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LG Hamburg 12. Zivilkammer 312 O 12/10 Urteil Wettbewerbsverstoß: Mitbewerberbehinderung durch planmäßiges Abwerben von Mitarbeitern § 3 UWG vom 22. D

Wettbewerbsverstoß: Mitbewerberbehinderung durch planmäßiges Abwerben von Mitarbeitern Orientierungssatz 1. Das Abwerben von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist lauterkeitsrechtlich grundsätzlich erla

§ 4Rn.

10.103 m.w.N.). Randnummer 95 Das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers ist nur dann unlauter, wenn besondere Umstände hinzutreten. Das ist der Fall bei der Verfolgung verwerflicher Zwecke sowie bei der Anwendung verwerflicher Mittel oder Methoden. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Köhler/Bornkamm UWG 33.

§ 4Rn.

10.103 m.w.N.). Randnummer 96 Da etwaige von den Beklagten verfolgte Zwecke im Klageantrag zu Ziffer I. a) nicht zum Ausdruck gekommen sind, kann in diesem Zusammenhang lediglich die Anwendung verwerflicher Mittel oder Methoden in Form des Verleitens zum Vertragsbruch in Betracht kommen. Randnummer 97 Nach der Rechtsprechung des BGH ist es unlauter, den Mitarbeiter eines Mitbewerbers zum Vertragsbruch zu verleiten, das heißt gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch hinzuwirken (BGH GRUR 2007, 1431 Rn. 14 - Außendienstmitarbeiter). Mittlerweile ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob das „aktive Hinwirken“ zum Vertragsbruch für die Unlauterkeit schon ausreicht oder ob noch zusätzliche Unlauterkeitsumstände dergestalt erforderlich sind, dass auf die Entscheidungsfreiheit bzw. -fähigkeit des Mitarbeiters unlauter eingewirkt wird (dafür: OLG Oldenburg, WRP 2007, 460, 464 sowie Köhler/Bornkamm, 33.

, 2015 § 4 Rn. 10.108a; dagegen: Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4.10 Rn. 10/28a). Randnummer 98 Darauf kommt es vorliegend jedoch gar nicht an, weil der Klageantrag so weit gefasst ist, dass er auch zulässiges Verhalten erfasst. Denn zum einen sind Situationen denkbar, in denen eine Ansprache von Mitarbeitern durch die Vorgesetzten bezüglich eines Wechsels zu einem Mitbewerber keinen Vertragsbruch der Vorgesetzten darstellt, etwa wenn andernfalls eine Kündigung auszusprechen wäre. Und zum anderen ist der Antrag nicht auf ein „gezieltes und bewusstes Hinwirken“ gerichtet, sondern enthält die wesentlich weitere Formulierung des „Ansprechenlassens“. Er erfasst somit auch Fälle, in denen ein - hier unterstellter - Vertragsbruch der Vorgesetzten lediglich ausgenutzt wird, ohne dass eine Verleitung von Seiten der Beklagten im Sinne eines gezielten und bewussten Hinwirkens erfolgt. Ein bloßes Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich nicht unlauter, wenn nicht besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (Köhler/Bornkamm, 33.

, § 4 Rn. 10.109). Derartige Umstände sind jedoch im Antrag nicht enthalten, insbesondere können sie nicht bereits darin gesehen werden, dass die Ansprache durch die Vorgesetzten erfolgt, da es auf die Umstände der Ansprache ankommt. Randnummer 99

  1. bb)Keine unlautere Handlung nach § 3 UWG Randnummer 100 Unterlassungsansprüche nach der Generalklausel kommen mangels Unlauterkeit ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 101
  2. cc)Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB Randnummer 102 Aus den unter
  3. aa)genannten Ausführungen ergibt sich, dass das Ansprechenlassen durch die Vorgesetzten nicht per se unlauter ist, so dass eine sittenwidrige Handlung ebenfalls nicht gegeben ist. Randnummer 103
  4. dd)Kein Verstoß gegen § 117 AktG Randnummer 104 Die Vorschrift ist nicht anwendbar, da kein vorsätzliches Handeln „unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft“ im Sinne des § 117 Abs. 1 AktG vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten solchen Einfluss hatten. Es genügt zwar jeder Einfluss, folge er aus Aktienbesitz, Kredit- oder Lieferbeziehungen, Mitgliedschaft in Gesellschaftsorganen oder in Arbeitnehmervertretungen (Hüffer, Aktiengesetz, 11.

