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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat 2 Ws 72/20, 2 Ws 72/20 - 7 OBL 24/20 Beschluss Haftbefehlserlass nach Ausbleiben des Angeklagten

Haftbefehlserlass nach Ausbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin: Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls; zulässige Inhaftierungsdauer Leitsatz 1. Der zulässige Zeitraum der I

§ 112St

PO konsequenterweise stets zwingend ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund im Sinne des § 112 Absatz 2 StPO. Randnummer 35 Der Haftbefehl nach § 230 Absatz 2 StPO erfasst dagegen nur einen engen Teil des Strafverfahrens selbst, nämlich die Hauptverhandlung. Als Zwangsmittel bezweckt er allein die Durchsetzung des grundsätzlich geltenden verfahrensrechtlichen Verbots, ohne den Angeklagten zu verhandeln. Er zielt darauf ab, die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern und zu verhindern, dass der Angeklagte seinen revisionsrechtlich abgesicherten Anwesenheitsanspruch zur Vereitelung missbraucht ( Kamp a.a.O.). Daraus folgt, dass die Geltungsdauer des Haftbefehls – anders als im Falle des § 112 StPO – automatisch mit Abschluss der Hauptverhandlung endet und der Haftbefehl von selbst gegenstandslos wird (OLG Saarbrücken, NJW 1975, 791; Scharf/Kropp , NStZ 2000, 297; LR/ Becker , § 230 Rn. 37; KK-StPO/ Gmel , § 230 Rn. 15; HK/ Julius , § 230 Rn. 7; KMR/ Eschelbach , § 230 Rn. 46). Wesentlicher Unterschied zu § 112 StPO ist vor dem Hintergrund dieses begrenzten Anwendungsbereichs und des Zwecks der Regelung, dass weder ein dringender Tatverdacht noch ein über das unentschuldigte Ausbleiben in der Hauptverhandlung hinausgehender weiterer Haftgrund für

§ 230Absatz 2 St

PO erforderlich sind (BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 230 Rn. 21; LR/ Becker , § 230 Rn. 32; MüKo-StPO/ Arnoldi , § 230 Rn. 17; KMR/ Eschelbach , § 230 Rn. 41; SK-StPO/ Deiters , § 230 Rn. 14). Es ist auch nicht notwendig, dass der Angeklagte schuldfähig ist (Senat, Beschluss vom 7. März 2012, Az.: 2 Ws 36/12 , StraFo 2012, 266 ; KG, NStZ-RR 1997, 75; LR/ Becker , § 230 Rn. 32; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 230 Rn. 21). Randnummer 36 Aus diesen im Vergleich zu § 112 StPO erheblich niedrigschwelligeren Voraussetzungen für

§ 230St

PO folgen notwendigerweise spiegelbildlich höhere Anforderungen an das Übermaßverbot auf Rechtsfolgenseite (vgl. BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318). Randnummer 37

