2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK ist nicht auf irrtumskausale Verstöße beschränkt (Rn.17) (Rn.19) . 2. Verstöße, die sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf die Höhe der Einfuhrabgaben auswirken können, stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung"
2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen (Rn.40) . 3. Verstöße gegen einfuhrumsatzsteuerrechtliche Vorschriften - im Streitfall die Angabe des Verfahrenscodes 42 statt 40 bei der Zollanmeldung - stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung"
2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen (Rn.43) (Rn.44) . Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll. Randnummer 2 Mit den Zollanmeldungen XXX-1 vom
den zollrechtlich freien Verkehr an. Zunächst wurde anmeldungsgemäß kein Zoll berechnet, weil der Präferenzzollsatz für Waren der Unterposition 1604 1411 990 KN bei 0% liegt. Randnummer 3 Mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-3 vom
sgesamt ... € Zoll, nach. Der Präferenzzoll habe nicht gewährt werden dürfen, da die Ursprungszeugnisse zu Unrecht ausgestellt worden seien. Auf Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK könne sich die Klägerin
sbesondere deshalb nicht berufen, weil sie nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe. Sie habe nämlich bei den beiden Zollanmeldungen eine falsche Zolltarifposition und darüber hinaus bei der Position 2 statt des Verfahrenscodes 40 den Verfahrenscode 42 angegeben. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
dustria y Turismo (MCIT) - einer drittländischen Behörde - erfolgt (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK). Die Klägerin habe die Fakten nicht im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 Halbs. 1 ZK unrichtig dargestellt. Der Eintrag "P"
den Anträgen auf Erteilung der Ursprungszeugnisse sei eine rechtliche Wertung, keine Darstellung von Fakten. Dies sei letztlich unerheblich, denn das MCIT hätte im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 Halbs. 2 ZK wissen müssen, dass die Voraussetzungen der Präferenzbehandlung nicht erfüllt gewesen seien. Das MCIT sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die nichtpräferentiellen Ursprungszeugnisse aus der EU für die bilaterale Ursprungskumulierung geeignet seien. Sie hätten verkannt, dass stattdessen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ein sonstiges den präferentiellen Ursprung belegendes Zeugnis erforderlich gewesen wäre. Sie hätten daher auch nicht die Besatzungslisten der Fangschiffe angefordert. Die Ausführer hätten schon 2004 unter Vorlage eines Ursprungszeugnisses der französischen
dustrie- und Handelskammer angefragt, ob die Ursprungsvoraussetzungen erfüllt seien. Daraufhin habe das MCIT ausdrücklich den präferentiellen Ursprung bestätigt. Das MCIT habe
seinem Schreiben vom
der Zollanmeldung führten nur dann zum Ausschluss des Vertrauensschutzes, wenn sie ursächlich für die Erhebung der Einfuhrabgaben
unzutreffender Höhe gewesen seien. Entsprechend enthalte Art. 119 UZK eine solche Klausel nicht mehr. Vorliegend sei die falsche Unterposition nicht ursächlich für die zu niedrige Abgabenerhebung, da sowohl für Waren der angemeldeten Unterposition als auch für Waren der letztlich festgesetzten Unterposition ein Präferenzzollsatz von 0 % gelte. Die einschränkende Auslegung der Vorschrift ergebe sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zu Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 ZK habe der EuGH entschieden, dass die
teressen der Beteiligten und das
teresse der Union
Einklang zu bringen seien. Die falsche Unterposition stehe
keinem Zusammenhang zum Bezugspunkt des Vertrauensschutzes, den unrichtigen Ursprungszeugnissen. Daher sei die Vorschrift zu Recht
der Literatur kritisiert worden. Auch die Kommission gehe davon aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal einschränkend ausgelegt werden müsse. Ursächlich für die zu niedrige Abgabenerhebung seien allein die unrichtigen Ursprungszeugnisse, nicht die falsche Unterposition gewesen. Aus den Urteilen, auf die der Berichterstatter hingewiesen habe, ergebe sich nichts, was gegen die einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" spreche. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid XXX-3 vom 2. April 2009 (Positionen 2 und 5)
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2015 (xxx-1), aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Beklagte verweist auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er aus, dass er im Einklang mit der Rechtbank Noord-Holland meine, dass die Klägerin gegenüber dem MCIT den Sachverhalt unrichtig dargestellt habe. Nach dem Hinweis des Berichterstatters gehe jedoch auch der Beklagte - anders als
der Klagerwiderung -wieder davon aus, dass die kolumbianischen Behörden i.S.v. Art. 220 Absatz 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Damit liege ein Irrtum i.S.v. Art. 220 Absatz 2 Buchst. b ZK vor. Randnummer 10 Im Übrigen habe die Klägerin nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten. Die Angabe der korrekten Unterposition sei zentral für die Zollanmeldung. Dies gelte auch, wenn mehr oder weniger zufällig die falschen Angaben keine abgabenrechtlichen Auswirkungen hätten. Darüber hinaus habe die Klägerin
