die Beklagte lediglich verurteilt wird, an die Klägerin 1.315.161,28 EUR zuzüglich eines Zinsbetrages von 139.516,22 EUR sowie Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 1.315.161,28 EUR seit dem 01.08.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt 1.315.161,28 EUR. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.315.161,28 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 31.12.2007 zu zahlen hat. Randnummer 2 Auf Antrag der (ehemaligen) IKK Niedersachsen beschloss der Vorstand des IKK Bundesverbandes am 25. Juni 2007, dieser eine Finanzhilfe zur Entschuldung in Höhe von 9.256.476,31 EUR zu gewähren. Diese setzte er gegenüber der IKK Niedersachsen mit Bescheid vom 10. Juli 2007 fest. In dem Bescheid heißt es weiter,
die Hilfe gemäß § 8 Abs. 3 der Finanzausgleichsordnung (FinAO) zurück zu zahlen sei, wenn die IKK Niedersachsen innerhalb von 5 Jahren nach ihrem Erhalt mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart fusioniere und die Zugehörigkeit zu der anderen Kassenart wähle. Zusätzlich würden Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr seit der Auszahlung der finanziellen Hilfe berechnet, die mit dem Tag der Fusion fällig seien. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 30. August 2007 setzte der IKK Bundesverband nach Anhörung des IKK Landesverbandes Nord gegenüber diesem die Umlage für die finanzielle Hilfe zur Entschuldung der IKK Niedersachsen in Höhe von 1.662.314,83 EUR fest. Im Bescheid wurde weiter ausgeführt,
sich dieser Gesamtbetrag aus den auf die Mitgliedskassen entfallenden Einzelbeträgen errechne (IKK Nord: 160.969,26 EUR; IKK Direkt: 1.315.161,28 EUR; IKK Weser-Ems: 186.184,29 EUR). Der IKK Landesverband informierte daraufhin mit Schreiben vom
der auf sie entfallende Betrag vorrangig zur vorzeitigen Ablösung des bestehenden Darlehensanteils der IKK Nord an der „VBL-Ausstiegsfinanzierung“ sowie der Auflösung des anteiligen Zinssicherungsgeschäftes verwendet werde. Ein zunächst von der Gesellschafterversammlung angedachter Zusatz, wonach sich die Beklagte verpflichten sollte, den auf sie entfallenden Anteil nicht freiwillig an die Klägerin oder einen anderen systemfremden Anspruchssteller herauszugeben, wurde nicht aufgenommen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
bei einer Fusion in eine andere Kassenart die geleistete Hilfe zugunsten des IKK-Systems zu erstatten sei. Diese Regelung betreffe jedoch ausschließlich die fusionierende und Hilfe empfangende Kasse. Eine darüber hinaus gehende Aussage, wonach lediglich die zur Zeit der Rückzahlung noch im IKK-System verbliebenen Kassen an der Rückzahlung partizipieren dürften, lasse sich weder der FinAO noch den gesetzlichen Bestimmungen entnehmen. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge (§ 171a Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 144 Abs. 4 S. 2 SGB V) sei daher in Bezug auf die hilfeleistenden Kassen eine kassenartübergreifende Fusion für den anteiligen Anspruch auf Rückerstattung der Finanzhilfe unschädlich. Die gegenteilige Ansicht würde im Übrigen dazu führen,
die IKK Nord erhebliche finanzielle Vorteile aus der Fusion der IKK Niedersachsen ziehen würde, was mit Sinn und Zweck der Finanzhilfe und deren Rückzahlung – lediglich Ausgleich der aufgrund der geleisteten Finanzhilfe entstanden Nachteile – nicht in Einklang stehe. Ein Beschluss des IKK Bundesverbandes, wonach die zurückgezahlten Finanzmittel ausschließlich im IKK-System und nicht an die Rechtsnachfolger von Innungskrankenkassen verteilt werden dürften, liege nicht vor und wäre mangels Rechtsgrundlage auch unwirksam, da hierdurch in unzulässiger Weise in Rechte Dritter eingegriffen würde. Randnummer 9 Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom
alle Innungskrankenkassen – und gerade nicht die Landesverbände – umlagepflichtig seien. Der IKK Landesverband habe den Bundesverband nur organisatorisch bei der Anforderung der Umlage unterstützt. Durch die Rückgewähr der Hilfe sei der Bundesverband daher bereichert worden, ohne
ein Rechtsgrund für ein Behaltendürfen vorgelegen habe. Eine Verwendung für eigene Aufgaben sei durch die Satzung nicht gedeckt gewesen, denn hiernach würden die hierfür erforderlichen Mittel ausschließlich durch Beiträge der Landesverbände aufgebracht. Bei der zurückgezahlten Finanzhilfe handele es sich aber nicht um Beiträge der Landesverbände, die vom Verwaltungsrat im Rahmen der Haushaltsplanung der Höhe nach festgesetzt worden seien. Die Zahlungen seien vielmehr durch die Innungskrankenkassen allein zum Zweck der Gewährung von finanziellen Hilfen an die IKK Niedersachsen gewährt worden und durch den Fortfall dieses Zwecks sei die IKK Bundesverband GbR rechtsgrundlos bereichert worden. Auch aus Treu und Glauben ergebe sich,
derjenige, der aufgrund einer Umlageverpflichtung Gelder für einen Dritten einsammele, diese zurückzugeben habe, wenn der Dritte diese Gelder zurückzahle. Im Hinblick auf die Zinsforderung könne sich die Beklagte nicht auf den abgeschlossenen Vergleich mit der AOK Niedersachsen berufen, denn dieser stelle einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter dar. Randnummer 11 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 14. März 2014 gegen die IKK Südwest sowie die BIG direkt gesund erweitert und beantragt, diese sowie die schon bisherige Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung des streitigen Betrages zu verurteilen, da sie ebenfalls Gesellschafterinnen der IKK Bundesverband GbR seien und somit aus identischem Rechtsgrund haften würden. Randnummer 12 Die Beklagte hat vorgetragen, ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da keine schuldhafte Pflichtverletzung durch die IKK Bundesverband GbR erfolgt sei. Auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch sei nicht gegeben, denn es habe keine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung von der Klägerin an die Beklagte gegeben. Der ehemalige IKK Landesverband habe bei der Aufbringung der Mittel für die finanzielle Hilfe als eine Art zwischengeschaltete Einsammelstelle gegenüber den Mitgliedskassen fungiert, indem er gemäß § 6a Abs. 1 FinAO von diesen die Anteile zur Bildung einer Umlage eingezogen und diese an den IKK Bundesverband weitergereicht habe. Die Beklagte sei gemäß § 207 Abs. 4 SGB V Gesamtrechtsnachfolgerin des IKK Landesverbandes Nord geworden, nachdem drei der ehemals vier Mitgliedskassen aus dem IKK-System herausfusioniert seien. Demnach sei die Beklagte auch für die Rückabwicklung der finanziellen Hilfe an die Stelle des Landesverbandes gerückt, sodass die Auszahlung an sie durch die IKK Bundesverband GbR zu Recht erfolgt sei. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin in Anlehnung an § 812 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) scheitere daran,
die Beklagte nichts durch Leistung der Klägerin oder in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin erlangt habe. Eine direkte Leistung der Klägerin an die Beklagte sei nicht erfolgt, allenfalls die IKK Bundesverband GbR habe eine Auszahlung an die Beklagte geleistet. Hierdurch sei die die Beklagte aber nicht rechtsgrundlos in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin bereichert worden. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn die Klägerin Anspruch auf Auszahlung des auf die ehemalige IKK Direkt entfallenden Anteils gehabt hätte, wofür es aber keine Rechtsgrundlage gebe. § 8 Abs. 3 Fin-AO regele zwar die Rückzahlung gewährter Hilfen, nicht aber, an wen diese zurückzuzahlen seien. Die Vorschrift lasse sich daher nur dahingehend auslegen,
