SGB 7 hat der Versicherte Anspruch auf Verletztengeld, wenn er infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. (Rn.81)
gehend BSG,
einer stationären frührehabilitativen Behandlung vom
weis pathologisch signalgebender Areale, kein
weis von raumfordernden Strukturen, eine regelrechte Gyrierung der Großhirnhemisphären und eine ordnungsgemäße Belüftung der Felsenbeine. Insgesamt bestand ein unauffälliges MRT. Der Facharzt für Neurologie Dr. Gk. diagnostizierte mit Bericht vom
Durchführung einer cranialen Mehrschicht-Computertomographie sowie Mehrschicht-Spiral-CT des Gesichtsschädels einschließlich der Kiefergelenke am
Durchführung einer Röntgendiagnostik vom
Ablauf von drei Jahren
dem Unfall betrage die MdE voraussichtlich noch 10 bis 20 v. H. Als Unfallfolgen beschrieben die Gutachter: Randnummer 16 - eine verheilte Acetabulum-Fraktur links mit einliegendem Osteosynthese-Material und leichter Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes, - eine verheilte bimalleoläre obere Sprunggelenksfraktur links mit Status
Materialentfernung aufgrund einer vorzeitigen Materiallockerung mit verbliebener Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks und anlaufender Verschleißumformung im Bereich des oberen Sprunggelenks, - eine leichte Kalksalzminderung im Bereich des linken oberen Sprunggelenks und der Fußwurzelknochen links, - eine reizlos eingeheilte Spalthautplastik im Bereich des rechten Außenknöchels, - reizlose OP-Narben im Bereich des linken oberen Sprunggelenks sowie im Bereich der linken Hüfte und des linken Oberschenkels, - eine reizlos verheilte Risswunde im Bereich der rechten Hand, - eine verbliebene Gangbildstörung, - eine Schwellneigung im Bereich beider oberer Sprunggelenke. Randnummer 17 Der Arzt für Neurologie Dr. Mh. wies mit seinem Befundbericht vom
vollzogen werden, da die entsprechenden Leitsymptome zu keinem Zeitpunkt auffällig gewesen und auch von der Probandin verneint worden seien. Dagegen spreche die Angabe der Klägerin hinsichtlich ihrer emotionalen Reaktion auf das Ereignis, wobei initial weder die Symptome einer akuten Belastungsreaktion noch im weiteren Verlauf Albträume, tagsüber auftretende Wiederinszenierungen oder andere Kernsymptome explorierbar gewesen seien. Situationsbezogene Ängste in Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder als Teilnehmerin im Straßenverkehr lägen
erfolgreicher psychotherapeutischer Intervention nur noch in geringer Ausprägung vor. Verblieben seien eine verstärkte Ängstlichkeit und Vorsicht, welche sich auf die Befürchtung beziehe, sich bei einem Sturz erneut zu verletzen. Randnummer 20 Dr. Ck. teilte mit Bericht vom
einem Kopfhalstrauma mit multisensorischen Integrationsstörungen (objektivierbaren Schäden im Bereich des zentralen Hörens) vorliege. Randnummer 21 Im Rahmen einer Kernspintomographie vom 9. März 2010 der Schädelbasis unter besonderer Berücksichtigung des zerviko-okzipitalen Überganges beschrieb Dr. Sz. eine Verdickung des linken Ligamentum alare und eine leichte Signalanhebung innerhalb der Struktur im Sinne einer narbigen Veränderung. Bei diesem Befund sei an eine traumatische Genese zu denken. Darüber hinaus finde sich eine geringfügige Linksverlagerung der Dornfortsätze C4 bis C7 bei leichter Rotationssubluxation der entsprechenden Wirbelkörper. Am ehesten sei dadurch eine Einschränkung der Beweglichkeit bei Seitneigung bedingt. In der Neutralstellung bestehe eine auffällige Verschmälerung des subarachnoidalen Puffers zwischen dem Ligamentum transversum und dem Myelon, die sich in Rotationsbewegungen, insbesondere
links, verstärke. Eine Impression oder pathologische Signalanhebungen innerhalb des Myelons könnten nicht
gewiesen werden. Diese anatomischen Verhältnisse seien jedoch eine Voraussetzung für eine Myelonkontusion
entsprechender Krafteinwirkung. Randnummer 22 Mit Schreiben vom
dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen vom
derzeitiger Einschätzung den Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Begleitreaktion entspreche. Im Gespräch werde deutlich, dass die Klägerin nicht nur durch die Folgen des Unfalls, sondern durch die Rechtsstreitangelegenheiten mit der Gegenpartei sehr belastet sei. Randnummer 24 Mit weiterem Bescheid vom 5. Mai 2010 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Rente als vorläufige Entschädigung
