Markenrechtsverletzung: Kaufangebot über getunte Porsche-Fahrzeuge; Erschöpfungseinwand; Rechtfertigung der angegriffenen Markenbenutzung Orientierungssatz
(1)Im Hinblick auf die Herkunftsfunktion einer Marke ist dies der Fall, wenn das angegriffene Zeichen so benutzt wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Leistungen von Waren oder Leistungen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH, U. v. 24.6.2004, Az. I ZR 44/02, GRUR 2005, 162, 162 – „SodaStream“). Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 74 Zwar mag ein rein beschreibender Gebrauch einer Marke in Betracht zu ziehen sein, wenn die Marke des Herstellers einer Ware nach deren Umbau durch einen Dritten auf der Ware verbleibt, das umbauende Unternehmen daneben aber auch ein eigenes Zeichen anbringt und der Verkehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls dieses neue Zeichen als alleinigen Herkunftshinweis für das Produkt in seinem nunmehrigen – umgebauten – Zustand auffasst, während er die Herkunftsfunktion der auf der Ware verbliebenen Marke (weiterhin) nur auf das Ursprungsprodukt bezieht (vgl. dazu: BGH, U. v. 14.12.2006, Az. I ZR 11/04, GRUR 2007, 705, Rn. 21 ff. – „Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten“; BGH, U. v. 15.1.1998, Az. I ZR 259/95, GRUR 1998, 697, 698 f. – „Venus Multi“). Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor. Die angegriffenen Fahrzeug-Bezeichnungen nach dem Muster „ P. … mit T.-Umbau“ versteht der Verkehr so, dass sowohl das Zeichen „ P.“ als auch das Zeichen „ T.“ auf die Herkunft der angebotenen Kraftfahrzeuge in ihrem umgebauten Zustand hinweisen sollen. Zutreffend hat das Landgericht insoweit darauf hingewiesen, dass die Beklagte durch die angegriffenen Formulierungen ihren Einfluss auf die umgebauten Fahrzeuge „relativiert“ hat. Die Formulierung „ P. … mit T.-Umbau“ bringt nach dem Verständnis des Verkehrs zum Ausdruck, dass die in den angegriffenen Annoncen beworbenen Fahrzeuge weiterhin primär durch die Klagemarke gekennzeichnet werden, nämlich weiterhin als „ P.“-Fahrzeuge anzusehen sind, die lediglich durch – mehr oder weniger weit reichende – „ T.“ Umbauten ergänzt wurden, wodurch sie aber eben gerade nicht in ihrer Gesamtheit zu „ T.“-Fahrzeugen wurden. Die Herkunftsfunktion der Klagemarke wurde damit im Ergebnis gerade nicht im Sinne der oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf die Ursprungsprodukte, nämlich die jeweiligen „ P.“-Fahrzeuge in ihrem Urzustand, beschränkt, vielmehr wurde sie übertragen auf die Fahrzeuge in ihrem umgebauten Zustand und lediglich im Hinblick auf die erfolgten Umbauten ergänzt durch die Benutzung des weiteren Zeichens „ T.“. Randnummer 75 Auf die Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise zwischen Fahrzeugherstellern und „freien Tuningunternehmen“ zu unterscheiden wissen, kommt es damit bereits nicht an. Selbst wenn dem Verkehr bekannt sein sollte, dass die Beklagte ein von der Klägerin unabhängiges Tuning-Unternehmen ist, würde dies nach den obigen Ausführungen nichts daran ändern, dass er angesichts der angegriffenen Formulierungen (auch) das Zeichen „Porsche“ als Herkunftshinweis für die angebotenen Kraftfahrzeuge in ihrem nunmehrigen – umgebauten – Zustand auffasst. Randnummer 76 (2.) Daneben wird durch die angegriffene Zeichenbenutzung insbesondere auch die Werbefunktion der Klagemarke „Porsche“ beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke liegt vor, wenn durch die beanstandete Zeichenbenutzung die Möglichkeit des Markeninhabers eingeschränkt wird, seine Marke als Element der Verkaufsförderung oder als Instrument der Handelsstrategie einzusetzen. Versucht ein Dritter sich durch Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen Zeichens in den Bereich der „Sogwirkung“ dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, liegt regelmäßig eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke vor. Der damit verbundene Imagetransfer bewirkt im Allgemeinen auch eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der bekannten älteren Marke und damit eine Beeinträchtigung ihrer Werbefunktion. Ob die Verwendung einer Marke zur Bestimmung einer angebotenen Ware notwendig ist, ist dabei im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung der Werbefunktion unberücksichtigt zu lassen, da sich diese Frage erst bei der Schutzschranke des § 23 MarkenG stellt (zu all dem: BGH, U. v. 14.4.2011, Az. I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135, Rn. 14 f. – „GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE“). Randnummer 77 Die Beklagte hat sich vorliegend durch die angegriffenen Fahrzeug-Bezeichnungen in den Bereich der „Sogwirkung“ der Marke „Porsche“ – bei der es sich offensichtlich um eine bekannte Marke im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung handelt – begeben. Der Aufmerksamkeitswert der angegriffenen Annoncen wurde maßgeblich erhöht, indem die Beklagte darin die weithin bekannte Klagemarke voranstellte. Zugleich transferierte die Beklagte das Image der Marke „Porsche“ auf die von ihr angebotenen Fahrzeuge, indem sie die von ihr daran vorgenommenen Umbauten mittels der Verknüpfung durch das Wort „mit“ lediglich als technische Ergänzungen der Ausgangsfahrzeuge darstellte und diese Fahrzeuge mithin im Kern der Herkunft aus dem Hause „ P.“ zugeordnet blieben.“ Randnummer 78 Diesen Ausführungen, die sich vollumfänglich auf den hier vorliegenden Fall übertragen lassen, schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu Eigen. Eine markenmäßige Nutzung ist vorliegend für sämtliche der streitgegenständlichen Angebote gegeben. Randnummer 79
- c)Hinsichtlich der mit den Unterlassungsanträgen zu den Ziffern I.1 1.11, 1.16 und 1.25 angegriffenen Zeichenbenutzungen kann sich die Beklagte erfolgreich auf den Erschöpfungseinwand des § 24 Abs. 1 MarkenG berufen, so dass die Klage insoweit weder auf die Wortmarke „Porsche“ noch auf die hilfsweise geltend gemachten weiteren Marken der Klägerin gestützt werden kann; im Übrigen ist der Beklagten die Berufung auf Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG verwehrt. Randnummer 80
- aa)Gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von dem Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist dabei auch das Ankündigungsrecht erschöpft (dazu: BGH, U. v. 17.7.2003, Az. I ZR 256/00, GRUR 2003, 878, 879 – „Vier Ringe über Audi“). Randnummer 81
- bb)Nach § 24 Abs. 2 MarkenG finden die Grundsätze der Erschöpfung insbesondere dann keine Anwendung, wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird. Randnummer 82 Hierzu hat das Hanseatische OLG Hamburg in der genannten Entscheidung ausgeführt: Randnummer 83 „Unter den Begriff der „Veränderung“ fällt allerdings nicht jegliche Veränderung. Wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat, soll nach dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 MarkenG der Markeninhaber nur solche Handlungen verbieten können, welche die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen. Eine solche Verletzung ist erst anzunehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware bezogen auf ihre „charakteristischen Sacheigenschaften“ berührt wird (BGH, U. v. 3.11.2005, Az. I ZR 29/03, GRUR 2006, 329, Rn. 28 – „Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem“; in diesem Sinne auch schon: BGH, U. v. 9.6.2004, Az. I ZR 13/02, GRUR 2005, 160, 161 – „SIM-Lock“; BGH, U. v. 14.12.1995, Az. I ZR 210/93, GRUR 1996, 271, 274 – „Gefärbte Jeans“; vgl. insoweit auch zu § 24 WZG: BGH, U. v. 26.4.1990, Az. I ZR 198/88, GRUR 1990, 678, 679 – „Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen“). Welche Eigenschaften dies im Einzelnen sind, lässt sich nicht pauschal, sondern nur in wertender Betrachtung