Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelverordnung - Vergleich anhand von durchschnittlichen Therapiedosen (DDD) Orientierungssatz Der Vergleich anhand von durchschnittlichen Therapiedosen (DDD) bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen ist zulässig, wenn die Zielfelder so gesetzt worden sind, dass aus deren Überschreitung unter Wahrung hinreichender Therapiefreiheit der Ärzte sowie unter Berücksichtigung von Umstellungszeiträumen und der Notwendigkeit teurerer Präparate in begründeten Einzelfällen auf eine unwirtschaftliche Verordnungsweise für den Regelfall geschlossen werden kann. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
(1)Generika. Ziel: Erhöhung des Verordnungsanteils der Generika am Gesamtmarkt. Gleichzeitig sollen nach Möglichkeit Generika aus dem unteren Preissegment des jeweiligen Wirkstoffmarktes genutzt werden.“ In Anl. 2 des Besonderen Teils heiße es: „Durch Auswahl eines preisgünstigen Wirkstoffes und Verordnen von Generika kann ein relevantes Einsparpotenzial realisiert werden.“ Randnummer 21 In der Anl. 2a werde zu Tilidin ausgeführt: „Bei den Kombinationen von Tilidin und Naloxon können durch Verordnung preisgünstiger Generika ebenfalls Kosten eingespart werden“. Schließlich würden Unverträglichkeiten zwar theoretisch möglich sein, aber in der Praxis kaum eine Rolle spielen, zudem seien sie in das gebildete regionale statistische Mittel bereits eingepreist. Die Darreichungsform spiele bei den Betablockern keine Rolle; das gelte auch für die Tilidin/Naloxon Verordnungen, die als Tropfen, Kapseln oder Retard-Tabletten verabreicht würden. Randnummer 22 Die Klägerin weist darauf hin, dass auch aus diesen Äußerungen nicht erkennbar sei, worauf die Annahme beruhe, dass es bei den fraglichen Wirkstoffen Einsparpotenziale gebe. Hierfür bedürfe es Anhaltspunkte, dass der Ist-Zustand, welcher den Durchschnittswert ergeben habe, unwirtschaftlich gewesen sei. Auch sei die individuelle Therapieentscheidung des Arztes beschränkt gewesen, da dieser nicht mehr frei in seiner Entscheidung für einen Wirkstoff oder einen Handelspartner gewesen sei. Eben gleiches gelte für die Quote der Ärzte, die die Zielwerte nicht überschritten hätten. Bei der Zielfeldprüfung sei zwischen den einzelnen Arztgruppen nicht unterschieden worden. Bei der Praxis der Klägerin handele es sich um eine Zuweiserpraxis, sodass die Patienten teilweise bereits auf bestimmte Medikamente eingestellt gewesen seien. Ein Wechsel des Medikaments oder Wirkstoffes sei bei Patienten mit Herzerkrankungen oft riskant und medizinisch nicht indiziert. Gleiches gelte für Patienten, die zuvor stationär behandelt worden seien. Auch verordne die Klägerin bei Anbehandlung zunächst eine kleine Packungsgröße, um die Verträglichkeit und Wirksamkeit festzustellen. Erst im Anschluss würden größere Packungen auch mit höheren Dosierungen verordnet; dies jedoch oftmals dann wieder vom Hausarzt. Das erkläre das Verhältnis der Kleinpackungen zu den Großpackungen. Grundsätzlich größere Packungen zu verordnen führe aber zu einer anderen Form der Unwirtschaftlichkeit, da dann gelegentlich Medikamente verordnet würden, die im Nachhinein nicht mehr benötigt würden. Die Beklagte habe daher die entsprechenden Fachgruppen unterscheiden müssen. Auch sei das Fehlen einer Bagatellgrenze beim Überschreiten des Zielfeldwertes nicht nachvollziehbar, weil damit jede Überschreitung eine Unwirtschaftlichkeit unterstelle, was aber nicht nachvollziehbar sei. Schließlich seien die Regelungen in der Arznei, und Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2006 nicht ausreichend, um die Halbjahresprüfung in Bezug auf Tilidin durchzuführen. Dort fände sich nur die Formulierung, dass eine Zielerreichungsprüfung nach gesamtvertraglichen Regelungen als Halbjahresprüfung für das zweite Halbjahr 2006 stattfinde. Welche Ziele damit gemeint sein, ergäbe sich jedoch nicht. Das verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot und sei daher rechtswidrig. Auch sei die Halbjahresprüfung in der Zeit danach nicht mehr vorgesehen. Auch dies belege, dass die Partner der Verträge in Bezug auf die Zielfeldprüfung von der Jahresprüfung nicht hätten abweichen wollen. Randnummer 23 Die Beklagte weist noch einmal darauf hin, dass die Klägerin mit individuellen Begründungen für ihr Verordnungsverhalten zwischenzeitlich ausgeschlossen sei und dass die zum Gegenstand der Zielfeldprüfung gemachte Facharztgruppe ausschließlich aus Internisten bestanden habe. Schließlich ergebe sich die Halbjahresprüfung von Tilidin aus § 4a Abs. 1 S. 2 und 5 der Arznei- und Heilmittelvereinbarung in hinreichend deutlicher Form. Randnummer 24 Die mündliche Verhandlung des Senats vom
