Wohnraummiete: Kündigung wegen Untervermietung ohne Genehmigung des Vermieters; berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung Leitsatz
(1)Randnummer 6 Zwar verletzt ein Mieter, der eine Untervermietung vornimmt, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, seine vertraglichen Pflichten auch dann, wenn er letztlich einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2011 – VIII ZR 74/10 –, Rn. 20, juris; BayObLG, NJW-RR 1991, 461, 462 sowie NJW-RR 1995, 969, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1370; MünchKommBGB/Häublein,
- Aufl., § 573 Rn. 52; Blank/Börstinghaus, Miete,
- Aufl., § 543 Rn. 79). Ob in einem derartigen Fall der Vertragsverletzung ein die fristlose bzw. fristgemäße Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukommt, ist aber anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Randnummer 7 Vorliegend hat das Amtsgericht zutreffend ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB zugunsten der Beklagten bejaht und ist unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien zu dem Ergebnis gelangt, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt. Entgegen der Berufungsbegründung liegt ein berechtigtes Interesse des Beklagten zu 2 im Sinne des § 553 BGB vor, denn es genügt die nachvollziehbare Darlegung vernünftiger Gründe für die Bildung einer Wohngemeinschaft oder einer ähnlichen Form des Zusammenlebens (BGH 92, 213 (218f.)). Vor dem Hintergrund gewandelter sozialer Anschauungen über hetero- oder homosexuelle Lebensgemeinschaften und der darauf beruhenden Wertentscheidung des MRRG ist der - nicht näher zu begründende, weil auf höchstpersönlichen Motiven beruhende - Wunsch des Mieters, eine solche Gemeinschaft zu bilden oder fortzuführen, in aller Regel für die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Aufnahme des Dritten in die Wohnung ausreichend (BGH ZMR 2004, 100), mag die Ursache im familiären, sonst persönlichen oder wirtschaftlichen Bereich liegen. Unter Beachtung dieses Maßstabes genügt es vorliegend zur Bejahung des berechtigten Interesses aus, dass der Beklagte zu 1 unstreitig im Oktober 2017 ausgezogen ist und dies für den Beklagten zu 2 der Anlass war, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen. Zu Recht hat das Amtsgericht auch im Rahmen der Zumutbarkeit geprüft, ob das berechtigte Interesse des Beklagten zu 2 an der Gebrauchsüberlassung zurücktritt, weil diese für den Vermieter (Klägerin) unzumutbar wäre. Da aber in der Person des Dritten (Beklagten zu 3) kein wichtiger Grund vorlag, der gegen die Erlaubniserteilung sprach, hat das Amtsgericht zutreffend die Zumutbarkeit für die Klägerin bejaht. Randnummer 8 Auch der Vorwurf eines wiederholten, vertragsbrüchigen Verhaltens führt zu keinem anderen Ergebnis. Unstreitig ist der damalige Untermieter aufgrund des Schreibens vom 16.01.2018 und der darin enthaltenen Aufforderung, das Untermietverhältnis zu beenden, ausgezogen. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin für das danach begründete Untermietverhältnis zur Beklagten zu 3 eine telefonische Erlaubnis vor Abschluss des Untermietvertrages erteilt hatte. Doch kommt es darauf vorliegend nicht an. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hatte der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung (an die Beklagte zu 3) im Sinne des § 553 BGB. Die Klägerin war folglich zur Erlaubniserteilung verpflichtet. Die Aufforderung vom 14.08.2018, das Untermietverhältnis mit der Beklagten zu 3 zu beenden, war daher rechtsmissbräuchlich. Eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung kann darauf nicht gestützt werden. Randnummer 9 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.