, 2014 § 117 Rn. 3). Der Kläger hat aber das Bestehen von Einfluss der Beklagten auf die damaligen Vorstände der W. I. AG gar nicht vorgetragen. Randnummer 105 Aufgrund des Vorstehenden ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Randnummer 106

  1. b)Antrag zu Ziffer I.
  2. b)Randnummer 107 Der Antrag, es der Beklagten zu 1) zu untersagen, Mitarbeiter abzuwerben, um in den Besitz von internen Informationen über den Betrieb der W. I. KG zu gelangen, ist ebenfalls unbegründet. Der Begriff „interne Informationen“ umfasst nämlich sämtliche inneren Vorgänge aus dem Betrieb und somit auch Umstände, die keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind. Das Abwerben von Mitarbeitern ist grundsätzlich erlaubt, und der Umstand allein, dass dies der Erlangung interner Informationen dient, macht dies nicht unlauter oder sittenwidrig. Denn den übernommenen Mitarbeitern steht es grundsätzlich frei, ihr redlich erworbenes Wissen (auch über interne Vorgänge) nach ihrem Ausscheiden für den neuen Arbeitgeber zu verwenden (BGH GRUR 2002, 91,92 - Spritzgießwerkzeuge). Folglich wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten derartige Informationen zu erlangen beabsichtigt hätten. Randnummer 108 Aufgrund des Vorstehenden ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Randnummer 109
  3. c)Antrag zu Ziffer I.
  4. c)Randnummer 110 Das unter
  5. b)Gesagte gilt auch für den Antrag zu Ziffer I.
  6. c)samt Hilfsantrag. Auch die Ansprache zwecks Erlangung von betriebsinternen Informationen ist keine per se unlautere oder sittenwidrige Handlung. Randnummer 111 2. Auskunftsantrag Randnummer 112 Da sich die Beklagten der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I.2. nicht angeschlossen haben, ist in der Erledigungserklärung des Klägers eine Klageänderung dahingehend zu sehen, dass festgestellt werden soll, dass der ursprüngliche Auskunftsantrag zulässig und begründet gewesen ist. Randnummer 113 Auch insoweit ist die Klage abzuweisen. Denn die ursprünglichen Unterlassungsanträge, welche mit der Klageschrift vom 12.1.2010 angekündigt wurden, waren zu unbestimmt und damit nicht vollstreckbar. Die Unterlassungsanträge enthielten Begriffe wie „Verleiten zum Vertragsbruch“, „Absicht, in den Besitz von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen zu gelangen“, „existenzgefährdender Verlust“, „Eindringen in die Betriebssphäre“ und „Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses“, welche derart unbestimmt waren, dass eine Vollstreckung nicht möglich gewesen wäre. Infolgedessen bestand auch der darauf gerichtete und vom Kläger für erledigt erklärte Auskunftsanspruch nicht. Randnummer 114 3. Zahlungsantrag Randnummer 115 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 8.513.173,00 gegen die Beklagten nach §§ 9, 3, 4 Nr. 10 UWG, 826 BGB, 117 AktG zu, da bereits dem Grunde nach kein Anspruch gegeben ist. Zwar sind im Rahmen dieses Schadensersatzanspruchs - anders als bei den Klageanträgen zu Ziffer I. - die zahlreichen vorgetragenen Begleitumstände der Übernahme der W.-Mitarbeiter zu berücksichtigen, gleichwohl ergibt sich auch daraus nicht, dass die Beklagten durch Übernahme der Mitarbeiter unlauter oder sittenwidrig gehandelt haben. Randnummer 116 Vorab ist festzustellen, dass der Kläger selbst zutreffend den Schwerpunkt der Abwerbeaktivitäten in den Handlungen der Herren B. und v. Q. sieht. Diese befanden sich jedoch im Zeitpunkt der relevanten Handlungen zur Vorbereitung eines konkurrierenden Emissionshauses in einem wirksamen Beschäftigungsverhältnis mit der W. I. AG, so dass diese sich die Handlungen ihrer damaligen Vorstände selbst zurechnen lassen muss. Es kann vorliegend somit nur darum gehen, ob die Beklagten in unlauterer Weise als Anstifter oder Gehilfen an den Handlungen der ehemaligen Vorstände teilgenommen haben oder selbst unlautere Handlungen begangen haben. Dies ist, wie nachfolgend anhand der einzelnen Umstände dargelegt wird, nicht festzustellen. Randnummer 117
  7. a)Kein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG durch Verfolgung unlauterer Zwecke Randnummer 118 Weder eine unlautere Absicht der Behinderung noch eine unlautere Ausbeutung sind festzustellen. Randnummer 119
  8. aa)Keine Behinderungsabsicht Randnummer 120 Nach ständiger Rechtsprechung ist es unlauter, fremde Beschäftigte planmäßig in der Absicht abzuwerben, einen Mitbewerber zu behindern. Hierfür genügt es jedoch nicht, dass der Abwerber planmäßig davon ausgeht, dem Mitbewerber Beschäftigte abzuwerben, auch dann nicht, wenn es sich um Beschäftigte in Spitzen- oder Schlüsselpositionen handelt. Es muss vielmehr zugleich eine ernsthafte Beeinträchtigung des Mitbewerbers bezweckt werden. Das Vorgehen muss sich somit als eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme darstellen, die erkennen lässt, dass der Abwerber den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen eingearbeiteter Arbeitskräfte schädigen will (Köhler/Bornkamm UWG 33.

