Gemeinschaftsmarkenverletzung: Verwechslungsgefahr bei Herstellen und Inverkehrbringen von Sport-und Freizeitschuhen mit einem Winkelband im Fersenbereich Orientierungssatz Der Hersteller von Sport- und Freizeitschuhen, der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke über die Kennzeichnung seiner Produkte mit einem an Pfeilspitzen erinnernden Winkelzeichen im Fersenbereich ist, hat gegen die Benutzung von in Verkehr gebrachten Schuhen einen Unterlassungsanspruch gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 UMV, wenn an den betreffenden Schuhe ein ähnliches Zeichen angebracht ist und markenmäßig verwendet wird und aufgrund der gegebenen Übereinstimmungen von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 7. Juni 2016, 327 O 210/16, Beschluss vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 26. Mai 2016, 327 O 210/16, Beschluss Tenor 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 26.05.2016 ( 327 O 210/16 ) wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerinnen haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldnerinnen zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin, ein dänisches Unternehmen, das unter anderem in Deutschland und Europa auch Sport- und Freizeitschuhe vertreibt, macht gegenüber den Antragsgegnerinnen einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch in Bezug auf Schuhmodelle geltend. Randnummer 2 Die Antragstellerin kennzeichnet ihre Produkte mit an Pfeilspitzen erinnernden Winkelzeichen (sog. „Chevrons“). Sie ist Inhaberin der internationalen Registrierung ... (nachfolgend die „Verfügungsmarke“), welche am im Dezember.2006 eingetragen worden ist und deren Schutz sich auf die Europäische Union erstreckt (AS 1): Randnummer 3 Die Marke beansprucht Schutz u.a. in Klasse 25 für die Waren „Sportschuhe“, „Freizeitschuhe“ sowie „modische Schuhe“ und steht soweit in Kraft. Randnummer 4 Die Antragsgegnerinnen sind alle Teil des Konzerns einer Wettbewerberin der Antragstellerin auf dem Markt für Sport- und Freizeitschuhe. Die Antragsgegnerin zu 1. ist die in den USA ansässige Muttergesellschaft, die Antragsgegnerin zu 2. ist eine deutsche Tochtergesellschaft, welche verschiedene Marketingaktivitäten in Deutschland unterstützt und die Antragsgegnerinnen zu 3. und 4. sind beide niederländische Tochtergesellschaften, wobei die Antragsgegnerin zu 3. den deutschen Online-Shop betreibt, in dem die in Rede stehenden Schuhe teilweise angeboten wurden. Nach Durchführung von Testkäufen in H. mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen mit anwaltlichen Schreiben vom 29.04. bzw. 03.05.2016 wegen Verletzung ihrer Markenrechte im Ergebnis erfolglos ab (AS 15 - 18). Randnummer 5 Trotz Vorliegens einer Schutzschrift der Antragsgegnerin zu 2. erwirkte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerinnen seitens des LG Hamburg am 26.05.2016 eine einstweilige Verfügung (Az. 327 O 210/16 ) dahingehend, dass bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel den Antragsgegnerinnen zu 1., 3. und 4. in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Antragsgegnerin zu 2. in der Europäischen Union verboten wurde, Randnummer 6 „Sport- und Freizeitschuhe herzustellen oder herstellen zu lassen, ein- oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die – egal in welcher Farb- und Kontrastgestaltung – im Fersenbereich ein Winkelband aufweisen, wie aus den“ im Beschluss ersichtlichen vier Ausführungsformen. Randnummer 7 Hiergegen haben die Antragsgegnerinnen Widerspruch eingelegt. Randnummer 8 Die Antragstellerin ist der Ansicht, aufgrund der Verwendung der Winkelzeichen durch die Antragsgegnerinnen bestehe die Gefahr, dass es seitens des angesprochenen Verkehrs zu Verwechslungen zwischen der Verfügungsmarke und den von der der Antragsgegnerseite verwendeten Zeichen komme. Randnummer 9 Der Verfügungsmarke komme als hinreichend komplexem Zeichen von Hause aus eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Im Bereich der Sport- und Freizeitbekleidung sei die Kennzeichnung mit einfach gestalteten Bildsymbolen üblich. Durch ihre umfangreiche Benutzung im Rahmen des Sport-Sponsorings und der Beliebtheit bei Prominenten sei die durchschnittliche Kennzeichnungskraft deutlich gesteigert. Hierbei strahle die insbesondere für den Warenbereich Sport- und Freizeitbekleidung erworbene Bekanntheit der Verfügungsmarke auf den angrenzenden Warensektor der Sport- und Freizeitschuhe ab. Randnummer 10 Die einander gegenüberstehenden Zeichen seien sich jeweils hochgradig ähnlich. Berücksichtige man das undeutliche Erinnerungsbild des Verkehrs, sei vorrangig auf die Gemeinsamkeiten und nicht die Unterschiede zwischen den Zeichen abzustellen, denn der Durchschnittsverbraucher habe nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen und müsse sich sonst auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Daher komme es auf die genaue Anzahl der Winkel nicht an, weil diese mit einem Blick nicht erfasst werden könne und der Verkehr ihr keine Bedeutung zumesse, sodass bei beiden Zeichen der Eindruck eines fortlaufenden Bandes identischer Winkel entstehe. Auch die teilweise unterschiedliche Ausrichtung der Winkel nach oben oder unten führe unter Berücksichtigung des genannten Maßstabes aus der hochgradigen Zeichenähnlichkeit nicht hinaus. Randnummer 11 Eine Herkunftstäuschung sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Schuhe zusätzlich mit der Marke der Antragsgegnerinnen gekennzeichnet sind. Denn zum einen richte sich der Markenschutz gegen die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen als solcher, daher komme es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände nicht an und zwar auch dann nicht, wenn diese auf die tatsächliche Herkunft hinwiesen. Zum anderen seien die Schuhe in Ausführungsform 1) und 2) nicht deutlich sichtbar mit der Marke der Antragsgegnerinnen gekennzeichnet und außerdem sei der Verkehr im Sektor der Sport- und Freizeitbekleidung daran gewöhnt, dass auf der Ware auch Zweitkennzeichen angebracht sind (sog. Co-Branding), weshalb die Anbringung eines weiteren Zeichens die Verwechslungsgefahr grundsätzlich nicht hindere. Die Antragsgegnerinnen würden die angegriffene Kennzeichnung auch nicht lediglich als Verzierung verwenden. Jedenfalls in den Augen des Verkehrs dienten die Winkel, welche sich auf den angegriffenen Schuhen befinden, als Unterscheidungsmerkmal, denn der Verkehr sei im Bereich von Sport- und Freizeitschuhen daran gewöhnt, dass führende Hersteller ihre Marken – insbesondere auch in Form relativ einfach gehaltener geometrischer Zeichen – anbringen, wobei sich die Verwendung solcher Zeichen nicht auf die Außenseite des Schuhs beschränke, sondern auch im Fersenbereich und insbesondere an Fersenlaschen stattfinde. Auch die Antragsgegnerin zu 2. sei passivlegitimiert. Es bestehe eine konkrete Begehungsgefahr dahingehend, dass sie hinsichtlich der Vermittlung und Abwicklung von Bestellungen der Schuhe als auch von deren Vermarktung mit den anderen Antragsgegnerinnen mittäterschaftlich zusammenwirke oder diesen jedenfalls durch Unterstützung bei der Vermarktung, Vermittlung oder Abwicklung bei deren rechtswidrigen Vertriebshandlungen vorsätzlich Hilfe leiste. Zumindest drohe durch die Vermittlung von Bestellungen und deren Abwicklung durch die Antragsgegnerin zu 2. jedoch die Ermöglichung des Vertriebes der Schuhe durch andere im Sinne einer markenrechtlichen Störerhaftung. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 13 die einstweilige Verfügung vom 26.05.2016 (Az. 327 O 201/16) zu bestätigen. Randnummer 14 Die Antragsgegnerinnen beantragen, Randnummer 15 die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie rügen die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2. und vertreten die Auffassung, die beanstandeten Produkte würden nicht markenmäßig verwandt, da der Verkehr die verschiedenen Winkel als reine Verzierungen und damit lediglich als Design-Elemente wahrnehme. Eine markenmäßige Kennzeichnung von Sportschuhen an der Zugschlaufe bzw. der Hinterkappe des Schuhs sei absolut unüblich. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Schuhe prominent mit dem berühmten „Swoosh“ gekennzeichnet seien, weshalb sie von Verbrauchern mühelos und unmittelbar als N.-Produkte erkannt würden. Die überragende Kennzeichnungskraft führe dazu, dass die Verzierung nicht als Marke aufgefasst werde. Im Übrigen bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen der Verfügungsmarke der Antragstellerin und den von den Antragsgegnerinnen verwendeten Zeichen, weil diese und die jeweiligen Zwischenräume – anders als beim geschützten Zeichen der Antragstellerin – nicht zueinander identisch seien. Der Schutzumfang der Verfügungsmarke sei äußerst gering, weshalb auch keine Zeichenähnlichkeit gegeben sei. Dies gelte insbesondere für die Ausführungsform 3, bei der die Pfeile – anders als bei der Verfügungsmarke – aufgrund ihrer vertikalen Ausrichtung nach oben einen gänzlich anderen Gesamteindruck vermittelten. Schließlich könne ein etwaiges Verbot jedenfalls nicht so weit gehen, die Verwendung eines Winkelbands im Fersenbereich „egal in welcher Farb- und Kontrastgestaltung“ zu untersagen, weil für die Verfügungsmarke eines der charakteristischen Merkmale der starke Kontrast zwischen den Pfeilspitzen und den Zwischenräumen sei, sodass sich bei einem weitgehenden Verzicht auf den Kontrast die Charakteristik des Zeichens deutlich ändere. Randnummer 17 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt und die Aufmachung der von den Parteien eingereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Das zulässige Verfügungsbegehren ist gegenüber allen Antragsgegnerinnen begründet. Randnummer 19 Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnerinnen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b), Abs. 3 UMV verlangen, dass diese es unterlassen, die unter I. im Verfügungsbeschluss vom 26.05.2016 aufgeführten Schuhe in Deutschland bzw. – soweit es die Antragsgegnerin zu 2. betrifft - der EU i.S.d. dort aufgeführten Tätigkeiten zu benutzen. I. Randnummer 20 Die Nutzung der in den Verkehr gebrachten Schuhe stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Die von den Antragsgegnerinnen geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Randnummer 21 1. Die Marke der Antragstellerin, auf welche diese ihr Begehren stützt, hat wirksamen Bestand. Dass sie nicht benutzt wird, haben die Antragsgegnerinnen nicht vorgetragen. Randnummer 22 2. Die Ausgestaltung der Schuhe beinhaltet in ihrer konkreten Art und Weise auch eine markenmäßige Benutzung der zu Gunsten der Antragstellerin eingetragenen Marke. Randnummer 23
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