im Hinblick auf die konkrete Sachverhaltskonstellation bestimmen (BGH, U. v. 28.10.1987, Az. I ZR 5/86, GRUR 1988, 213, 214 – „Griffband“). Dabei ist die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen: Rechnet der Verkehr bei einem Produkt mit bestimmten Eingriffen oder sind sie ihm aufgrund der technischen Eigenschaften gleichgültig, ist ein Ausschluss der Erschöpfung eher zu verneinen als bei Waren, bei denen die Qualitätsvorstellung des Verkehrs gerade an ihren unveränderten Originalzustand geknüpft ist (dazu: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 24, Rn. 59). Randnummer 84 Geht es – wie vorliegend – um Veränderungen an Kraftfahrzeugen durch den Austausch bzw. den An- oder Einbau von Fahrzeugkomponenten, ist danach unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung anhand der konkreten Gestaltung und Wirkungsweise der verwendeten Teile sowie ihrer Wechselwirkung untereinander und mit den verbliebenen Originalteilen in jedem Einzelfall zu bestimmen, ob ein Eingriff in die Eigenart des betroffenen Fahrzeugs im soeben beschriebenen Sinne vorliegt (in diesem Sinne auch: Schröder, Mittelbare Kennzeichnung im Kraftfahrzeugzubehörbereich bei Produktveränderungen und Ausschluss der Erschöpfung, in: WRP 2007, 55, 59 ff.). Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Randnummer 85 Wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat, schließt ungeachtet der qualitativen Vorstellungen des Verkehrs hinsichtlich einer Ware und ihrer dadurch (mit-)bestimmten Eigenart letztere jedenfalls eine „gewisse substantielle Identität“ des bearbeiteten mit dem ursprünglichen Fahrzeug ein. Daran fehlt es, wenn der Umbau unter Einsatz eines das Fahrzeug tragenden oder in seinem Erscheinungsbild hauptsächlich prägenden Teils erfolgt, namentlich einer neuen Rohbaukarosserie, einer neuen Rahmen-Boden-Anlage oder eines neuen Fahrzeugkörpers. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei den zum Umbau verwendeten Teilen um qualitativ gleichwertige (Original-)Ersatzteile des Herstellers des umgebauten bzw. instandgesetzten Fahrzeugs handelt, denn als „Ware“ im Sinne der Markenkennzeichnung ist stets das konkrete, unter Verwendung bestimmter Teile produzierte Einzelfahrzeug anzusehen und nicht etwa die (Gattungs-)Ware "Fahrzeuge eines bestimmten Herstellers" schlechthin (zu all dem: BGH, U. v. 26.4.1990, Az. I ZR 198/88, GRUR 1990, 678, 679 – „Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen“). Randnummer 86 Auch unterhalb der Schwelle der „substantiellen Identität“ eines Fahrzeugs ist von einem Eingriff in dessen charakteristische Sacheigenschaften regelmäßig dann auszugehen, wenn die vorgenommenen Veränderungen technisch komplexe und sicherheitsrelevante Fahrzeugkomponenten betreffen und damit direkten Einfluss auf das Fahrverhalten, insbesondere die Fahrzeugsicherheit nehmen können. In Betracht kommen insoweit insbesondere Veränderungen an den Bremsen, dem Motor und der Lenkung eines Fahrzeugs (dazu: Schröder, a.a.O., S. 59). Auszunehmen sind insoweit allerdings im Verkehr übliche Standardreparaturmaßnahmen, bei denen auch ohne besondere Fachkompetenz das funktionsgerechte Zusammenwirken der betroffenen Teile sichergestellt werden kann. Das betrifft vor allem den Austausch einzelner Standardkomponenten und Verschleißteile, wie z.B. die Erneuerung von Reifen, Stoßdämpfern und Bremsscheiben, wobei insoweit auch darauf abzustellen sein kann, ob Originalersatzteile verwendet werden (vgl. dazu: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 24, Rn. 62). Randnummer 87 Hingegen tangieren Zubehörteile, die lediglich das Design eines Fahrzeugs verändern, dessen charakteristische Sacheigenschaften regelmäßig nicht, sofern sie weder einen abweichenden äußerlichen Gesamteindruck des Fahrzeugs herbeiführen (so unter Bezugnahme auf das Geschmacksmusterrecht: Schröder, a.a.O., S. 60; vgl. insoweit auch: BGH, U. v. 14.12.1995, Az. I ZR 210/93, GRUR 1996, 271, 274 – „Gefärbte Jeans“) noch den Eindruck einer irgendwie gearteten Handelsbeziehung mit dem Ursprungshersteller erwecken (vgl. dazu: BGH, U. v. 3.11.2005, Az. I ZR 29/03, GRUR 2006, 329, Rn. 34 – „Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem“). Anzuführen sind insoweit z.B. Exterieur-Veränderungen durch die Montage neuer Spoilerlippen, Felgen, Seitenschweller, Front- bzw. Heckschürzen, Kiemeneinfassungen oder Zierstreifen sowie Veränderungen des Fahrzeug-Interieurs durch den Austausch von Einstiegsleisten, Sitzen, Türverkleidungen, Cockpitarmaturen oder Hifi-Geräten (vgl. zu all dem: Schröder, a.a.O., S. 60). Stets ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass auch Maßnahmen, die für sich betrachtet die Eigenart eines Fahrzeugs nicht tangieren, in ihrer Kumulation zu einem Ausschluss der Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG führen können.“ Randnummer 88 Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer auch für den vorliegenden Fall vollumfänglich an. Randnummer 89 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte an allen streitgegenständlichen Fahrzeugen mit Ausnahme der Fahrzeuge, auf die sich die Unterlassungsanträge zu den Ziffern I.1 1.11, 1.16 und 1.25 beziehen, so gravierende Veränderungen vorgenommen, dass ihr die Berufung auf den Erschöpfungseinwand gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG verwehrt ist. Randnummer 90 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Hinblick auf konkret vorgenommene Produktveränderungen ein Eingriff in die Eigenart der Ware vorliegt, liegt jedenfalls im Ausgangspunkt bei dem Markeninhaber. Zwar ist für den Einwand der Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG als Ausnahme zu den Ausschließlichkeitsrechten grundsätzlich derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf die Erschöpfung beruft (BGH, B. v. 11.5.2000, Az. I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 – „stüssy“; vgl. auch: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 24, Rn. 88). Angesichts der Ausgestaltung des § 24 Abs. 2 MarkenG als (Rück-)Ausnahme von § 24 Abs. 1 MarkenG muss sich die Darlegungs- und Beweislast insoweit aber grundsätzlich wieder umkehren. Randnummer 91 (1.) Hinsichtlich der streitgegenständlichen Fahrzeuge, auf die sich die Unterlassungsanträge zu den Ziffern I.1 1.11, 1.16 und 1.25 beziehen, ist unter Heranziehung der aus der Anlage K 30 ersichtlichen Abbildungen der streitgegenständlichen Fahrzeuge, nicht hinreichend ersichtlich, dass sie von der Beklagten so weitreichenden Tuningmaßnahmen unterzogen wurden, dass von einem Eingriff in ihre „charakteristischen Sacheigenschaften“ in dem oben beschriebenen Sinne auszugehen wäre. Randnummer 92 (
- a)Bei dem Fahrzeug zum Unterlassungsantrag zu Ziffer I.1. 1.11 wurden die Felgen und die Abgasanlage ausgetauscht. Mit diesen Maßnahmen – von denen nicht ersichtlich ist, dass sie sich in nennenswertem Umfang auf das Fahrverhalten auswirken könnten – geht aufgrund ihres punktuellen Charakters kein maßgeblicher Einfluss auf den Gesamteindruck des betroffenen Fahrzeugs einher. Das gilt umso mehr, als der Austausch von Abgasanlagen als „Veredelungsmaßnahme“ im Automobilbereich weit verbreitet ist und der Verkehr daher mit dieser Maßnahme rechnet (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., S. 40). Randnummer 93 Die Veränderungen des Interieurs beschränken sich auf die Montage eines neuen Pedalsatzes, einer Fußstütze, den Austausch der Bodenteppiche, den Einsatz einer Blende in der Mittelkonsole/Schalhebel/Armaturenbrett sowie den Austausch des Lenkrads. Auch insoweit handelt es sich um vorrangig optisch wirkende Maßnahmen, die aufgrund ihres punktuellen Charakters auf den Gesamteindruck des betroffenen Fahrzeugs keinen bestimmenden