§ 4Rn.

10.104, OLG Brandenburg WRP 2007, 1368, 1370; OLG Oldenburg WRP 2013, 943). Randnummer 121 Dies ist bereits nach dem Klägervortrag nicht gegeben, so dass es einer Beweisaufnahme über die Umstände und Motive der Abwerbung durch Vernehmung der vom Kläger benannten ehemaligen Mitarbeiter und Vorstände der W. I. AG sowie der involvierten Personen auf Beklagtenseite nicht bedarf. Randnummer 122 Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger keinen Einblick in die internen Vorgänge bei den Beklagten im Rahmen der Gründung der Beklagten zu 1) hat und es infolgedessen schwer hat, zu den Motiven und Absichten bei der Gründung der Beklagten zu 1) vorzutragen. Deshalb ist es nach der vom Kläger zitierten BGH-Entscheidung (NJW 1995, 2111) so, dass eine Partei in derartigen Fällen Tatsachen behaupten darf, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen “aufs Geratewohl” oder “ins Blaue hinein” aufstellt (BGH a.a.O.). Randnummer 123 Gleichwohl sind vorliegend weder vermutete konkrete Motive für die behauptete Behinderungsabsicht ausreichend vom Kläger vorgetragen worden (z.B. vorangegangene wirtschaftliche oder persönliche Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten) noch sind irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Schädigung der W. I. AG bezweckt werden sollte. Es ist auch nicht festzustellen, dass der hier relevante Markt der geschlossenen Immobilienfonds so beschaffen gewesen wäre, dass ein erfolgreicher Markteintritt der Beklagten zu 1) nur durch eine Ausschaltung der W. I. AG als Konkurrent möglich gewesen wäre. Randnummer 124 Der Kläger hat wiederholt vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die zur Beklagten zu 1) gewechselten Mitarbeiter durch die ehemaligen Vorstände der W. I. AG angesprochen worden seien. Randnummer 125 Ferner hat er behauptet, die Ausgestaltung des Feinkonzepts und die Herauslösung des Teams sollten die aktuellen Vorstände der W. I. AG während ihrer Organstellungen erledigen (Bl. 607 d.A.) und hat dafür Beweis angeboten. Randnummer 126 Insoweit ist eine Beweisaufnahme nicht erforderlich, weil sich auch bei Zugrundelegung dieses Vortrages keine Behinderungsabsicht im Sinne einer bezweckten Schädigung der W. I. AG ergibt. Wie nachfolgend dargelegt wird, ergeben sich aus dem Klägervortrag auch keine ausreichenden Indizien für eine Behinderungsabsicht. Randnummer 127

(1)Beschäftigung nicht benötigter Mitarbeiter Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass eine Schädigungsabsicht zu bejahen sein kann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter überhaupt nicht benötigt wird (Köhler/Bornkamm UWG 33.

