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LG Hamburg 27. Zivilkammer 327 O 140/13 Urteil Markenrecht: Markenrechtliche Ansprüche zwischen Unternehmen mit gleichrangigen Namensrechten in Bezug

Markenrecht: Markenrechtliche Ansprüche zwischen Unternehmen mit gleichrangigen Namensrechten in Bezug auf ein Unternehmenskennzeichen; Auswirkungen der Verwendung eines als Unionsmarke geschützten Un

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der Joint Recommendation nicht abstrakt die Verwendung ihrer gegenüber der Klägerin prioritätsbesseren Zeichen in den U. S. A. auf englischsprachigen und auch in der Europäischen Union abrufbaren Internetseiten verboten werden. Randnummer 173 Dass die Beklagtenseite, die in den U. S. A. über gegenüber der Klägerin prioritätsbessere Rechte an der Marke und dem Unternehmenskennzeichen „Merck“ für Arzneimittel, Waren zur Haut- und Gesundheitspflege und Dienstleitungen im Bereich des Gesundheitswesens sowie in der diese Waren und Dienstleistungen umfassenden Branche verfügt, deren „Merck“-Zeichen in den U. S. A. und auf deren aus diesen heraus betriebenen Webpräsenzen bösgläubig verwenden würde, ist nicht ersichtlich. Randnummer 174 Soweit sich die Klägerin mit ihrem Hauptantrag zu Ziff. I 1 lit. a), letzter und vorletzter Spiegelstrich (Seite 2 (unten) bis 3 (oben) des Schriftsatzes vom 21.02.2018), abstrakt gegen die Nutzung der „Domains“ „.merck“ und „.merckmsd“ „für Arzneimittel, Waren zur Haut- und Gesundheitspflege sowie Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens“ durch die Beklagtenseite wendet, ist jener Klageantrag zudem auch deshalb weder zulässig noch begründet, weil er eine etwaig bevorstehende Verletzungshandlung nicht hinreichend konkret – nämlich gar nicht – wiedergibt und eine Erstbegehungsgefahr für eine Benutzung jener gTLDs durch die Beklagten in der Europäischen Union nicht ersichtlich ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2017, 229 ff.). Randnummer 175 Soweit sich die Klägerin mit ihrem Hauptantrag zu Ziff. I 1 lit. b), letzter Spiegelstrich (Seite 3 (unten) des Schriftsatzes vom 21.02.2018), abstrakt gegen die Nutzung des „Kennzeichen[s] ‚MERCK ‘ als Metatag im HTML-Code […] für Arzneimittel, Waren zur Haut- und Gesundheitspflege sowie Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens“ durch die Beklagtenseite wendet, dürfen die Betreiber außereuropäischer Internetseiten ferner nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im nicht-europäischen Ausland verwenden, für an das außereuropäische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und als Metatag zu verwenden, und hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht, dass die Beklagten durch Metatags den Suchvorgang gerade in der Europäischen Union beeinflusst oder zumutbare Möglichkeiten, Suchergebnisse aufgrund von Metatags für die Europäische Union auszuschließen oder zu beschränken, nicht genutzt hätten und dass die mit Blick auf die U. S. A. als Sitzstaat der Beklagten gegenüber der Klägerin zulässige Verwendung des Begriffs „Merck“ als Metatag nicht technisch unvermeidbar eine Abrufbarkeit der Webpräsenzen der Beklagtenseite auch in der Europäischen Union bewirken würde. 2. Randnummer 176 Im Hinblick auf den mit zwei „insbesondere“-Zusätzen versehenen Hauptantrag zu Ziff. I 4 (Seite 4 des Schriftsatzes vom 21.02.2018), mit dem die Klägerin den Beklagten abstrakt untersagt wissen will, „im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union (ausgenommen des Vereinigten Königreichs), im Internet, [insbesondere (…)], das Kennzeichen ‚Merck Manuals‘ für online abrufbare Handbücher sowie für entsprechende herunterladbare Software und/oder Dateien (Apps/eBooks) zu benutzen, [insbesondere (…)]“, erfasst der Antrag – abgesehen von der Frage der Passivlegitimation der Beklagten für die „Univadis“-Webseiten – der Klägerseite nach der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen,

Art. 15Abs.

2 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke ohne Weiteres erlaubte Benutzungen des Kennzeichens „Merck Manuals“ auf auch in der Europäischen Union aufrufbaren Webseiten. Die Formulierung „für entsprechende herunterladbare Software und/oder Dateien (Apps/eBooks)“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so dass der Antrag insoweit auch unzulässig ist. 3. Randnummer 177 Daran scheitern auch die insoweit von der Klägerin geltend gemachten Annexanträge (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.02.2018). V. Randnummer 178 Mit den als „Erste Hilfsanträge“ bezeichneten Anträgen (Seite 7 bis 9 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) hat die Klägerin lediglich Umstände antragsgegenständlich gemacht, die ihrer Auffassung nach einen „commercial effect“ der Webpräsenzen gemäß dem Hauptantrag zu Ziff. I 1 (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) in Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union begründen. Die in diesem Antrag benannten Umstände ändern indes nichts an der aus Ziff. IV 1 ersichtlichen Auffassung der Kammer , dass der Beklagtenseite jedenfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen und der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien,

