Persönliche Haftung des Zwangsverwalters einer Eigentumswohnung: Nichteinsatz vorhandenen Guthabens für die Zahlung laufender Hausgelder an die Wohnungseigentümergemeinschaft Orientierungssatz 1. Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann "Beteiligte" im Sinne von § 154 S. 1 ZVG sein (Anschluss BGH 5. Februar 2009, IX ZR 21/07, BGHZ 179, 336). (Rn.34) 2. Der Zwangsverwalter, der vorhandenes Guthaben aus der Zwangsverwaltung einer vermieteten Eigentumswohnung nicht für die Zahlung der laufend anfallenden Hausgelder einsetzt, handelt nicht pflichtwidrig, da seine Pflicht zum Einsatz der Masse zur Bezahlung der Hausgelder mit einer gleichrangigen Pflicht zur Bildung einer Rücklage für die eigene Zwangsverwaltervergütung kollidiert. (Rn.37) 3. Zwar besteht die zur Zahlung laufend während der Verwaltung fällig werdender Hausgelder. Reicht die Verwaltungsmasse aber nicht zur Begleichung sowohl der Hausgelder als auch der Verwaltervergütung aus, ist die Masse unzulänglich. (Rn.39) 4. Da § 154 ZVG im Hinblick auf einen Schadensersatz keine abschließende Anspruchsregelung enthält, kommt dem Grunde nach auch eine Haftung aus § 280 BGB in Betracht, deren Höhe sich nach § 249 BGB bestimmt. Ein Schaden der Wohnungseigentümergemeinschaft wäre aber nur gegeben, wenn diese aufgrund einer Pflichtverletzung des Zwangsverwalters Ansprüche auf Zahlung der Hausgelder nicht mehr realisieren könnte, d.h. solche Ansprüche entweder untergegangen, nicht mehr durchsetzbar oder nicht mehr werthaltig wären. Alles dies lässt sich jedoch nicht feststellen. (Rn.53) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine WEG-Eigentümergemeinschaft, nimmt den Beklagten, der vorübergehend Zwangsverwalter einer der Teileigentumseinheiten war, auf Schadensersatz aus persönlicher Haftung in Anspruch. Randnummer 2 Die Mitglieder der Klägerin sind Eigentümer der Sondereigentumseinheiten und Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums des Hauses H. Str...., ... S.. Die Klägerin wird von der N.- I. GmbH als WEG-Verwalterin vertreten. Randnummer 3 Miteigentümer der Klägerin war ein Herr H. S., in dessen Sondereigentum das Teileigentum Nr.... (Ladenlokal im Erdgeschoss des Hauses) stand. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. (Gz.... ) vom 15. Juni 2013 wurde dieses Teileigentum unter Zwangsverwaltung gestellt. Der Beklagte wurde zum Zwangsverwalter bestellt. Das Zwangsverwaltungsverfahren wurde von einer Gläubigerin des Herrn S., der Kreisparkasse O., betrieben. Das Teileigentum war vermietet an die Mieter Frau W. und Herrn P.. Randnummer 4 Unter dem 17. Juni 2015 schlossen der Eigentümer Herr S. und die bisherige Mieterin, Frau W., einen notariell beurkundeten Vertrag, mit welchem S. an W. das Teileigentum Nr.... veräußerte. Randnummer 5 Die Kreissparkasse O. nahm daraufhin ihren Antrag auf Zwangsverwaltungsverfahren zurück. Randnummer 6 Der Beklagte hatte in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter für die Monate Januar bis Mai 2015 jeweils monatlich 2.571,16 € Wohngeld für das Teileigentum Nr.... an die Klägerin gezahlt. Am 27.05.2015 verfügte die Masse über ein Verwaltungsguthaben in Höhe von ca. 10.000,- €. Für den Monat Juni 2015 zahlte der Beklagte noch 1.456,99 € Wohngeld an die Klägerin. Für die Monate Juli, August und September 2015 leistete der Beklagte keine Hausgeldzahlungen an die Klägerin. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 20. August 2015 (Anlage K 2) forderte die Verwalterin der Klägerin den Beklagten auf, einen zu diesem Zeitpunkt angeblich aufgelaufenen Wohngeldrückstand in Höhe von 7.157,48 € bis spätestens zum 27. August 2015 zu zahlen. Der Beklagte antwortete darauf mit einem Fax, mit welchem er auf dem Schreiben der Verwalterin notierte: „Das Objekt wurde verkauft.