Einfluss ausüben. Randnummer 94 Zwar wurde darüber hinaus die Karosserie nicht nur mit neuen LED-Lampen und Scheinwerferblenden, sondern auch mit einem Frontspoiler, einem Seitenschweller, einer Heckschürze und einer lackierten Heckblende versehen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass damit ein nach dem oben beschriebenen Maßstab des § 24 Abs. 2 MarkenG hinreichender Eingriff in die Eigenart des betroffenen Fahrzeugs einherginge. Wie das Hanseatische OLG Hamburg in der bereits zitierten Entscheidung ausführt, sind gerade bei sportlich ausgelegten Fahrzeugen – zu denen auch die streitgegenständlichen P.-Fahrzeuge zählen –Tuningmaßnahmen an Spoilern, Schwellern u.ä. weit verbreitet. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verkehr mit solchen Maßnahmen daher in gewissem Umfang rechnet, führen die entsprechende Maßnahmen nicht zu einer derart erheblichen Veränderung des Gesamteindrucks des betroffenen Fahrzeugs, dass bereits von einem Eingriff in dessen charakteristische Sacheigenschaften auszugehen wäre (OLG Hamburg, a.a.O., S. 40). Randnummer 95 Auch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sich diese Veränderungen an der Karosserie in einem nach dem Maßstab des § 24 Abs. 2 MarkenG hinreichendem Maß auf das Fahrverhalten oder gar die Fahrzeugsicherheit des betroffenen Fahrzeugs auswirken könnten. Randnummer 96 Im Ergebnis sind die an dem Fahrzeug zum Unterlassungsantrag zu Ziffer I.1. 1.11 vorgenommenen Tuningmaßnahmen im Wesentlichen als optische Modifikationen anzusehen. Diese reichen insbesondere aufgrund ihres insgesamt punktuellen Charakters und ihrer weiten Verbreitung im Verkehr auch in ihrer Gesamtheit (noch) nicht aus, um zu einem Ausschluss der Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG zu führen. Randnummer 97 (
- b)Gleiches gilt für die Umbauten an dem Fahrzeug, auf das sich der Unterlassungsantrag zu Ziffer I.1. 1.16 bezieht. Auch an diesem Fahrzeug wurden neue Felgen sowie eine neue Auspuffanlage montiert und es wurden Veränderungen an der Karosserie vorgenommen. Insoweit wurde ein Außenspiegeldreieck, eine Aero Motorhaube, Scheinwerferblenden, eine Frontverkleidung mit integrierten Lufteinlässen, eine Doppelscheinwerfereinheit, ein Frontgrill, eine Heckleuchtenblende, eine Heckklappenverkleidung, eine Kotflügelverbreiterung, eine Seitenschwellerverkleidung sowie Fensterrahmenleisten und Schwellerzierleisten verbaut. Ferner wurden geringfügige Änderungen im Interieur durch Einbau eines Sportlenkrads, einer Aluminiumpedale und –fußstütze und eines 3-Wege-Soundsystems vorgenommen. Randnummer 98 Auch hier sind jedoch die vorgenommenen Veränderungen an dem Fahrzeug im Wesentlichen als – wenn auch nicht unerhebliche – optische Modifikationen anzusehen, die aber – wie oben ausgeführt – aufgrund ihrer weiten Verbreitung im Verkehr nicht ausreichen, um zu einem Ausschluss der Erschöpfung zu führen. Randnummer 99 (
- c)Auch an dem Fahrzeug, auf das sich der Unterlassungsantrag zu I. 1. 1.25 bezieht, wurden lediglich Veränderungen an der Karosserie durch Einbau von Seitenschwellern, Front-, Dach- und Heckspoilern, von Scheinwerfer- und Heckleuchten-Zierblenden und eines Heckdiffusors vorgenommen. Ferner wurden leichte Veränderungen im Interieur durch Ziernähte in Sonderfarbe und schwarzen Fußmatten sowie durch Montage eines Sportlenkrades, einer Fußstütze und eines Pedal-Kits in Aluminium und von beleuchteten Einstiegsleisten vorgenommen. Diese eher leichten Modifikationen reichten vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht für einen Ausschluss der Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG. Randnummer 100 (2.) Für alle weiteren Unterlassungsanträge ist hingegen nach dem Parteivortrag davon auszugehen, dass die Tuningmaßnahmen der Beklagten zu einem Eingriff in die „charakteristischen Sacheigenschaften“ der betroffenen Fahrzeuge geführt haben. Randnummer 101 (
