Geldentschädigungsanspruch: Verbreitung ehrverletzender Äußerungen im Internet Orientierungssatz Zwar mag die (vermeintliche) Anonymität des Internets zu einer niedrigeren Hemmung hinsichtlich beleidigender Äußerungen führen. Dies ändert indes nichts an deren diffamierendem Charakter (hier: Bezeichnung eines Jägers als "Wolfskiller"). Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 17. April 2020, 324 S 3/19, Urteil Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten Geldentschädigung aufgrund der Verbreitung von ehrverletzenden Äußerungen über ihn in sozialen Netzwerken. Randnummer 2 Der Kläger ist Jäger und Rechtsanwalt und war in einem Strafverfahren als Verteidiger mandatiert, das die Tötung eines Wolfes zum Gegenstand hatte. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren veröffentlichte der Kläger, der auch als Autor in jagdlichen Magazinen tätig ist, am 30.01.2019 einen Gastbeitrag auf FOCUS Online. Dieser Beitrag war bereits zuvor in der Deutschen Jagdzeitung, Heft 1/2019 veröffentlicht worden. In dem Beitrag äußerte sich der Kläger unter anderem wie folgt: Randnummer 3 „Als ich jünger war, schickten mir ab und an Freunde irgendwelche verwackelten Videos zu, welche mich „erregten“. Am liebsten waren mir die skandinavischen Clips – da ging es deutlich härter zur Sache. Und im Gegensatz zum ohnehin raren deutschen Filmangebot gab's da am Ende meistens ein krachendes Finale. Mittlerweile bin ich ziemlich abgestumpft, und angesichts der Fülle des auch hierzulande verfügbaren Materials, bringt kaum noch etwas mein Blut in Wallung. Worum es geht? Wolfsvideos – was sonst?“ Randnummer 4 „„Meinetwegen soll der Grauhund zur Hölle fahren!“ Darf ich das sagen? Ja, darf ich! Mein Beruf nimmt mir nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung, und es ist vollkommen egal, ob mir PETA oder völlig verwirrte Wolfsschmuser die Pest an den Hals wünschen.“ Randnummer 5 „Nein – immer wenn ich irgendwo lese, dass einer der Grauen auf der Autobahn zu Brei gefahren wurde, huscht ein Lächeln über mein Gesicht.“ Randnummer 6 „Insofern gilt das „Erbtantenprinzip“ – tief graben und ewig schweigen.“ Randnummer 7 Dieser Beitrag ist auch in der öffentlichen Facebook-Gruppe „Schützt die Wölfe“ geteilt worden, in welcher der Beklagte Mitglied ist. Im Rahmen der folgenden Diskussion äußerte sich auch der Beklagte mehrfach auf Facebook, wobei dies zum Teil innerhalb der Gruppe „Schützt die Wölfe“, zum Teil auf seinem eigenen Profil geschah. Der erste Beitrag stammt vom 30.01.2019, die anderen Kommentare aus der Zeit von Ende Januar bis Anfang Februar 2019. Der Beklagte äußerte sich in diesem Zusammenhang folgendermaßen: Randnummer 8 „Der selbstgerechte vor Eitelkeit und Überheblichkeit strotzende Rechtsanwalt des Wolfskillers von Brandenburg Herr Dr. G. aus HH hat seinen ersten sehr schweren Fehler gemacht. [...]“ Randnummer 9 „Ich habe oben einen gesonderten Thread eröffnet. Bitte teilt den auch, damit jeder weiß, was für ein Schwein das ist! Danke!“ Randnummer 10 „[...] solche überflüssigen Menschen wie B. und sein RA Dr. G. .“ Randnummer 11 „[...] Ich möchte gerne die 2 Ar...lö...er selbst und laibhaftig sehen - ach 3 sind es ja mindesten, Wolfskiller, Jagdleiter und Anwalt.“ Randnummer 12 „Teilt das bitte weiträumig, damit die wissen, dass wir jeden finden!“ Randnummer 13 Die Kommentare des Beklagten sind im Folgenden zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt gelöscht worden. Die Löschung erfolgte nicht durch den Beklagten. Randnummer 14 Der Kläger trägt vor, sich durch die Kommentare beleidigt und emotional aufgewühlt gefühlt zu haben. Diese hätten sich auch nachteilig auf seine Lebensgefährtin ausgewirkt. Zudem habe der Beklagte durch seine Beiträge eine Vielzahl weiterer Kommentare ausgelöst, die zu einer regelrechten „Jagd“ auf den Kläger und seinen Mandanten geführt hätten. Hierdurch sei der Kläger auch beruflich beeinträchtigt worden. Schließlich habe sich der Beklagte nach wie vor nicht von seinen Äußerungen distanziert oder für diese entschuldigt, so dass die Beleidigungen entsprechend tief säßen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, das aber einen Betrag von 1.500 € nicht unterschreiten soll. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Darüber hinaus habe er sich durch die Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit der Wolfstötung provoziert gefühlt. Die Kommentare seien übliche Schimpfwörter ohne tiefere Bedeutung und im Internet üblich. Die Bezeichnung als „Schwein“ beziehe sich auf die Verurteilung des Mandanten des Klägers im Jahr 2005. Der Beklagte distanziere sich von jeglicher Form der Gewalt gegen Personen oder Sachen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Randnummer 21 1. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek ist insbesondere örtlich zuständig. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort ist in diesem Zusammenhang sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048, beck-online, Rn. 17). Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Jedenfalls der Kanzleisitz des Klägers befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek. An diesem ist zumindest auch in das betroffene Rechtsgut eingegriffen worden. Ein hinreichender Bezug zum Gerichtsbezirk ist damit gegeben. Randnummer 22 2. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 23 Dem Kläger steht eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 € aus den § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Soweit der Kläger eine höhere Geldentschädigung geltend macht, ist die Klage abzuweisen. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.