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LG Hamburg 27. Zivilkammer 327 O 142/19 Urteil Markenrechtsverletzung: Einwand der Erschöpfung gegen den Vorwurf der unberechtigten Verwendung des Zei

Obsah (4)§ 3§ 12§ 125§ 709

Markenrechtsverletzung: Einwand der Erschöpfung gegen den Vorwurf der unberechtigten Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz

weißem Grund“ Orientierungssatz Verteidigt sich der Inhaber eines Online-Shops, in dem Armbinden angeboten werden, die mit dem Zeichen „Rotes Kreuz

weißem Grund“ versehen sind, gegen den Vorwurf der Markenrechtsverletzung mit der Behauptung, die angebotene Ware stamme vom schwedischen Socialstyrelsen, das diese Waren zur Finanzierung des schwedischen Roten Kreuzes, mithin einer Schwesterorganisation des deutschen Markenrechtsinhabers, veräußere, muss er schlüssig vortragen, dass die von ihm angebotenen Armbinden mit Zustimmung des deutschen Markenrechtsinhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. (Rn.25) Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen für Armbinden zu benutzen. II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über ihren Umsatz und ihren Gewinn seit

nahme der zu Ziff. I bezeichneten Handlung zu erteilen, die unter Verwendung der zu Ziff. I eingeblendeten Darstellungen erzielt werden, jeweils

gegliedert nach Kalendervierteljahren. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den zu Ziff. I bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. V. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar, aus Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, aus Ziff. II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 € und aus Ziff. IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. VI. Der Streitwert wird

75.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Gegenstand des Rechtsstreits sind von dem Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungs- und Annexansprüche. Randnummer 2 Der Kläger ist Inhaber der deutschen Bildmarke gemäß Anlage K 4 mit einer Priorität vom 03.03.2006 und Schutz u. a. für „Pflaster, Verbandmaterial“ in Nizza-Klasse 5, für „Bekleidungsstücke“ in Nizza-Klasse 25 und für „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten“ in Nizza-Klasse 24. Der Kläger ist ferner wie aus § 3 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRKG) ersichtlich berechtigt: Randnummer 3 § 3 Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen Randnummer 4 1 Das Recht

Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz

weißem Grund” und der Bezeichnungen „Rotes Kreuz” und „Genfer Kreuz” steht dem Deutschen Roten Kreuz e.V. zu. 2 Es berechtigt nicht dazu, Dritten eine beschreibende Benutzung des Zeichens und der Bezeichnungen zu untersagen, wenn diese nicht geeignet ist, die Zuordnung nach Satz 1 in Frage zu stellen. 3 Die Rechte anderer Organisationen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung bleiben unberührt. Randnummer 5 Gemäß § 125 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, „wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes

weißem Grund oder die Bezeichnung ‚Rotes Kreuz‘ oder ‚Genfer Kreuz‘ benutzt“. Randnummer 6 Die mit dem Kläger verbundene D.-S. GmbH betreibt einen „Rotkreuzshop“, in dem verschiedene mit dem roten Kreuz versehene Waren angeboten werden ( Anlagenkonvolut K 6 ). Randnummer 7 Die Beklagte bot in ihrem Internetshop „A.“ sowie in dem Internetauktionshaus eBay Armbinden an, die mit dem roten Kreuz

weißem Grund versehen waren, unter der Artikelbeschreibung „4x ROT KREUZ Armbinde wendbar weiß oliv Sanitäter Army Military NEU“ an (vgl. Anlagenkonvolute K 7 und K 8 ). In den Produktbeschreibungen hieß es dort jeweils u. a.: Randnummer 8 „4 Schwedische ROT KREUZ Armbinden“. Randnummer 9

den von der Beklagten angebotenen Armbinden sind die Worte „SOCIALSTYRELSEN SVERIGE“ eingestanzt. Randnummer 10 Mit E-Mails vom 30.10.2018 und vom 03.12.2018 wendete sich der Kläger an die Beklagte wegen der Verwendung des roten Kreuzes

weißem Grund durch die Beklagte ( Anlagen K 11 und K 12 ). Hierauf antwortete die Beklagte nicht. Randnummer 11 Der Kläger ist der

fassung, die aus den Anlagenkonvoluten K 7 und K 8 ersichtlichen Zeichennutzungen verletzten seine, des Klägers, Rechte an dem aus einem roten Kreuz

weißem Grund bestehenden Zeichen. Insoweit stütze er, der Kläger, den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch in erster Linie

die Marke gemäß Anlage K 4 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 MarkenG und sodann – in dieser Reihenfolge –

die Marke gemäß Anlage K 4 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 MarkenG,

eine Benutzungsmarke i. S. v. § 4 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 MarkenG,

eine Benutzungsmarke i. S. v. § 4 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 MarkenG,

§ 3DRKG i.