- a)Dies gilt zunächst für das Fahrzeug, auf das sich der Unterlassungsantrag zu Ziffer I.1. 1.3 bezieht. Auch an diesem Fahrzeug wurden neue Scheinwerferblenden sowie Spiegelblenden montiert, neue Felgen und Heckschürzenblenden angebracht. Außerdem wurden punktuelle Interieur-Veränderungen vorgenommen (3 Speichen Sportlenkrad, Fußmattensatz, Aluminiumpedal und Fußstütze). „Pedal-Kit in Aluminium inkl. Fußstütze / Fußmattensatz mit Ledereinfassung und T.-Schriftzug gestickt“). Ferner wurden ein Frontspoiler, Seitenschweller, Heckflügel und ein Heckdiffusor verbaut. Randnummer 102 Hinzu kommt bei dem Fahrzeug aber insbesondere die Modifikation des Fahrwerks durch den Sportfedernsatz hinzu. Zwar kann ein solcher Federnsatz nicht nur für sich betrachtet, sondern durchaus auch in Kombination mit weiteren Modifikationen als (noch) nicht ausreichend anzusehen sein, um von einem Eingriff in die Eigenart eines Fahrzeugs ausgehen zu können. Die Schwelle zu einem solchen Eingriff ist nach Ansicht des OLG Hamburg, der sich die erkennende Kammer anschließt, aber jedenfalls dann im Zweifel überschritten, wenn – wie hier - kumulativ zu der Modifikation des Fahrwerkes durch Montage eines neuen Federnsatzes auch die Karosserie durch Anbau von Spoilern etc. modifiziert wird. Hierzu führt das OLG Hamburg im oben genannten Urteil (S. 43) aus: Randnummer 103 „Denn in diesem Fall wird in das komplexe Zusammenspiel der Faktoren, die für die Straßenlage eines Kraftfahrzeugs eine Rolle spielen, aus zwei grundsätzlich unterschiedlichen Richtungen zugleich eingegriffen: zum einen in die Aerodynamik und zum anderen in das Dämpfungsverhalten des Fahrzeugs. Angesichts der kaum noch abschätzbaren Auswirkungen solcher kombinierten Eingriffe auf das Fahrverhalten kann es nicht mehr dem Markeninhaber obliegen, diese (potentiellen) Konsequenzen im Einzelnen darzulegen. Vielmehr ist in einem solchen Fall im Zweifel davon auszugehen, dass die von dem Markenzeichen des Herstellers des Ursprungsfahrzeugs ausgehende Gewähr für die Herkunft aus seinem Geschäftsbetrieb und die damit verbürgte Beschaffenheit und Güte in dem umgebauten Fahrzeug keine hinreichende Grundlage mehr findet.“ Randnummer 104 Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die beschriebenen Maßnahmen auch in ihrer Kumulation gleichwohl derart marginal wären, dass von diesem Grundsatz vorliegend eine Ausnahme geboten wäre. Randnummer 105 Die an dem Fahrzeug zum Antrag zu Ziffer I.1. 1.23 vorgenommenen Veränderungen entsprechen in der Gesamtschau denjenigen, die am Fahrzeug zum Antrag zu Ziffer I.1. 1.3 erfolgt sind: Insbesondere wurden auch an diesem Fahrzeug zusätzlich zu primär optisch wirkenden Veränderungen des Exterieurs (Tagfahrlicht, Felgen, Spiegelblenden, Heckschürze) und Interieurs (Lederlenkrad, Lederpaket, Alulackierungen, Einstiegsleisten, Fußmatten, Aluminium-Pedal-Kit und Fußstütze) sowohl ein Front- und Heckspoiler und ein Seitenschweller als auch ein neuer Federnsatz verbaut. Zusätzlich wurden Distanzscheiben zur Spurverbreiterung und eine neue Auspuffanlage montiert. Randnummer 106 Dies gilt auch für die Umbauten an dem Fahrzeug, auf das sich der Unterlassungsantrag zu Ziffer I.1 1.24 bezieht. Dort wurden ebenfalls neben rein optisch wirkenden Karosserieveränderungen, nämlich der Montage von Zierblenden für die Außenspiegel und eines Tagfahrlichts sowie der Lackierung der Seitenschweller, Umbauten in Form eines Front- und ein Heckspoilers sowie ein sich auf das Fahrwerk auswirkender neuer Federnsatz verbaut. Randnummer 107 (