§ 4Rn.

10.105). Dies ist jedoch vorliegend nicht festzustellen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass beim Aufbau eines Emissionshauses bestimmte Bereiche wie die Konzeptionsabteilung noch nicht benötigt würden und hat diverse Mitarbeiter benannt, welche von der Beklagten zu 1) anfangs noch nicht benötigt worden seien. Die Beklagten haben jedoch ihrerseits substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sämtliche eingestellten Mitarbeiter mit Einstellungsbeginn von der Beklagten zu 1) benötigt worden seien. Randnummer 128

(2)Abwerbung ohne Rücksicht auf andere Möglichkeiten des Arbeitsmarktes Randnummer 129 Ebenso mag es zunächst für eine Behinderungsabsicht sprechen, wenn ohne Rücksicht auf andere Möglichkeiten des Arbeitsmarktes gerade Beschäftigte eines bestimmten Mitbewerbers abgeworben werden (Köhler/Bornkamm/ UWG 33.

2015, § 4 Rn. 10.105). Vorliegend ist zwar unstreitig, dass beim Aufbau des Emissionshauses der Beklagten zu 1) keine Stellenanzeigen geschaltet wurden und der Mitarbeiterstab der Beklagten zu 1) zum überwiegenden Teil aus früheren Mitarbeitern der W. I. AG bestand. Ebenso ist unstreitig, dass aufgrund der Finanzkrise geeignete Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt verfügbar waren. Gleichwohl müssen vorliegend die Rahmenbedingungen des Wechsels berücksichtigt werden. Es ist unstreitig, dass sich zum Zeitpunkt des Wechsels der Mitarbeiter die W. I. AG in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befand, was den Mitarbeitern nicht verborgen geblieben sein kann. Diese Lage wurde vom früheren Leiter der W.-Fondsfinanzierung Adams so beschrieben, dass die W. I. AG „praktisch vor der Pleite stand“, als sie 2009 von einer AG in eine KG umgewandelt wurde (Anlage B 19). Ferner hatten bereits 2008 zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der W. I. AG ihr Testat verweigert und fällige Vertriebsprovisionen konnten nicht fristgerecht bezahlt werden. Darüber hinaus wurden die Bonuszahlungen für das Jahr 2008 von Mai 2009 auf November 2009 verschoben, was entsprechende Auswirkungen auf die Motivation der Mitarbeiter hat. Aus dem Vorstehenden lässt sich nur eine entsprechende Wechselwilligkeit der Mitarbeiter folgern, was durch die Anlage K 60 bestätigt wird („... keiner zögerte auch nur für einen Moment, was wiederum bestätigt, wie breit und tief die derzeitige Unzufriedenheit hier ist.“). Zudem hat die Übernahme eines Teams für den neuen Arbeitgeber unbestreitbar Vorteile. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend die Übernahme eines Teams allein kein belastbares Indiz für eine Behinderungsabsicht, da es nahe liegt, dass nicht die Schädigung des (ohnehin angeschlagenen) Konkurrenten, sondern der eigene Wettbewerbsvorteil im Vordergrund stand. Randnummer 130 bb) Keine Absicht der unlauteren Ausbeutung Randnummer 131 Das planmäßige Abwerben fremder Mitarbeiter, um sich deren besondere Kenntnisse der Verhältnisse beim Mitbewerber zu verschaffen, ist nicht ohne weiteres unlauter. Dies gilt auch dann, wenn die abgeworbenen Arbeitskräfte am bisherigen Arbeitsort und im bisherigen Wirkungskreis sofort im Wettbewerb gegen ihren früheren Arbeitgeber eingesetzt werden. Nur unter besonderen Umständen kann ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG vorliegen (Köhler/Bornkamm, 33.

§ 4Nr.