“ Randnummer 8 Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 17. September 2015 (Anlage K 1) wurde das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben. Randnummer 9 Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 (Anlage K 3) zur Zahlung von 6.391,00 € Wohngeld bis spätestens zum 17. Dezember 2015 aufforderten; beigefügt war der Kontoauszug Anlage K 4. Der Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (Anlage K 5) ab. Weitere Schriftsätze erfolgten unter den Daten 09.12.2015 (K 6), 11.12.2015 (K 7 mit K 8) und 03.02.2016 (K 9) und 05.02.2016 (K 10 = Schreiben Klägervertreter ans AG S.); wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen verwiesen. Randnummer 10 Die Klägerin macht geltend : Randnummer 11 Der Beklagte hafte persönlich nach § 154 ZVG. Pflichtverletzung sei, dass der Beklagte ersichtlich bei Abschluss des Kaufvertrages am 17. Juni 2015 rechtsirrig angenommen habe, seine Pflicht zur Bestreitung des Wohngeldes aus den Nutzungen des Teileigentums habe geendet, und daher die Zahlungen des Wohngeldes bezogen auf die zweite Hälfte Juni und die Monate Juli bis September eingestellt habe, obwohl er zu diesen Zahlungen weiter verpflichtet gewesen sei. Randnummer 12 Der Beklagte sei zur Erfüllung der Verpflichtungen in der Lage gewesen, weil er die Miete und die Betriebskostenvorauszahlungen für das Teileigentum eingezogen habe. Dass Zahlungsrückstände der Mieter bestanden haben sollen, bestreitet die Klägerin. Bei nicht ausreichender Masse habe er weitere Vorschüsse des Zwangsverwaltungsgläubigers fordern müssen; auch das sei nicht geschehen. Randnummer 13 Der Beklagte sei mit den Zahlungen bis August 2015 spätestens am 28.08.2015 in Verzug geraten, mit derjenigen für September 2015 spätestens ab dem 01.10.2015. Randnummer 14 Der frühere Eigentümer des Teileigentums Herr S. habe keine Zahlungen auf das Hausgeld geleistet. Es sei mit Blick auf das Zwangsverwaltungsverfahren auch nicht davon auszugehen, dass er dazu in der Lage sei. Von einem Architekturbüro des S.s wisse die Klägerin nichts. Randnummer 15 Die Klägerin hatte im vorliegenden Verfahren zunächst Klage auf Zahlung von € 6.391,00 Hauptforderung zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Kosten (Einzelheiten Klageschrift 10.03.2016 S. 2 = Bl. 2 d.A.) vor dem Landgericht S. erhoben. Dieses hatte den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Juli 2016 (Blatt 54 der Akte) an das Landgericht Hamburg verwiesen. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 22.09.2016 fasste dann die Eigentümergemeinschaft einen verbindlichen Beschluss über die Hausgeldhöhe u.a. für den streitgegenständlichen Zeitraum. Auf dieser Grundlage wurde die das streitgegenständliche Teileigentum betreffende Hausgeldabrechnung Anlage K 11 erstellt, wonach der Eigentümergemeinschaft für dieses Teileigentum kein höherer Anspruch als € 5.473,07 für die Zeit vom 01.01.2015 bis 17.09.2015 zusteht. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt zuletzt, Randnummer 18 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.473,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.019,71 € seit dem 28. August 2015 und auf 453,36 € seit dem 1. Oktober 2015 zu zahlen; Randnummer 19 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 650,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2015 an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 23 Der Beklagte macht geltend: Randnummer 24 Er sei nicht in der Lage gewesen, die Wohngeldzahlungen aus laufenden Mieteinnahmen und Betriebskostenvorschüssen zu decken. Die Wohngeldzahlungen seien höher gewesen, zudem habe sich der Mieter P. bis zum Ende der Zwangsverwaltung in Rückständen gefunden, und auch die Mieterin W. habe ab August 2015 zunächst ihre Mietzahlungen (offenbar wegen des Kaufvertragsabschlusses) eingestellt (Einzelheiten Klageerwiderung vom 20. April 2016 S. 2-3). Randnummer 25 Er sei nicht verpflichtet gewesen, das am 27.05.2015 unstreitig vorhandene Verwaltungsguthaben in Höhe von ca. 10.000,- € für Wohngeldzahlungen an die Klägerin einzusetzen. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die Masse bereits mit Vergütungsansprüchen des Beklagten wegen seiner Zwangsverwaltertätigkeit belastet gewesen; diese hätten bereits im Mai 2015 absehbar € 2.933,35 für 2013, weitere € 4.741,19 für 2014 und bereits abschätzbare (anteilige) weitere ca. € 3.000,- für das Jahr 2015 betragen. Er sei berechtigt gewesen, aus dem Verwaltungsguthaben ausreichende Beträge zur Deckung dieser Vergütungsansprüche zurückzubehalten. Unstreitig ist die Verwaltervergütung später vom Gericht in Höhe von € 10.957,41 festgesetzt worden (Beschluss 12.05.2016, Anlage B 2). Randnummer 26 Dadurch, dass die das Zwangsverwaltungsverfahren betreibende Gläubigerin, die Sparkasse O., seit dem Verkauf des Teileigentums nicht mehr bereit gewesen sei, Vorschüsse für das Zwangsverwaltungsverfahren einzuzahlen, sei spätestens seit Juni 2015 „Massearmut“ eingetreten. Für die fehlende Vorschussbereitschaft der Kreisparkasse beruft sich der Beklagte auf ein nach Existenz und Wortlaut unstreitiges späteres Mitteilungsschreiben der Kreissparkasse O. vom 15.07.2016, vorgelegt als Anlage B 3. Danach sei es keine Pflichtverletzung des Beklagten gewesen, dass er als Zwangsverwalter keinen weiteren Vorschuss von der Sparkasse angefordert habe. Auch hätte die Klägerin selbst einen solchen Vorschuss anfordern beziehungsweise seine Anforderung beim Gericht anregen können. Im Übrigen hätte auch auf eine solche Anforderung die Kreissparkasse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Vorschuss mehr gezahlt. Randnummer 27 Schließlich sei auch ein Schaden, d.h. eine Vermögenseinbuße, bei der Klägerin nicht feststellbar. Verpflichtet gewesen zu den Zahlungen des Geldes sei der frühere Eigentümer S. gewesen, woran weder die Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens noch dessen Aufhebung etwas geändert hätten. Mit der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens müsse sich die Klägerin nunmehr wieder an den Eigentümer S. halten. Dieser Betreibe ein erfolgreiches Architekturbüro. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der am 14.11.2016 geschlossenen mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 29 Die Klage ist zulässig. Randnummer 30 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist nach § 281 II 4 ZPO zu bejahen. B. Randnummer 31 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Randnummer 32 Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 154 ZVG i.V.m. § 280 I BGB zu. Randnummer 33 § 154 ZVG bestimmt: „Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.“ Randnummer 34 Zwar kommt die Klägerin als Gläubigerin eines aus § 154 ZVG abzuleitenden Anspruchs in Betracht. ist die Klägerin Beteiligte i.S. der Vorschrift. Der BGH hat in seinem Urteil vom 05. Februar 2009 – IX ZR 21/07 –, BGHZ 179, 336-344, ausführlich begründet, dass auch die Wohnungseigentümergemeinschaft "Beteiligte" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein kann; es wird auf die Rz. 9, 14 und 18-10 in der Veröffentlichung der Entscheidung im juris-Volltext verwiesen. Randnummer 35 Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte eine ihm zum Schutz zumindest auch der Klägerin obliegende Pflicht als Zwangsverwalter verletzt haben und aus dieser Pflichtverletzung kausal ein Schaden bei der Klägerin verursacht worden sein soll. 1. Randnummer 36 Soweit die Klägerin darauf abstellt, die Zahlung der Hausgelder sei aus laufenden Mieteinnahmen möglich gewesen, hat sie zu tatsächlichen Einnahmen nicht nachvollziehbar vorgetragen; der Beklagte hat solche mit Verweis auf Zahlungsrückstände der Mieter bestritten. 2. Randnummer 37 Es besteht keine Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt, das Ende Mai 2015 vorhandene Guthaben aus der Zwangsverwaltung nicht für die Zahlung der laufend anfallenden Hausgelder eingesetzt zu haben. Soweit die Klägerin geltend macht, eine Zahlung sei aus dem unstreitig vorhandenen Massebestand von ca. € 10.000,- möglich gewesen, so handelte der Beklagte insoweit nicht pflichtwidrig, da seine Pflicht zum Einsatz der Masse zur Bezahlung der Hausgelder mit einer gleichrangigen Pflicht zur Bildung einer Rücklage für die eigene Zwangsverwaltervergütung kollidierte.
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