einem Fall den falschen Verfahrenscode angegeben. Randnummer 11 Bei der Entscheidung haben die Sachakten des Beklagten vorgelegen, auf die ergänzend Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 12 Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO). II. Randnummer 13 Die zulässige Klage hat
der Sache Erfolg. Randnummer 14 Der Einfuhrabgabenbescheid XXX-3 vom 2. April 2009 (Positionen 2 und 5)
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2015 (xxx-1) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 15 Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung von Zoll ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302, 1; Zollkodex - ZK). Diese Vorschrift ist trotz des
krafttretens des Unionzollkodexes anwendbar, da die Einfuhren und die Nacherhebung vor dem
Höhe von ... € und ... €, mithin
sgesamt ... €. Randnummer 17 2. Der Nacherhebung steht Art. 220 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b ZK entgegen. Nach dieser Vorschrift erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen hierzu kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens müssen die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sein. Zum Irrtum bestimmt Art. 220 Abs. 2 Unterabs. 2-3 ZK zusätzlich: Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Randnummer 18 Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer
sbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Randnummer 19 Zweitens durfte dieser Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden können und drittens muss dieser alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten haben (EuGH, Urteil vom
einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen; Randnummer 21 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Randnummer 22 a) Es liegt ein Irrtum vor. Das MCIT hat die bei den jeweiligen Einfuhren vorgelegten präferentiellen Ursprungszeugnisse im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit zwischen der EU und den kolumbianischen Behörden ausgestellt. Hierbei irrte das MCIT, da - was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - die Präferenzvoraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Aufgrund dieser Ursprungszeugnisse wurden Abgaben ursprünglich nicht erhoben. Randnummer 23 Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bzw. die Ausführer bei der Beantragung der Ursprungszeugnisse die Fakten unrichtig dargestellt haben (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 Halbs. 1 ZK). Selbst wenn man - anders als der Gerechtshof Amsterdam
seinem Urteil vom 9. Juli 2015, Ziff. 6.5 (Anlage K 41a und K 41b) - die
formationen, die die Ausführer dem MCIT übermittelt haben, als Fakten - und nicht als rechtliche Würdigung - wertet, ist der Berichterstatter davon überzeugt, dass das MCIT hätte wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllen (so auch die Rechtbank Noord-Holland, Urteil vom 25. Juni 2013, Ziff. 5.4. [Anlage K 33]). Dies ergibt sich daraus, dass dem MCIT unstreitig keine
formationen über die Schiffsbesatzungen der Fangschiffe vorlagen. Dies war eine entscheidende Voraussetzung für den präferentiellen EU-Ursprung der Vorware. Zwar ist es richtig, dass die Anerkennung einer falschen Nachweisform (nichtpräferentielle Ursprungszeugnisse europäischer Handelskammern) nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese Zeugnisse
haltlich falsch sein müssen. Offensichtlich ist jedoch, dass die nichtpräferentiellen Ursprungszeugnisse den präferentiellen Ursprung nicht belegen konnten. Daher wäre - wie auch der Beklagte letztlich eingeräumt hat - das MCIT verpflichtet gewesen, weiter nachzufragen. Wenn es nachgefragt hätte, hätte es die Auskunft erhalten müssen, dass die Fangschiffe nicht ausreichend mit EU-Bürgern besetzt waren. Randnummer 24 b) Der Irrtum des MCIT war für die Klägerin im Zeitpunkt der Abgabenmitteilung (BFH, Beschluss vom
formieren und sich weitestgehend Aufschluss darüber verschaffen, ob seine Zweifel berechtigt sind (EuGH, Urteil vom
Rede stehenden Einfuhren präferenzbegünstigt sein würden (so auch Gerechtshof Amsterdam, Urteil vom 9. Juli 2015, Ziff. 6.9 [Anlage K 41a und K 41b]). Randnummer 27
allen Punkten an die geltenden Bestimmungen gehalten hat. Randnummer 31 Dieser Erwägungsgrund der Vorgängervorschrift von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK lässt keinen Raum für eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals auf irrtumskausale Angaben
der Zollanmeldung. Randnummer 32 Auch der bisherigen Rechtsprechung von EuGH und BFH kann nichts entnommen werden, was die Auffassung der Klägerin stützt. Sie ist vielmehr eindeutig
dem Sinne, dass alle Tatbestandsmerkmale von Art. 220 Abs. 2 ZK (bzw. der Vorgängervorschrift) erfüllt sein müssen. im Einzelnen heißt es
der Entscheidung Foto-Frost (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987, 314/85, Rn. 22; Hervorhebung verfügt): Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 drei eindeutige Voraussetzungen aufstellt, unter denen die zuständigen Behörden von einer Nacherhebung absehen können. Randnummer 33 Anders als die Klägerin