einer MdE von 20 v. H. ab dem
einem PET-CT-Befund darauf hin, dass eine geringe diffuse Aktivitätsverminderung in der gesamten Cortexregion bestehe. Es bestehe kein typischer Befund im PET, der mit einem Zustand
einem HWS-Distorsionstrauma zu vereinbaren sei. Die diagnostische CT des Gesichtsschädels zeige keine eindeutigen ossären Läsionen oder Narben. Randnummer 26 In seinem Bericht vom 26. August 2010 äußerte Dr. Ck. die Ansicht, dass bei der Klägerin eine typische vegetative Störung
Verletzung des Stammhirns ohne strukturelle Läsion vorliege. Es stehe außer Frage, dass hier eine schwere Kopfverletzung vorgelegen habe, die auch geeignet sei, die Kopfgelenke zu verletzen. Randnummer 27 Der in Trier ansässige Nervenarzt Dr. Z. wies in einem Befundbericht vom 28. September 2010 darauf hin, dass anlässlich einer PET eine organische Hirnschädigung bestätigt worden sei. Psychisch sei die Klägerin klar, attent, offen und berichte sehr ausführlich mit vielen Einzelheiten bei bedrückter und besorgter Stimmung. Dr. Z. diagnostizierte eine organische Hirnschädigung mit Leistungsabfall, verminderter Belastbarkeit, einer Gefühlsstörung auf der linken Seite und linken Kopfseite
unverschuldetem Autounfall
vollzogen werden, da die Leitsymptome dieser Erkrankung wie Wiedererleben (z. B. Albträume, Flash-Backs), Vermeidungsverhalten oder Übererregung zu keinem Zeitpunkt auffällig gewesen seien. Für eine Beschleunigungsverletzung des Kopfes und des Halses oder eine Schädel-Hirn-Verletzung lägen keine beweisenden medizinischen Befunde vor, ebenso gebe es kein medizinisches Korrelat für das geklagte Taubheitsgefühl der linken Gesichtshälfte. Randnummer 29 Am
Hüftgelenks-Luxationsfraktur links, mit einliegendem Osteosynthese-Material und leichte Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes, posttraumatische Coxarthrose zweiten Grades und belastungsabhängige Beschwerden, - Zustand
operativ versorgter grob dislozierter bimalleolärer oberen Sprunggelenksfraktur links, - anlaufende Verschleißumformung im Bereich des oberen Sprunggelenkes, Bewegungseinschränkung im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes und unteren Sprunggelenkes sowie belastungsabhängige Beschwerden, - reizlos eingeheilte große Spalthautplastik im Bereich des rechten Außenknöchels, nicht verschieblich, - reizlose Narben im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes außen und innen sowie im Bereich des linken Hüftgelenkes und Oberschenkels, - posttraumatische Veränderungen des rechten Kiefergelenkes mit Funktionsstörung, - reizlos verheilte Risswunde im Bereich der rechten Hand, - verbliebene Gangbildstörung. Randnummer 35 Die Erwerbsfähigkeit werde durch die Unfallfolgen noch um 20 v. H. herabgesetzt. Randnummer 36 Die Klägerin hat am 9. Mai 2011 Klage (S 36 U 124/11) gegen den Bescheid vom 19. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2011 erhoben. Sie hat vorgetragen, dass sowohl in dem Bericht aus dem Krhs- als auch in dem Bericht der Dipl.-Psych. H. eindeutig eine posttraumatische Belastungsstörung beschrieben werde. In den Berichten von Dr. Z. werde eine organische Hirnschädigung mit Leistungsabfall, verminderter Belastbarkeit und Gefühlsstörungen der linken Seite und Kopfseite
einem unverschuldeten Autounfall 2008 beschrieben. Zudem habe Dr. Ck. eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall bis mindestens zum
Hüftgelenksluxation bei noch liegenden Schrauben und verminderter Beweglichkeit in Rotation und Abduktion, - Sprunggelenksarthrose links mit posttraumatischer Valgisierung und verminderter Beweglichkeit des oberen (verminderte Flexion) und unteren (verminderte Supination) Sprunggelenkes, - Weichteilverletzung mit deutlich sichtbaren Narben im rechten Unterschenkelbereich, - Hebedefekt im rechten Oberschenkelbereich, - mit geringer Beeinträchtigung verheilte vermutliche Kiefergelenkluxation rechts, - folgenlos ausgeheilte Mittelgliedfraktur des dritten Fingers der rechten Hand, - depressive Residuen