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der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht abstrakt die Verwendung ihrer gegenüber der Klägerin prioritätsbesseren Zeichen in den U. S. A. auf englischsprachigen und auch in der Europäischen Union abrufbaren Internetseiten verboten werden kann. VI. Randnummer 179 Die Ausführungen zu dem Hauptantrag zu Ziff. I 1 nebst Annexanträgen gelten auch im Hinblick auf die mit „Zweite Hilfsanträge“ bezeichneten – ebenfalls abstrakten, lediglich mit „insbesondere“-Zusätzen versehenen – Unterlassungsanträge nebst Annexanträgen (Seiten 10 bis 29 des Schriftsatzes vom 21.02.2018), so dass die Klägerin auch mit diesen Hilfsanträgen nicht durchzubringen vermag. Randnummer 180 Insoweit wird daher ergänzend auf die Ausführungen oben unter Ziff. II 1

  1. c)und IV 1 verwiesen. Randnummer 181 Beispielhaft sei hierzu ergänzend das Folgende ausgeführt: Randnummer 182 Die Anlagen K 76, K 81, K 89, K 91, K 92 bis K 108, K 110 bis K 112, K 114 bis K 118 und K 134 enthalten Konvolute von Ausdrucken englischsprachiger Webseiten unter den Top-Level-Domains „merck.com“, „merckmanuals.com“, „merckformothers.com“, „agilepartners.com“, „amazon.com“, „aptechnologyholdings.com“ und „merck.taeo.net“ sowie – augenscheinlich – von Screenshots aus sog. App-Stores der Anbieter AP Technology Holdings LLC und Ingram DV LLC und englischsprachigen RSS-Nachrichten-Feeds und E-Mail-Alerts, letztere jeweils mit den einleitenden Worten „M. (NYSE: MRK), known as MSD outside the United States and Canada“ bzw. mit englischsprachigen „Financial Results“ der Beklagtenseite. Randnummer 183 Die Anlagen K 77 und K 119 bis K 123 enthalten Konvolute von Ausdrucken englischsprachiger „Facebook“-Profile betreffend „M. Manuals“, „M.“ und „M. Careers“. Randnummer 184 Die Anlagen K 78 und K 124 bis K 129a enthalten Ausdrucke aus den bzw. betreffend die englischsprachigen „Twitter“-Profile(
  2. n)„M. Manual Apps“, „M.“, „The M. Manual“, „M. Manual Home“, „M. Vet Manual“, „M. Manual - Pets“, „M. Careers“, „M. IT JOBS“, „M. CampusRecruit“, „M. for Mothers“. Randnummer 185 Die Anlagen K 79, K 80, K 82, K 84, K 85, K 85a und K 121 und K 126 enthalten Konvolute betreffend eine Stellensuchfunktion und Stellenangebote im Kernverbund der Beklagtenseite. Dabei enthält die Eingangsseite zur weltweiten Stellensuche die Angabe „For a full list of country career sites go to: www.msd.com/careers “ und finden sich im Rahmen einzelner Stellenangebote z. T. die Darstellung des Zeichens „MERCK Be Well“ links oben und die Darstellung des Zeichens „MSD Be Well“ rechts oben sowie Angaben wie „MSD gehört zu M. & Co., Inc., mit Sitz in W. S., N. J. (U. S. A)“. Randnummer 186 Anlage K 83 zeigt die Möglichkeit, auf der englischsprachigen Webseite „jobs.merck.com“ bei der Beklagtenseite ein Profil zu erstellen, auf dessen Grundlage – sofern bei der Option „It’s ok if a recruiter contacts me with open jobs“ – Stellenangebote per Mail an registrierte Interessenten gesendet werden. Randnummer 187 Anlage K 86 ist ein Konvolut von Ausdrucken der „Purchase Order Terms & Conditions“ der Beklagtenseite in verschiedenen in der Europäischen Union gesprochenen Sprachen, u. a. Deutsch, nebst englischsprachiger Eingangsseite, die für die EU-Mitgliedsstaaten Österreich, Dänemark, Irland, Portugal, Belgien, Finnland, Italien, Spanien, Frankreich, die Niederlande, Schweden und Deutschland auf jene Einkaufsbedingungen in der Form von pdf-Dokumenten verlinkt. Die so verlinkten Einkaufsbedingungen selbst benennen nicht die Beklagten, sondern die MSD S. & D. GmbH und weitere Gesellschaften, die nicht unter dem Zeichen „M.“ firmieren und ausweislich der Einkaufsbedingungen – in der deutschsprachigen Version – „nachfolgend jeweils und gemeinsam ‚MSD‘ genannt“ werden. In den deutschsprachigen Einkaufsbedingungen erscheint das Zeichen „M.“ in der Formulierung „MSD’s U.S.-amerikanische Muttergesellschaft M. & Co., Inc., N.J. (‚ M. & Co.‘)“ sowie in darauffolgenden Verwendungen des Zeichens „M. & Co.“ zur Benennung der U.S.