Zollrecht: Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Gewährung eines präferentiellen Zolls Leitsatz 1. Das Tatbestandsmerkmal "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK ist nicht auf irrtumskausale Verstöße beschränkt (Rn.27) (Rn.28) (Rn.33) (Rn.37) . 2. Verstöße, die sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf die Höhe der Einfuhrabgaben auswirken können, stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen (Rn.43) . Orientierungssatz 1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 68/20). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 28.10.2021 - VII B 68/20, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 28. Oktober 2021, VII B 68/20, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll. Randnummer 2 Mit den Zollanmeldungen XXX-1 vom 7. März 2007 (im Folgenden: Position 3), XXX-2 vom 19. März 2007 (im Folgenden: Position 4) und XXX-3 vom 19. März 2007 (im Folgenden: Position 6) meldete die Klägerin Thunfisch aus Kolumbien mit der TARIC-Unterposition 0305 6980 900/F499 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Warenbeschreibung lautete jeweils: "Thunfisch, in Stuecken, eingelegt in Salzlake, anderer (...)". Randnummer 3 Der Zollanmeldung beigefügt waren die kolumbianischen Form A-Ursprungszeugnisse Nr. YY-1 vom 6. Februar 2007 (Position 3) und Nr. YY-2 vom 15. Februar 2007 (Positionen 4 und 6), die das Ministerio de Comercio, Industria y Turismo (MCIT) für die A ... ausgestellt hatte. In den Ursprungszeugnissen wurde die Ware als "Columbian canned tuna chunks in brine Saupiquert brand" beschrieben. Zunächst wurde anmeldungsgemäß kein Zoll festgesetzt, weil der Präferenzzollsatz für Waren kolumbianischen Ursprungs der Unterposition 0305 6980 KN bei 0% liegt. Randnummer 4 Zu diesen Einfuhren kam das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen einer Untersuchung zu folgenden Ergebnissen: In den maßgeblichen Fällen hätten fünf spanische Fangschiffe im Indischen Ozean vor den Seychellen Thunfisch gefangen, der anschließend auf das Kühlfrachtschiff B für den Weitertransport nach Kolumbien umgeladen worden sei. Die Besatzung der Fangschiffe habe - mit einer Ausnahme - nicht zu 75 % aus Staatsangehörigen eines begünstigten Landes oder der EU-Mitgliedsstaaten bestanden. Der Thunfisch sei in Kolumbien weiterverarbeitet worden. Für das Enderzeugnis habe das MCIT Form A-Ursprungszeugnisse ausgestellt, die bei den hier in Rede stehenden Zollanmeldungen vorgelegt worden seien. Bei Antragstellung für die Ursprungszeugnisse hätten die Ausführer, die Firmen A und C, nicht-präferentielle Ursprungszeugnisse einer spanischen Industrie- und Handelskammer vorgelegt. Für den Rohfisch, der von D ... geliefert worden sei, erhalte A keine Informationen über die Fangschiffe, sondern nur Ursprungszeugnisse von Industrie- und Handelskammern in der EU. Randnummer 5 Nachdem der Beklagte von diesen Ermittlungsergebnissen erfahren hatte, erhob er zunächst mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-4 vom 2. April 2009, NEE-Vorgänge 3 und 4, u. a. für die hier in Rede stehenden Zollanmeldungen vom 7. März 2007 (Position 3) und vom 19. März 2007 mit dem Registrierkennzeichen XXX-2 (Position 4) unter Anwendung des Drittlandzollsatzes von 12 % für die Unterposition 0305 6980 KN insgesamt ... € Zoll nach. Der Beklagte machte geltend, dass der Präferenzzoll nicht hätte gewährt werden dürfen, da die Präferenznachweise zu Unrecht ausgestellt worden seien. Die in den Gewässern der Seychellen eingesetzten Fischerboote hätten nicht den Voraussetzungen des allgemeinen Präferenzsystems der EU entsprochen. Der Bescheid wurde am 8. April 2009 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt keinen Hinweis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Zustellart Einschreiben mit Rückschein. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 legte die Klägerin gegen diesen Nacherhebungsbescheid Einspruch ein. Randnummer 7 Mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-5 vom 6. Juli 2009 erhob der Beklagte aus denselben Gründen wie bei der Nacherhebung vom 2. April 2009 Einfuhrabgaben in Höhe von ... € für die zweite Zollanmeldung vom 19. März 2007 mit dem Registrierkennzeichen XXX-3 nach (Position 6). Auch hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2009 Einspruch ein. Randnummer 8 Hinsichtlich der Position 6 erhob der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-6 vom 2. Januar 2013 weitere ... € nach. Dies ergebe sich daraus, dass die Ware tatsächlich der TARIC-Unterposition 1604 1418 950 zuzuweisen sei, für die ein Drittlandzollsatz von 24 % gelte. Vertrauensschutz bestehe nicht, weil die Klägerin das wesentliche Tarifierungsmerkmal, dass es sich um gegarten Thunfisch in Dosen gehandelt habe, verschwiegen habe. Die EuGH-Entscheidung Top Hit (378/87) führe zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend komme hinzu, dass für die angemeldete Unterposition ein niedrigerer Drittlandszoll gelte als für die zutreffende Unterposition. Randnummer 9 Auch hinsichtlich der Positionen 3 und 4 erhob der Beklagte schließlich mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-7 vom 30. Dezember 2013 insgesamt weitere ... € nach. Die Waren seien - wie bei der Position 6 - tatsächlich der Unterposition 1604 1418 95 KN zuzuweisen. Die Nacherhebung scheitere - entgegen der ursprünglichen Annahme - nicht an Art. 221 Abs. 3 ZK. Der Einspruch vom 10. Juni 2009 sei nämlich wegen der im Hinblick auf die Zustellart Einschreiben mit Rückschein fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nicht verfristet gewesen. Daher sei der Ablauf der Nacherhebungsfrist gem. Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK ausgesetzt. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2015 wies der Beklagte die Einsprüche hinsichtlich der Positionen 3, 4 (xxx-1) und 6 (xxx-2) zurück. Der Einspruch vom 10. Juni 2009 gegen den Bescheid vom 2. April 2009 sei nicht verfristet, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig gewesen sei. Sie habe nämlich keine Ausführungen zur Zustellart Einschreiben gegen Rückschein enthalten. Hierdurch sei der Empfänger darüber im Unklaren gelassen worden, wann die Einspruchsfrist bei dieser Zustellart beginne. Die Belehrung sei daher im Sinne von § 356 Abs. 2 AO unrichtig, sodass die verlängerte Rechtsmittelfrist gelte. Die Nacherhebung sei gem. Art. 220 Abs. 1 ZK zu Recht erfolgt. Die Ermittlungen von OLAF hätten ergeben, dass von den fünf Fangschiffen lediglich bei einem Schiff die Präferenzvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Da der Fisch auf dem Kühlschiff vermischt worden sei, lägen für die Gesamtmenge die Präferenzvoraussetzungen nicht vor. Der Präferenzzoll sei damit zu Unrecht gewährt worden. Ein Nachprüfungsersuchen sei nicht erforderlich gewesen, da die Präferenzgewährung vorliegend auf einem unilateral festgelegten Präferenzsystem basiere. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK seien erfüllt. Die Klägerin habe zwar gegenüber dem MCIT falsche Angaben gemacht im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 Halbs. 1 ZK. Sie habe das MCIT gleichwohl über das nichtkolumbianische Vormaterial informiert. Es habe letztlich an der unzureichenden Vertrautheit des MCIT mit den einschlägigen Präferenzennormen gelegen, dass es grundsätzlich auf die Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verzichtet habe und sich stattdessen mit den nichtpräferentiellen Handelskammerzeugnissen und den eidesstattlichen Versicherungen (affidavit) zufriedengegeben habe. Unter Berücksichtigung des 11. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 2700/00, nach dem der Abgabenschuldner nicht für das schlechte Funktionieren des Systems infolge eines Irrtums von Drittlandsbehörden verantwortlich gemacht werden solle, stelle das systematische Nichtfordern von EUR.1 trotz Wissens um die Natur der Vorware ein Wissenmüssen im Sinne von Unterabs. 