stattgehabter posttraumatischer Belastungsstörung. Randnummer 40 Er hat darauf hingewiesen, dass die Instabilität des Kopfgelenkes – gekennzeichnet durch den Symptomenkomplex „Schwindel, Gleichgewichtsstörung, Tinnitus, Hyperakusis, Kopfschmerzen, auch Taubheitsgefühl der linken Gesichtshälfte“ durch die Kernspintomographie vom 9. März 2010 abgesichert sei. Die dafür relevanten Kriterien seien die Veränderung des linken Ligamentum alare im Sinne einer Vernarbung sowie die bei Linksdrehung des Kopfes aufgehobene Strecke zwischen dem Ligamentum transversum und dem Myelon. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei im psychologischen Bericht von Dr. H. beschrieben worden. Diese sei soweit ausgeheilt, dass eine rentenberechtigende Einschränkung nicht gegeben sei. Sämtliche Probleme im Bereich der rechten Hüfte seien unfallunabhängig zu werten. Die Gefühlsstörung im Bereich der linken Gesichtshälfte sei auf die Störung
der Halswirbelsäulenverletzung zurückzuführen. Bezogen auf die Halswirbelsäule, die linke Hüfte und das linke Sprunggelenk sei die MdE insgesamt nunmehr mit 30 v. H. zu bewerten. Randnummer 41 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens
Oc. vom
gewiesen habe, liege bei der Klägerin ein Zustand
traumatischer Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule mit verbliebener cranio-zervikaler Instabilität und daraus resultierender Beeinträchtigung der Hirnleistung mit sensiblen Funktionsbeeinträchtigungen an Körperstamm und Gliedmaßen im Sinne von Parästhesien, Hypästhesien, Hyperalgesien und diffuser Ausbreitung mit wechselseitiger Seitenbetonung vor, auch wenn das PET nicht das typische Muster einer Halswirbelbeschleunigungsverletzung mit Instabilität des cranio-zervikalen Übergangs zeige. Letzteres sei auch nicht erforderlich, wenn der
weis durch ein Funktionskernspintomogramm erbracht sei. Mittelbare Folgen des Unfalltraumas seien eine Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Zustand
Hüftgelenksluxationsfraktur links mit einliegendem Osteosynthesematerial und leichter Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes und posttraumatischer Coxarthrose II° und belastungsabhängigen Beschwerden, ein Zustand
operativ versorgter, grob dislozierter bimalleolärer Fraktur des oberen Sprunggelenks links mit anlaufender Verschleißumformung im Bereich des oberen Sprunggelenks, Bewegungseinschränkung im Bereich des linken unteren und oberen Sprunggelenks und belastungsabhängigen Beschwerden, eine reizlos eingeheilte große Spalthautplastik im Bereich des rechten Außenknöchels, nicht verschiebliche, reizlose Narben im Bereich des linken oberen Sprunggelenks außen und innen sowie im Bereich des linken Hüftgelenkes und Oberschenkels, eine posttraumatische Veränderung im Bereich des Kiefergelenks mit Funktionsstörung, eine reizlos verheilte Risswunde im Bereich der rechten Hand und eine verbliebene Gangbildstörung. Wenn selbst eine leichte Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur stundenweise auszuüben sei, so sei die daraus entstehende MdE
den Maßstäben der Berufsgenossenschaften mit mindestens 50 v. H. anzusetzen und aufgrund der Rahmenrichtlinien auch zu addieren mit den Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates, so dass hieraus
den Maßstäben der gesetzlichen Unfallversorgung ab dem
Aktenlage vom 22. Juni 2014 hat der Arzt für Chirurgie Pw. dargelegt, dass bei der Klägerin offensichtlich vorbestehend eine depressive Entwicklung bekannt sei. Eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sei zu verneinen, da im längeren Verlauf
dem Unfallereignis unfallunabhängige überlagernde Probleme eine derartige Symptomatik unterhalten könnten. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei bereits wiederholt ausgeschlossen worden. Die Unfallfolgen im Bereich des linken Hüftgelenkes seien unstrittig, ebenso wie im Bereich des linken Sprunggelenkes. Auch die Beschreibung zum einen der Spalthautplastik am rechten Außenknöchel sowie der weiteren Narben im Bereich der linken unteren Extremität seien entsprechend der vorliegenden Befunde erfasst. Zur Frage posttraumatischer Veränderungen im Bereich des Kiefergelenkes mit Funktionsstörung sei festzustellen, dass das erste Rentengutachten den Verdacht auf eine Kiefergelenksläsion linksseitig äußere. Eine CT-Untersuchung vom
