. 2
eine Erfüllung bedeuten, wenn sie vereinbart worden ist (BGH, Urteil vom
33). Randnummer 15 Von einer solchen Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend, dass die Zahlung des Betrags in Höhe von 76.368,25 Euro auf das Konto der Baugesellschaft N.- S. GmbH als Auszahlung des Darlehensbetrags an den Beklagten gelten soll beziehungsweise der Beklagte damit einverstanden ist, dass auf das Konto der Baugesellschaft N.- S. GmbH zur Erfüllung eines ihn persönlich bindenden Darlehensvertrags gezahlt wurde, ist das Gericht jedoch nicht hinreichend überzeugt. Der Beklagte hat persönlich im Termin vom 28.02.2020 angehört (Bl. 97 ff. d.A.) angegeben, dass er bei der tatsächlichen Unterzeichnung des Darlehensvertrags davon ausgegangen sei, einen Darlehensvertrag zu unterzeichnen, der demjenigen in Anlage B 2 vorgelegten entspreche. Dieser Darlehensvertrag in Anlage B 2 sei ihm nämlich vor der Unterzeichnung von Herrn T. weitergeleitet worden und diesen Vertrag habe er sich durchgelesen. Dort werde die N.- S. GmbH auf Seite 1 als Darlehensnehmer genannt und nicht er persönlich. Bei der tatsächlichen Unterzeichnung habe er sich nur Seite 2 des Dokuments angeschaut und dachte nach wie vor, dass es sich um den in Anlage B 2 formulierten Vertrag handele. Deshalb hätten auch er und Herr v. H.- G. mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet, weil sie beide davon ausgegangen seien, die Baugesellschaft N.- S. GmbH zu verpflichten. Zur vorherigen Zahlung des Betrags in Höhe von 76.368,25 Euro führte der Beklagte aus, diese sei erst auf seinem Privatkonto eingegangen, seine Bank habe dann aber „Alarm geschlagen“ und er hätte die Zahlung gemeinsam mit seiner Frau bei der Bank sofort wieder an die Klägerin zurücküberwiesen. Die zweite Zahlung sei dann auf dem Konto der Baugesellschaft N.- S. GmbH eingegangen. Das Gericht ist nach diesen Ausführungen davon überzeugt, dass der Beklagte nicht für sich persönlich ein Darlehen mit der Klägerin abschließen wollte und vor Unterzeichnung des Vertrags nicht geprüft hat, dass er in dem tatsächlich unterzeichneten Dokument als Darlehensnehmer genannt wird und ein solcher Vertrag mit ihm persönlich zustande kommen würde. Vor dem Hintergrund dieses Bewusstseins ist nicht davon auszugehen, dass er eine Zahlung in Höhe von 76.368,25 Euro auf das Konto der Baugesellschaft N.- S. GmbH als ein zur Verfügung gestellten Darlehensbetrag aus einem ihn persönlich bindenden Darlehensvertrag akzeptierte. Der Beklagte ging nach seinen Ausführungen vielmehr davon aus, nach wie vor die Baugesellschaft N.- S. GmbH als Darlehensnehmer zu verpflichten. Das Gericht ist von diesem Bewusstsein des Beklagten hinsichtlich des Vertragsschlusses hinreichend überzeugt, weil seine Ausführungen vom Zeugen Herrn v. H.- G. in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2020 bestätigt wurden. Auch Herr v. H.- G. sei bei der tatsächlichen Unterzeichnung des Vertrags davon ausgegangen, dass dieser Vertrag demjenigen in Anlage B 2 entspreche, in welchem die N.- S. GmbH Darlehensnehmer sei. Auch Herr v. H.- G. habe nur die Seite 2 des Dokuments vor der Unterzeichnung gesehen und habe darauf vertraut, dass der Vertrag identisch sei mit dem zuvor von Herrn T. zugeleiteten Dokument in Anlage B
in Anspruch nehmen. Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nach § 179
, wenn er als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, seine Vertretungsmacht nicht nachweist und wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Erste Voraussetzung ist also, dass der Geschäftsgegner mit dem Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, der Wirkung für und gegen den Vertretenen entfalten sollte. Der Vertreter muss somit im fremden Namen gehandelt und damit zumindest konkludent eine Vertretungsmacht behauptet haben. Dabei sind die Kriterien des Offenkundigkeitsgrundsatzes zugrunde zu legen (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018,
24). Für eine Offenkundigkeit der Stellvertretung genügt es, wenn sich die Person des Vertretenen aus der Erklärung des Vertreters durch Auslegung mit Rücksicht auf den objektiven Empfängerhorizont ergibt (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018,
24). Vorliegend gelten dabei die Grundsätze des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts. Maßgebend ist der Inhalt der Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont, wobei der objektive Erklärungswert unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie Treu und Glauben zu ermitteln ist. Für die Offenkundigkeit der Stellvertretung sind die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage und der Geschäftsbereich in Betracht zu nehmen (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018,