3 Halbs. 2 dar. Diese Auffassung werde von der Rechtbank Noord-Holland (Ziff. 5.4. des Urteils), das die Klägerin vorgelegt habe, geteilt. Der Vertrauensschutz scheitere jedoch daran, dass die Klägerin nicht alle sonstigen Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe. Bei der Zollanmeldung habe die Klägerin das maßgebliche Einreihungskriterium "gegart" weggelassen, als es die Ware als "Thunfisch, in Stücken, eingelegt in Salzlake, andere..." bezeichnet habe. Anders als die Klägerin meine, sei es nicht unerheblich, dass sowohl für die angemeldete als auch für die letztlich festgesetzte Warentarifposition ein Präferenzzoll von 0 % gelte. Die Angabe der zutreffenden Warentarifnummer bzw. der richtigen Warenbeschreibung sei ein Kernelement der Anmeldung, auf das nicht verzichtet werden könne. Unerheblich sei, dass das Tatbestandsmerkmal der Einhaltung aller sonstigen Vorschriften der Zollanmeldung in den Nachfolgevorschriften von Art. 220 ZK nicht mehr verlangt werde. Randnummer 11 Mit der am 2. März 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf den bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Unstreitig seien die Ursprungszeugnisse unrichtig, weil den Vorprodukten der präferentielle EU-Ursprung fehle. Die Klägerin genieße jedoch Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK. Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse sei im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung des MCIT - einer drittländischen Behörde - erfolgt (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK). Die Klägerin habe die Fakten nicht im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 Halbs. 1 ZK unrichtig dargestellt. Der Eintrag "P" in den Anträgen auf Erteilung der Ursprungszeugnisse sei eine rechtliche Wertung, keine Darstellung von Fakten. Dies sei letztlich unerheblich, denn das MCIT hätte im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 Halbs. 2 ZK wissen müssen, dass die Voraussetzungen der Präferenzbehandlung nicht erfüllt gewesen seien. Diese Einschätzung vertrete auch das Gericht Noord-Holland im Urteil vom 25. Juni 2013. Das MCIT sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die nichtpräferentiellen Ursprungszeugnisse aus der EU für die bilaterale Ursprungskumulierung geeignet seien. Es habe verkannt, dass stattdessen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ein sonstiges den präferentiellen Ursprung belegendes Zeugnis erforderlich gewesen wäre. Daher habe es auch nicht die Besatzungslisten der Fangschiffe angefordert. Die Ausführer hätten schon 2004 unter Vorlage eines Ursprungszeugnisses der französischen Industrie- und Handelskammer angefragt, ob die Ursprungsvoraussetzungen erfüllt seien. Daraufhin habe das MCIT ausdrücklich den präferentiellen Ursprung bestätigt. Das MCIT habe in seinem Schreiben vom 10. Juni 2010 diesen Fehler gegenüber der Kommission eingestanden. Randnummer 12 Die Klägerin habe auch gutgläubig gehandelt. Dies ergebe sich bereits aus den bereits dargestellten Vorerkundigungen der Ausführer. Randnummer 13 Die Klägerin habe auch alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten. Zwar habe sie bei der Anmeldung jeweils eine unzutreffende Unterposition angegeben. Dies sei jedoch unbeachtlich. Fehlerhafte Angaben in der Zollanmeldung führten nur dann zum Ausschluss des Vertrauensschutzes, wenn sie ursächlich für die Erhebung der Einfuhrabgaben in unzutreffender Höhe gewesen seien. Entsprechend enthalte Art. 119 UZK eine solche Klausel nicht mehr. Vorliegend sei die falsche Unterposition nicht ursächlich für die zu niedrige Abgabenerhebung, da sowohl für Waren der angemeldeten Unterposition als auch für Waren der letztlich festgesetzten Unterposition ein