Hüftgelenksluxation bei noch liegenden Schrauben. Daraus folge eine leicht bis mäßig verminderte Beweglichkeit in Rotation und Abduktion des Hüftgelenkes. Als Folge der knöchern verheilten Fraktur des linken oberen Sprunggelenkes liege eine geringe posttraumatische Arthrose vor, mit leicht verminderter Beweglichkeit des oberen und unteren Sprunggelenkes sowie eine Gangbildstörung. Die Spalthautplastik am rechten Außenknöchel und die weiteren Narben am linken Bein bedingten als Funktionseinschränkung lediglich einen Hebedefekt am rechten Oberschenkel. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei bereits mehrfach von Fachärzten ausgeschlossen worden. Die anerkannte leichtgradige depressive Symptomatik und verstärkte Ängstlichkeit im Rahmen einer Anpassungsstörung seien inzwischen abgeklungen, so dass auf nervenärztlichem Fachgebiet keine messbare MdE vorliege. Eine unfallbedingte Verletzung im Bereich der Kiefergelenke habe nicht im Vollbeweis
gewiesen werden können. Auch eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule sei nicht im Vollbeweis gesichert. Die Unfallfolgen würden eine MdE von 20 v. H. bedingen. Randnummer 47 Die Klägerin hat am
vollzogen werden. Knöcherne Begleitverletzungen und Mitverletzungen des Ligamentum transversum seien Voraussetzung. Im unfallchirurgischen Sinne bestehe kein Beweis dafür, dass eine Verletzung in diesem Bereich stattgefunden habe. Randnummer 52 Auf unfallchirurgischem Fachgebiet lägen bei der Klägerin noch folgende Gesundheitsstörungen vor: Randnummer 53 - Gangstörung linksbetont durch eine verheilte Hüftgelenkluxation links mit einsetzender Arthrose, - Gangstörung durch bimalleoläre Sprunggelenksfraktur mit Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose mit geringer Bewegungsstörung, - Einschränkung der Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes, - verheilte Kopfplatzwunde, - reizlos eingeheilte Spalthautplastik, - reizlose Narben im linken Sprunggelenkbereich, des linken Hüftgelenkes und des linken Oberschenkels, - verheilte Risswunden der rechten Hand, - verheilte knöcherne Ausrisssituation im Mittelgelenk des III. Fingers rechts. Randnummer 54 Auf fachfremdem Gebiet ergebe sich eine Hirnleistungsstörung mit entsprechenden Symptomen, die aber nicht dem Unfallgeschehen zugeordnet werden könne. Arbeitsunfähigkeit habe aufgrund der chirurgischen Verletzungsfolgen bis zum 13. März 2009 sowie vom 5. August bis 30. Oktober 2009 bestanden. Die MdE hat Dr. D. mit 20 v. H. eingeschätzt. Randnummer 55 Gegen dieses Gutachten hat die Klägerin mit Stellungnahme vom 5. April 2016 unter anderem vorgetragen, dass es
neueren Untersuchungen sehr wohl Bandverletzungen und somit Instabilitäten im Kopf-Hals-Bereich ohne knöcherne Verletzungen geben könne und auf eine Dissertation von Dr. W. der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm verwiesen. Außerdem sei sie auf den Kopf gestürzt. Sie habe aufgrund der enormen einwirkenden Kräfte zumindest eine Commotio cerebri und noch wahrscheinlicher eine Commotio contusio erlitten. Diese Befunde seien in fahrlässiger Weise aufgrund der komplexen und schwierigen Beinverletzungen nicht gestellt worden. Schließlich sei bemerkenswert, dass Dr. D. Nativ-Bilder vom
gewiesen werden, weder im MRT noch im CT. Die diagnostizierte Hirnatrophie im Stirnbereich sei nicht als Verletzungsfolge zu werten, sondern Zeichen einer degenerativen Umbausituation. Im Zusammenhang mit einer traumatischen Folge wären hier Vernarbungssituationen zu fordern, die aber nicht vorgelegen hätten. Das Grundproblem liege darin, dass zu keinem Zeitpunkt Unfallfolgen (außer der Kopfplatzwunde) im Bereich des Schädels oder auch der Halswirbelsäule unfallzeitpunktnah belegt worden seien. Der Unfallhergang habe von der Klägerin sehr punktuell angegeben werden können. Die genaue Schilderung des Unfallhergangs sei ein unbedingter Hinweis, dass eine Bewusstlosigkeit nicht vorgelegen haben könne, da bei einer sofort einsetzenden Bewusstlosigkeit auch eine entsprechende Erinnerungslücke hätte vorhanden sein müssen. Die Literatur zu Beschleunigungsverletzungen sei nicht veraltet und werde auch durch die Dissertation von Frau Dr. W. nicht widerlegt. Für die Dissertation seien nur Kadaveruntersuchungen ohne vorausgehende Traumata mit einer entsprechenden Simulation und mechanischer Unterstützung erfolgt. Bei der von ihm genannten In-vitro-Studie habe es sich dagegen um Untersuchungen von Leichenpräparaten gehandelt, die zuvor den entsprechenden Traumata als noch Lebender ausgesetzt gewesen seien und keine Beteiligung der Ligamenta alaria habe
