← Deutschland

SG Hamburg 30. Kammer S 30 KR 1024/20 ER Beschluss Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte - Verweigerung der Ausstellung bei Einreichung

Obsah (5)§ 34§ 291§§ 15§ 291b§ 103

Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte - Verweigerung der Ausstellung bei Einreichung ungeeigneter Lichtbilder - Güterabwägung - legitimes Interesse der Krankenkasse an einer Vereinheitl

§ 34Abs.

1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X). Das gilt auch dann, wenn man den nicht glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, wonach eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin ihm die Zusendung der eGK am Telefon zugesagt habe. Zum einen bedürfte eine Zusicherung

§ 34Abs.

1 SGB X der Schriftform. Zum anderen kommt eine Zusicherung nur bei Verwaltungsakten in Betracht. Die Ausstellung einer eGK ist aber nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren; es handelt sich vielmehr um eine Form des tatsächlichen Verwaltungshandelns (sog. Realakt, vgl. Leopold in: KassKomm, 108. EL März 2020, SGB V, § 291, Rn. 4 m.w.N.). bb) Randnummer 15 Auch im Übrigen besteht kein Anspruch des Antragstellers auf die Ausstellung einer eGK mit den von ihm eingereichten Lichtbildern. Die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte ist in § 291 Abs. 1 Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Sie dient dem Versicherungsnachweis und der Abrechnung mit den Leistungserbringern.

§ 291Abs.

2 Satz 4 SGB V ist die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte haben Anspruch auf die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte, zugleich trifft sie

§§ 15

, 291 SGB V eine Obliegenheit an der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte durch Einreichung eines geeigneten Lichtbildes mitzuwirken. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen der Ausgestaltung und Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte. Das Gericht verweist insofern auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R), der er es sich anschließt. Randnummer 16 Zur Beschaffenheit des Lichtbildes enthält das Gesetz keine konkreten Vorgaben.

§ 291Abs.

3 SGB V wird das Nähere zur bundesweiten Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis durch die Vertragspartner der Verträge nach § 87 Abs. 1 SGB V vereinbart. Damit verweist § 291 Abs. 3 SGB V auf den zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Bundesmantelvertrag-Ärzte („BMV-Ä“). Der BMV-Ä verweist in § 3 Abs. 1 seiner Anlage 4a seinerseits auf die Vorgaben der

§ 291bSGB V zu bildenden Gesellschaft für Telematik („Gematik“).

Die Gematik zieht in ihren Spezifikationen für die Beschaffenheit der Lichtbilder die Passmusterverordnung heran. Die Passmusterverordnung sieht in § 3 vor, dass das Lichtbild die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen muss. Vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung kann insbesondere aus religiösen Gründen abgewichen werden. Randnummer 17 Die Vorgaben der Passmusterverordnung sind schon nach dem Wortlaut der Gematik-Spezifikationen nicht verbindlich, sondern dienen vielmehr der Orientierung. Es erscheint auch nicht unproblematisch, dass die Vertragsparteien des Bundesmantelvertrages im Hinblick auf die Vorgaben zum Lichtbild auf die Spezifikationen der Gematik verweisen. Durch die entsprechende dynamische Verweisung haben sich die kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zumindest teilweise ihrer Regelungskompetenz begeben. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass ein Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte nicht zwingend alle Vorgaben der Passmusterverordnung erfüllen muss, bleibt den Krankenkassen nach § 291 Abs. 2 S. 4 SGB V zumindest ein Beurteilungsspielraum, ob ein eingereichtes Lichtbild für die Nachweiszwecke geeignet ist. Hierbei sind freilich subjektive Rechtsgüter der Versicherten, insbesondere deren allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen ( SG Hamburg, Urt. v. 17.9.2018, S 21 KR 396/16 , Rn. 17 , juris). Nach der Passmusterverordnung besteht darüber hinaus ein Ermessensspielraum, auf das Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen zu verzichten. Randnummer 18 Diese Vorgaben sind hier aber eingehalten. Weder im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum noch hinsichtlich des ihr zustehenden Ermessens ist eine Fehlausübung der Antragsgegnerin ersichtlich. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Beschränkung auf Lichtbilder ohne Kopfbedeckungen einen legitimen Zweck, nämlich die bessere Erkennbarkeit des Versicherten auf der eGK. Da die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis dienen soll, muss durch das verwendete Lichtbild eine schnelle und eindeutige Identifizierung des Karteninhabers ermöglicht werden. So sollen die missbräuchliche Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte durch nichtversicherte Personen verhindert werden. Randnummer 19 Die von der Antragsgegnerin eingeforderte Einsendung eines Lichtbildes ohne Kopfbedeckung erscheint auch geeignet und erforderlich, um dessen Eignung für den Nachweiszweck sicherzustellen. Bei einem Bild mit Kopfbedeckung können im Zweifel bestimmte charakteristische Merkmale des Versicherten nicht oder nur schlecht erkannt werden, zum Beispiel die Form des Haaransatzes o.ä. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die eGK im Praxisalltag eine schnellen Abgleich der Identität ermöglichen soll. Es besteht daher ein legitimes Interesse der Krankenkassen an einer gewissen Vereinheitlichung des Erscheinungsbildes der eGK bei allen Versicherten. Das persönliche Interesse der Versicherten auf der eGK die eigene Persönlichkeit und Meinung durch ein besonderes Erscheinungsbild oder die Unterbringung individueller Botschaften zum Ausdruck zu bringen, muss insoweit zurückstehen ( SG Hamburg, Urt. v. 17.9.2018, S 21 KR 396/16 , Rn. 21 , juris). Randnummer 20 Die Erforderlichkeit einer Beschränkung auf Lichtbilder ohne Kopfbedeckung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Bilder mit Kopfbedeckung aus religiösen Gründen im Einzelfall zulässig sind. Wie oben dargelegt muss die Antragsgegnerin die verfassungsrechtlich gewährleisteten subjektiven Rechte der Versicherten abzuwägen. Hierbei kann das Interesse an einer leichten Erkenn- und Identifizierbarkeit des Versicherten auf der eGK im Einzelfall hinter die grundrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit zurücktreten. Gerade wenn eine Kopfbedeckung aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit stets getragen wird, dürfte die Identifizierbarkeit des Versicherten auch mit dieser Kopfbedeckung ohne Weiteres sichergestellt sein. Auf die oben genannten besonderen Erkennungsmerkmale kommt es dann nicht an, weil sie ohnehin immer durch die Kopfbedeckung verdeckt sind. Dies gilt aber nicht, wenn der oder die Versicherte eine Kopfbedeckung nur gelegentlich trägt. Randnummer 21 Die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine eGK mit den eingereichten Lichtbildern auszustellen, erweist sich auch als angemessen. Es sind keine Umstände erkennbar, aus denen sich ableiten ließe, dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller eingereichten Lichtbilder aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls akzeptieren müsste. Trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts hat der Antragsteller die von ihm bei der Antragsgegnerin eingereichten Lichtbilder nicht vorgelegt, so dass das Gericht die Eignung der Bilder nur anhand des Vortrags der Beteiligten beurteilen kann. Das Gericht war auch im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nicht gehalten, sich die eingereichten Lichtbilder auf andere Weise zu beschaffen.

