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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat 2 Ws 16/20, 2 Ws 16/20 - 5 OBL 21/20 Beschluss Maßregelvollstreckung: Entpflichtung des Pflichtv

Maßregelvollstreckung: Entpflichtung des Pflichtverteidigers nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens Orientierungssatz Die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren analog § 140 Abs. 2 StPO oder gemäß § 463 Abs. 4 Satz 8 StPO betrifft immer nur das konkrete Überprüfungsverfahren und nicht die gesamte Straf- oder Maßregelvollstreckung bis zur Entlassung des Verurteilten oder Untergebrachten. Für eine Entpflichtung des beigeordneten Verteidigers nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens besteht daher keine Veranlassung. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg,

  1. Dezember 2019, 607 StVK 223/18 Tenor
  2. Auf die Beschwerde der Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, vom
  3. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung an die Große Strafkammer 7 des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
  4. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch der Untergebrachten entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom
  5. Mai 2017, rechtskräftig seit dem
  6. März 2018, gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Am
  7. August 2018 hat das mit der Überprüfung der Unterbringung nach § 67e StGB befasste Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, der Untergebrachten durch Beschluss der Vorsitzenden Herrn Rechtsanwalt S. als notwendigen Verteidiger beigeordnet. Unter dem
  8. Juli 2019 hat die Vorsitzende die Beiordnung von Rechtsanwalt S. aufgehoben und der Untergebrachten an seiner Stelle Herrn Rechtsanwalt M. als notwendigen Verteidiger beigeordnet. Randnummer 2 Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom
  9. August 2019 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Untergebrachten hat der Senat mit Beschluss vom
  10. Oktober 2019 verworfen. Randnummer 3 Unter dem
  11. November 2019 hat die Untergebrachte beantragt, Rechtsanwalt M. zu entpflichten und ihr stattdessen Rechtsanwalt K. aus Berlin oder hilfsweise einen anderen Verteidiger beizuordnen. Mit Beschluss vom
  12. Dezember 2019 hat die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den Antrag der Untergebrachten, Rechtsanwalt M. von seinem Amt als Pflichtverteidiger zu entbinden, als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 4 Hiergegen wendet sich die Untergebrachte mit ihrer Beschwerde vom
  13. Januar 2020, auf deren kostenpflichtige Verwerfung die Generalstaatsanwaltschaft angetragen hat. II. Randnummer 5 Die Beschwerde ist statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässig erhoben (§ 306 Abs. 1 StPO). Sie hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Randnummer 6
  14. Die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers in Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren analog § 140 Abs. 2 StPO oder gemäß § 463 Abs. 4 Satz 8 StPO betrifft immer nur das konkrete Überprüfungsverfahren und nicht die gesamte Straf- oder Maßregelvollstreckung bis zur Entlassung des Verurteilten oder Untergebrachten (Senat, Beschluss vom
  15. Juli 2018, Az.: 2 Ws 115/18; Beschluss vom
  16. Juni 2014, Az.: 2 Ws 112/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  17. Juli 2011, Az.: III-1 Ws 205-206/11, StraFo 2011, 371; OLG Zweibrücken, Beschluss vom
  18. Januar 2010, Az.: 1 Ws 17/10, NStZ 2010, 470 f.; OLG München, Beschluss vom
  19. Oktober 2009; Az.: 1 Ws 943/09, StraFo 2009, 527; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  20. Mai 2003, Az.: 3 Ws 618/03, NStZ-RR 2003, 252; KG, Beschluss vom
  21. August 2001, Az.: 5 Ws 380/01, NStZ-RR 2002, 63; Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33a ; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom
  22. Mai 2000, NJW 2000, 3367; LR/Lüderssen, § 141 Rn. 28). Randnummer 7 Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beurteilung der Beiordnungsvoraussetzungen in den einzelnen Entscheidungsabschnitten eines Vollstreckungsverfahrens unterschiedlich ausfallen kann (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Schmitt, a.a.O.). Denn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kann im Laufe des Verfahrens erheblich variieren. In einem Abschnitt kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Entscheidung schwieriger Sach- oder Rechtsfragen erforderlich sein, während im nachfolgenden Abschnitt auf der Grundlage der vorherigen Prüfung keine Schwierigkeiten mehr bestehen. Auf Grund dessen ist in jedem Abschnitt eine erneute Überprüfung, ob die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist, erforderlich (OLG Frankfurt, a.a.O.). Eine generelle Bestellung für den gesamten Zeitraum der Prüfung verträgt sich kaum mit dem – gerade beim Maßregelvollzug – oft lang andauernden und wechselhaften Verlauf der Vollstreckung (Senat, Beschluss vom