H im Darlehensvertrag vom 09./10.02.2019 (Anlage K 3) darin zu sehen, dass er mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet hat und dass auch sein Geschäftspartner Herr v. H.- G. den Darlehensvertrag mitunterzeichnet hat und ebenfalls den Zusatz „i.A.“ verwendete. Sollte nur der Beklagte persönlich Darlehensnehmer werden, so hätte seine Unterschrift allein genügt; zudem hätten dann beide nicht mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnen müssen. Dies sind nach einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß § 133, 157
hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Gesellschaft vorliegend verpflichtet werden sollte und nicht der Beklagte persönlich. Hinzu tritt der Umstand, dass die Beteiligten vorher durch verschiedene Vertragsentwürfe darüber in Verhandlung waren, wer Darlehensnehmer des Darlehensvertrags sein sollte und es bei dem vorherigen Entwurf in Anlage B 2 noch die N.- S. GmbH war. Wenn dann im tatsächlich unterzeichneten Vertrag sowohl der Beklagte als auch Herr v. H.- G. den Vertrag mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnen, ergibt sich für die Vertragsgegnerin, dass die Gesellschaft N.- S. GmbH verpflichtet werden sollte. Dass diese Gesellschaft zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags noch nicht in das Handelsregister eingetragen war, ist insoweit unschädlich, da im Rahmen des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts auch die Verpflichtung der Vorgesellschaft auf die später im Handelsregister eingetragene Gesellschaft übergeleitet wird (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018,
13 m.w.N.). Randnummer 18 Zweite Voraussetzung einer Haftung des Beklagten nach § 179
wäre, dass dieser ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Der insoweit beweisbelastete Beklagte (vgl. Ellenberger in Palandt, 78. Aufl. 2019, § 179 Rn. 10) konnte jedoch hinreichend darlegen und beweisen, dass er mit Vertretungsmacht für die Gesellschaft gehandelt hat. In der mündlichen Verhandlung wurde eine Vollmacht mit Datum vom 21.01.2019 des Geschäftsführers Herrn G1 für den Beklagten vorgelegt (Bl. 110 d.A.). Zudem sagte der Zeuge v. H.- G. aus, sowohl er als auch Herr T. hätten zum damaligen Zeitpunkt eine schriftliche und mündliche Vollmacht gehabt, den Geschäftsführer für die N.- S. GmbH zu vertreten. Damit ist das Gericht vom Vorliegen einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht gemäß § 167
hinreichend überzeugt. Randnummer 19 3. Schließlich steht der Klägerin kein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1
scheitert bereits daran, dass die dort aufgelisteten absolut geschützten Rechtsgüter bei einem Vermögensschaden nicht betroffen sind (BeckOK
/Förster, 53. Ed. 1.2.2020,
3). Eine Haftung des Beklagten gemäß § 823 Abs. 2
i.V.m. § 263 StGB scheitert daran, dass das Gericht nicht von einer betrügerischen Vorgehensweise des Beklagten durch die Errichtung der Baugesellschaft N.- S. GmbH – mag sie auch zeitlich verzögert und nicht mit der letzten Sorgfältigkeit von statten gegangen sein – überzeugt ist. Dass der Beklagte gemäß § 263 StGB in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der Klägerin dadurch beschädigte, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. Der Beklagte ging nach der Beweisaufnahme selbst davon aus, die Baugesellschaft N.- S. GmbH mit dem Darlehensvertrag zu verpflichten. Damit hegte er an sich keine bösen Absichten und es ist auch nicht ersichtlich, dass er bei der Klägerin einen Irrtum erregen wollte. Der klägerische Vortrag zur Strohmanngesellschaft hinsichtlich der Baugesellschaft N.- S. GmbH überzeugt letztlich ebenfalls nicht für ein betrügerisches Vorgehen des Beklagten. Die Baugesellschaft N.- S. GmbH wurde am 02.05.2019 ins Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug vom 08.05.2019 in Anlage B 7). Sie ist aus der E. A.- u. M. V. GmbH hervorgegangen. Eine in betrügerischer Weise eingesetzte Strohmanngesellschaft ergibt sich daraus nicht. Die Bonität der Gesellschaft hätte die Klägerin prüfen können und dies fällt in ihren Risikobereich. Es scheidet schließlich auch eine deliktische Haftung nach § 826
aus, da darunter im Gesellschaftsrecht nur krasseste Ausnahmefälle wie der existenzvernichtende Eingriff oder die Gründung der Gesellschaft ausschließlich zur Gläubigerbenachteiligung fallen (Sprau in Palandt,
, 78. Aufl. 2019, § 826 Rn. 35, 36). Ein entsprechender Eingriff in das Vermögen der Baugesellschaft N.- S. GmbH durch den Beklagten ist für das Gericht nicht feststellbar. II. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. III. Randnummer 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.