§ 103Satz 1 SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet.

Diese Maßgabe gilt im Eilverfahren in besonderer Weise, denn wie oben unter Ziff. 1 dargelegt sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Insoweit trifft den Antragsteller eine Vortragsobliegenheit, die den Amtsermittlungsgrundsatz relativiert und begrenzt. Das Gericht darf seine Prüfung des Anordnungsanspruches und -grundes auf die Tatsachen beschränken, die der Antragsteller vorgebracht hat (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,

  1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 30.06.2020], Rn. 412). Randnummer 22 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller auf den von ihm eingereichten Lichtbildern jeweils eine Kopfbedeckung in Form einer Weihnachtsmütze oder ein Käppi trug. Einer besonderen Begründung des Antragstellers hätte es insbesondere hinsichtlich der Bilder bedurft, auf denen er eine Weihnachtsmütze trägt. Eine derartige Gestaltung hinterlässt den Eindruck, dass es dem Antragsteller vor allem um eine Provokation der Antragsgegnerin und eine Verächtlichmachung der Vorgaben für das Lichtbild geht. Jedenfalls ist das Tragen einer Weihnachtsmütze auf einem Identifikationsnachweis derart ungewöhnlich, dass im Rechtsverkehr Zweifel an der Echtheit der eGK aufkommen könnten. Schutzbedürftige Rechtsgüter des Antragstellers sind im Hinblick auf das Tragen der Weihnachtsmütze nicht erkennbar. Es begegnet insoweit keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die entsprechenden Lichtbilder zurückgewiesen hat. Das gilt auch für die Bilder, auf denen der Antragsteller ein Käppi trägt. Soweit in der Forderung auf einen Verzicht auf die Kopfbedeckung eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sehen wollte, wäre diese gering und ohne weiteres zumutbar. b) Randnummer 23 Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein grundsätzlicher Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist ihm auch ohne eGK durch die von der Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 6 Satz 4 SGB V ausgestellten Ersatzbescheinigungen möglich. Ausweislich der Verwaltungsakte werden dem Antragsteller bereits seit Juni 2017, also seit etwa 3 Jahren, solche Ersatzbescheinigungen ausgestellt. Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht, welche konkreten Leistungen er mit den ausgestellten Ersatzbescheinigungen nicht in Anspruch nehmen kann. Die von ihm aufgestellte Behauptung, dass die Bescheinigungen von „sehr vielen Ärzten“ nicht akzeptiert würden, ist für das Gericht nicht überprüfbar. Im Übrigen wäre insoweit wohl auch ein Leistungsantrag auf die Versorgung mit der entsprechenden Leistung vorrangig.
  2. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.