Anfechtbarkeit von Zahlungen des Schuldnerunternehmens aufgrund einer Zusage des Insolvenzverwalters Orientierungssatz 1. Veranlasst ein mit Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter vorläufiger Insolvenzverwalter (“starker vorläufiger Insolvenzverwalter“) einen Geschäftspartner des Schuldnerunternehmens (hier: einer GmbH) durch die Zusage, zukünftige Leistungen würden aus einem Treuhandkonto bezahlt, zum Abschluss weiterer gegenseitiger Verträge, die der Geschäftspartner ohne die Zusage angesichts der Schuldnerkrise nicht abgeschlossen hätte, so sind Zahlungen des Schuldnerunternehmens, die im Rahmen dieser Verträge an den Geschäftspartner bezahlt werden, der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter entzogen. (Rn.20) 2. Dabei lebt das Anfechtungsrecht nicht dadurch wieder auf, dass das vorläufige Insolvenzverfahren zwischenzeitlich beendet, erneut eröffnet und erst dann das Insolvenzverfahren eröffnet wird. (Rn.20) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 18. Mai 2018, 1 U 109/17 nachgehend BGH, 19. September 2019, IX ZR 148/18, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verfolgt einen Rückforderungsanspruch nach Insolvenzanfechtung. Randnummer 2 Die Schuldnerin A.- M. GmbH (im Folgenden: die Schuldnerin) und die Beklagte standen in einer Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer die Beklagte für die Schuldnerin Speditionsleistungen erbrachte. Teil dieser Leistungen war die Verauslagung von Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer für die Schuldnerin. Randnummer 3 Aufgrund eines Eigenantrages vom 14.10.2011 wurde mit Beschluss vom 14.10.2011 des Amtsgerichts O. (Az.: …) über das Vermögen der Schuldnerin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (im Folgenden: „Erstes Insolvenzverfahren“). Das Amtsgericht ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mir Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 17.10.2011 bestätigte der Kläger der Beklagten, dass er die Leistungen, die die Beklagte ab dem 18.10.2011 erbringen würde, von dem von ihm eingerichteten Treuhandkonto bezahlt würden. Auf Anlage B1 wird Bezug genommen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 01.11.2011 schrieb der Kläger an die Beklagte: Randnummer 6 „Ich bitte Sie deshalb, die Bemühungen um einen langfristigen Fortbestand der Fa. A.- M. durch die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zu unterstützen. Für die Aufrechterhaltung der Wertschöpfungskette ist es unbedingt erforderlich, dass die kontinuierliche Warenversorgung sicher gestellt ist. Leistungen, die nach dem 14.10.2011 erbracht wurden, werden aus dem von mir eingerichteten Treuhandkonto bezahlt.“ Randnummer 7 Auf Anlage B2 wird Bezug genommen. Randnummer 8 Am 08.12.2011 nahm die Beklagte zwei Aufträge mit den Nummern 081211-3 und 081211-2 an, die den gesamten Aufwand einer Seefracht einschließlich Verzollung und einfuhrumsatzsteuerrechtlicher Behandlung großer Frachten aus China zum Gegenstand hatte. Die Beklagte nahm diese Aufträge ausschließlich aufgrund der Zusage des Klägers, dass die Bezahlung der Vergütung sichergestellt sei, an. Randnummer 9 Die Geschäftsführerin der Schuldnerin nahm den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück, woraufhin die Schuldnerin zum 28.12.2011 die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen zurückerhielt. Randnummer 10 Am 11.01.2012 erhielt die Beklagte von der Schuldnerin zum Ausgleich von Forderungen aus den oben genannten Aufträgen zwei Zahlungen, namentlich 22.597,79 € und über 16.369,58 €, insgesamt also in Höhe von 38.967,37 €. Randnummer 11 Aufgrund eines erneuten Eigenantrags der Schuldnerin vom 23.01.2012 eröffnete das Amtsgericht O. mit Beschluss vom 01.02.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zu dessen Insolvenzverwalter (im Folgenden: „Zweites Insolvenzverfahren“). Randnummer 12 Der Kläger behauptet, die Klägerin sei ab dem 28.12.2011 zahlungsunfähig gewesen und geblieben. Die Beklagte habe die schwierige Vermögenslage der Schuldnerin gekannt. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 38.967,37 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2012 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt Randnummer 16 Klagabweisung. Randnummer 17 Die Beklagte bestreitet, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Klägerin am 11.01.2012 zahlungsunfähig gewesen sei. Darüber hinaus hält sie der Rückforderung des Klägers entgegen, dass diese vor dem Hintergrund der gemachten Zusagen im Rahmen des ersten Insolvenzverfahrens gegen Treu und Glauben verstoße. Schließlich meint die Beklagte, es handele sich um ein Bargeschäft. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Randnummer 19 Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen 38.967,37 €. Insbesondere kann der Kläger den Betrag nicht gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zurückfordern, nachdem er die beiden Zahlungen angefochten hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO im Einzelnen erfüllt sind - insbesondere, ob die Schuldnerin tatsächlich zahlungsunfähig war - denn die Rückforderung des Klägers verstieße in jedem Fall gegen die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB). 1. Randnummer 20 Veranlasst ein mit Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO ausgestatteter vorläufiger Insolvenzverwalter (“starker vorläufiger Insolvenzverwalter“) einen Geschäftspartner der Schuldnerin durch die Zusage, zukünftige Leistungen würden aus einem Treuhandkonto bezahlt, zum Abschluss weiterer gegenseitiger Verträge, die der Geschäftspartner ohne die Zusage angesichts der Schuldnerkrise nicht abgeschlossen hätte, sind Zahlungen der Schuldnerin, die im Rahmen dieser Verträge an den Geschäftspartner bezahlt werden, der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter entzogen (a). Dabei lebt das Anfechtungsrecht nicht dadurch wieder auf, dass das vorläufige Insolvenzverfahren zwischenzeitlich beendet, erneut eröffnet und erst dann das Insolvenzverfahren eröffnet wird (b). Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.