Leitsatz Bei unzulässigen Asylanträgen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (hier: Folgeantrag) sind die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nach Maßgabe der Vorgaben für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG zu prüfen. Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrages als unzulässig und begehrt hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Randnummer 2 Der Kläger, ein am ... in Bagdad geborener irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volks- und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben Ende August 2015 aus dem Irak aus und am 22. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte hier am 17. Februar 2016 einen ersten Asylantrag. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 trug der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vor, er habe in Bagdad, in Aladamiye gelebt. Er habe die Grundschule abgeschlossen und dann im Bereich Mechanik gearbeitet. Die Regierung sei ohnmächtig und die Milizen würden immer stärker werden. Die Regierung sei nicht im Stande, die Milizen zur Rechenschaft zu ziehen. Vor zwei Wochen hätten die Milizen zwei seiner Kollegen entführt. Diese Miliz würde seine Kollegen beschuldigen, dass sie dem IS angehören würden, dass sie Kinder entführt hätten und dass sie die allgemeine Sicherheit/Stabilität gefährden würden. Sein Name sei am Ende auf der Liste dieser Milizen gelandet. Daher sei er über Kurdistan in die Türkei geflohen. Randnummer 4 Im Rahmen seiner ersten Anhörung gem. § 25 AsylG Bundesamt am 24. März 2016 gab der Kläger ausweislich der hierzu aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen u.a an: Er habe zuletzt in Bagdad, Aladamiya, mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Einen Monat vor seiner Ausreise sei er jedoch bei seiner Schwester gewesen, die in Al Karade lebe. Er habe die Grundschule abgeschlossen und dann als PKW-Mechaniker gearbeitet. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, erklärte der Kläger, vier seiner Freunde seien vom Regime festgenommen worden. Der Grund sei gewesen, dass sie [vermeintlich] für den IS arbeiteten und Kinder entführten. Das sei nur gewesen, weil sie Sunniten seien. Sie hätten mit dem IS jedoch nichts zu tun. Ihm persönlich sei jedoch nichts passiert. Zweimal seien allerdings Polizisten bei ihnen zu Hause gewesen und hätten das Haus durchsucht. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 30. September 2016 nahm der Kläger seinen Asylantrag zurück, weil er freiwillig ausreisen wolle. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 das Asylverfahren ein und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Randnummer 6 Am 18. November 2016 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Er gab hierzu schriftlich an, dass er sich entschlossen hatte, in den Irak zurückzukehren, das Problem aber gewesen sei, dass es sich in seinem Herkunftsstaat herumgesprochen habe, dass er bald wieder zurückkehren werde. Diejenigen, die ihn bedroht hätten, hätten es mitbekommen und seine Eltern aufgesucht. Seine Familie habe ihn sofort benachrichtigt und ihm sei klar gewesen, dass es doch nicht sicher sei. Randnummer 7 Im Rahmen einer Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Dezember 2016 gab der Kläger ausweislich der hierzu aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen an: Seine Eltern hätten gesagt, er könne nicht nach Bagdad zurückkehren. Er habe über seinen Facebook-Account kommuniziert, dass er in den Irak zurückkehre. Dann hätten ihm seine Eltern Bescheid gegeben, dass ihr Haus Ende Oktober 2016 durchsucht worden sei. Es sei nach ihm gesucht worden. Viele seiner Freunde seien verhaftet worden. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, die Leute, die das Haus durchsucht hätten seien maskiert gewesen. Es könnten Leute vom Militär oder von anderen Parteien oder Milizen gewesen sein. Nach ihm werde gesucht, weil die denken würden, dass seine Freunde und er IS-Anhänger seien. Diese Personen würden deshalb davon ausgehen, dass sie IS-Anhänger seien, weil sie Sunniten seien. Auf weitere Nachfrage erklärte der Kläger, die Leute hätten bei der Durchsuchung gar nichts zu seinen Eltern gesagt. Die hätten das Haus nach Waffen durchsucht. Die Frage, ob die Leute explizit nach ihm gefragt hätten, verneinte der Kläger. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 5. Januar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig (Ziffer 1) und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 6. Oktober 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Antrag sei unzulässig. Ein weiteres Asylverfahren sei gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien, folglich Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sachlage sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger habe angegeben, dass sein Elternhaus im Oktober 2016 nach Waffen durchsucht worden sei. Nach ihm persönlich sei nicht gefragt worden. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass die Hausdurchsuchung bezüglich des Klägers durchgeführt worden sei. Der Sachvortrag des Klägers sei vage und unsubstantiiert. Demnach sei der Sachvortrag nicht geeignet, um von einer Sachlagenänderung auszugehen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien, wie dargelegt, nicht erfüllt. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei nach eigenen Angaben gesund. Er habe Familie im Irak. Somit sei davon auszugehen, dass er auf diesen Familienverbund zurückgreifen und mit dieser Hilfe eine Existenz im Irak aufbauen könne. Randnummer 9 Der Kläger hat am 16. Januar 2017 Klage erhoben und um Eilreichsschutz nachgesucht. Er meint, die Beklagte habe zu Unrecht seinen Folgeantrag sowie seinen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes als unzulässig abgelehnt. Er habe neue Gründe vorgetragen. Der Grund seines ersten Asylantrags sei die Verhaftung seiner Freunde gewesen. Als er nunmehr habe ausreisen wollen, habe er telefonisch von seinen Eltern erfahren, dass ihre Wohnung in der Vergangenheit regelmäßig und nun auch noch einmal ganz aktuell von Milizen durchsucht worden sei. Es handele sich dabei um Zusammenschlüsse verschiedener Aktivisten, die junge Männer entweder ohne Grund verhaften oder für den „Krieg“ rekrutieren. Er könne nicht sagen, welche Miliz die Wohnung seiner Eltern durchsucht habe. Es könne sich auch um staatliches Militär gehandelt haben. Die Milizen hätten seinen Eltern nicht explizit mitgeteilt, dass sie seinen Namen haben und nach ihm suchen. Klar sei aber, dass, wenn er zu Hause gewesen wäre, sie ihn mitgenommen hätten. Er habe zwei Freunde, die schon seit Jahren im Gefängnis sitzen würden, weil sie von einer Miliz verhaftet und ohne Grund ins Gefängnis gesteckt worden seien. Die Leute, die zu seinen Eltern gekommen seien, hätten immer Uniformen getragen und seien mit offiziellen Fahrzeugen des Staates gekommen. Im Falle einer Rückkehr werde er entweder von einer Miliz zum Kämpfen gezwungen oder einfach verhaftet. Sein Vater sei bis 2003 in der Armee von Saddam Hussein gewesen. Er sei 2003 mit 65 Jahren ausgeschieden. Da er schon alt sei, habe er keine großen Probleme mehr. Aber er, der Kläger, als sein Sohn sei auf jeden Fall denen auch bekannt. Darüber hinaus sei es für Sunniten in Bagdad schwierig, weil Bagdad hauptsächlich von den Schiiten geführt werde. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 macht der Kläger weiter geltend: Er habe im Irak Freunde gehabt, die zu friedlichen Demonstrationen gegen die schiitische Regierung gingen. In seiner Freizeit habe er die begleitet, um mehr Rechte zu fordern. X. sei derjenige gewesen, der die Demos jeden Freitag nach dem Freitagsgebet in der Moschee des Imam Abu Hanife in Adamiye organisiert habe. Es hätten alle sunnitischen Bezirke demonstriert. Dann hätten die Milizen den Platz gestürmt und die Leute festgenommen und mit ihnen seine Freunde. Man habe sie ins Gefängnis gebracht und gefoltert. Als er das mitbekommen habe, sei er zu seiner Schwester in Karada gegangen. Seine Familie habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass die Milizen ins Haus gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Daraufhin sei er aus dem Irak ausgereist. Im März 2016 sei er in der Erstaufnahmeeinrichtung in Hamburg mit einem ehemaligen Angehörigen der irakischen Milizen und des Geheimdienstes aneinander geraten, nämlich X., der aus Deutschland abgeschoben worden und zu seiner Familie gegangen sei und ihnen gesagt habe, dass er wegen ihm, dem Kläger, in den Irak zurückgekehrt sei und dass er ihn geschlagen habe und er Geld wolle, damit sie ihren Sohn befreien würden und er würde den Kläger auf die Liste der Terroristen in Bagdad setzen. Nachdem er, der Kläger, lange gewartet habe, habe er sich entschieden, in den Irak zurückzukehren. Er habe die freiwillige Rückkehr in den Irak beantragt. Dann habe er auf Facebook gepostet, dass er in den Irak zurückkehren werde und nach drei Wochen habe ihn seine Familie angerufen und ihm gesagt, dass Milizen zu ihnen nach Hause gekommen und nach ihm gefragt hätten. Randnummer 10 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten in Ziffer 4 des Bescheides vom 5. Januar 2017 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) gerichtet war. Randnummer 11 Der Kläger beantragt nunmehr noch, Randnummer 12 1. den Bescheid vom 5. Januar 2017 aufzuheben, Randnummer 13 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheids vom 5. Januar 2017, festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 17 Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (14 AE 487/17) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil ernstliche Zweifel an der Annahme der Beklagten bestünden, dass ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorliege. Randnummer 18 Mit Beschluss vom 15. April 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 19 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2020 persönlich angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die Asylakten des Bundesamts zu den Geschäftszeichen ... und ... Bezug genommen, welche ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden wie die mitgeteilten Erkenntnisquellen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, auf den der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen worden ist. Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Hierauf ist die Beklagte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung hingewiesen worden. II. Randnummer 22 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. III. Randnummer 23 Die Klage ist, soweit darüber noch zu entscheiden ist, zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 24 1. Mit dem Hauptantrag ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft, weil die Beklagte vorliegend eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffen hat. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen, die als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16, juris, Rn. 17 ff.). Randnummer 25 Die Klage ist insoweit unbegründet. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 26 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (a)) noch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1 VwVfG (b)). Randnummer 27
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