(2017), § 2221 Rn. 15). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist daher vorliegend davon auszugehen, dass die im Testament festgelegte Testamentsvollstreckervergütung die Umsatzsteuer mit umfasst. Auch der Umstand, dass der Beklagte mit Herrn D. und Frau J.- D. eng befreundet gewesen ist, lässt nicht die Vermutung zu, dass diese eine Nettovergütung festlegen wollten. Das insoweit weitere Vorbringen des Beklagten in dem nach der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2018 eingereichten nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.01.2018 war gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Es bestand auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gehindert gewesen wäre, den Inhalt dieses Schriftsatzes schon vor oder jedenfalls in der mündlichen Verhandlung in den Rechtsstreit einzuführen. Auch eine Frist zur Stellungnahme gemäß § 139 Abs. 5 ZPO zu dem gerichtlichen Hinweis des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2018 ist seitens des Beklagten nicht beantragt worden.
- Randnummer 25 Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt, dass die Kläger auch einen Anspruch auf eine inhaltlich richtige Schlussrechnung haben.
- Randnummer 26 Den Klägern steht zudem ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2017 (Eingang der Akte beim Prozessgericht, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,
- Auflage, § 696 Rn. 5) gemäß 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Eine rückbezogene Rechtshängigkeit nach § 696 Abs. 3 ZPO scheidet vorliegend aus. Die Sache wurde nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid an das Landgericht Hamburg abgegeben. Randnummer 27 Die Kläger können hingegen nicht die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren aus dem zugesprochenen Betrag nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit verlangen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits mit der Rückzahlung in Verzug befand. Insoweit war die Klage abzuweisen.
- 4.1 Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Randnummer 29 Die Kläger haben die Klage in ihrer Anspruchsbegründung vom 29.06.2017 bzgl. der Hauptforderung(en) in Höhe von 22.294,40 € zurückgenommen. Diesbezüglich haben die Kläger gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 30 Nach einer Teilrücknahme ist eine einheitliche Kostenentscheidung im Urteil zu treffen. Wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit sind die auf die Rücknahme entfallenden Kosten nicht auszusondern, sondern es ist einheitlich durch Schlussurteil zu entscheiden und eine Kostenquote zu bilden. Dabei ist die Quote jedoch nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleiben würde, dass die später im Verlaufe des Rechtsstreits anfallenden Gebühren nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind. Randnummer 31 Die Kostenquote ist vielmehr dadurch zu ermitteln, dass die Mehrkosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen, errechnet und diese in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten gesetzt werden (sogenannte Mehrkostenmethode). Randnummer 32 Vorliegend sind Gesamtkosten i. H. v. 5.997,79 € entstanden, wobei davon auszugehen ist, dass die Beklagtenvertreter bereits vor Zustellung der Anspruchsbegründung für den Beklagten in dieser Sache tätig geworden sind, weil sie den Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt haben. Der Betrag i.H.v. 5.997,79 € ergibt sich wie folgt: Randnummer 33
- Gerichtsgebühr (3 Gebühren/Streitwert 32.888,90 €): 1.323,00 €
- Verfahrensgebühren (1,3/Streitwert 32.888,90 €): 2.438,80 € (1219,40 € x 2)
- Terminsgebühren (1,2/Streitwert 10.894,50 €): 1.449,60 € (724,80 € x 2)
- Auslagen: 40,00 € (20,- € x 2)
- MwSt. bzgl. der Ziffern
- - 4: 746,39 € Randnummer 34 Bei einem Streitwert von 10.894,50 € wären lediglich Kosten in Höhe von 4.442,40 € entstanden: Randnummer 35
- Gerichtsgebühr (3 Gebühren): 801,00 €
- Verfahrensgebühren (1,3): 1.570,40 € (785,20 € x2)
- Terminsgebühren (1,2): 1.449,60 € (724,80 € x 2)
- Auslagen: 40,00 € (20,- € x 2)
- MwSt. bzgl. der Ziffern
- - 4.: 581,40 € Randnummer 36 Die Mehrkosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen, belaufen sich mithin auf 1.555,39 €; sie betragen im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten rd. 26 %. 4.2 Randnummer 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ff. ZPO. 4.3 Randnummer 38 Der Streitwert war bis zum 05.07.2017 (Eingang der Anspruchsbegründung bei Gericht) auf 32.888,90 € und ab dem 05.07.2017 auf 10.894,50 € (Klageantrag zu 1.: 10.594,50 €, Klageantrag zu 2.: 300,00 €) festzusetzen. Gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO wird bei einem vorgeschalteten Mahnverfahren der Rechtsstreit mit Eingang der Akten beim Prozessgericht dort anhängig. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klage am 24.05.2017 in Höhe von 32.888,90 € beim Landgericht Hamburg anhängig geworden ist. Durch die Klagerücknahme i.H.v. 22.294,40 € reduziert sich der Streitwert ab dem 05.07.2017 zunächst auf 10.594,50 €. Hinzu kann sodann der Streitwert für den in der Anspruchsbegründung klageerweiternd gestellten Antrag zu 2., den die Kammer auf 300,- € festsetzt.