ihrem Schriftsatz vom 23. April 2020 meint, steht dieses Diktum der Beschränkung des Tatbestandsmerkmals auf irrtumskausale Falschangaben entgegen. Die Entscheidung geht nämlich davon aus, dass die Norm drei eigenständige Tatbestandsmerkmale hat. Die Auffassung der Klägerin würde dagegen dazu führen, dass das Merkmal "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" seine eigenständige Bedeutung verlöre. Wenn der Anmelder nämlich durch falsche Angaben
der Zollanmeldung den Irrtum hervorgerufen hat, kann er nicht gutgläubig sein. Randnummer 34 Von seiner Linie ist der EuGH auch zu Art. 220 ZK nicht abgewichen. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK sehe vor, dass der Abgabenschuldner "alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen" beachtet hat (EuGH, Urteil vom
Hübschmann/Hepp/Spitaler, Art. 220 ZK Rn. 103 a. E., Stand: September 2014). Dies würde voraussetzen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zu den Grundprinzipien der Union gehört (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. März 2017, LS Customs Services, C-46/16, Rn. 48 m.w.N.), dem Verordnungsgeber verbietet, die einfachrechtliche Gewährung von Vertrauensschutz von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Diesen
halt vermag der Berichterstatter dem Vertrauensschutzgrundsatz nicht entnehmen. Er ist vielmehr darauf beschränkt Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, bei denen eine nationale Behörde begründete Erwartungen geweckt hat (EuGH, Urteil vom
sbesondere im Hinblick auf eine Voraussetzung, die von den Wirtschaftsbeteiligten lediglich eine Selbstverständlichkeit verlangt, nämlich sich im Übrigen rechtstreu zu verhalten (Alexander,
Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 220, Rn. 43, meint sogar, dass das Tatbestandsmerkmal "Einhaltung aller Voraussetzungen der Zollanmeldung" gerade Ausdruck des Vertrauensschutzgrundsatz sei.). Randnummer 36 Daher ist auch der Auslegung des Tatbestandsmerkmals durch die Europäische Kommission nicht zu folgen. Sie führt aus (TAXUD/447/2004 Rev 2, Explanatory
troduction to the modernized Customs Code, S. 29):
deed, this provision [that the debtor must have "complied with all the provisions laid down by the legislation
force as regards the customs declaration"] creates implementation difficulties with no obvious added value; as it stands, it is only applied
cases where the non-compliance (with all the provisions laid down by the legislation
force as regards the customs declaration) is clearly linked to the
currence of the customs debt. Randnummer 37 Der Berichterstatter kann schon den Ausgangspunkt der Argumentation der Kommission nicht nachvollziehen. Sie meint nämlich, dass das Tatbestandsmerkmal nur anwendbar sei
Fällen,
denen der Verstoß gegen die Vorschriften über die Zollanmeldung
einem klaren Bezug zur Entstehung der Zollschuld stünde und daher "keinen offensichtlichen Mehrwert habe". Wie oben dargelegt, ergibt sich weder aus der Rechtsprechung noch aus der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze eine derartige Auslegung des Tatbestandsmerkmals, durch das es seines Anwendungsbereichs beraubt werden würde. Randnummer 38 bb) Damit ist zwar geklärt, dass nicht nur irrtumskausale Falschangaben zum Wegfall des Vertrauensschutzes führen. Der genaue
halt des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" bleibt jedoch noch zu konkretisieren. Randnummer 39 Der EuGH hat sich hierzu im Urteil vom 23. Mai 1989 (Top Hit Holzvertrieb, 378/87, Rn. 26, zitiert
EuGH, Urteil vom
sgesamt, daß der Zollanmelder den Zollbehörden alle Angaben zu machen hat, die für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Ware erforderlich sind. Vor allem dann, wenn eine Befreiung von Eingangsabgaben von der zollrechtlichen Tarifierung der Ware abhängt, wie es z . B . bei der Anwendung des Systems der allgemeinen Präferenzen auf bestimmte Erzeugnisse der Fall ist, gehört zu dieser Verpflichtung auch die Angabe der korrekten Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs. Kann eine Ware allein aufgrund ihrer Bezeichnung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mit hinreichender Genauigkeit einer bestimmten Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden, so hat der Zollanmelder alle sonstigen zweckdienlichen Angaben
sbesondere über die Merkmale und den Verwendungszweck der Ware zu machen, damit diese richtig tarifiert werden kann. Randnummer 40 Hieraus folgt zunächst, dass eine Zolltarifposition angegeben werden muss, weil ohne sie die Abgabenberechnung nicht möglich, mithin sie erforderlich ist. Dies muss selbstverständlich im Grundsatz die richtige Unterposition sein (vgl. EuGH, Urteil vom
keiner Weise relevant sein können, bei der Prüfung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK unbeachtlich sind. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Vertrauensschutzes wäre nicht erforderlich, um das Ziel von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK zu erreichen. Die oben zitierte Rechtsprechung von BFH und EuGH steht dem nicht entgegen, da sie über einen Fall, wie den vorliegenden, nicht zu entscheiden hatte.