die Rückzahlung als actus contrarius an denjenigen erfolgen müsse, der sie zuvor gewährt habe. Die Hilfe sei durch den IKK Bundesverband an die IKK Niedersachsen gezahlt worden und habe daher auch an diesen zurückgewährt werden müssen. § 8 Abs. 3 FinAO sei dagegen nicht so zu verstehen,
die Hilfe anschließend – spiegelbildlich zu ihrer Aufbringung – an alle ursprünglich Beteiligten zurückzuzahlen sei. Damit bestehe weder ein Anspruch der Landesverbände noch der Mitgliedskassen auf Weiterleitung der zurückgezahlten Hilfe. Wenn die Bundesverband GbR dies aus freien Stücken mache, handele es sich dabei um eine gemeinschaftliche Verfügung ihrer Gesellschafter über einen Teil des Gesellschaftsvermögens, die rechtlich als Ausschüttung zu qualifizieren sei. Die Gesellschafter seien dabei völlig frei in der Aufteilung der Auszahlungsbeträge gewesen. Auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Anlehnung an § 812 Abs. 1 S. 2 BGB bestehe nicht, denn die Beklagte sei weder zur Erstattung wegen Wegfalls eines rechtlichen Grundes noch wegen Nichteintritts eines mit einer Leistung bezweckten Erfolges gegenüber der Klägerin verpflichtet. Rechtlicher Grund für die Anteilszahlung der IKK Direkt an den IKK Landesverband Nord sei der Umlagebescheid des IKK Bundesverbandes gewesen. Dieser sei bestandskräftig geworden, enthalte keine Nebenbestimmung, könne nicht mehr widerrufen werden und bestehe somit als Rechtsgrundlage weiter fort. Schließlich scheide ein Anspruch der Klägerin auch aus Wertungsgesichtspunkten aus, denn er stünde in Widerspruch zum Solidarprinzip, das hinter der Finanzierungshilfe für notleidende Krankenkassen innerhalb eines Kassensystems stehe. Nur so erkläre sich die Regelung des § 8 Abs. 3 FinAO, die verhindern wolle,
finanzielle Hilfen aus dem Kassensystem abflössen. Zu berücksichtigen sei des Weiteren,
in der FinAO zwischen finanziellen Hilfen in besonderen Notlagen (§ 6 FinAO) und finanziellen Hilfen zur Entschuldung (§ 6a FinAO) unterschieden werde. Vorliegend gehe es zwar um eine Hilfe nach § 6a FinAO, der keine Regelung enthalte, wie mit zurückfließenden Hilfen umzugehen sei. Für die Fälle des § 6 FinAO ergebe sich jedoch aus dessen Absatz 5,
eine zurückfließende Hilfe in den Ausgleichsfonds des Bundesverbandes einzustellen und mit weiteren Zahlungsverpflichtungen der Landesverbände zu verrechnen sei, sodass damit eine direkte Rückzahlung an die Landesverbände oder gar an deren Mitgliedskassen ausgeschlossen werde. Für die Fälle nach § 6a FinAO könne nichts Abweichendes gelten, sodass die zurückgeflossene Finanzhilfe in Anlehnung an § 6 Abs. 5 FinAO einzubehalten und zu verwalten gewesen sei. Randnummer 13 Die ehemaligen Beklagten zu 2) und 3) haben jeweils geltend gemacht,
Ansprüche der Klägerin gegen sie nicht in Betracht kämen. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
jede Kasse den Betrag, den sie aus ihren Mitteln erbracht habe, zuzüglich Zinsen zurückerhalte. Dementsprechend habe sie den Betrag, den die ehemaligen Mitgliedskassen des IKK Landesverbandes Nord an diesen gezahlt hätten, an die Beklagte als dessen Rechtsnachfolgerin ausgezahlt. Zwar gebe es keine spezielle gesetzliche Vorschrift oder Satzungsregelung, wie zurückgeflossene Finanzhilfen zu verteilen seien. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folge aber,
die Rückabwicklung der Einzahlung entsprechen müsse. Der Umstand,
eine frühere Mitgliedskasse, die Zahlungen erbracht habe, jetzt einer anderen Kassenart angehöre, sei kein sachlicher Grund dafür, diese von der Verteilung auszuschließen. Einen Grundsatz,
zurückfließende Gelder dem System der Innungskrankenkassen zugutekommen müssten, gebe es nicht. Deshalb sei auch die Erklärung der Beklagten,