-amerikanische Muttergesellschaft der MSD-Unternehmen. Ferner findet sich in den Einkaufsbedingungen z. T. die Benennung der URL „http://www.merck.com/about/how-we-operate/code-of-conduct/home.html“. Randnummer 188 Die Anlagen K 87 bis K 88a zeigen sodann englischsprachige Webseiten betreffend die Registrierung als Zulieferer der Beklagtenseite. Randnummer 189 Die Anlage K 109 betrifft das „Licensing“ der Beklagtenseite. Hier wird eine Weltkarte dargestellt, die unter „Choose a region“ auch die Auswahl der Region „EUROPE“ und den Abruf von Kontaktdaten ihrer „scientific scouts“ in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ermöglicht. Im Rahmen der dort mitgeteilten Kontaktdaten etwa des Herrn Manfred Horst heißt es, dieser sei „Director Business Development & Licensing, MRL“ bei „MSD“ in Frankreich. Randnummer 190 Anlage K 113 enthält die Ablichtung eines aus den U. S. A. per Luftpost nach Deutschland versendeten Umschlages mit der Absenderangabe „M. & Company, Inc.“ unter der Adresse ..., W. S., NJ 08889, sowie eine Ablichtung englischsprachiger „Financial Results“ der Beklagtenseite. Randnummer 191 Die Anlagen K 130 bis K 132 zeigen die Möglichkeit auf, die englischsprachigen „M. Manuals“ über den Apple-iTunes-Store, „Google Play“ und „Amazon“ von verschiedenen Anbietern, zu denen nicht die Beklagten gehören, zu erwerben. Randnummer 192 Anlage K 133 zeigt die Möglichkeit auf, über „youtube.com“ den YouTube-Kanal der Beklagtenseite zu abonnieren. Randnummer 193 Soweit Anlage K 135 die Nutzung von Zeichen mit dem Bestandteil „M.“ als Metatag zeigt, betrifft dies den weltenweiten Webauftritt der Beklagtenseite, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Beklagten durch jene Metatags den Suchvorgang gerade in der Europäischen Union beeinflusst oder zumutbare Möglichkeiten, Suchergebnisse aufgrund von Metatags für die Europäische Union auszuschließen oder zu beschränken, nicht genutzt hätten und dass die mit Blick auf die U. S. A. als Sitzstaat der Beklagten gegenüber der Klägerin zulässige Verwendung des Begriffs „M.“ als Metatag nicht technisch unvermeidbar eine Abrufbarkeit der Webpräsenzen der Beklagtenseite auch in der Europäischen Union bewirken würde. Die Betreiber außereuropäischer Internetseiten dürfen aber nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im nicht-europäischen Ausland verwenden, für an das außereuropäische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und als Metatag zu verwenden. Randnummer 194 Anlage K 136 zeigt – neben einem englischsprachigen Ausdruck von der Webseite „merck.com“ – eine nicht kennzeichenmäßige Nutzung des Zeichens „M.“ lediglich als Hinweis auf den U.S.-amerikanischen M.-Konzern auf Webseiten unter der Domain „burgwedel-biotech.de“, so dass dahinstehen kann, ob die Beklagten insoweit überhaupt passivlegitimiert sind. Randnummer 195 Die Anlagen K 137 und K 138 enthalten Konvolute von Ausdrucken von Univadis-Webseiten unter den Top-Level-Domains „.fr“, „.es“, „.nl“, „.it“, „.pt“, „.at“, „.com“ und „.se“, über die – als Service von „MSD“ – die englischsprachigen „M. Manuals“ zur Verfügung gestellt werden, so dass auch in Bezug auf jene Webseiten dahinstehen kann, ob die Beklagten insoweit überhaupt passivlegitimiert sind. VII. Randnummer 196 Im Hinblick auf die mit „Dritte Hilfsanträge“ bezeichneten Unterlassungsanträge nebst Annexanträgen (Seiten 30 bis 51 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) gilt: Randnummer 197 Die Anträge zu Ziff. 1 lit.
  3. a)und
  4. b)nebst Annexanträgen in diesem Hilfsantragsblock sind jedenfalls unbegründet. Insoweit kann weitgehend auf die Ausführungen unter Ziff. VI verwiesen werden. Ergänzend sei das Folgende hinzugefügt: Randnummer 198 Anlage K 76 zeigt keine auf das Gebiet der Europäischen Union ausgerichtete Zeichennutzung durch die Beklagten. Soweit sie Auszüge enthält, die die Möglichkeit eines Bezugs englischsprachiger „M. Manuals“ als eBooks auch aus Deutschland belegen, ist dies ein bloßer Reflex deren weltweiter Verfügbarkeit. Randnummer 199 Auch die in den Anlagen K 77 und K 78 abgebildeten Webseiten haben keinen „commercial effect“ in der Europäischen Union im Sinne der Artt. 2 und 3 der Joint Recommendation und können der Beklagtenseite jedenfalls nach der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen,

Art. 15Abs.

2 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht verboten werden. Randnummer 200 Die zu Ziff. 1 lit.