Präferenzzollsatz von 0 % gelte. Die einschränkende Auslegung der Vorschrift ergebe sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zu Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 ZK habe der EuGH entschieden, dass die Interessen der Beteiligten und das Interesse der Union in Einklang zu bringen seien. Die falsche Unterposition stehe in keinem Zusammenhang zum Bezugspunkt des Vertrauensschutzes, den unrichtigen Ursprungszeugnissen. Daher sei die Vorschrift zu Recht in der Literatur kritisiert worden. Auch die Kommission gehe davon aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal einschränkend ausgelegt werden müsse. Ursächlich für die zu niedrige Abgabenerhebung seien allein die unrichtigen Ursprungszeugnisse, nicht die falsche Unterposition gewesen. Aus den Urteilen, auf die der Berichterstatter hingewiesen habe, ergebe sich nichts, was gegen die einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" spreche. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid XXX-4 vom 2. April 2009 (Positionen 3 und 4) in der Fassung des Einfuhrabgabenbescheids XXX-7 vom 30. Dezember 2013 und den Einfuhrabgabenbescheid XXX-5 vom 6. Juli 2009 in der Fassung des Einfuhrabgabenbescheids XXX-6 vom 2. Januar 2013, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2015 (xxx-1 und xxx-2), aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte verweist auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er aus: Im Einklang mit dem Gericht Noord-Holland meine der Beklagte, dass die Klägerin gegenüber dem MCIT den Sachverhalt unrichtig dargestellt habe. Nach dem Hinweis des Berichterstatters gehe auch der Beklagte - anders als in der Klagerwiderung - wieder davon aus, dass die kolumbianischen Behörden i.S.v. Art. 220 Absatz 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Damit liege ein Irrtum i.S.v. Art. 220 Absatz 2 Buchst. b ZK vor. Randnummer 17 Die Klägerin habe jedoch nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten. Die Angabe der korrekten Unterposition sei zentral für die Zollanmeldung. Dies gelte auch, wenn mehr oder weniger zufällig die falschen Angaben keine abgabenrechtlichen Auswirkungen hätten. Randnummer 18 Bei der Entscheidung haben die Sachakten des Beklagten vorgelegen, auf die ergänzend Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO). II. Randnummer 20 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Einfuhrabgabenbescheid XXX-4 vom 2. April 2009 (Positionen 3 und 4) in der Fassung des Einfuhrabgabenbescheids XXX-7 vom 30. Dezember 2013 und der Einfuhrabgabenbescheid XXX-5 vom 6. Juli 2009 (Position 6) in der Fassung des Einfuhrabgabenbescheids XXX-6 vom 2. Januar 2013, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2015 (xxx-1 und xxx-2), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 21 Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung von Zoll ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302, 1; Zollkodex - ZK). Diese Vorschrift ist trotz des Inkrafttretens des Unionzollkodexes anwendbar, da die Einfuhren und die Nacherhebung vor dem 1. Mai 2016 erfolgten ( FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15 , juris, Rn. 34 ; Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 161/15 , juris, Rn. 27 ). Gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde die Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten Präferenzzoll und dem vertragsmäßigen Drittlandszoll (dazu 1.). Die Nacherhebung ist nicht gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht vorliegen (dazu 2.). Randnummer 22 1. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde der der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag für die drei Zollanmeldungen der Positionen 3, 4 und 6 gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK in Höhe von jeweils ... €, mithin insgesamt ... €. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.