sie den an sie gezahlten Betrag vorrangig zur vorzeitigen Ablösung des bestehenden Darlehensanteils der IKK Nord an der „VBL – Ausstiegsfinanzierung“ sowie der Auflösung des anteiligen Zinssicherungsgeschäftes verwenden werde, nicht geeignet, die Nichtweiterleitung des Geldes an die Klägerin zu rechtfertigen. Vielmehr habe sie damit ihre Treuepflichten gegenüber ihrer ehemaligen Mitgliedskasse, der IKK Direkt, verletzt und sei nunmehr zum Ausgleich des Schadens in Form der Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages verpflichtet. Die Beklagte sei auch zur Zahlung der geforderten Zinsen verpflichtet, denn der zwischen der AOK Niedersachsen und der IKK Bundesverband GbR geschlossene Vertrag über die Zinsen sei ein Vertrag zulasten der nicht an dem Vertrag beteiligten Klägerin und binde diese nicht. Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) bestünden dagegen nicht. Randnummer 15 Die Beklagte hat gegen das ihr am 8. Februar 2016 zugestellte Urteil am 15. Februar 2016 Berufung eingelegt. Sie weist darauf hin,
auch nach der Auffassung des Sozialgerichts weder gesetzliche Vorschriften noch Satzungsregelungen über eine Verteilung der zurückgeflossenen Finanzhilfe ersichtlich seien. Vor diesem Hintergrund könne ein Erstattungsanspruch aber nicht aus Treu und Glauben begründet werden. Ein solches Treueverhältnis liege nicht vor, insbesondere seien keine Interessen ehemaliger Mitgliedskassen bei einem Kassenartwechsel zu wahren. Das Sozialgericht habe außer Acht gelassen,
der Gesellschafterbeschluss der IKK Bundesverband GbR allein nach gesellschaftsrechtlichen Maßstäben zu bewerten sei. Es handele sich dabei um eine gemeinschaftliche Verfügung der Gesellschafter über einen Teil des Gesellschaftsvermögens, die als Ausschüttung zu qualifizieren sei. Die Gesellschafter seien dabei frei in der Wahl des Verteilungsschlüssels gewesen. Eine Rückabwicklung komme allenfalls zwischen der IKK Bundesverband GbR und der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des IKK Landesverbandes Nord in Betracht, denn der Landesverband habe durch die Anforderung der Umlagen von den Mitgliedskassen und die anschließende Weiterleitung an den Bundesverband eine eigene Verpflichtung und eben keine Verpflichtung der Mitgliedskassen erfüllt. Der Umlagebescheid bestehe weiterhin als Rechtsgrund für die seinerzeitige Zahlung der IKK Direkt an den IKK Landesverband Nord und stehe einer Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten entgegen. Darüber hinaus sei § 8 Abs. 3 FinAO dahingehend zu verstehen,
eine zurückgezahlte Finanzhilfe in dem Kassensystem verbleiben müsse, aus dem sie zuvor aufgebracht worden sei. Es wäre widersprüchlich, wenn das IKK-Kassensystem einerseits mit § 8 Abs. 3 FinAO ein Abfließen der gewährten Mittel aus dem Kassensystem verhindern wolle, dies dann aber im Wege der Rückabwicklung durch Zuwendungen an systemfremde Kassen doch ermögliche. Es sei daher sachgerecht, erstattete Finanzhilfen ausschließlich auf die noch übrigen Kassen im Kassensystem zu verteilen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Klägerin hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und trägt vor, die Beklagte verkenne,
sich nach § 213 Abs. 1 S. 1 SGB V in seiner Fassung vom
der IKK Bundesverband über die finanziellen Hilfen entscheide, begründe aber an keiner Stelle eine Zahlungspflicht des Bundesverbandes selbst. Hinzu komme,
der Gesetzgeber der durch kassenartübergreifende Vereinigung und Wahl einer anderen Kassenart neu entstandenen Kasse in § 171a Abs. 2 SGB V weitgehende Verpflichtungen aufgrund der Gewährung finanzieller Hilfen nach § 265a SGB V für den Zeitraum von 5 Jahren auferlegt habe. Die neu entstandene Kasse wäre daher zwar weiterhin zur Solidarität mit den Innungskrankenkassen verpflichtet, nach dem Rechtsverständnis der Beklagten aber umgekehrt von dem Empfang von Rückzahlungen ausgeschlossen. Randnummer 21 Das Berufungsgericht hat den ehemaligen Beklagten zu 2) und 3) unter dem 3. Juni 2016 mitgeteilt,