  1. c)bis
  2. z)nebst Annexanträgen in diesem Hilfsantragsblock streitgegenständlichen Anlagen zeigen lediglich eine firmenmäßige, nicht aber eine – ausdrücklich nur angegriffene – „markenmäßig[e]“ Zeichennutzung. Randnummer 201 Im Übrigen kann der Beklagtenseite die Benutzung ihrer „M.“-Zeichen in der Form, in der sie gemäß den Unterlassungsanträgen im Hilfsantragsblock „Dritte Hilfsanträge“ streitgegenständlich ist, jedenfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen und der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht untersagt werden. VIII. Randnummer 202 Im Hinblick auf die Hilfsanträge in dem Antragsblock „Weitere Hilfsanträge“ (Seiten 52 bis 425 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) gilt: 1. Randnummer 203 Die Anträge zu den Ziff. I 1 und I 2 (Seiten 52 bis 101 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) zeigen keine auf das Gebiet der Europäischen Union ausgerichtete Zeichennutzung durch die Beklagten. Die Möglichkeit eines Bezugs der englischsprachigen „M. Manuals“ als eBooks auch aus Deutschland bzw. der Europäischen Union ist ein bloßer Reflex deren weltweiter Verfügbarkeit. 2. Randnummer 204
  3. a)Im Hinblick auf die Anträge zu den Ziff. I 3 bis I 7, I 9.3 und I 9.4 (Seiten 102 bis 124 sowie 130 bis 132 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) hat die Beklagtenseite im Rahmen ihrer insoweit streitgegenständlichen weltweiten Stellensuchfunktion und Stellenangebote unter Berücksichtigung des Rechts der Gleichnamigen sowie der aus der vor der Nutzung des Internets durch die Parteien datierenden Abgrenzungsvertragslage die Gleichgewichtslage zwischen den Parteien in der Europäischen Union nicht gestört. Randnummer 205 Im Gegenteil: Auch im Lichte der Joint Recommendation hat die Beklagtenseite in zulässiger Weise auf deren U.S.-amerikanischen und vornehmlich an Verkehrskreise in den U. S. A. gerichteten Webpräsenzen auf den auf den Seiten 102 bis 124 des Schriftsatzes vom 21.02.2018 abgebildeten Webseiten zunächst deren – in den U. S. A. gegenüber Rechten der Klägerin an dem Zeichen „Merck“ prioritätsbesseren – „Merck“-Zeichen verwendet. Randnummer 206 Durch Randnummer 207 - die Darstellung des Zeichens „MERCK Be Well“ links oben und die Darstellung des Zeichens „MSD Be Well“ rechts oben, Randnummer 208 - die Angabe „For a full list of country career sites go to: www.msd.com/careers “ sowie Randnummer 209 - die Angabe – unter der Überschrift „SEARCH BY LOCATION“ – „Search for jobs at M./MSD in the location which appeals to you. […]“ Randnummer 210 im Rahmen der Eingangsseite zur weltweiten Stellensuche und – sodann – Randnummer 211 - wiederum die Darstellung des Zeichens „MERCK Be Well“ links oben und die Darstellung des Zeichens „MSD Be Well“ rechts oben, Randnummer 212 - Angaben wie „MSD gehört zu M. & Co., Inc., mit Sitz in W. S., N. J. (U. S. A)“ Randnummer 213 im Rahmen einzelner Stellenangebote sowie schließlich (weiterer Hilfsantrag zu Ziff. I 9.3 (Seiten 130 bis 131 des Schriftsatzes vom 21.02.2018)) die Angabe „Außerhalb der USA und Kanada ist M. in den meisten Ländern unter der Firmierung M.S.D. oder MSD tätig“ wird hinreichend verdeutlicht, dass es sich um Webseiten, Stellenangebote und Datenschutzhinweise des U. S.-amerikanischen M.-Konzerns handelt, deren konzernverbundene Unternehmen in anderen Ländern unter dem Unternehmenskennzeichen „M.S.D.“ oder „MSD“ auftreten. Randnummer 214 Im Umfang der Webseiten gemäß den weiteren Hilfsanträgen zu den Ziff. I 3.6, I 3.8, I 4, I 5, I 6.2, I 7 haben die insoweit antragsgegenständlichen Webseiten zudem keinen „commercial effect“ in der Europäischen Union, sondern ist deren Aufrufbarkeit ein bloßer Reflex ihrer weltweiten Erreichbarkeit, die der Beklagtenseite jedenfalls nach der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen,

Art. 15Abs.