10 Rn. 106 m.w.N). Randnummer 132 Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht feststellbar. Zwar ist aus den vom Kläger eingereichten Anlagen ersichtlich, dass von den ehemaligen Vorständen und Mitarbeitern der W. I. AG im Rahmen des Wechsels zur Beklagten zu 1) eine Vielzahl von Unterlagen und Dateien, unter anderem auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, mitgenommen wurden. Dies ist den Beklagten jedoch nicht zuzurechnen. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass dies von den Beklagten veranlasst wurde. Selbst wenn die Beklagte zu 1) unzureichende Vorkehrungen gegen die unzulässige Übernahme von Geschäftsgeheimnissen getroffen hätte, würde dies nicht für die Annahme einer Absicht der Ausbeutung ausreichen. Randnummer 133

  1. b)Kein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG durch Anwendung unlauterer Methoden Randnummer 134
  2. aa)Kein Verleiten zum Vertragsbruch Randnummer 135 Der Kläger hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein bewusstes und gezieltes Hinwirken der Beklagten auf eine Ansprache der Mitarbeiter der W. I. AG durch die damaligen Vorstände ergibt. Randnummer 136 Er hat lediglich behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Herren v. Q. und B. von der Beklagten zu 2) zum Vertragsbruch verleitet worden seien (Bl. 249 d.A.). Dem ist jedoch nicht nachzugehen, da nicht spezifiziert wird, worin das Verleiten bestehen soll. Auch der Vortrag zu Vorgesprächen im Rahmen der Gründung der Beklagten zu 1) enthält keine konkreten Tatsachen, aus denen sich ein Verleiten zum Vertragsbruch ergibt. Randnummer 137 Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Verletzung der Vorstandspflichten durch die Wechsel-Gespräche der ehemaligen Vorstände der W. I. AG mit deren Mitarbeitern der Beklagten zu 2) „bekannt und von dieser gewollt“ gewesen sei (Bl. 220 d.A.). Dem ist ebenfalls nicht nachzugehen, da sich daraus kein Verleiten, sondern allenfalls ein Ausnutzen eines Vertragsbruchs ergeben könnte. Randnummer 138
  3. bb)Keine Unlauterkeit aufgrund der Begleitumstände Randnummer 139 Auch die darüber hinaus vom Kläger für eine Unlauterkeit vorgetragenen Begleitumstände belegen nicht, dass die Beklagten in zurechenbarer Weise bei der Übernahme der W.-Mitarbeiter unlautere Methoden angewandt haben. Randnummer 140