sie nicht Beteiligte des Berufungsverfahrens seien und diese daher aus dem Rubrum gelöscht. Randnummer 22 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Prozessakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nur zu einem geringen Teil begründet. In Bezug auf die Hauptforderung ist sie nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, an die Klägerin 1.315.161,28 EUR zu zahlen (1.). Hinsichtlich des Zinsanspruches ist die Berufung zum Teil begründet (2.). Die ehemaligen Beklagten zu 2) und 3) sind nicht mehr Beteiligte des Berufungsverfahrens, da das Sozialgericht die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen und die Klägerin dies nicht mit der Berufung angefochten hat. Randnummer 24
AO keine ausdrückliche Regelung dazu trifft, an wen die erhaltene Finanzhilfe in derartigen Fällen zurückzuzahlen ist. Dies ist daher durch Auslegung zu ermitteln. Der Begriff der Rückzahlung legt zwar bereits nahe,
die empfangenen Gelder an diejenigen zurückgelangen müssen, die sie ursprünglich aufgebracht haben; eindeutig ist der Wortlaut insoweit allerdings nicht. Die Gesamtschau der Regelungen des § 265a SGB V a.F. und der FinAO sowie Sinn und Zweck der Rückzahlungsregelung führen hier aber zu dem Ergebnis,
nur eine vollständige Rückabwicklung der erfolgten Zahlung bis hin zu der ursprünglich leistenden Krankenkasse in Betracht kommt. Es ist demgegenüber kein sachlicher Grund dafür ersichtlich,
die zurückgezahlten Mittel bei der IKK Bundesverband GbR oder bei den Landesverbänden verbleiben sollen. Randnummer 27 Dies ergibt sich insbesondere daraus,
die Mittel für die Finanzhilfe weder vom Bundesverband noch von den Landesverbänden, sondern allein von den Mitgliedskassen aufgebracht wurden. Nach § 265a Abs. 1 S. 1 Buchst. b SGB V a.F. haben die Satzungen der Bundesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitgliedskassen Bestimmungen über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Sicherstellung der Entschuldung der Krankenkassen ihrer Kassenart vorzusehen. Gemäß § 265a Abs. 2 S. 1 SGB V a.F. entscheidet der Vorstand des Bundesverbandes über die Hilfe auf Antrag des Vorstandes der Krankenkasse. Die Aufbringung der Mittel erfolgt gemäß § 6a Abs. 1 S. 1 und 2 FinAO durch gesonderte Umlage der IKK Landesverbände. Maßgeblich sind für jedes Mitglied, das nicht gleichzeitig Landesverbands- und Kassenfunktion wahrnimmt, die durch Addition ermittelten entsprechenden Werte ihrer Mitgliedskassen. In § 6a Abs. 1 S. 3 FinAO wird die Zusammensetzung der Umlage je Mitgliedskasse festgelegt. Umlagepflichtig sind gemäß § 6a Abs. 2 bis 4 FinAO grundsätzlich alle Innungskrankenkassen mit Ausnahme des Antragstellers. Randnummer 28 § 265a Abs.1 SGB V a.F. weist somit dem Bundesverband nur die Verpflichtung zu, eine entsprechende Satzung zu erlassen, die dann aber ausdrücklich „mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitgliedskassen“ gilt. Durch § 265a Abs. 2 S. 1 SGB V a.F. erhält der Bundesverband des Weiteren zwar die Entscheidungskompetenz über Anträge der Kassen auf Finanzhilfen, er hat jedoch die Mittel hierfür nicht aus seinem Vermögen aufzubringen. Hierzu sind nach § 6a FinAO vielmehr ausschließlich die Mitgliedskassen verpflichtet. Randnummer 29
elbe gilt für die Landesverbände. Zwar heißt es in § 6a Abs. 1 S. 1 und 2 FinAO etwas missverständlich,
die Aufbringung der Mittel durch gesonderte „Umlage der IKK-Landesverbände“ erfolgt. Aus den Absätzen 2 ff. ergibt sich jedoch eindeutig,
umlagepflichtig allein die Mitgliedskassen sind.