gewiesen werden können. Randnummer 57 Allein der Verdacht einer durchgemachten Ruptur der Ligamenta alaria zeige noch keinen genügenden Hinweis dafür auf, dass tatsächlich zum Zeitpunkt des Unfalles eine Schädigung dieses Bereiches eingetreten sei.
der langen Zeit sei der Rückschluss nicht gestattet, dass am
einer MdE von mindestens 30 v. H. Das Verletztengeld ende gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder im Übrigen, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen seien, gemäß § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII mit Ablauf der
vollziehbar ausgeführt, dass Arbeitsunfähigkeit aufgrund der chirurgischen Verletzungsfolgen nur bis zum
vollziehbare Zäsur, da sich die Klägerin wegen depressiver Störung in der Spezialambulanz vorgestellt habe. Die von PD Dr. O. darüber hinaus abgegebene Einschätzung, dass sich aus der von der Klägerin beschriebenen Symptomatik die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Begleitreaktion ergäben, könne nicht gefolgt werden. Zum einen könne eine psychiatrische Diagnose grundsätzlich nicht aufgrund einer Selbsteinschätzung der Versicherten gestellt werden. Zum anderen habe neben Dr. Gk. und dem Assistenzarzt Dr. Kp. auch der Dipl.-Psychologe Gg. in seinem psychologischen Zusatzgutachten vom 5. Januar 2010
Untersuchung der Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die in den bisherigen Behandlungsberichten beschriebene posttraumatische Belastungsstörung nicht
vollzogen werden könne, da die entsprechenden Leitsymptome zu keinem Zeitpunkt auffällig gewesen und auch von der Klägerin anlässlich der Untersuchung verneint worden seien. So habe die Klägerin initial gegenüber dem Gutachter angegeben, dass
dem Unfall keine Träume, Intrusionen oder andere psychische Reaktionen aufgetreten seien. Aufschlussreich erscheine in psychischer Hinsicht allerdings der Hinweis des Dipl.-Psych. Gg., dass der Klägerin durch ein Sachverständigengutachten der DEKRA eine Mitschuld an dem Unfall unterstellt worden sei und sie nunmehr ihre ganze Energie dafür einsetze, „ihre Unschuld zu beweisen und Gerechtigkeit zu erfahren“. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet über den 30. März 2010 hinaus ergebe sich daraus nicht. Randnummer 66 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente
einer MdE von mindestens 30 v. H. Die Klägerin habe bei ihrem Unfall am 10. Juni 2008 eine Fraktur und Impression des Hüftkopfes, eine dorsale Hüftluxation, eine bimalleoläre obere Sprunggelenksfraktur links, einen Weichteilschaden am Unterschenkel beidseits, eine Risswunde zwischen dem vierten und fünften Finger links und eine Kopfplatzwunde frontal erlitten, welche
der Feststellung der Beklagten in ihrem vorläufigen Rentenbescheid vom 5. Mai 2010 zu einer endgradigen Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes als Folge einer mit einliegendem Osteosynthese-Material verheilten Acetabulum-Fraktur links, zu endgradig mäßigen Bewegungseinschränkungen des linken oberen Sprunggelenkes sowie Schwellneigung als Folge einer bimalleolären oberen Sprunggelenkfraktur links, zu einer leichten Kalksalzminderung im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes und der Fußwurzelknochen links, einer reizlos eingeheilten Spalthautplastik im Bereich des rechten Außenknöchels, zu reizlosen Narben im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes, der linken Hüfte und des linken Oberschenkels sowie zu einer verbliebenen Gangbildstörung, einer leichtgradigen depressiven Symptomatik und zu einer verstärkten Ängstlichkeit im Rahmen einer Anpassungsstörung geführt habe und somit die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu Recht in rentenberechtigendem Ausmaß um 20 v. H. mindere. Randnummer 67 Die Schädigungen hätten entgegen der Auffassung der Klägerin aber keine so erheblichen Folgen hervorgerufen und
sich gezogen, dass die Erwerbsfähigkeit lediglich aufgrund des Unfalls um wenigstens 30 v. H. gemindert sei. Zum einen habe Dr. Ns. in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 5. April 2011 bestätigt, dass die Unfallfolge einer leichtgradigen depressiven Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung inzwischen abgeklungen sei und somit für eine Bewertung der MdE nicht mehr erhöhend zur Verfügung stehe. Zum anderen habe Dr. D.
