Heranziehung zur Zahlung von Abschiebungskosten; Verzichtserklärung nach Schluss der mündlichen Verhandlung Leitsatz 1. Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung abgegebene Verzichtserklärung entfaltet nicht die in § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 306 ZPO geregelte prozessuale Wirkung. (Rn.23) 2. Bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist das Interesse an einem möglichst zeitnahen Abschluss des Verfahrens regelmäßig vorrangig gegenüber dem Interesse des Klägers an der Erzielung einer ihm günstigen Gebührenfolge durch eine wirksame Verzichtserklärung. (Rn.24) 3. Die Verweigerung der Einreise durch Behörden des Zielstaats lässt für sich genommen nicht auf die Rechtswidrigkeit der Abschiebung schließen. (Rn.31) Orientierungssatz 1. Vergleiche zu Leitsatz 1. VG Münster, Urt. v. 7.3.2019, 3 K 7444/17, juris Rn. 16 ff. (Rn.23) 2. § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 2004 bildet auch eine taugliche Rechtsgrundlage zur Erhebung von vor dem 1. Januar 2005 entstandenen Kosten. (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Abschiebungskosten. Randnummer 2 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben erstmals im September 1992 in das Bundesgebiet ein. Er beantragte im selben Monat die Anerkennung als Asylberechtigter; in dem entsprechenden Antrag gab er den Namen „N1“ und als Staatsangehörigkeit „togoisch“ an. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 wurde der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung nach Togo angedroht. Der gegen die Entscheidung gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die zugleich erhobene Klage blieben erfolglos. Randnummer 3 Im Dezember 1997 stellte die togoische Botschaft in Bonn ein für drei Monate gültiges Laissez-passer für den Kläger zum Zweck der Heimreise aus. Im Januar 1998 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, im Fall der Mitteilung eines Flugtermins freiwillig am Flughafen zu erscheinen. Die Beklagte plante daraufhin die Abschiebung des Klägers nach Togo auf dem Luftweg für den 9. Februar 1998. Der entsprechenden Meldeauflage kam der Kläger nicht nach. Randnummer 4 Am 9. Februar 1998 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, der mit Bescheid vom 11. Februar 1998 abgelehnt wurde. Gegen die Entscheidung suchte der Kläger wiederum erfolglos um – auch einstweiligen – Rechtsschutz nach. Randnummer 5 Im August 2000 entsprach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einem von den französischen Behörden gestellten Übernahmeersuchen nach dem Dubliner Übereinkommen betreffend den Kläger. Dieser hatte gegenüber den französischen Behörden den Namen „N2“ und als Staatsangehörigkeit „nigerianisch“ angegeben. Ausweislich einer AZR-Gesamtauskunft aus Mai 2006 verzog der Kläger im Januar 2004 in das Ausland. Randnummer 6 Im August 2010 stellte der Kläger in Hamburg einen weiteren Asyl-Folgeantrag. Bei seiner Anhörung gab er an, etwa 10 Jahre zusammen mit einer deutschen Frau in … gelebt zu haben. Mit Bescheid vom 11. September 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab; schon zuvor – mit Bescheid vom 31. August 2012 – wies die Beklagte den Kläger aus. Randnummer 7 Bei einer im März 2013 unter Mitwirkung togoischer Botschaftsangehöriger durchgeführten Vorsprache (Sammelanhörung) wurde der Kläger als Staatsangehöriger Togos identifiziert. Dem Bericht der Bundespolizei zufolge äußerte der Kläger während der Anhörung, er werde „unter keinen Umständen nach Togo zurückkehren“. Auf Betreiben der Beklagten stellte die togoische Botschaft am 24. Januar 2014 ein weiteres, drei Monate gültiges Laissez-passer für den Kläger zum Zweck der Heimreise aus. Randnummer 8 Am 13. März 2014 sollte der Kläger auf dem Luftweg nach Togo abgeschoben werden. Die Mitarbeiter der Beklagten suchten den Kläger hierzu am Morgen des Tages in seiner Wohnung auf, wo er nach Ankündigung der Abschiebung erklärte, kein Flugzeug zu besteigen. Da die Mitarbeiter der Beklagten infolgedessen mit Widerstand des Klägers rechneten und eine Begleitung nicht geplant bzw. gebucht war, wurde die Abschiebung abgebrochen. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom selben Tag wurde der Kläger in Abschiebungshaft genommen. Mit weiterem Beschluss vom 3. April 2014 ordnete das Amtsgericht Abschiebungshaft bis längstens 9. Mai 2014 an; bei der im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführten Anhörung erklärte der Kläger, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und bisher falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit gemacht zu haben. Randnummer 9 Am 4. April 2014 stellte die togoische Botschaft nochmals ein für drei Monate gültiges Laissez-passer für den Kläger zum Zweck der Heimreise aus. Randnummer 10 Am 6. Mai 2014 sollte der Kläger erneut auf dem Luftweg nach Togo abgeschoben werden. Die Übernahme in Lomé wurde von den dortigen Grenzbehörden verweigert, da der Kläger nicht togoischer Staatsangehöriger sei; am 9. Mai 2014 erfolgte die Rückreise des Klägers und der Begleitbeamten nach Deutschland. Gegen die Abschiebung suchte der Kläger zuvor um einstweiligen Rechtsschutz nach, gab dabei – soweit ersichtlich – erstmals den Namen „N3“ an und berief sich u.a. auf seine nigerianische Staatsangehörigkeit. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 5. Mai 2014 abgelehnt (4 E 2319/14), die anschließende Beschwerde mit Beschluss vom 6. Mai 2014 zurückgewiesen (4 Bs 99/14). Randnummer 11 Mit Bescheid vom 14. November 2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Abschiebungskosten in Höhe von 9.221,65 EUR fest; die Zusammensetzung der Kosten ergibt sich aus der als Anlage zu dem Bescheid übersandten Kostenaufstellung, auf die Bezug genommen wird. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die nach § 81 Abs. 1 AuslG 1990, § 66 Abs. 1 AufenthG bestehende Kostentragungspflicht des Klägers bezüglich der drei Abschiebungsversuche in den Jahren 1998 und 2014. Hinsichtlich der Kosten des Abschiebungsversuchs im Jahr 1998 sei auch keine Verjährung eingetreten, da der Aufenthalt des Klägers zwischenzeitlich unbekannt gewesen und die Verjährung hierdurch unterbrochen worden sei. Randnummer 12 Gegen den Bescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 17. Dezember 2014 und machte – stichpunktartig – geltend, die für den Abschiebungsversuch im Jahr 1998 festgesetzten Kosten seien durch Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes präkludiert. Weiter rügte er das teilweise Fehlen von Datumsangaben für einzelne Kostenpositionen sowie die mangelnde Nachvollziehbarkeit des zur Berechnung der Haftkosten zugrunde gelegten Tagessatzes. Schließlich seien die festgesetzten Flugkosten in Höhe von 948,40 EUR durch Stornierung entfallen. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf die Gründe des angefochtenen Bescheids zurück. Randnummer 14 Am 7. April 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt das bereits dem Widerspruch zugrunde liegende Vorbringen und macht darüber hinaus geltend, die Abschiebungshaft im Jahr 2014 sei aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) rechtswidrig gewesen. Die für den Abschiebungsversuch im Jahr 1998 festgesetzten Kosten seien außerdem jedenfalls verjährt. Ergänzend – nach Wechsel des Prozessbevollmächtigen – beruft sich der Kläger darauf, zu keiner Zeit die Staatsangehörigkeit Togos besessen zu haben, weshalb eine Abschiebung nach Togo nicht zulässig und die Abschiebungsversuche einschließlich der Haft insgesamt rechtswidrig gewesen seien. Die Anhörung im März 2013 sei nicht nachvollziehbar dokumentiert worden, die von der Botschaft Togos ausgestellten Reisedokumente wiesen Widersprüche auf. Es sei zu vermuten, dass die Beschaffung der Dokumente gegen togoisches Recht verstoßen habe, was auch die Verweigerung der Einreise durch die togoischen Behörden bei dem Abschiebungsversuch im Mai 2014 erklären könne; die weitere Aufklärung obliege insoweit der Beklagten. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft – wie erforderlich – der Abschiebung zugestimmt habe. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2015 aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen, Randnummer 19 und bezieht sich zunächst auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung. Sie ist im Übrigen der Ansicht, der Kläger habe nach Togo abgeschoben werden dürfen, da der togoische Staat durch Ausstellung der Reisedokumente seine Aufnahmebereitschaft zu erkennen gegeben habe; entsprechend hätten sowohl das Verwaltungs- als auch das Oberverwaltungsgericht entschieden (4 E 2319/14 – 4 Bs 99/14). Der Kläger habe sich über zwei Jahrzehnte als Staatsangehöriger Togos ausgegeben und sei im Rahmen der Anhörung im März 2013 auch als solcher identifiziert worden. Aus welchem Grund er bei dem Abschiebungsversuch Anfang Mai 2014 von den