- b)Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist auch hinsichtlich der Fahrzeuge, auf das sich die weiteren Unterlassungsanträge zu Ziffern I.1 1. 1.1, 1.2, 1.7, 1.8, 1.21, 1.22, 1.27, 1.29 beziehen, davon auszugehen, dass die Tuningmaßnahmen der Beklagten zu einem Eingriff in die „charakteristischen Sacheigenschaften“ geführt haben: Randnummer 108 An den Fahrzeugen zu den Anträgen zu Ziffer I.1. 1.21 und 1.22 wurden zwar nur punktuelle Modifikationen im Interieur (Holz-Blendensatz (nur bei 1.22), Lenkrad, Bodenteppich, Pedalkit) und an der Karosserie (Kotflügelverbreiterung, Seitenschwellerverkleidung, Frontverkleidung, Spiegelunterteile, Scheinwerferblenden, Doppelscheinwerfereinheit, LED-Lampen, Frontgrill) vorgenommen, die per se noch keinen nachhaltigen Eingriff in die Aerodynamik des Fahrzeugs darstellen. Allerdings wurde jeweils zusätzlich eine Spurverbreiterung vorgenommen und ein Luftfederungsmodul eingebaut. Beides wirkt sich auf das Dämpfungsverhalten und die Straßenlage bzw. die Aerodynamik des Fahrzeugs aus. In Kombination mit der in der jeweiligen Fahrzeugbeschreibung aufgeführten Fahrwerksmodifikation („Performance-Kit“) ist in der Gesamtschau von einem Eingriff in die charakteristischen Sacheigenschaften der Fahrzeuge auszugehen. Randnummer 109 Dies ist auch für das Fahrzeug zum Antrag zu Ziffer I.1 1.27 anzunehmen. Hier wurde zwar kein Federnsatz verbaut, dafür wurden aber umfängliche Karosserieumbauten (Frontspoiler, Seitenschweller, Dachspoiler, Heckspoiler, Heckdiffusor) vorgenommen und eine neue Auspuffanlage eingebaut sowie ein Motortuning („Motorptik-Paket“) vorgenommen. Hinzu tritt, dass die Eingriffe in das Interieur deutlich weiter gehen als bei den bisherigen Fahrzeugen. Es wurde eine komplett neue helle (Farbe: bourbon) Lederausstattung eingebaut (Armaturenbrettober- und unterteile, Instrumentencockpit, Mittelkonsoleneinheit, Schalthebel, Lenksäulenverkleidung, Türverkleidungen vorne/hinten, Türgriffe, Blenden, Armlehnen, sitze vorn/Sitz hinten, Sitzverblendungen vorn/hinten, Holmverkleidungen, Dachhimmel, Dachblende hinten, Sonnenblenden, Dachhaltegriffe, Gepäckraumverblendungen) sowie zusätzlich ein Edelholz-Kit (Zierleisten, Armaturenbrett, Zierleisten Türverkleidungen, Blenden Mittelkonsoleeinheit vorne), ein neuer Instrumentenzifferblattsatz sowie ein Entertainment Paket (Kopfstützenmonitore mit integriertem DVD-Player). Ferner wurde ein Sportlenkrad, Fußstützen, Fußmatten und Pedale sowie beleuchtete Einstiegsleisten eingebaut. Diese Maßnahmen sind in der Gesamtschau so weitreichend und ausweislich der Abbildung optisch prägend, dass sie zu einem abweichenden Gesamteindruck führen. Randnummer 110 Eingriffe in die charakteristischen Sacheigenschaften der Ausgangsfahrzeuge liegen danach auch bei den Fahrzeugen zu den Unterlassungsanträgen zu den Ziffern I.1 1.1, 1.2, 1.7, 1.8, 1.10, 1.29 vor. Sämtliche dieser Fahrzeuge weisen neben optischen Interieur- und Exterieur-Modifikationen umfängliche aerodynamische Karosserieumbauten, nämlich Spoiler, Seitenschweller, Diffusor etc., auf und es wurden neue Federnsätze bzw. Distanzscheiben (Spurverbreiterung, nur bei dem Fahrzeug zu Ziffer I.1 1.29) montiert. Ferner wurde an allen dieser Fahrzeuge eine Fahrwerksmodifikation im Sinne eines sog. „Performance Kit“ und/oder „Motortuning“ vorgenommen. Bei dem Fahrzeug zum Antrag zu Ziffer 1.2 sind zusätzlich die markanten Veränderungen im Interieur hervorzuheben, die sogar noch über die hinausgehen, die das Fahrzeug zum Antrag zu Ziffer 1.1 1.27 aufweist. Randnummer 111 (