2 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht verboten werden kann. Randnummer 215 b) Soweit mit den nach den weiteren Hilfsanträgen zu den Ziff. I 8 und I 9 (Seiten 125-132 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) streitgegenständlichen Webseiten und Mails Adressaten in (teilweise) deutscher Sprache angesprochen werden, erfolgt die Verwendung der Zeichen „Merck“ im Ähnlichkeitsbereich zu den von der Klagemarke in Nizza-Klasse 41 geschützten Ausbildungsdienstleistungen. Randnummer 216 Im Umfang der weiteren Hilfsanträge zu Ziff. I 8 (Seiten 125-127 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) ist der Klageantrag indes nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit das Verbot einer Zeichenverwendung in E-Mails, „die an Empfänger in der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, hilfsweise an Empfänger mit der E-Mailadressendung ‚.de‘ versandt werden“, begehrt wird. Bereits E-Mails, die an Empfänger, die sog. Freemail-Dienste unter jedweder Top-Level-Domain nutzen, versendet werden, können weltweit abgerufen werden. Das gilt auch – und schon daran kranken die Hilfsanträge „hilfsweise an Empfänger mit der E-Mailadressendung ‚.de‘“ innerhalb der weiteren Hilfsanträge zu Ziff. I 8 – für Mail-Konten der Freemail-Dienste „web.de“, „gmx.de“ und sonstige Freemail-Dienste unter der Top-Level-Domain „.de“. Hinzu kommt, dass sich aus dem Antrag nicht ergibt, ob es auf den physischen Standort des Empfängers im Zeitpunkt des Versands, des Empfangs oder des Abrufs der Mail oder gar auf den Wohn- oder Geschäftssitz des Empfängers im Zeitpunkt des Versands, des Empfangs oder des Abrufs der Mail ankommen soll, so dass sich auch aus diesem Grunde der Umfang des begehrten Verbots aus dem Antrag nicht ergibt. Gleich, ob der Zeitpunkt des Versands, des Empfangs oder des Abrufs der Mail maßgeblich sein soll, wäre eine Feststellung des physischen Standorts des Empfängers in dem jeweiligen Zeitpunkt aber ohnehin nur ex post durch die Feststellung von dessen IP-Adresse in jenem Zeitpunkt möglich. Hinzu kommt, dass die Verschleierung von IP-Adressen etwa durch die Nutzung sog. VPN-Server weit verbreitet ist, so dass etwa ein Mail-Empfänger, der physisch in den U. S. A. sitzt, unter einer IP-Adresse in der Europäischen Union online sein und Mails abrufen kann und umgekehrt. Randnummer 217 Im Umfang der weiteren Hilfsanträge zu den Ziff. I 9.1 und I 9.2 (Seiten 128-129 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) werden zwar teilweise deutschsprachige Begriffe im Rahmen einer im Übrigen englischsprachigen Webseite (weiterer Hilfsantrag zu Ziff. I 9.1) bzw. ein deutschsprachiger Bewerbungsleitfaden (weiterer Hilfsantrag zu Ziff. I 9.2) verwendet. Wiederum unter Berücksichtigung der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien und der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie

Art. 15Abs.

2 der Joint Recommendation kann der Beklagten indes die Ansprache potentieller deutschsprachiger Bewerber in den U.S.A. – jedenfalls aber außerhalb der Europäischen Union – über das Internet unter ihren in den U. S. A. gegenüber der Klägerin prioritätsbesseren „Merck“-Zeichen nicht verboten werden.