insoweit der Gesetzgeber die einzelnen Kassen und nicht die Landesverbände oder den Bundesverband als Verpflichtete ansieht, wird auch durch die Gesetzesmaterialien zu § 265a SGB V a.F. (BT-Drs. 16/3157 S. 18) bestätigt. Durch die Neufassung der Vorschrift wurde nämlich die bis dahin in § 265a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB V enthaltene Regelung gestrichen, wonach die Entscheidung über die Hilfe der Zustimmung der beteiligten Landesverbände bedurfte und Krankenkassen, deren Landesverbände der Hilfe nicht zugestimmt hatten, am Ausgleichsverfahren nicht teilnahmen. Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich damit begründet,
die Entschuldung der Krankenkassen „Aufgabe aller Mitglieder der Kassenart“ sei und sie daher nicht zur Disposition der Landesverbände stehen könne. Randnummer 30 Diese Sichtweise stimmt auch mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Die an die IKK Niedersachsen gewährte Finanzhilfe stammte weder aus eigenen Mitteln des Bundesverbandes noch aus solchen der Landesverbände, sondern wurde allein durch die Mitgliedskassen aufgebracht. Wie von der Beklagten selbst vorgetragen, bestand die Rolle der Landesverbände bei der Anforderung der Umlage daher im Wesentlichen darin, als „Einsammelstelle“ gegenüber den Mitgliedskassen zu wirken. Dies entspricht sowohl § 211 Abs. 2 SGB V als auch § 3 Abs. 1 der Satzung des IKK Landesverbandes i.d.F.v. 20./
diese die Anteile der einzelnen Kassen selbst errechnen und sodann die Zahlungseingänge überwachen und gegebenenfalls anmahnen musste. Randnummer 31 Die Umlagen der einzelnen Kassen wurden aber zu keinem Zeitpunkt zu eigenem Vermögen des Bundesverbandes oder der Landesverbände, über das diese frei bzw. zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben hätten verfügen dürfen. Vielmehr wurden die erforderlichen Mittel für die Durchführung der Aufgaben des Bundesverbandes ausschließlich durch Beiträge der Landesverbände aufgebracht (§ 13 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes). Entsprechend wurden die Mittel für die Durchführung der Aufgaben des Landesverbandes durch die Beiträge der Mitgliedskassen aufgebracht (§ 18 Abs. 1 der Satzung des IKK Landesverbandes Nord). Bei der von den Mitgliedskassen geleisteten Umlage handelte es sich jedoch nicht um derartige Beiträge, sondern um eine zweckgerichtete und zweckgebundene Zuwendung an eine andere, in wirtschaftliche Not geratene Krankenkasse als Ausfluss des Solidarprinzips von Krankenkassen einer Kassenart, die dementsprechend von den Landesverbänden und nachfolgend vom Bundesverband weiterzuleiten war. Randnummer 32 Spiegelbildlich ist auch die zurückgezahlte Finanzhilfe nicht zu eigenem Vermögen des Bundesverbandes oder Landesverbände geworden. Es war zu keinem Zeitpunkt von der AOK Niedersachsen bezweckt, durch die Rückzahlung das Vermögen des Bundesverbandes oder der Landesverbände zu mehren. Es handelte sich vielmehr um die Rückabwicklung der empfangenen Finanzhilfe nach erfolgter Fusion. Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 FinAO kann aber nur sein, die wirtschaftliche Situation vor der Gewährung der Finanzhilfe wiederherzustellen. Es ist dagegen kein sachlicher Grund dafür zu erkennen,
im Falle der Rückzahlung der Bundesverband oder einzelne Landesverbände um das Geld bereichert werden sollten, das allein von den Mitgliedskassen aufgebracht worden war.