- c)Schließlich ist nach den oben dargestellten Kriterien der Erschöpfungseinwand ausgeschlossen bei den Fahrzeugen, auf die sich die Unterlassungsanträge zu den Ziffern I.1 1.6, 1.13, 1.14, 1.17, 1.18, 1.19, 1.20, 1.26 und 1.28, da hier Eingriffe in die substantielle Identität der Fahrzeuge erfolgt sind. Bei sämtlichen Fahrzeugen wurde die Motorleistung erhöht und erheblich in die Aerodynamik oder das Fahrwerk eingegriffen. Bei dem Fahrzeug zu Ziffer I.1 1.6 wurden nicht nur Interieurveränderungen, eine Komplettlackierung in Mattschwarz sowie erhebliche aerodynamische Modifikationen an der Karosserie (Seitenschweller, Frontspoiler, Dachspoiler, Heckspoiler, Heckschürze) vorgenommen, sondern es wurde zudem die Motorleistung durch ein sogenanntes „Leistungskit“ erhöht. Auch wenn hier keine Fahrwerksveränderung durch den Einbau eines Federnsatzes vorgenommen wurde, ist nach Ansicht der erkennenden Kammer davon auszugehen, dass durch den Eingriff in die Motorleistung in Kombination mit den dargestellten Karosserieveränderungen in einer derart erheblichen Art und Weise Einfluss auf die Fahreigenschaften genommen wird, dass hier nicht nur von einem Eingriff in die charakteristischen Sacheigenschaften des Ausgangsfahrzeugs gesprochen werden muss, sondern ein Eingriff in deren „substantielle Identität“ im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1990, 678 – Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen) anzunehmen ist. Gleiches gilt für die sehr ähnliche Umbauten aufweisende Fahrzeuge zum Antrag zu Ziffer I.1. 1.26 und 1.28 und das Fahrzeug zum Antrag zu Ziffer I.1 1.13 (nur Dachspoiler, dafür mehr Motortuning: Leistungskit + Performance Kit Magnum + Motoroptik-Paket). Bei dem Fahrzeug zum Antrag zu Ziffer I.1 1.26 ist zudem die Sonderlackierung in Rot mit einer Motorhaube in Sichtcarbon nebst einer farblich passende roten Ausstattung des Innenraums hervorzuheben, die zu einem deutlich anderen optischen Gesamteindruck im Vergleich zum Ursprungsfahrzeug führen. Die Fahrzeuge zu den Anträgen zu Ziffern I.1 1.14, 1.17, 1.18 und 1.19 zeigen zwar nur kleinere Karosserieumbauten, dafür aber Fahrwerksmodifikationen durch Luftfederungsmodule (1.17, 1.18) bzw. eine Spurverbreiterung durch Distanzscheiben (1.14) oder beides. An allen wurde zudem ein Motortuning in Form eines „Motoroptik-Pakets“ und eines „Leistungskit“ vorgenommen, so dass in der Gesamtschau auch hier von einem substantiellen Eingriff auszugehen ist. An dem Fahrzeug zum Antrag zu Ziffer I.1 1.19 wurde zudem eine Sportbremsanlage eingebaut, die sich zusätzlich auf die Fahreigenschaften auswirkt. Randnummer 112 Erst recht offensichtlich ausgeschlossen ist der Einwand der Erschöpfung bezüglich der Fahrzeuge, auf die sich die Anträge zu Ziffern I.1 1.4, 1.5, 1.9, 1.12, 1.15, 1.20 beziehen. Auch hier liegen – erst recht – Eingriffe in die „substantielle Identität“ der Fahrzeuge vor, da sowohl die Motorleistung erhöht wurde als auch kumulativ in die Aerodynamik und das Fahrwerk eingegriffen wurde. Bei diesen Fahrzeugen wurden zusätzlich zu den primär optisch wirkenden Maßnahmen kumulative Veränderungen an der Karosserie und dem Fahrwerk vorgenommen und es wurde durchweg die Motorleistung durch sogenannte „Leistungskits“ erhöht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die aus den entsprechenden Anträgen ersichtlichen Angebotstexte verwiesen. Bei dem Fahrzeug zum Antrag zu Ziffer I.1 1.9 treten hierzu noch die Sonderlackierung „jeansblau-matt“ des Fahrzeugs und die korrespondieren auffälligen Interieur-Modifikationen, ebenfalls in „jeansblau-Optik“ mit sonderangefertigten Jeans Applikationen, die den Gesamteindruck zusätzlich deutlich verändern. Bei dem Fahrzeug zum Antrag zu Ziffer I.1 1.20 ist ebenfalls die markante Innenausstattung („Exclusiv-Interieur T. de Sede Classic“) sowie die Tatsache hervorzuheben, dass die Beklagte den Umbau selbst als „ T. Umbau Magnum 680 PS“ bezeichnet. Die dargestellten Eingriffe in das komplexe Zusammenspiel der Fahrzeugkomponenten, die für die Fahreigenschaften maßgeblich sind, reichen in ihrer Kumulation so weit, dass ein Eingriff in die „substantielle Identität“ der Fahrzeuge anzunehmen ist (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., S. 45 f.). Randnummer 113
- cc)Soweit die Markenrechte der Klägerin nicht gemäß § 24 MarkenG erschöpft sind, ist die angegriffene Markenbenutzung auch nicht gemäß § 23 MarkenG gerechtfertigt. Randnummer 114