  1. Randnummer 218 Auch im Hinblick auf die Anträge zu den Ziff. I 10 (Seiten 133 bis 139 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) hat die Beklagtenseite im Rahmen ihrer insoweit streitgegenständlichen „Purchase Order Terms & Conditions“ unter Berücksichtigung des Rechts der Gleichnamigen sowie der aus vor der Nutzung des Internets durch die Parteien datierenden Abgrenzungsvertragslage die Gleichgewichtslage zwischen den Parteien in der Europäischen Union nicht gestört. Randnummer 219 Auf der ausschließlich englischsprachigen Eingangsseite gemäß dem weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I 10.1 sind zwar Einkaufsbedingen für die EU-Mitgliedsstaaten Österreich, Dänemark, Irland, Portugal, Belgien, Finnland, Italien, Spanien, Frankreich, die Niederlande, Schweden und Deutschland als pdf-Dokumente verlinkt. Die – zu Ziff. I 10.2 der weiteren Hilfsanträge z. T. streitgegenständlichen – so verlinkten Einkaufsbedingungen selbst benennen jedoch nicht die Beklagten, sondern die MSD S. & D. GmbH und weitere Gesellschaften, die nicht unter dem Zeichen „Merck“ firmieren, ausweislich der Einkaufsbedingungen „nachfolgend jeweils und gemeinsam ‚MSD‘ genannt“. Das Zeichen „Merck“ wird in diesen in der Formulierung „MSD’s U.S.-amerikanische Muttergesellschaft M. & Co., Inc., N.J. (‚ M. & Co.‘)“ sowie darauffolgenden Verwendungen des Zeichens „Merck & Co.“ lediglich und erkennbar zur Benennung der U.S.-amerikanische Muttergesellschaft der MSD-Unternehmen verwendet. Ebenso unschädlich – und die Klagemarke nicht verletzend – ist in diesem Zusammenhang die Benennung der URL „http://www.merck.com/about/how-we-operate/code-of-conduct/home.html“ unter Ziff. 12 der Einkaufsbedingungen.
  2. Randnummer 220 Im Hinblick auf die Anträge zu den Ziff. I 11 (Seiten 133 bis 152 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) haben auch die insoweit streitgegenständlichen Webseiten zunächst keinen „commercial effect“ in der Europäischen Union. Soweit sich über diese Webseiten auch Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union als Zulieferer der U.S.-amerikanischen M.-Gesellschaften in den U. S. A. registrieren können, begründet dies keine Verletzung der Klagemarke in der Europäischen Union.
  3. Randnummer 221 Auch den Webseiten gemäß den weiteren Hilfsanträgen zu den Ziff. I 12 bis I 19 (Seiten 153 bis 225 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) fehlt ein „commercial effect“ in der Europäischen Union. Daran ändert nichts, dass sich auch Nutzer von Freemail-Diensten unter der Top-Level-Domain „.de“ für RSS-Feeds und Newsletter auf den U.S.-amerikanischen Webseiten der Beklagten registrieren können und sodann englischsprachige Newsletter und Mails von der Beklagtenseite erhalten. Diese stammen für den angesprochenen Verbraucher, der sich zuvor selbst bewusst bei einem U.S.-amerikanischen Unternehmen für den Bezug solcher RSS-Feeds und Newsletter registriert hatte, sodann ersichtlich von jenem U.S.-amerikanischen Unternehmen. Ferner gilt (vgl. Peukert a. a. O., S. 79-80): Randnummer 222 „Conflicting and yet concurrent online use of a sign is even more warranted if the contested use does not concern direct competition on the product market but merely general commercial information about the company or the products of the user. This kind of commercial online communication can be considered fair and thus lawful for a number of reasons. To begin with, enterprises have a legitimate interest to inform potential customers and investors all over the world that they exist and that they offer goods or services in certain locations or regions. At the same time, consumers have an interest in accessing this information because they might plan to travel to this place or they might have questions concerning goods they originally bought there. Last not least, investors look for opportunities globally. In order to reach these relevant parts of the public, the user should also be allowed employ the sign as part of its search engine optimization strategy and its home country TLD.“
  4. Randnummer 223 Im Hinblick auf den weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I 20.1 (Seite 226 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) ergibt sich aufgrund der Formulierung, den Beklagten solle verboten werden, „in der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Personen nach Onlineregistrierung für einen eigenen Account bei den Beklagten, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs als ‚Country‘ ‚Germany‘ ausgewählt haben, ein ‚MRL Service Desk Portal‘ unter Verwendung von […] bereitzustellen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet“, und der darin liegenden Re-Abstraktion des auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Antrages unter Verwendung unbestimmter Begriffe („Personen nach Onlineregistrierung für einen eigenen Account bei den Beklagten“) nicht der Umfang des begehrten Verbots und damit die Unbestimmtheit dieses Antrages im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er benennt auch weder eine Branche noch Waren und/oder Dienstleistungen, in der bzw. für die den Beklagten jene „Verwendung“ untersagt werden soll. Randnummer 224 Das gilt auch für den weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I 20.2 (Seite 227 des Schriftsatzes vom 21.02.2018). Soweit alleiniger Streitgegenstand jenes Antrages die Angabe der Mail-Adressen „MRLSD@merck.com“ und „MRLSDfeedback@merck.com“ in der eingelichteten Verletzungsform ist, ergeben sich aus letzterer zudem ausschließlich unternehmenskennzeichenmäßige Nutzungen des Zeichens „Merck“ und ist die Gleichgewichtlage zwischen den Parteien aufgrund der Angabe „External MSD Users“ links oben und des Zeichens „MSD Be Well“ rechts unten in jenem unter Berücksichtigung der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen, im Lichte der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht gestört.
  5. Randnummer 225 Im Umfang der weiteren Hilfsanträge zu den Ziff. I 21 und I 22 (Seiten 228 bis 245 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) – mit Ausnahme des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.06.2018 zurückgenommenen weiteren Hilfsantrags zu Ziff. I 21.10 (Seiten 240 bis 241 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) – haben die insoweit antragsgegenständlichen Webseiten keinen „commercial effect“ in der Europäischen Union, sondern ist deren Aufrufbarkeit ein bloßer Reflex ihrer weltweiten Erreichbarkeit, die der Beklagtenseite jedenfalls nach der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen,

Art. 15Abs.