die AOK Niedersachsen die Finanzhilfen nicht anteilig an die einzelnen Kassen, sondern an die IKK Bundesverband GbR zurückgezahlt hat, entsprach dem ursprünglichen Zahlungsweg und diese sowie die Landesverbände hatten erneut nur die Aufgabe, im Wege der Unterstützungsleistung (vgl. §§ 211 Abs. 2, 217 Abs. 2 SGB V) die Gelder als „Sammelstellen“ entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Dementsprechend ist ausweislich des Protokolls zum Gesellschafterbeschluss der IKK Bundesverband GbR vom 15. November 2012 die Auszahlung an die Beklagte auch ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin des IKK Landesverbandes Nord erfolgt. Auch der erkennende Senat geht davon aus,
die Beklagte Rechtsnachfolgerin des IKK Landesverbandes geworden ist, auch wenn § 207 Abs. 4 SGB V dies für den hier vorliegenden Fall, in dem durch Herausfusionieren aller sonstigen Mitgliedskassen nur noch eine einzige Krankenkasse im ursprünglichen Landesverband verbleibt, nicht ausdrücklich vorschreibt. Das Bundessozialgericht hat hierzu jedoch in seinem Urteil vom 11. September 2012 (B 1 A 2/11 R – Juris, Rn. 22) dargelegt,
nach dem Gesamtkonzept des § 207 Abs. 2a und 4 SGB V sowie Art. 69 Abs. 2 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) auch in diesen Fällen eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Randnummer 33 Die zurückgeflossene Finanzhilfe ist auch nicht gemäß § 213 Abs. 1 S. 1 SGB V zu Gesamthandsvermögen der IKK Bundesverband GbR geworden, denn dies galt lediglich für das dem Bundesverband bis zum 31. Dezember 2008 zustehende Vermögen. Soweit die Beklagte selbst einräumt,
AO nur so ausgelegt werden könne,
die Rückzahlung als actus contrarius an denjenigen erfolgen müsse, der sie zuvor gewährt habe, endet dieser daher nicht mit der Rückgewähr an die IKK Bundesverband GbR, sondern erst mit der kompletten Rückabwicklung bis hin zu den hilfegewährenden Krankenkassen. Randnummer 34 Entgegen der Auffassung der Beklagten stützt die in § 6 Abs. 5 S. 5 FinAO enthaltene Regelung diese Auslegung. Während es im vorliegenden Fall um eine finanzielle Hilfe zur Entschuldung geht (§ 6a FinAO), regelt § 6 FinAO die finanziellen Hilfen in besonderen Notlagen oder zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit. Anders als nach § 6a FinAO werden gemäß § 6 FinAO die Mittel gerade nicht durch gesonderte Umlagen im konkreten Fall erhoben, sondern es war ein Ausgleichsfonds zu bilden, in dem durch Einzahlungen der IKK Landesverbände Mittel für finanzielle Hilfen angesammelt wurden (§ 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 FinAO). Es ist insofern folgerichtig, wenn § 6 Abs. 5 S. 5 FinAO bestimmt,
zurückfließende Mittel dem Ausgleichsfonds, aus dem sie gezahlt wurden, auch wieder zugeführt werden. Ein derartiger Ausgleichsfonds besteht in den Fällen des § 6a FinAO jedoch nicht, sodass eine solche Regelung folgerichtig nicht existiert und dies keine Lücke darstellt, die durch entsprechende Anwendung zu schließen wäre. Randnummer 35 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus,
der IKK Bundesverband im Zeitpunkt der Rückzahlung der Finanzhilfe die Rechtsform einer GbR hatte. Die Umwandlung des ehemaligen Bundesverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine GbR erfolgte im Hinblick auf die künftige Konzentration der Aufgaben bei dem Spitzenverband Bund gemäß § 212 Abs. 1 S. 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom
und in welcher Höhe die Umlage zu zahlen war. Dagegen trifft er keinerlei Regelungen zu der Frage, was im Falle einer Rückzahlung der Finanzhilfe durch die hilfeempfangende Krankenkasse zu erfolgen hat. Diese ergeben sich vielmehr ausschließlich aus § 8 Abs. 3 FinAO. Randnummer 37 Schließlich steht auch der Umstand,
