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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 120/19 Urteil Zulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung ein

Zulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung eines Gerichtsbescheides Orientierungssatz

  1. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG unzulässig, wenn bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750.- €. nicht übersteigt. (Rn.20)
  2. Hat das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung eines ergangenen Gerichtsbescheides mitgeteilt, dass dieser mit der Berufung angefochten werden könne, ist eine Zulassung der Berufung aber weder im Tenor noch in den Gründen erfolgt, so ist die Rechtsmittelbelehrung unrichtig. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ist nach § 66 Abs. 2 SGG die Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb eines Jahres nach Zustellung zulässig. Bei nicht gegebener Berufung können die Beteiligten des Rechtstreits nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG mündliche Verhandlung beantragen. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  3. April 2019, S 58 AS 3959/18, Gerichtsbescheid Tenor
  4. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
  5. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
  6. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit steht die Übernahme einer Mieterhöhung durch den Beklagten zugunsten der Klägerin. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  7. Mai 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Juli 2018 bis Juni
  8. Dabei berücksichtigte er Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 470 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am
  9. Juli 2018 Widerspruch. Randnummer 3 Am
  10. Juli 2018 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid und bewilligte unter Berücksichtigung einer von der Klägerin angezeigten Mieterhöhung ihres Vermieters um 68,76 Euro höhere Kosten für Unterkunft und Heizung, also insgesamt in Höhe von 538,76 Euro monatlich, für den Zeitraum September 2018 bis Juni
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom
  12. Juli
  13. Randnummer 4 Mit Änderungsbescheid vom
  14. Juli 2018 bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung einer korrigierten Mieterhöhungsanzeige um 71,95 Euro höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juni 2019, also insgesamt 541,95 Euro monatlich. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom
  15. Juli 2018 Widerspruch. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheiden vom
  16. Oktober 2018 verwarf der Beklagte die Widersprüche vom
  17. Juli 2018 und vom
  18. Juli 2018 als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, dass die angegriffenen Änderungsbescheide vom
  19. Juli 2018 und
  20. Juli 2018 gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom
  21. Mai 2018 geworden seien. Randnummer 6 Am
  22. November 2018 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie wehrt sich dagegen, dass der Beklagte die Mieterhöhung ihres Vermieters übernehme. Sie ist der Auffassung, dass die Mieterhöhung ihres Vermieters nicht gerechtfertigt sei. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
  23. November 2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom
  24. Juli 2018 gegen den Ausgangsbescheid vom
  25. Mai 2018 zurück. Der angefochtene Bewilligungsbescheid in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  26. Juli 2018 und vom
  27. Juli 2018 sei rechtmäßig und verletze die Widerspruchsführerin nicht in ihren Rechten. Den Widerspruchsbescheid vom
  28. November 2018 hat die Klägerin nicht mit einer Klage angefochten. Randnummer 8 Mit Gerichtsbescheid vom
  29. April 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Verwerfung der Widersprüche vom
  30. Juli 2018 und
  31. Juli 2018 als unzulässig sei zu Recht erfolgt. Gemäß § 86 SGG seien die angegriffenen Änderungsbescheide Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom
  32. Mai 2018 geworden. Ein (weiterer) Widerspruch gegen einen Gegenstandsbescheid sei unzulässig (Bundessozialgericht, Urteil von
  33. Juli 2017, B 14 AS 36/16 R; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  34. Juni 2014, L4 AS 55/12). Vorliegend habe die Klägerin bereits Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid vom
  35. Mai 2018 erhoben. Dieser sei mit Widerspruchsbescheid vom
  36. November 2018 in der Sache beschieden worden. Hierbei seien auch die hier angegriffenen Änderungsbescheide vom
  37. Juli 2018 und
  38. Juli 2018 geprüft worden. Randnummer 9 In seiner Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht mitgeteilt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne. Eine Zulassung der Berufung im Tenor oder in den Gründen ist nicht erfolgt. Randnummer 10 Gegen den der Klägerin am
  39. April 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am
  40. April 2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr Name nicht richtig geschrieben worden sei. Sie habe einen spanischen Vornamen. Sie erkenne den Beschluss auch nicht an wegen Fehlens einer mündlichen Verhandlung. Der Beklagte fördere hier kriminelle Machenschaften. Es sei Mietrecht verletzt worden. Der Beklagte gebe zu viel Geld aus. Hierfür habe sie kein Verständnis. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
  41. November 2019 ist nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden. Randnummer 12 Am
  42. Januar 2020 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem die Klägerin mit Postzustellungsurkunde am
  43. Dezember 2019 (Blatt 86 der Prozessakte) geladen wurde. Die Klägerin hat sich am Morgen der mündlichen Verhandlung telefonisch bei Gericht entschuldigt und ist zum Termin nicht erschienen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt nach Lage der Akten, Randnummer 14 den Gerichtsbescheid vom
  44. April 2018 aufzuheben sowie die Bescheide vom
  45. Juli 2018 und vom
  46. Juli 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  47. Oktober 2018 aufzuheben, soweit sie höhere Kosten für Unterkunft und Heizung gewähren als der Bescheid vom
  48. Mai
  49. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er ist der Auffassung, dass die Widersprüche gegen die Änderungsbescheide nicht statthaft seien. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten L 4 AS 120/19 , L 4 AS 99/19 NZB und L 4 AS 90/19 NZB sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Der Senat konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richterinnen entscheiden, weil die Berufung durch Beschluss vom
  50. November 2019 gem. § 153 Abs. 5 SGG übertragen wurde. Der Senat konnte trotz Nichterscheinens der Klägerin aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da die Klägerin ordnungsgemäß geladen worden ist. Sie wurde mit der Ladung vom
  51. Dezember 2019 darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und nach Lage der Akten entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). II. Randnummer 20 Die Berufung ist unzulässig. Sie erreicht den Beschwerdewert von 750 Euro nicht. Die Berufung wurde auch nicht zugelassen. Randnummer 21 Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Beteiligten streiten um Leistungen für Unterkunft und Heizung für September 2018 in Höhe von 68,76 Euro und für Oktober 2018 bis Juni 2019 in Höhe von 71,95 Euro. Insgesamt liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes bei 716,31 Euro. Es geht auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Randnummer 22 Die Berufung wurde vom Sozialgericht auch nicht zugelassen. Es hat hierüber nicht entschieden, und zwar weder im Tenor, noch in den Entscheidungsgründen. Randnummer 23 Damit ist die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, welches darauf hinweist, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne, unrichtig (Leitherer in Meyer-Ladewig /Keller /Leitherer/ Schmidt, SGG, Kommentar,
  52. Aufl., 2017, § 144 Rn. 45a). Es tritt die Rechtsfolge des § 66 Abs. 2 SGG ein. Ist danach die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Hier ist das Jahr ab Zustellung des Gerichtsbescheides am
  53. April 2019 noch nicht abgelaufen. Eine Belehrung dahin, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei, liegt nicht vor. Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG können die Beteiligten – ist wie hier die Berufung nicht gegeben – mündliche Verhandlung beantragen. Randnummer 24 Die Klägerin kann, da ihre Klage durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, beim Sozialgericht mündliche Verhandlung beantragen oder gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht einlegen. III. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. IV. Randnummer 26 Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.