sbesondere die Formulierung
der oben zitierten Entscheidung Top Hit (Rn. 26), nach der "[v]or allem dann" die richtige Zolltarifposition angegeben werden muss, wenn die Gewährung einer Zollpräferenz davon abhängt, formuliert eine Selbstverständlichkeit, aus der sich weder ein Umkehr- noch ein Erst-recht-Schluss ziehen lässt.
die hier entwickelte Position fügt sich die
der Literatur vertretene Auffassung ein, nach der die Angabe einer falschen Zolltarifposition, die zu einer höheren als der tatsächlich geschuldeten Abgabenhöhe führt, ebenfalls unbeachtlich ist (Alexander,
Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 220 ZK Rn. 40). Randnummer 41 cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze wurden im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Überführung der Waren
den zollrechtlich freien Verkehr beachtet. Die Klägerin hat
den Zollanmeldungen zu den Positionen 2 und 5 zwar statt der zutreffenden TARIC-Unterposition 1604 1411 950 (Thunfisch
Pflanzenöl, haltbar gemacht) die TARIC-Unterposition 1604 1411 990 (Thunfisch
Pflanzenöl, anderer als haltbar gemachter) angegeben. Auch den Angaben
der Zollanmeldung ("Thunfisch,
Stuecken, eingelegt, anderer") lässt sich nicht entnehmen, dass die Waren tatsächlich haltbar gemacht und nicht etwa zubereitet (siehe die Erläuterungen zur Position 1604 HS, ErlKN Rn. 03.0) sind. Der Aspekt der Haltbarmachung kommt
der Warenbeschreibung nicht zum Ausdruck. Auf die Warenbeschreibung
den Ursprungszeugnissen darf nicht abgestellt werden, da diese bei der Einfuhrabfertigung mit ATLAS nicht im Original vorgelegt werden müssen. Randnummer 42 Gleichwohl handelt es sich um eine unschädliche Falschangabe. Die angegebene Zolltarifnummer ist nämlich nur hinsichtlich einer TARIC-Unterposition falsch, die den anwendbaren Drittlandszoll nicht beeinflusst. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin hatte die weitere Differenzierung der Unterposition 1604 1411 KN im TARIC keine abgabenrechtliche Bedeutung für die hier
Rede stehenden Einfuhren aus Kolumbien. Dass durch die Falschangabe möglicherweise die statistische Erhebung fehlerhaft wird, ist für Art. 220 Abs. 2 ZK unerheblich, da es dort nur um das Vertrauen
die zutreffende Abgabenerhebung geht. Daher können auch nur abgabenrelevante Falschangaben der Gewährung von Vertrauensschutz entgegenstehen. Randnummer 43 dd) Für die Berufung auf Vertrauensschutz ist es unbeachtlich, dass die Klägerin bei der Zollanmeldung zur Position 2 statt des Verfahrenscodes 40 den Verfahrenscode 42 benutzte, die Ware jedoch tatsächlich
nerhalb Deutschlands auslieferte. Die Klägerin hat damit zu Unrecht die Steuerbefreiung für die Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Anspruch genommen. Diese Falschangabe hat keine zollrechtliche Bedeutung. Der zollrechtliche Erklärungsgehalt der Codes 40 und 42 ist identisch.
beiden Fällen wird die Überführung
den zollrechtlich freien Verkehr beantragt (Art. 79 ZK). Hinsichtlich des zollrechtlichen Teils der Zollanmeldung wurden - wie oben bb) dargelegt - alle relevanten Vorschriften eingehalten. Unterschiede zwischen den Codes 40 und 42 bestehen nur hinsichtlich der einfuhrumsatzsteuerlichen Behandlung. Mit dem Code 42 wird neben der Überführung
den zollrechtlich freien Verkehr gleichzeitig eine einfuhrumsatzsteuerfreie
nergemeinschaftliche Lieferung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG) angemeldet (Anhang 37 ZKDVO, Erläuterungen zu Feld Nr. 37). Randnummer 44 Verstöße gegen das Einfuhrumsatzsteuerrecht sind keine Verstöße gegen die Vorschriften über die Zollanmeldung, sofern es um die Nacherhebung von Zoll geht. Die Entscheidungen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (EuGH, Urteil vom
nerstaatliche Vorschriften - hier
Form der rechtsgrundlosen
anspruchnahme der Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG - für die Frage, ob alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten wurden, unbeachtlich. III. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.