die Klägerin aufgrund der Fusion einer anderen Kassenart angehört, dem Anspruch nicht entgegen. Hinter der Regelung des § 8 Abs. 3 S. 1 FinAO steht der Rechtsgedanke,
– nach damaligem Verständnis – Finanzhilfen zur Entschuldung nur an Krankenkassen der gleichen Kassenart erfolgten (§ 265a Abs. 1 S. 1 Buchst. b SGB V a.F.) und ein Solidarausgleich demnach nur innerhalb eines Kassensystems stattfinden sollte. Die gewährte Finanzhilfe sollte daher nicht durch zeitnahes Herausfusionieren der empfangenden Kasse einem anderen Kassensystem zugutekommen. Dieser Gedanke lässt sich aber auf die Rückabwicklung nicht übertragen, denn hierdurch erfolgte keine originäre Begünstigung einer Kasse, sondern es wurde lediglich der ursprüngliche Zustand – der ohne die Gewährung einer Finanzhilfe ohnehin bestanden hätte – wiederhergestellt. Die gegenteilige Sichtweise würde im Übrigen dazu führen,
eine Kasse, die kurz nach der Rückzahlung aus dem Kassensystem herausfusioniert, diese „mitnimmt“, eine Kasse, die schon vorher in ein anderes Kassensystem herausfusioniert ist, den Anspruch jedoch verlieren würde. Für eine derartige Ungleichbehandlung ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Sie würde vielmehr im vorliegenden Fall zu einer nicht nachvollziehbaren Begünstigung der Beklagten führen. Randnummer 38 Nur ergänzend ist zu erwähnen,
3 S. 3 der heute geltenden Finanzhilfenordnung nach § 265a SGB V des GKV-Spitzenverbandes (Anlage 2 zu der Satzung des GKV-Spitzenverbandes i.d.F.v. 18. Juni 2007, zuletzt geändert am 22. Mai 2019) ausdrücklich bestimmt,
die von einer Hilfe empfangenden Krankenkasse zurückgezahlten Hilfen an die Krankenkassen unverzüglich im Verhältnis der Finanzierung zurückgezahlt werden. Randnummer 39 Da sich der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch unmittelbar aus § 8 Abs. 3 S. 1 FinAO ergibt, sind Ausführungen dazu entbehrlich, ob daneben die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs oder eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erfüllt sind. Randnummer 40
die IKK Bundesverband GbR mit dem geschlossenen Vergleich ihre Vertretungsmacht überschritten oder aus anderen Gründen sachwidrig gehandelt haben könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Umstand,
die Klägerin im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht dem IKK-Verband angehörte, ändert an dieser Beurteilung nichts. Ist einerseits das Herausfusionieren aus dem IKK-Verband unerheblich für die Frage des Rückzahlungsanspruchs nach § 8 Abs. 3 FinAO, weil es hierbei nur um die Wiederherstellung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zustandes geht, kann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben in Bezug auf die Zinsen nichts Anderes gelten, da die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der Klägerin gegenüber den Kassen führen würde, die im IKK-Verband verblieben sind. Randnummer 42 Auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch würde der Klägerin nicht zu einem höheren Zinsbetrag verhelfen, denn hiernach kann nur die Herausgabe „des Erlangten“ gefordert werden. Dies ist hier nur der Betrag von 139.516,22 EUR. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Gesellschafterin der IKK Bundesverband GbR scheiden schon deshalb aus, weil der Vergleich – wie ausgeführt – von der Vertretungsmacht der GbR umfasst war und eine Pflichtverletzung insoweit nicht erkennbar ist. Randnummer 43 b) Die Klägerin kann aber gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen seit dem
noch eine nennenswerte Anzahl gleichgelagerter Verfahren anhängig ist, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 47 5. Der Streitwert beträgt auch für das Berufungsverfahren 1.315.161,28 EUR (§ 52 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 GKG). Der Wert der Nebenforderung (Zinsen) wird dabei nicht berücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.