vollziehbar in seinem Gutachten vom 24. September 2015 dargestellt, dass die noch unfallbedingt verbliebene Gangbildstörung links betont, die geringe Bewegungsstörung des linken oberen Sprunggelenkes (Bewegungsausmaß: 10°/0°/25°, gegenüber rechts: 15°/0°/40°) sowie die Einschränkung der Beweglichkeit des linken unteren Sprunggelenkes (1/2), bei im Übrigen ausgeheilten Wundverhältnissen eine MdE von 20 v. H. bedingten. Dies entspreche auch den medizinischen Erfahrungswerten in der Literatur, wonach eine Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes bei 0°/0°/30° zu einer MdE von 10 v. H. führe und eine MdE von 30 v. H. erst bei einer Versteifung des oberen Sprunggelenkes in ungünstiger Stellung (Spitzfuß oder Hackenfuß) angenommen werden könne. Unter Berücksichtigung der weiterhin vorliegenden links betonten Gangbildstörung und der eingeschränkten Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes um die Hälfte, erscheine die von der Beklagten festgestellte MdE von 20 v. H. nicht rechtswidrig. Hierbei sei u.a. noch zu berücksichtigen, dass selbst die Versteifung des unteren Sprunggelenkes in der sog. Neutral-0-Stellung – welches bei der Klägerin nicht vorliege – lediglich mit einer MdE von 10 v. H. bewertet würde. Randnummer 68 Das bei der Klägerin insbesondere von Dr. Ck., PD Dr. T. und Dr. Oc. festgestellte Beschleunigungstrauma des Kopfes und des Halses mit einer entsprechenden Schädigung des Ligamentum alare sowie eine Hirnsubstanzschädigung könnten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Vorliegend sprächen mehr Umstände gegen die Annahme eines Beschleunigungstraumas mit Schädigung der Seitenbänder der Halswirbelsäule und einer Hirnsubstanzschädigung. Zwar stützten sich die Ärzte offenbar auf die Befunde des Radiologen Dr. Sz.