  23. Juni 2014, Az.: 2 Ws 112/14). Randnummer 8 Etwas anderes gilt nur, soweit dies – etwa hinsichtlich der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in § 463 Abs. 8 Satz 2 StPO – ausdrücklich anders gesetzlich normiert ist. Randnummer 9
  24. Gemessen an diesen Maßstäben bestand vorliegend für die von der Untergebrachten beantragte und von der Großen Strafkammer abgelehnte Entpflichtung des beigeordneten Verteidigers keine Veranlassung. Das Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB hat mit der Entscheidung des Senats vom
  25. Oktober 2019 seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden. Die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt M. zum notwendigen Verteidiger der Verurteilten endete daher mit diesem Zeitpunkt (vgl. § 143 Abs. 1 StPO i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom
  26. Dezember 2019). Randnummer 10 Die Strafvollstreckungskammer hatte nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB nicht über eine – strengeren Maßstäben unterliegende – Umbeiordnung in einem laufenden Verfahren zu entscheiden, sondern war allenfalls im Hinblick auf das nächste Überprüfungsverfahren zu einer Entscheidung über die Notwendigkeit einer neuerlichen Beiordnung und bejahendenfalls zur Auswahl eines Verteidigers berufen. Die Auswahl des gegebenenfalls zu bestellenden notwendigen Verteidigers hat dabei unter Beachtung der Regelung des § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO n.F. zu erfolgen, wonach ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger zu bestellen ist, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Randnummer 11
  27. Soweit das Landgericht auf den Antrag der Untergebrachten hin lediglich eine Umbeiordnung abgelehnt hat, kommt vorliegend eine Entscheidung durch den Senat nicht in Betracht. Die Sache ist vielmehr zu erstmaliger Sachentscheidung über die Notwendigkeit einer Beiordnung für das neue Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB und gegebenenfalls zur Auswahl eines Verteidigers an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 12 Zwar erlässt das Beschwerdegericht, sofern es eine Beschwerde für begründet erachtet, zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO). Gleichwohl gilt, dass eine Zurückverweisung der Sache in eng begrenzten Ausnahmefällen zu erfolgen hat (BGH, Beschluss vom
  28. Juni 1992, Az.: 1 StE 11/88 StB 8/92, NJW 1992, 2775;OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  29. Juni 2002, Az.: 4 Ws 222/02, NJW 2002, 2963 f.; MüKo-StPO/Neuheuser, § 309 Rn. 34; LR/Matt, § 309 Rn. 12 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 309 Rn. 7 ff.), etwa wenn der angefochtene Beschluss überhaupt keine Entscheidung zur Sache enthält (vgl. Senat, Beschluss vom
  30. September 2016, Az.: 2 Ws 43/16; BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  31. Oktober 1982, Az.: 1 Ws 266/82, NStZ 1983, 426, 427; Schmitt, a.a.O., Rn. 9). Randnummer 13 So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat über die Frage, ob für das neue Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB überhaupt die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers erforderlich ist und ob bejahendenfalls der Beiordnung des von der Untergebrachten bezeichneten Verteidigers wichtige Gründe entgegenstehen, erkennbar noch überhaupt keine Entscheidung getroffen, weil es von einem anderen Prüfungsmaßstab ausgegangen ist. III. Randnummer 14 Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Auch wenn ein Fall des § 309 Abs. 2 StPO, in dem das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache abschließend erforderliche Entscheidung zu treffen hätte, nicht vorliegt und die Beschwerde nur vorläufigen Erfolg hat, hat eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu ergehen. Da der weitere Fortgang des Verfahrens nicht vorherzusehen ist, ist kosten- und auslagenrechtlich bereits ein Verfahrensabschluss im Sinne des § 464 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom
  32. Dezember 2019, Az.: 2 Ws 159/19, vom
  33. Dezember 2018, Az.: 2 Ws 201/17, sowie vom
  34. September 2016, Az.: 2 Ws 186/16).

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