Grenzbehörden zurückgewiesen wurde, müsse der Kläger selbst am besten wissen; vermutlich habe er die Einreise durch Bestreiten der togoischen Staatsangehörigkeit vereitelt. Weitere Erkenntnisse lägen der Beklagte hierzu nicht vor. Randnummer 20 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Mai 2020 den „Verzicht auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch“ erklärt. Randnummer 21 Die Sachakte der Beklagten hat bei der Entscheidung vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Randnummer 23 Ein Verzichtsurteil konnte nicht ergehen; die vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung entfaltet nicht die in § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 306 ZPO geregelte prozessuale Wirkung (vgl. – auch zum Folgenden – VG Münster, Urt. v. 7.3.2019, 3 K 7444/17, juris Rn. 16 ff. mit Verweis auf OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2013, I-20 U 63/12 u.a., juris Rn. 25). Aus § 306 ZPO ergibt sich, dass ein Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch – hier der Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – „bei der mündlichen Verhandlung“ zu erklären ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.9.2010, X ZR 112/07, juris Rn. 3 m.w.N.). Darüber hinaus setzt § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO für den Verwaltungsprozess zwar die Möglichkeit eines Verzichts im vorbereitenden Verfahren voraus, nicht jedoch nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet auch eine analoge Anwendung des § 307 Satz 2 ZPO aus: Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Verzichts vor Beginn der mündlichen Verhandlung geregelt hat, dann stellt es sich nicht als planwidrige Regelungslücke dar, dass ein Verzicht außerhalb der mündlichen Verhandlung im Übrigen nicht (wirksam) erklärt werden kann. Randnummer 24 Zu keinem anderen Ergebnis führt eine Auslegung der vom Kläger abgegebenen Erklärung als Ankündigung, nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Anspruch zu verzichten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.10.2007, 8 U 28/07, juris Rn. 16), denn eine Wiedereröffnung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nicht veranlasst. Zwar würde dem Kläger auf diese Weise ermöglicht, durch wirksamen Verzicht oder Rücknahme eine ihm günstige Gebührenfolge herbeizuführen, Nr. 5111 der Anlage 1 zum GKG. Da ihm dies bereits in der geschlossenen mündlichen Verhandlung möglich war und eine zwischenzeitliche Veränderung entscheidungserheblicher Umstände nicht erkennbar ist, ist aber weder der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör betroffen noch eine weitere Sachaufklärung geboten. In Ausübung des durch § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO eingeräumten Ermessens war daher dem Interesse an einem möglichst zeitnahen Abschluss des Verfahrens der Vorrang zu geben. II. Randnummer 25 Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg: Der angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 26 1. Der Bescheid findet eine taugliche Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Dies gilt auch, soweit die Kostenfestsetzung den (ersten) Abschiebungsversuch im Februar 1998 betrifft: Weder dem Wortlaut der §§ 66, 67 AufenthG noch den entsprechenden Materialien (s. BT-Drs. 15/420, S. 93) ist zu entnehmen, dass vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes entstandene Kosten nicht (mehr) festgesetzt werden könnten und insofern – wie der Kläger meint – präkludiert wären. Die Befugnis zur Erhebung von vor dem 1. Januar 2005 entstandenen Kosten begegnet auch unter dem Aspekt des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes keinen durchgreifenden Bedenken, denn die in §§ 66, 67 AufenthG geregelte Kostentragungspflicht des Ausländers entspricht in Art und Umfang der bereits nach dem Ausländergesetz v. 9.7.1990 bestehenden (vgl. nochmals BT-Drs. 15/420, S. 93). Eine rückwirkende Belastung, die an Art. 20 Abs. 3 GG zu messen sein könnte, liegt in der Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes auf unter Geltung der §§ 82, 83 AuslG 1990 entstandene Kosten nicht (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2017, 15 K 4854/15, n.v., S. 5 f.). Randnummer 27 2. Die von der Beklagten festgesetzten Kosten sind gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG dem Grunde nach festsetzungsfähig. Randnummer 28
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