einer Kernspintomographie der Schädelbasis vom 9. März 2010, wonach eine Verdickung des Ligamentum alare und eine leichte Signalanhebung der Struktur im Sinne narbiger Veränderungen vorgelegen habe sowie auf die Befunde des Radiologen Dr. Ö., welcher in seinem PET-CT-Befund eine geringe diffuse Aktivitätsminderung beschrieben habe. Allerdings würden der behandelnde Arzt Dr. Ck. sowie die Gutachter PD Dr. T. und Dr. Oc. verkennen, dass Dr. Ö. selbst differenziert beschreibe, dass kein typischer PET-Befund vorliege, der mit einem Zustand
einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu vereinbaren sei. Insbesondere Dr. D. habe in diesem Zusammenhang zu Recht und ausführlich darauf hingewiesen, dass es für einen Zusammenhang mit einem sog. Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule keinerlei Hinweise gebe. Dr. D. habe richtig erkannt, dass auch eigentliche hirntraumatische Verletzungszeichen unfallzeitpunktnah nicht
gewiesen worden seien und nur aufgrund der erlittenen Kopfplatzwunde wohl auch nicht
vollziehbar seien. Der Sachverständige habe schließlich korrekt dargestellt, dass sämtliche MRT- und CT-Aufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule nicht auf eine Traumafolge verwiesen, so dass überhaupt keine validen Hinweise für eine unfallzeitpunktnahe Schädigung des Kopfes oder des Halses der Klägerin vorlägen. Randnummer 69 Selbst Dr. Ck. führe in seiner Stellungnahme vom
Verletzung des Stammhirns vorliege und außer Frage stehe, dass hier eine schwere Kopfverletzung vorgelegen habe. Das Gericht habe zu Unrecht ausgeführt, dass die Klägerin eine Risswunde zwischen dem vierten und fünften Finger erlitten habe, richtig wäre eine Risswunde zwischen dem vierten und fünften Zeh gewesen. Im Befund zum MRT der Schädelbasis heiße es, dass eine Verdickung des linken Ligamentum alare und eine leichte Signalgebung innerhalb der Struktur im Sinne einer narbigen Veränderung vorlägen. Bei diesem Befund müsse an eine leichte traumatische Genese gedacht werden. Es handele sich daher nicht lediglich um degenerative Veränderungen. Randnummer 71 Der Unfall sei um 6:49 Uhr gewesen und der Notarzteinsatz habe um 7:10 Uhr begonnen. Was in dieser Zeit mit dem Bewusstsein der Klägerin gewesen sei, sei ungeklärt. Auch das Fehlen eines bildgebenden
weises könne nicht zwingend zur Verneinung eines Schädel-Hirn-Traumas führen. Schon durch ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma könnten ein chronisches posttraumatisches Syndrom und ein neurasthenisch depressives Syndrom ausgelöst werden. Hauptsymptom der Neurasthenie seien Erschöpfung und Ermüdung. Daneben träten auch noch Ängstlichkeit, Kopfschmerzen, Frigidität bei Frauen, Neuralgie, Konzentrationsstörungen, Freudlosigkeit und Melancholie, die Unfähigkeit zu entspannen, Spannungskopfschmerz und erhöhte Reizbarkeit auf. Diese Symptome deckten sich mit den Befunden zum Zustand der Klägerin
dem Unfall. Randnummer 72 Ein Schädel-Hirn-Trauma gehe immer mit einem solchen Unfall einher und dies wiederum mit Gedächtnisstörungen und ggfs. einer Amnesie. Die Klägerin habe sich eine Platzwunde und keine Schürfwunde am Kopf zugezogen. Nur weil die Klägerin für die Rettungssanitäter ansprechbar gewesen sei, heiße das nicht, dass sie nicht bewusstlos gewesen sei. Die Klägerin hat ein MRT der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin vom 18. September 2018 eingereicht: Auf Höhe der Kopf-Hals-Gelenke
Trauma in der Vorgeschichte lägen keine sekundären Arthrosezeichen vor. Am atlantoaxialen Übergang bestünden keine sekundären narbigen Verdickungen
Zerrung dieser Ligamenta anhand des Vorberichtes, insbesondere auch keine Pannusbildung und keine Beeinträchtigung des cranio-zervikalen Überganges. Zwischen ligamentären Strukturen und der Medulla oblongata sei am cranio-zervikalen Übergang noch ein schmaler Liquorsaum ventral und ein etwas breiterer Liquorsaum dorsal erkennbar. Zusammenfassend zum MRT des Hirnschädels ist ausgeführt worden, dass kleine narbig-gliöse Veränderungen links frontal/rostral der Inselregion und oberhalb der Inselregion vorlägen. Diese Veränderungen seien in aller Regel mikroangiopathisch bedingt. Verletzungsbedingte Schädigungen lägen eher am Cortex. Teilweise gäbe es auch Abscherungsverletzungen an der Markrindengrenze. Solche Veränderungen könnten teilweise schlecht von mikroangiopathischen Schädigungen unterschieden werden. Der Ausschluss von Verletzungsfolgen sei unter diesen Bedingungen grundsätzlich schwierig, da Voraufnahmen nicht existierten. Randnummer 73 Die Klägerin beantragt, Randnummer 74 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Juli 2018 und den Bescheid vom 19. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztengeld über den 31. März 2010 hinaus zu gewähren sowie den Bescheid vom 5. Mai 2010 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Juni 2008 eine Verletztenrente
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v. H. zu gewähren. Randnummer 75 Die Beklagte beantragt, Randnummer 76 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 77 Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen. Die Folgen einer Beweislosigkeit unfallzeitpunktnaher Schädigungen des Kopfes oder des Halses gingen zu Lasten der Klägerin. Randnummer 78 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom
1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Aufhebung erfolgte formell und materiell rechtmäßig. Die Klägerin wurde zuvor angehört und hatte ab dem 1. April 2010 keinen Anspruch mehr auf die Gewährung von Verletztengeld. Randnummer 81 Anspruch auf Verletztengeld haben Versicherte
a., wenn sie infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.