(1)Übernahme der Gesellschaftssatzungen und -struktur Randnummer 141 Insoweit ist keine Unlauterkeit festzustellen, da die Satzungen öffentlich einsehbar sind und es jedem Mitbewerber freisteht, Gesellschaften mit den Bestandteilen „Invest“, „Treuhand“ und „Fondsmanagement“ zu gründen. Randnummer 142
(2)Korrespondenz und Umstände der Gründung der Beklagten zu 1) Randnummer 143 Die Gesamtumstände der Gründung der Beklagten zu 1) und die Korrespondenz zwischen den ehemaligen Vorständen der W. I. AG und dem Gründungsvorstand der Beklagten zu 1) lassen ein auf eine gezielte Behinderung der W. I. AG gerichtetes Verhalten ebenfalls nicht erkennen. Randnummer 144 Schreiben v. Q. vom 2.4.2009 (Anlage K 60) Randnummer 145 Dem Schreiben von Herrn v. Q. an die Herren Dr. P. und R. lässt sich lediglich entnehmen, dass ein Gespräch zwischen den vorgenannten Personen stattgefunden hat, in dem die Möglichkeit einer Übernahme von Mitarbeitern der W. I. AG diskutiert wurde. Nicht erkennbar ist, auf wessen Initiative das Treffen und das gemeinsame Projekt erfolgten. Der Satz „Wir haben verstanden, dass Sie kein Interesse am Erwerb des Bankhauses W. oder der W. I. AG haben, aber durchaus interessiert sind, ein eigenes Emissionshaus zu etablieren“ spricht jedoch eher dafür, dass die Initiative von Herrn v. Q. ausging und dieser zwei Möglichkeiten (Übernahme der Gesellschaft oder einiger Mitarbeiter) vorgeschlagen hatte, und die Beklagte zu 2) im Rahmen des Treffens mitteilte, dass sie lediglich an der zweiten Variante interessiert war. Randnummer 146 Aus der Formulierung „...habe ich dazu genutzt, mit den meisten Schlüsselpositionen zu sprechen. Ich bin dabei auf eine uneingeschränkte breite Unterstützung unserer Idee gestoßen. Keiner zögerte auch nur für einen Moment, was wiederum bestätigt, wie breit und tief die derzeitige Unzufriedenheit hier ist.“ wird deutlich, dass die Gründung eines Emissionshauses durch die B. Bank zunächst nur eine Idee war, und der ehemalige Vorstand v. Q. schon im Vorfeld festgestellt hatte, dass es auf Seiten der Mitarbeiter der W. I. AG eine große Bereitschaft zu einem derartigen Wechsel gab. Zwar wird in diesem Schreiben ein „gemeinsames Vorhaben“ erwähnt und es fällt der zwischen den Parteien viel diskutierte Satz „Unsere Arbeitsthese ist, dass wir ab dem
  1. Juli 2009 ein arbeitsfähiges Team herausgelöst haben werden“. Jedoch ergibt sich daraus nicht, dass die Herauslösung dieses - offenbar wechselwilligen - Teams maßgeblich von den Beklagten veranlasst wurde und zum Zwecke der Behinderung der W. I. AG erfolgte. Randnummer 147 Präsentation im April 2009 (Anlage K 62) Randnummer 148 Auch der Umstand, dass Mitarbeiter der W. I. AG im April 2009 die in der Anlage K 62 enthaltene Präsentation vor Vertretern der B. Bank gehalten haben, vermag eine Unlauterkeit nicht zu begründen. Zwar mögen vier der insgesamt 38 Seiten im Wesentlichen mit einer Präsentation der W. I. AG übereinstimmen, jedoch handelt es sich zum einen um sehr allgemein gehaltene Aussagen und zum anderen ist nicht erkennbar, weshalb dies den Beklagten zugerechnet werden könnte. Im Gegenteil wird aus der Präsentation deutlich, dass die Planung und Organisation des Aufbaus maßgeblich von den ehemaligen Vorständen der W. I. AG vorangetrieben wurde und die Beklagten eine eher passive Rolle einnahmen. Randnummer 149 E-Mail B. vom 14.6.20109 mit SalesPersoPlannung Datei (Anlage K 64) Randnummer 150 Aus dieser Anlage ergibt sich, dass Herr B. eine Datei mit Daten der Vertriebsmitarbeiter an Herrn H1 bei der Beklagten zu 1) geschickt hat. Ferner lässt sich der Anlage entnehmen, dass Herr B. die Einzelheiten der Vertragsverhältnisse seiner Mitarbeiter zusammengetragen hat und im Falle von Herrn C. beabsichtigte, diesen später auf einen Wechsel anzusprechen. Auch hier wird deutlich, dass der Großteil der Aktivitäten bei der Vorbereitung des Wechsels auf Seiten der ehemaligen Vorstände der W. I. AG erfolgte und sich die Beklagten dabei