V. m. den §§ 823, 1004 BGB,

§ 12

Satz 2 BGB,

§ 125OWi

G i. V. m. den §§ 823, 1004 BGB und schließlich

die §§ 5, 15 Abs. 2, 3 und 4 MarkenG. Im Hinblick

die aus der Marke gemäß Anlage K 4 geltend gemachten Ansprüche bestehe bereits Doppelidentität. Die Beklagte könne sich nicht

eine beschreibende Benutzung, Erschöpfung oder einen Vorrang etwaiger Rechte des Schwedischen Roten Kreuzes berufen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 - wie erkannt -. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte behauptet, sie habe die Mails gemäß den Anlagen K 11 und K 12 nicht erhalten. Sie ist zudem der

fassung, die streitgegenständlichen Zeichenverwendungen seien gemäß § 3 Sätzen 2 und 3 DRKG zulässig. Die von ihr, der Beklagten, angebotene Ware stamme vom schwedischen Socialstyrelsen , wie aus den Armbinden selbst erkennbar, das diese Waren zur Finanzierung des schwedischen Roten Kreuzes, mithin einer Schwesterorganisation des Klägers, veräußere. Sie, die Beklagte, habe diese Waren sodann über die M. M. I.-E. GmbH erworben. Ferner lägen keine markenmäßigen Verwendungen vor. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird

die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie

das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2019 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage ist zulässig und begründet. I. Randnummer 19 Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – jedenfalls aber Nr. 2 – und Abs. 3 MarkenG i. V. m. der Marke gemäß Anlage K

  1. Randnummer 20 Es besteht Zeichenidentität und Warenidentität, jedenfalls aber eine hochgradige Warenähnlichkeit zwischen den von der Beklagten angebotenen Armbinden und den von der Marke gemäß Anlage K 4 geschützten Verbandmaterialien, Bekleidungsstücken und Textilwaren. Randnummer 21 Die streitgegenständliche Benutzung ist ohne Weiteres markenmäßig erfolgt. Randnummer 22 Unter Berücksichtigung der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke gemäß Anlage K 4 besteht vor diesem Hintergrund in der Gesamtschau Verwechslungsgefahr.
  2. Randnummer 23 Eine in der Nutzung gemäß den Anlagenkonvoluten K 7 und K 8 liegende beschreibende Benutzung des Rotkreuz-Zeichens durch die Beklagte i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG oder § 3 Satz 2 DRKG ist nicht ersichtlich. Dass die von der Beklagten angebotenen Armbinden von dem Kläger als dem Inhaber der deutschen Marke gemäß Anlage K 4 stammten, hat im Übrigen auch die Beklagte nicht behauptet.
  3. Randnummer 24 Auch die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erschöpfung gemäß § 24 MarkenG hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen, geschweige denn hierfür Beweis angeboten. Randnummer 25 Abgesehen davon, dass die schwedische Schwesterorganisation des Klägers nicht der Kläger selbst – als Inhaber der deutschen Marke gemäß Anlage K 4 i. S. v. § 24 MarkenG – wäre, liegt auch kein schlüssiger Vortrag der Beklagtenseite dazu vor, dass die von der Beklagten angebotenen Armbinden mit Zustimmung des Klägers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden wären. Im Übrigen läge auch die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung der Beklagten, dass das schwedische Socialstyrelsen das Zeichen für das schwedische Rote Kreuz und mit dessen Zustimmung verwendet hat, bei der Beklagten. Randnummer 26 Ein anderes folgt auch nicht aus § 3 Satz 3 DRKG. Vorliegend ist nicht eine Nutzung des Rotkreuz-Zeichens durch eine andere Organisation der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, sondern eine Benutzung durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr streitgegenständlich. II. Randnummer 27 Die zu den Ziff. II und III tenorierten Ansprüche des Klägers

Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten folgen aus den §§ 14 Abs. 6, 19 MarkenG. Insoweit fällt der Beklagten jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last. Vor dem Hintergrund der Vermarktung des Rotkreuz-Zeichens durch den Kläger über den von der mit dem Kläger verbundenen D.-S. GmbH betriebenen „Rotkreuzshop“ besteht auch eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit. III. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

§ 709ZPO.

Randnummer 30 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 1 GKG erfolgt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.