3 SGB VII endet das Verletztengeld Randnummer 82
ärztlich-wissenschaftlichem Stand können isolierte Verletzungen der Ligamenta alaria oder eines Bandes nur bei ganz erheblicher traumatischer Beeinflussung der oberen Halswirbelsäule und auch der Kopfgelenke eintreten (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom
gewiesen werden. Es zeigten sich lediglich leichte degenerative Veränderungen, die aber nicht dem Unfall zugeordnet werden konnten. Soweit Dr. T. einen Zusammenhang zwischen der Gefühlsstörung und der Verletzung der Halswirbelsäule sieht, ist es – wie oben ausgeführt – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin eine solche Verletzung bei dem Unfall erlitten hat. Randnummer 90 Auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung konnte nicht im Vollbeweis gesichert werden.
dem ICD-10-Katalog (F 43.1) setzt die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, voraus (A-Kriterium). Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z. B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (
hallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten (B-Kriterium). Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten (C-Kriterium: Vermeidungsverhalten). Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf (D-Kriterium). Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Randnummer 91
dem ersten psychologischen Befundbericht von Dipl. Psych. H. vom
den Angaben der Klägerin zu ihrer emotionalen Reaktion auf das Ereignis weder Symptome einer Belastungsreaktion noch Albträume, tagsüber auftretende Wiederinszenierungen oder andere Kernsymptome aufgetreten seien. Dr. O. vom Krhs- Hamburg kommt hingegen zum Ergebnis, dass
vorläufiger Einschätzung die beschriebene Symptomatik der Klägerin einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Begleitreaktion entspreche. Als einzige Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung werden hierbei ein Hyperarousal und eine Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma hervorrufen könnten, genannt. Dies reicht jedoch nicht zur Erfüllung der Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zudem wird im Befundbericht betont, dass die Klägerin vor allem auch durch die Rechtsstreitangelegenheiten mit der Gegenpartei sehr belastet und auf die behördlichen Angelegenheiten fokussiert sei. Entsprechend weist auch der Nervenarzt Dr. Ns. in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 5. April 2011 darauf hin, dass die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht hätten gefunden werden können. Vielmehr stehe eine deutliche Verbitterung über die Nichtanerkennung der Beschwerden als Unfallfolgen im Vordergrund. Randnummer 92 Die Klägerin hat
dem Unfall zeitweilig an einer Anpassungsstörung, einer leichtgradigen Depression und situationsbezogenen Ängsten gelitten. Bereits am
erfolgreicher psychotherapeutischer Intervention nur noch in geringer Ausprägung vorhanden. Dies begründet jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeit über den
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG, Urteil vom 26. November 1987 – 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27). Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 3/2017, § 56 Rn. 10.1). Randnummer 94 Als kausale Unfallfolgen sind die Einschränkungen der Klägerin auf fachchirurgischem Gebiet zu berücksichtigen. Die Anpassungsstörung erreichte zum Zeitpunkt der Rentengewährung keinen Krankheitswert mehr. Auf fachchirurgischem Gebiet war zunächst die Hüftluxation mit Acetabulumfraktur und beginnender Verschleißumbauung ohne wesentliche Einschränkung des Bewegungsausmaßes zu berücksichtigten. Im oberen Sprunggelenk besteht ebenfalls nur eine geringe Bewegungseinschränkung ohne besondere Beeinflussung des Gangbildes. Das untere Sprunggelenk ist dagegen stärker eingeschränkt. Insgesamt war das Gangbild der Klägerin pathologisch nicht wesentlich verändert und auch Hinweise auf Schwellzustände im Sprunggelenkbereich lagen nicht vor. Die Gesamtbewertung mit 20 v. H. war daher angemessen. Soweit Dr. T. und Dr. Oc. zu einer abweichenden Einschätzung der MdE kommen, ist dies auch darin begründet, dass beide Gutachter vom Vorliegen unfallkausaler Einschränkungen der Halswirbelsäule ausgehen, die jedoch wie oben ausgeführt nicht festgestellt werden konnten bzw. nicht kausal auf den Unfall zurückzuführen sind. Randnummer 95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 96 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.