eher passiv verhielten. Randnummer 151 E-Mail M. mit To-Do-Liste (Anlage K 67) Randnummer 152 Auch aus der Übersendung der To-Do-Liste von Frau M. an Herrn K. lässt sich eine Behinderungsabsicht nicht herleiten. Diese E-Mail sowie die anschließende interne Weiterleitung durch Herrn K. belegt lediglich, dass ein Großteil der Planungen zur Gründung des Emissionshauses von Seiten der damaligen Vorstände und früheren Mitarbeiter der W. I. AG erfolgte, was den Beklagten nicht angelastet werden kann. Randnummer 153 E-Mail v. Q. an Herrn H1 vom 3.7.2009 (Anlage K 131) Randnummer 154 Diese E-Mail ist allenfalls ein weiterer Beleg dafür, dass nicht nur ein Großteil der Vorbereitungen bei der Gründung der Beklagten zu 1) durch die früheren Mitarbeiter der W. I. AG erfolgte, sondern diese auch eigenständig Entscheidungen für die Beklagte zu 1) trafen. Dort heißt es: „Frau P.- E, Herr B. und ich haben Montag eine Reihe von offenen Punkten aus dem Personalbereich besprochen und ein paar Entscheidungen getroffen, die ich Ihnen mit dieser Email mitteilen möchte." Auch hier sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine gezielte Behinderung festzustellen. Randnummer 155 E-Mail von Herrn v. Q. vom 2.5.2009 (Anlage K 143) Randnummer 156 Diese E-Mail, die offenbar an seine wechselwilligen Mitarbeiter („Liebe Mitstreiter, [...] wer soll wann anfangen und wann muss er/sie dann spätestens kündigen ?") versandt wurde, spricht allenfalls dafür, dass es sich bei dem Wechsel um eine konzertierte Aktion von Seiten der Vorstände und Mitarbeiter der W. I. AG handelte, nicht jedoch, dass dies von den Beklagten gezielt und bewusst zum Zwecke der Schädigung der W. I. AG initiiert wurde. Randnummer 157 E-Mail B. vom 7.6.2009 (Anlage K 145) Randnummer 158 Diese E-Mail belegt allenfalls den Vortrag des Klägers, Herr B. sei „Drahtzieher“ einer Abwerbeaktion gewesen. Dort heißt es nämlich betreffend Frau B5: „Ich teile völlig ihre Meinung und werde das genau so verhandeln, nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub" . Aus der E-Mail wird damit deutlich, dass Herr B. mit seinen Mitarbeitern die Vertragskonditionen für ihre zukünftige Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) verhandelte. Auch hier ist ein Verleiten zum Vertragsbruch nicht erkennbar. Randnummer 159 Aus der Anlage ergibt sich, dass Herr v. Q. ebenfalls Gehaltsverhandlungen mit seinen Mitarbeitern führte ( O., M., M.). Darüber hinaus wird deutlich, dass Herr H1 als Mitarbeiter der Personalabteilung der Beklagten zu 1) für die Beklagten ebenfalls Gespräche mit den Mitarbeitern der W. I. AG führte, was als solches jedoch nicht zu beanstanden ist. Randnummer 160 Protokoll Abteilungsbesprechung der Beklagten zu 2 (Anlage K 157) Randnummer 161 Aus dieser Anlage geht hervor, dass am 21.4.2009 im Rahmen einer internen Abteilungsbesprechung der Beklagten zu 2) über die Übernahme von Mitarbeitern der W. I. AG gesprochen wurde („Top secret: Wir übernehmen 6-30 Mitarbeiter von W. bis Mitte Mai“). Dass dies in einem frühen Stadium der Planung geheim gehalten werden sollte, erscheint nachvollziehbar. Auf eine von langer Hand geplante, gezielte Behinderung der W. I. AG durch die Beklagten lässt sich aus dieser Mitteilung jedoch nicht schließen. Randnummer 162 E-Mail von Herrn H1 vom 13.5.2009 (Anlage K 163) Randnummer 163 Aus dieser E-Mail an Herrn v. Q. geht hervor, dass die Beteiligten von zwei Kündigungswellen ausgehen, nämlich zum Juli 2009 und zum Oktober