  1. cc)Auch der Gesetzgeber hat die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in diesem Zusammenhang jüngst noch einmal betont und den Wortlaut der Norm ergänzt. Mit dem am 25. Juli 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe ist in § 230 Absatz 2 StPO der Halbsatz „soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist“ neu eingefügt worden (BGBl. I, S. 1332). Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/3562, S. 66) ist damit keine inhaltliche Änderung der Vorschrift verbunden, vielmehr sollte – im Zusammenhang mit der Änderung des § 329 StPO – ausdrücklich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bezug genommen werden. Das Wort „soweit“ soll deutlicher als bisher darauf hinweisen, dass dem Vorführungsbefehl stets der Vorrang vor dem Haftbefehl zu geben ist (BeckOK-StPO/ Gorf , § 230 Rn. 13.1). Auch die Dauer der durch die Vorführung bewirkten Freiheitsentziehung muss danach auf das unabweisbare Maß begrenzt werden. Eine Ingewahrsamnahme des Angeklagten darf nach der Gesetzesbegründung nicht zeitlich früher erfolgen, als dies zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (BT-Drs. 18/3562, S. 66). Nichts anderes kann dann aber für die Vollstreckung eines ebenfalls auf diese Norm gestützten Haftbefehls gelten. Randnummer 38
  2. dd)Konkret folgt aus diesen Grundsätzen, dass die Haft nach § 230 Absatz 2 StPO nicht ohne Bezug zu einem konkreten und nur innerhalb eines kurzen Zeitraums bevorstehen Hauptverhandlungstermin denkbar ist. Wie der Vorführbefehl dient nämlich auch der Haftbefehl des § 230 Absatz 2 StPO allein dazu, die Präsenz des Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung zu sichern. Daraus folgt, dass er nicht länger, als zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist, in Haft gehalten werden darf. Deshalb kann es auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit veranlasst sein, die Vollstreckung eines bereits nach § 230 Absatz 2 StPO erlassenen Haftbefehls erst wenige Tage vor dem neuen Hauptverhandlungstermin zu veranlassen. Geschieht das nicht, so ist jedenfalls in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten die Hauptverhandlung durchzuführen (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2010, Az.: 2 Ws 97/10; BVerfG, NJW 2007, 2318; HansOLG, MDR 1987, 78; ThürOLG, OLGSt § 230 StPO Nr. 5; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 105; OLG Frankfurt, StV 2005, 432; Welp , JR 1991, 265, 270; LR/ Becker , § 230 Rn. 34; KMR/ Eschelbach , § 230 Rn. 46; KK-StPO/ Gmel , § 230 Rn 13; MüKo-StPO/ Arnoldi , § 230 Rn. 17; SK-StPO/ Deiters , § 230 Rn. 22; HK-StPO/ Julius , § 230 Rn. 7). Der zulässige Zeitraum der Inhaftierung nach § 230 StPO darf angesichts des Zwecks der Vorschrift je nach den Umständen des Einzelfalles die Dauer von einer Woche jedenfalls nicht deutlich übersteigen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2318, 2320 [10 Tage: unverhältnismäßig]; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 105 [15 Tage: unverhältnismäßig]; erweiternd LR/Becker, § 230 Rn. 34 [ein bis drei Wochen]). Randnummer 39
  3. ee)Der Vollzug eines Haftbefehls nach § 230 Absatz 2 StPO kann in entsprechender Anwendung des § 116 StPO jedoch auch ausgesetzt werden (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2010, Az.: 2 Ws 97/10; Beschluss vom 3. Januar 2017, Az.: 2 Ws 287/16; OLG Frankfurt, StV 2005, 432; LR/ Becker , § 230 Rn. 35; KMR/ Eschelbach , § 230 Rn. 47; KK-StPO/ Gmel , § 230 Rn. 14; MüKo-StPO/ Arnoldi , § 230 Rn. 17; SK-StPO/ Deiters , § 230 Rn. 28). Allerdings ist dabei zu beachten, dass eine Außervollzugsetzung ohne Anordnung von weniger einschneidenden Maßnahmen gesetzeswidrig ist. Sind solche Maßnahmen zur Zweckerreichung nicht erforderlich, so ist der Haftbefehl aufzuheben (OLG Frankfurt, StV 2005, 432; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 116 Rn. 5). Randnummer 40 Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt auch bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls fort (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2020, Az.: 2 Ws 6/20; Beschluss vom 7. Januar 2005, Az.: 2 Ws 257/04; BVerfG, NJW 2006, 668; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019, Az.: StB 1/19, juris; KG, StV 2015, 37; StV 2003, 627; HK-StPO/ Posthoff , § 120 Rn. 12; LR/ Hilger , § 116 Rn. 1; KK-StPO/Schultheis, § 120 Rn. 9; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 120 Rn. 5). Beschränkungen, denen der Angeklagte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist. Denn auch dann, wenn Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für einen Angeklagten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet (BVerfG, StV 2006, 87; vgl. BVerfGE 53, 152). Mag die Haftverschonung vom Beschuldigten vor dem Hintergrund eines drohenden Vollzugs von Untersuchungshaft zunächst auch als Rechtswohltat empfunden werden, so ändert dies doch gleichwohl nichts daran, dass der Fortbestand des Haftbefehls vor allem auch unter Berücksichtigung der freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit verbunden ist. Dies gilt nicht nur für die von Meldeauflagen ausgehenden Belastungen, sondern auch für die Beschränkung der Freizügigkeit, insbesondere wenn dem Beschuldigten Auslandsreisen untersagt sind oder er seinen Wohn- und Aufenthaltsort nicht ohne richterliche Erlaubnis verlassen oder wechseln darf. Ebenso können im Falle der Auferlegung einer Kaution erhebliche finanzielle Nachteile mit der Aussetzung des Haftbefehls verbunden sein. Eine Haftsache ist deshalb auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (BVerfG a.a.O.). Randnummer 41 Angesichts der geringeren Eingriffstiefe bei Haftverschonung sind an das Beschleunigungsgebot zwar geringfügig reduzierte Maßstäbe anzulegen (KG, StV 2015, 37; HK-StPO/ Posthoff , § 120 Rn. 12). Gleichwohl darf die Aussetzung des Vollzuges den Charakter einer Rechtswohltat, die das gleiche angestrebte Ziel wie ein Haftbefehl nur mit milderen Mitteln erreichen soll, nicht verlieren. Keinesfalls darf die Aussetzung des Vollzuges Mittel zum Zweck sein, dem Gericht unter Umkehrung der vom Gesetz bezweckten milderen Eingriffsintensität längere Zeit für die erneute Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins zu verschaffen und so auf den Angeklagten belastendere Auswirkungen zu entfalten als eine zulässig nur wenige Tage vollzogene Sicherungshaft. Jedenfalls in Fällen einer – nach Sinn und Zweck der Vorschrift ohnehin nur selten in Betracht kommenden – Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nach § 230 Absatz 2 StPO sind an die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Aufrechterhaltung des (ausgesetzten) Haftbefehls nur wenig schwächere Maßstäbe anzulegen als an einen vollzogenen Haftbefehl. Eine erneute Hauptverhandlung hat auch in Fällen der Verschonung daher je nach Eingriffsintensität der Verschonungsauflagen regelmäßig innerhalb eines Zeitraums, der wenige Wochen unterschreitet, stattzufinden. Andernfalls ist der Haftbefehl aufzuheben. Randnummer 42
  4. ff)Diesen Anforderungen genügt der Verfahrensgang vorliegend angesichts eines am 18. Februar 2020 erlassenen Haftbefehls und eines erst am 16. April 2020 gar auf den 23. Juni 2020 anberaumten neuen Hauptverhandlungstermins auch unter Berücksichtigung der Verschonung des Angeklagten ersichtlich nicht. Randnummer 43 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Absatz 1 StPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.