2 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht verboten werden kann, und kann im Übrigen auf die Ausführungen unter Ziff. VIII 5 verwiesen werden. In den insoweit streitgegenständlichen Webseiten und Registrierungs- und Kontaktmöglichkeiten liegt im Verhältnis zwischen den Parteien keine Verletzung der Klagemarke in der Europäischen Union. 8. Randnummer 226 Soweit die Beklagtenseite – weitere Hilfsanträge zu Ziff. I 23 und I 24 (Seiten 246 bis 250 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) – unter „merck.com“ unter der Rubrik „Licensing“ und der Darstellung einer Weltkarte, die unter „Choose a region“ auch die Auswahl der Region „EUROPE“ ermöglicht, den Abruf von Kontaktdaten ihrer „scientific scouts“ in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ermöglicht, handelt es sich insoweit ersichtlich um Kontaktdaten von Mitarbeitern der U.S.-Konzerngruppe M.. Unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation ist die Beklagtenseite ferner dadurch, dass sie im Rahmen der auf der zu Ziff. I 23.2 der weiteren Hilfsanträge streitgegenständlichen Webseite mitgeteilten Kontaktdaten des Herrn Manfred Horst mitgeteilt hat, dieser sei „Director Business Development & Licensing, MRL“ bei „MSD“ in Frankreich, ihrer Abgrenzungsobliegenheit gegenüber den prioritätsbesseren Rechten der Klägerin an dem Zeichen „Merck“ in der Europäischen Union hinreichend nachgekommen. 9. Randnummer 227 Wegen der weiteren Hilfsanträge zu den Ziff. I 25 bis I 27 (Seiten 251 bis 279 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) kann auf die Ausführungen unter Ziff. VIII 5 verwiesen werden. In den insoweit streitgegenständlichen Webseiten und Kontaktmöglichkeiten liegt keine Verletzung der Klagemarke in der Europäischen Union. Soweit die Beklagtenseite dort (vgl. den weiteren Hilfsantrag zu den Ziff. I 27.2 (Seite 279 des Schriftsatzes vom 21.02.2018)) Kontaktdaten in Deutschland, Griechenland und Ungarn angibt, ist sie unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation ferner dadurch, dass sie dort neben der Adresse einen Link „Visit MSD in Germany“, „Visit MSD in Greece“ bzw. „Visit MSD in Hungary“ angegeben hat, ihrer Abgrenzungsobliegenheit gegenüber den prioritätsbesseren Rechten der Klägerin an dem Zeichen „Merck“ in der Europäischen Union hinreichend nachgekommen. 10. Randnummer 228 Wegen der weiteren Hilfsanträge zu den Ziff. I 28 bis I 32 (Seiten 280 bis 297 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) kann ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziff. VIII 5 verwiesen werden. Auch in den insoweit streitgegenständlichen Webseiten und Kontaktmöglichkeiten liegt im Verhältnis zwischen den Parteien keine Verletzung der Klagemarke in der Europäischen Union. Randnummer 229 Die weiteren Hilfsanträge zu Ziff. I 29 (Seiten 282 bis 284 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) sind zudem unbestimmt, da sich die Reichweite des begehrten Verbots aus jenen Anträgen nicht ergibt, und damit unzulässig. Hierzu wird ergänzend auf die Ausführungen zu Ziff. VIII 2

  1. b)verwiesen. 11. Randnummer 230 Im Hinblick auf die weiteren Hilfsanträge zu den Ziff. I 33 bis I 40 (Seiten 298 bis 331 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) gilt: Randnummer 231 Die Ausführungen oben Ziff. VIII 5 ff. gelten auch im Hinblick auf die Facebook-, Twitter- und YouTube-Präsenzen und -Veröffentlichungen der Beklagtenseite, deren Aufrufbarkeit in der Europäischen Union ein bloßer Reflex ihrer weltweiten Verfügbarkeit ist. Die Facebook- und Twitter-Konten der Beklagtenseite enthielten ferner Disclaimer, die – im Lichte der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation hinreichend – die U.S.-amerikanischen Verkehrskreise als angesprochene Verkehrskreise, im Rahmen des Facebook-Kontos „M.BeWell“ zudem mit dem Zusatz „M., known as MSD outside the United States and Canada“, im Rahmen des Twitter-Kontos „merck“ mit dem Zusatz „Kenilworth, NJ“ und im Rahmen des Twitter-Kontos „M.forMothers“ mit dem Zusatz „Kenilworth, New J., USA“, definierten. Randnummer 232 Daran ändert nichts, dass sich auch Nutzer etwa von Freemail-Diensten u. a. unter der Top-Level-Domain „.de“ – deren physischer Standort im Zeitpunkt von Versand, Empfang und Abruf allenfalls ex post feststellbar sein kann – bei YouTube für den Bezug von YouTube-Videos der Beklagtenseite registrieren können und sodann Mail-Alerts von YouTube erhalten. Randnummer 233 Dem weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I 40 fehlt es zudem bereits an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hierzu wird auf die Ausführungen oben Ziff. VIII 2
  2. b)verwiesen. Ferner stammen jene Videos für den angesprochenen Verbraucher, der sich zuvor selbst bei YouTube für den Bezug von Mail-Alerts über neue Videos des U.S.-amerikanischen M.-Konzerns registriert hatte, sodann ersichtlich von jener U.S.-amerikanischen Unternehmensgruppe. Randnummer 234 Auch die Bezugsmöglichkeit der „M. Manuals“ über Amazon und sog. App-Stores – indes nicht von einer der Beklagten, sondern von der Amazon Media EU S. à. r. l. bzw. der Unbound Medicine, Inc. – ist ein bloßer Reflex der weltweiten Verfügbarkeit jener englischsprachigen Manuals, in der im Verhältnis zwischen den Parteien keine Verletzung der Klagemarke in der Europäischen Union liegt. 12. Randnummer 235 Wegen des weiteren Hilfsantrags zu Ziff. I 41 (Seite 332 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) kann auf die Ausführungen unter Ziff. VIII 5 verwiesen werden. 13. Randnummer 236 Die Webseiten gemäß den weiteren Hilfsanträgen zu Ziff. I 42 und I 43 (Seiten 333 bis 336 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) können der Beklagtenseite jedenfalls nach der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie

Art. 15Abs.