  2. Ein ausreichender Anhaltspunkt für eine Behinderungsabsicht kann darin jedoch ebenfalls nicht gesehen werden. Randnummer 164 E-Mail von Q. von 15.5.2009 (Anlage K 164) Randnummer 165 Auch diese E-Mail an Herrn H1 macht lediglich deutlich, dass Herr v. Q. das Verhandlungsergebnis bzw. die Konditionen seiner Mitarbeiter an die Beklagte zu 1) weitergab („Ken Z.: Bitte nehmen Sie noch auf, dass er Handlungsvollmacht für die BI erhalten wird.“), ohne dass dies Rückschlüsse auf eine Behinderungsabsicht zulässt. Randnummer 166 cc) Weitere Anlagen und Gesamtabwägung Randnummer 167 Auch bei Berücksichtigung der übrigen Anlagen sowie der Kumulation der einzelnen vorgenannten Umstände, welche für sich genommen ein unlauteres Handeln der Beklagten nicht belegen, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Randnummer 168 Denn es bleibt dabei, dass aufgrund der unstreitig schlechten wirtschaftlichen Lage von einer Wechselbereitschaft der W.-Mitarbeiter auszugehen ist, der Wechsel und die Planungen bei der Gründung der Beklagten zu 1) zum überwiegenden Teil und maßgeblich von den ehemaligen Vorständen der W. I. AG vorangetrieben wurden und bei der Tätigkeit der Beklagten nicht die Schädigung der W. I. AG, sondern die Etablierung eines eigenen Emissionshauses im Vordergrund standen. Damit geht das Verhalten der Beklagten nicht über ein „Bestärken“ eines schon gefassten Entschlusses zum Vertragsbruch hinaus. Eine gewisse Förderung des Vertragsbruchs durch die Bereitschaft, dem Beschäftigungswunsch des Vertragsbrüchigen nachzukommen, begründet jedoch für sich noch keine Unlauterkeit (BGH GRUR 2007, 800, 802 - Außendienstmitarbeiter). Randnummer 169 c) Kein Anspruch nach §§ 9, 3 UWG, 826 BGB, 117 AktG Randnummer 170 Aus den obigen Ausführungen folgt, dass auch aus §§ 9, 3 UWG, 826 BGB, 117 AktG kein Schadensersatzanspruch besteht. Randnummer 171
  3. Schadensersatzfeststellungsantrag Randnummer 172 Da die Klageanträge zu Ziffer I. 1a) bis c) samt Hilfsanträgen unbegründet sind, scheidet ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ebenfalls aus. III. Randnummer 173 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO Randnummer 174 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom
  4. März 2016 Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 22.12.2015 wird im
  5. Absatz auf Seite 9 wie folgt berichtigt: Der Aufsichtsrat der Beklagten zu 1) sei - was unstreitig ist - mit zwei der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 2) und einem Prokuristen der Beklagten zu 2) besetzt gewesen. Weiter habe - was unstreitig ist - der Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten zu 2) das Vorstandsamt übernommen. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. Gründe: Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ist zulässig, jedoch zum weit überwiegenden Teil unbegründet. a) Lediglich hinsichtlich der Formulierungen im
  6. Absatz auf Seite 9 (Ziffer 26 des Tatbestandsberichtigungsantrages) war der Tatbestand zu berichtigen, da es sich bei dem Vortrag zu den im Aufsichtsrat der Beklagten zu 1) sitzenden Personen und zum Vorstand der Beklagten zu 1) nicht um streitigen, sondern um unstreitigen Vortrag handelt. b) Hinsichtlich der Ziffern 1-16, 18-20, 22-25, 27-29 ist der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückzuweisen, da keine Auslassungen im Sinne von § 320 ZPO vorliegen. Der Kläger begehrt insoweit lediglich eine Ergänzung des Tatbestandes um seinen schriftsätzlichen Vortrag. An einer Unvollständigkeit im Sinne von § 320 ZPO fehlt es jedoch, soweit sich der Tatbestand aus der Inbezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze ergibt (Zöller-Vollkommer 31.

, § 320 Rn. 4 m.w.N.).

  1. c)Auch die mit Ziffer 17 beantragte Berichtigung ist nicht veranlasst, da aus dem Kontext, insbesondere den weiteren Ausführungen im 2. Absatz auf Seite 5, die Einzelheiten bezüglich der Übereinstimmungen der Vertriebspartnerdateien ersichtlich sind, so dass es an einer Unrichtigkeit fehlt.
  2. d)Die mit Ziffer 21 beantragte Berichtigung ist ebenfalls nicht veranlasst, da aus dem Kontext, insbesondere den weiteren Ausführungen im 5. Absatz auf Seite 3, im 2. und 3. Absatz auf Seite 6 sowie im 4. Absatz auf Seite 7 hinreichend deutlich wird, dass der Kläger beiden Beklagten die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße vorwirft, so dass eine Unrichtigkeit nicht gegeben ist.

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