- April 2019 ist vertagt worden, nachdem die Beigeladene zu
- und der Beklagte beantragt hatten, von ihnen in der Sitzung benannte Zeugen zur Frage des Zustandekommens der Zielfeldwerte für 2006 zu vernehmen. In weiteren Stellungnahmen hat der Beklagte im Wesentlichen die bisherigen Argumente wiederholt. Die Beigeladene zu
- hat ergänzend vorgetragen, dass grundsätzlich der Markt auf Basis der Ist-Daten ermittelt worden sei, indem festgehalten worden sei, zu welchen DDD-Kosten welche Präparate am Markt erhältlich seien. Dabei sollten möglichst für die festgelegten Kosten je DDD sowohl mehrere Handelspräparate als auch mehrere Wirkstoffe verfügbar sein. Es sei dann ermittelt worden, wie sich eine theoretische Absenkung der durchschnittlichen Kosten je DDD um 10 % pauschal auf die Versorgungsrealität auswirken würde. Sei eine Versorgung nicht mehr möglich gewesen unter der Prämisse verschiedener Handelspräparate, verschiedener Wirkstoffe und verschiedener Darreichungsformen, so sei ein niedrigerer Absenkungswert ermittelt worden. Auf diesen ermittelten Prozentsatz sei abschließend noch ein Sicherheitsabschlag aufgeschlagen worden, der bei 1% bis 2 % gelegen habe, je nach Bewertung der Vertragsparteien. Eine durchschnittliche Patientenstruktur habe eine adäquate Versorgung der Patienten erlaubt. Ärzte, die nur wenige Patienten versorgt hätten, von denen einzelne aus medizinischen Gründen nicht mit dem kostengünstigsten Wirkstoff versorgt hätten werden können, hätten kaum Möglichkeiten gehabt, die höheren Kosten für den einzelnen Patienten durch niedrigere Kosten bei anderen Patienten auszugleichen. Dem sei man mit der Bildung von Aufgreifgrenzen in § 19 Abs. 6 der Prüfungsvereinbarung vom
- April 2005 in der Fassung des
- Nachtrages vom
- April 2007 zwischen der Beklagten und den Beigeladenen entgegengetreten. Die Vorschrift lautet: „Die Prüfung gesamtvertraglicher Ansprüche findet in den Fällen statt, in denen beide nachfolgend beschriebenen Grenzwerte je Zielfeld überschritten werden. Dazu werden je Zielfeld variable Grenzwerte für die Summen der verordneten DDD und die durchschnittlichen DDD je Packung gebildet. Es werden die verordneten DDD und die durchschnittlichen DDD je Packung arzt- und zielfeldbezogen ermittelt (Grundgröße ist in beiden Fällen die Summe der Verordnungen aller Vertragsärzte im jeweiligen Zielfeld; unabhängig vom Zielerreichungsgrad). Diese Werte werden je Zielfeld jeweils um die Arztdaten mit 5% der höchsten und 5% der niedrigsten Werte statistisch bereinigt. Aus den sich jeweils ergebenden Werten für verordnete DDD und DDD je Packung werden Mittelwerte gebildet. Diese Mittelwerte werden um 10% abgesenkt und bilden dann die Grenzwerte für die zu prüfenden Fälle.“ Nach dieser Regelung sei man auch für die Zielfelder in Jahren 2005 und 2006 vorgegangen. Nach den Controllingdaten der Zielerreichungsanalyse für das Jahr 2006 sei für die cardioselektiven Betablocker erkennbar, dass das Ziel über alle Ärzte erreicht worden sei (alle Ärzte 0,354, Zielwert 0,3999). Aus dem Arzneiverordnungsreport 2006 von Professor S. (Seite 128 unten) ergebe sich, dass durch die Substitution teurer Analogpräparate mit Bisoprolol als Leitsubstanz sich ein Sparvolumen von 128,8 Millionen € ergäbe, welches zumeist aus der Substitution von Metoprololpräparaten und Nebivolol resultiere. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
- Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie führt aus, dass es dabeibleibe, dass unklar sei, wie die Zielwerte für 2006 berechnet worden sein. Die Beklagte und die Beigeladenen zu
- und zu
- machten lediglich abstrakte Angaben. Wie man auf die konkreten Absenkungsbeträge um bestimmte Prozentsätze mit Nachkommastelle gekommen sei, sei nicht dargelegt worden. Um eine Unwirtschaftlichkeit zu begründen, habe die Beklagte jedoch darzulegen, wie die Zielwerte konkret berechnet worden sein. Randnummer 30 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Randnummer 31 Die Beigeladene zu
- hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen und ergänzend ausgeführt, bereits 2006 sei der Ist-Wert erreicht worden, was für die fachliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Zielwertfestlegung spreche. Hintergrund der indikationsbezogenen Zielvereinbarung sei ein vorangegangenes Schiedsstellenverfahren um einen „Kollektivregress“ (= Abzug vom Gesamthonorar), in welchem auf der Basis eines Gutachtens von Prof. G. festgestellt worden sei, dass in weiten Bereichen der Verordnung von Arzneimitteln die Hamburger Vertragsärzte unwirtschaftlich verordneten, da die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Verordnung durch Verordnung kostengünstiger Generika nicht ausreichend genutzt worden sei. Eine Zielfeldprüfung habe auch nur stattgefunden, wenn nach der Prüfungsvereinbarung das Arzneimittel-Ausgabenvolumen für den Bereich der Beigeladenen zu
- im Prüfzeitraum überschritten worden sei. Hierfür seien die offiziellen Meldungen zu den zwei Mittelausgaben, die ca. neun Monate nach Beendigung eines Kalenderjahres zur Verfügung stünden, Grundlage gewesen. Auch die Beigeladene zu
- verweist auf § 19 Abs. 6 Prüfungsvereinbarung nachdem weitere Voraussetzungen für die Prüfung bei Zielwert-verfehlungen gegolten hätten und zwar bereits für Zielfeldprüfungen ab dem Jahr
- Es seien daher nur Praxen in eine Zielfeldprüfung geraten, die sowohl den jeweiligen Zielwert als auch beide Grenzwerte je Zielfeld überschritten hätten. Damit habe man dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass die Kosten je DDD für ein identisches Arzneimittel unterschiedlicher Packungsgröße oder Wirkstärke teilweise sehr unterschiedlich gewesen sein, sodass Praxen die überwiegend kleinere Packungsgrößen mit weniger DDD pro Zielfeld (z.B. bei Therapiebeginn oder bei Kindern) verschrieben hätten in der Erreichung der Zielwerte benachteiligt gewesen sein, da Arzneimittel in kleineren Packungsgrößen und geringerer Wirkstärke überdurchschnittlich kostenintensiver sein. Schließlich habe man eine Protokollnotiz zur Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2006 vereinbart, wonach bestimmte Besonderheiten, die eine Zielerreichung erschwerten, im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden sollten. Randnummer 32 Auch der Berücksichtigung von Besonderheiten sei Rechnung getragen worden. Besonderheiten wie im Einzelfall bestehende Unverträglichkeiten, individuelle Schwierigkeiten von Patienten im Umgang mit der jeweiligen Darreichungsform oder Schwierigkeiten, einen aus dem Krankenhaus oder von einem anderen Arzt überwiesenen Patienten zeitnah auf eine andere Medikation einzustellen, seien bereits im Rahmen der durchschnittlichen Häufigkeit statistisch berücksichtigt, da als Basis für die Zielwertbildung der jeweilige Ist-Wert gedient habe. Allerdings habe auch nicht jedes verordnete Arzneimittel den Zielwert "schaffen" müssen, sondern es sei auch auf Praxisebene mit Durchschnittswerten gearbeitet worden. Ein Ausgleich zwischen den einzelnen Kosten je DDD Werten der Präparate sei möglich gewesen. Auch habe eine Überschreitung des Zielwertes nicht automatisch zu einer Ausgleichszahlung geführt, sondern die Praxis habe sich entsprechend entlasten können, sei jedoch in der Beweispflicht gewesen. Die Gründe, warum die im Prinzip gleichwertigen kostengünstigeren generischen Alternativen in bestimmten Fällen nicht hätten eingesetzt werden können, seien plausibel darzulegen gewesen. Randnummer 33 Die übrigen Beigeladenen haben sich den Ausführungen der Beklagten bzw. der Beigeladenen zu
- und zu
- angeschlossen. Randnummer 34 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E
- Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 35 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom
- November 2019 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Randnummer 37 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom
- Oktober 2009 in der Gestalt des Beschlusses vom
- März 2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 106 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 SGB V in der hier maßgebenden im Prüfzeitraum