2 der Joint Recommendation nicht verboten werden. 14 . Randnummer 237 Soweit sich die Klägerin mit ihren weiteren Hilfsanträgen zu Ziff. I 44 (Seiten 337 bis 340 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) gegen die Nutzung von Zeichen mit dem Bestandteil „M.“ als Metatag „auf“ den unter den Domains „www.merck.com“, „jobs.merck.com“ und „www.mercknewsroom.com“ „abrufbaren Website[s]“ – ohne Eingrenzung jener Hilfsanträge auf eine Branche oder einen Waren-/Dienstleistungsbereich – wendet, dürfen die Betreiber außereuropäischer Internetseiten nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im nicht-europäischen Ausland verwenden, für an das außereuropäische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und als Metatag zu verwenden, und hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht, dass die Beklagten durch die gemäß den weiteren Hilfsanträgen zu Ziff. I 44 (Seiten 337 bis 340 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) streitgegenständlichen Metatags den Suchvorgang gerade in der Europäischen Union beeinflusst oder zumutbare Möglichkeiten, Suchergebnisse aufgrund von Metatags für die Europäische Union auszuschließen oder zu beschränken, nicht genutzt hätten und dass die mit Blick auf die U. S. A. als Sitzstaat der Beklagten gegenüber der Klägerin zulässige Verwendung des Begriffs „Merck“ als Metatag nicht technisch unvermeidbar eine Abrufbarkeit der Webpräsenzen der Beklagtenseite auch in der Europäischen Union bewirken würde (vgl. dazu BGH GRUR 2018, 417 ff. (421-422) – Resistograph ).

  1. Randnummer 238 Im Hinblick auf die Webseiten unter der Domain „burgwedel-biotech.de“ (weitere Hilfsanträge zu Ziff. I 45 (Seiten 341 bis 347 des Schriftsatzes vom 21.02.2018)) erfolgt die Nutzung des Zeichens „Merck“, abgesehen von der Frage der Passivlegitimation der Beklagten für jene Webseiten, nicht kennzeichenmäßig, sondern lediglich als Hinweis auf den U.S.-amerikanischen M.-Konzern.
  2. Randnummer 239 Abgesehen von der Frage der Passivlegitimation der Beklagten für die Univadis-Webseiten unter den Top-Level-Domains „.fr“, „.es“, „.nl“, „.it“, „.pt“, „.at“ und „.se“ (weitere Hilfsanträge zu Ziff. I 46 (Seiten 348 bis 370 des Schriftsatzes vom 21.02.2018)) erfolgt die Zur-Verfügung-Stellung der englischsprachigen „Merck Manuals“ über jene ausdrücklich als ein Service von „MSD“, womit der Abgrenzungsobliegenheit gegenüber den prioritätsbesseren Rechten der Klägerin an dem Zeichen „Merck“ in der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation hinreichend nachgekommen ist.
  3. Randnummer 240 Der weitere Hilfsantrag zu Ziff. I 47.1 (Seiten 371 bis 372 des Schriftsatzes vom 21.02.2018), betrifft – wie die weiteren Hilfsanträge zu den Ziff. I 20.1 und 20.2 (Seiten 226-227 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) [s. dazu oben Ziff. VIII 6] – das MRL Service Desk Portal der Beklagtenseite. Allein die Nutzung einer deutschsprachigen FAQ-Version unter der Überschrift „MRL Service Desk Portal Häufig gestellte Fragen“ auf jenem Portal vermag indes noch keine Verletzung der Klagemarke in der Europäischen Union zu begründen.
  4. Randnummer 241 Der Screenshot gemäß dem weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I 47.2 (Seite 373 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) mit unternehmenskennzeichenmäßigen Verwendungen des Zeichens „Merck“ enthält unter Berücksichtigung der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie

Art. 15Abs.

2 der Joint Recommendation den im Verhältnis zwischen den Parteien eine Verletzung der Klagemarke ausschließenden Zusatz „Merck, known as MSD outside the United States and Canada“.

  1. Randnummer 242 Aus dem Screenshot gemäß dem weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I 47.3 (Seite 374 des Schriftsatzes vom 21.02.2018), der das Angebot einer englischsprachigen Gratis-App mit dem Titel „Merck Enterprise Facility Management“ durch ein Unternehmen My Ciright, Inc., im iTunes-App-Store zeigt, ergibt sich bereits nicht die Passivlegitimation der Beklagten für die dortigen Zeichennutzungen.
  2. Randnummer 243 In der Bewerbung der englischsprachigen „Merck Manuals“ in englischer Sprache auf .com-Domains (weiterer Hilfsantrag zu Ziff. I 47.4 (Seiten 375 bis 376 des Schriftsatzes vom 21.02.2018)) liegt unter Berücksichtigung der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien un

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