Rechtsanwaltsvergütung im Strafverfahren: Verfahrensgebühr bei Trennung miteinander verbundener Verfahren im Hauptverhandlungstermin Leitsatz 1. Werden miteinander verbundene Verfahren noch im Hauptverhandlungstermin getrennt, entsteht auch für das abgetrennte Verfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 RVG-VV für diesen Hauptverhandlungstag. (Rn.21) 2. Die kurze Dauer des Hauptverhandlungstermins in der abgetrennten Sache ist bei der Höhe der Gebühr Nr. 4108 RVG-VV zu berücksichtigen; sie kann rechtfertigen, dass nur die Mindestgebühr verdient ist. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 30. März 2020, 258 - 2272 Js 205/19 - 94/19 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.03.2020 aufgehoben. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf € 1.224,81 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer 73 %. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens und 27 % der notwendigen Auslagen, welche dem Beschwerdeführer durch das Beschwerdeverfahren entstanden sind, trägt die Staatskasse. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Randnummer 2 Gegen den Beschwerdeführer liefen mehrere Strafverfahren, jeweils im Zusammenhang mit Körperverletzungs- und Beleidigungsvorwürfen zulasten seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau sowie seiner Stiefkinder. Randnummer 3 Unter dem 27.08.2018 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg (4103 Js 19/18 = 258 Ds 170/18) Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs von zwei in den Jahren 2014/2015 begangenen Körperverletzungen zum Nachteil seiner damals minderjährigen Stiefkinder (im Folgenden St.-Verfahren ). Randnummer 4 Im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Hamburg vom 17.01.2019 wurde das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Randnummer 5 Am 25.04.2019 erließ das Amtsgericht Hamburg antragsgemäß einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer über 40 Tagessätze. Er sollte am 22.02.2019 seine von ihm getrenntlebende Ehefrau beleidigt haben (2272 Js 205/19 = 258 Cs 94/19) (im Folgenden Beleidigungs-Verfahren ). Randnummer 6 Am 07.05.2019 ließ der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Randnummer 7 Am 07.06.2019 verband das Amtsgericht Hamburg das Beleidigungs-Verfahren mit dem führenden St.-Verfahren . Randnummer 8 Unter dem 17.07.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen vier zwischen März und Mai 2019 begangener Straftaten (Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung) zulasten seiner getrenntlebenden Ehefrau; Tatort war u. a. ein S.-Restaurant (2272 Js 240/19 = 258 Ds 152/19) (im Folgenden S.-Verfahren ). Randnummer 9 Wegen eines Auflagenverstoßes im St.-Verfahren kam es zu einem neuen Hauptverhandlungstermin am 08.08.2019. Dort wurde auch über den Einspruch gegen den im Beleidigungs-Verfahren ergangenen Strafbefehl vom 25.04.2019 verhandelt. In diesem Hauptverhandlungstermin wurde beschlossen, das Beleidigungs-Verfahren abzutrennen. Anschließend wurde im Termin das St.-Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die er selbst trägt. Im Termin wurde die Hauptverhandlung betreffend das Beleidigungs-Verfahren ausgesetzt. Randnummer 10 Am 16.09.2019 verband das Amtsgericht Hamburg das S.-Verfahren mit dem führenden Beleidigungs-Verfahren . Randnummer 11 Im Hauptverhandlungstermin vom 14.11.2019 betreffend den Einspruch gegen den Strafbefehl im Beleidigungs-Verfahren sowie die Anklageschrift im S.-Verfahren wurde der Beschwerdeführer freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. Randnummer 12 Der Beschwerdeführer beantragte Kostenfestsetzung, die jedoch nicht antragsgemäß erfolgte. Er hat gegen den am 14.04.2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) vom 30.03.2020 am 15.04.2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Randnummer 13 Die Beträge stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Randnummer 14 Beantragt Festgesetzt mit KFB v. 30.03.2020 Mit der sofortigen Beschwerde angegriffen Festsetzung auf die sof. Beschwerde hin 2272 Js 205/19 (=Beleidigungs- Verfahren) Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) € 200,- € 130,- Nein – Position wird nicht weiter verfolgt € 130,- Verfahrensgebühr im vorbereit. Verf. (Nr. 4104 VV RVG) € 165,- € 0,- Nein – Position wird nicht weiter verfolgt € 0,- Verfahrensgebühr 1. Rechtszug vor AG (Nr. 4106 VV RVG) € 165,- € 165,- Nein (mangels Beschwer) € 165,- Terminsgebühr je HV-Tag (Nr. 4108 VV RVG) € 275,- € 0,- Ja i. H. v. € 275 € 70,- 2272 Js 240/19 (=S.-Verfahren) Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) € 200,- € 130,- Nein – Position wird nicht weiter verfolgt €130,- Verfahrensgebühr im vorbereit. Verf. (Nr. 4104 VV RVG) € 165,- € 65,- Ja i. H. v. € 100,- € 100,- Verfahrensgebühr 1. Rechtszug vor AG (Nr. 4106 VV RVG) € 165,- € 65,- Ja i. H. v. € 100,- € 100,- Terminsgebühr je HV-Tag (Nr. 4108 VV RVG) € 275,- € 275,- Nein (mangels Beschwer) € 275,- Telekom.- und Postpauschale (Nr. 7002 VV RVG) € 20,- € 20,- Nein (mangels Beschwer) € 20,- Kopierkosten (Nr. 7000 VV RVG) € 39,25 € 39,25 Nein (mangels Beschwer) € 39,25 USt. (Nr. 7008 VV RVG) € 317,16 € 168,95 Ja i. H. v. € 90,25 € 195,56 5 Akteneinsichts- pauschale € 60,- € 0,- Ja i. H. v. € 60,- € 0,- € 625,25 (Wert des Beschwerde- gegenstandes € 2.046,41 € 1058,20 € 1.224,81 II. Randnummer 15 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Randnummer 16 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der Zwei-Wochenfrist des § 464b S. 4 StPO erhoben worden. Entgegen der in der Abhilfeentscheidung geäußerten Ansicht des Amtsgerichts ist der Beschwerdewert des § 304 Abs. 3 StPO erreicht worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 625,25. Randnummer 17 2. Die sofortige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Randnummer 18
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