der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und
teile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom
einem Hinweis des Gerichts auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass er für den Fall einer Einigung damit einverstanden wäre, einen erneuten Wiederholungsversuch zu absolvieren und in einem entsprechenden Vergleich festzuhalten, dass die Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission der bisherigen Praxis der Beklagten entsprechen soll. Randnummer 19
dem der Kläger zunächst ausschließlich einen Antrag auf Neubewertung seiner Prüfungsleistung gestellt hatte, beantragt er nunmehr Randnummer 20
geordneten Normgeber zuzuweisen. Eine Aussetzung des Verfahrens
Auch dies spreche dafür, dass die Entscheidung nicht zu weit interpretiert werden sollte und auf die Alternative Einzelprüfer und Prüfungskommission zugeschnitten sei. Randnummer 27 In diesem Sinne lasse sich auch die Anmerkung von Herrn Richter am Bundesverwaltungsgericht ... vom 25. November 2019 (jurisPR-BVerwG 24/2019 Anm. 2) verstehen, der die Delegation der Festlegung der Größe der Prüfungskommission auf
geordnete Instanzen für unproblematisch halte. Randnummer 28 Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 29 Die Sachakte der Beklagten hat der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 30 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Klage, § 101 Abs. 2 VwGO. II. Randnummer 31 Soweit der Kläger die Klage im Verlauf des Verfahrens abgeändert hat und statt der (ursprünglich ausschließlich beantragten) Neubewertung seiner Prüfungsleistung nun primär die nochmalige Durchführung der streitgegenständlichen Prüfung begehrt und den Antrag auf Neubewertung lediglich hilfsweise stellt, liegt darin eine zulässige Klageänderung. Denn eine entsprechende Änderung des Antrags ist sachdienlich, da der Streitstoff derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert, § 91 Abs. 1 VwGO. III. Randnummer 32 Die zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Randnummer 33 Der Bescheid vom
O unterrichten die
Landesrecht zuständigen Stellen den Prüfling schriftlich, wenn ein Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung an den Prüfling hat den Hinweis zu enthalten, dass er auch
einem erneuten Studium der Medizin zu der Prüfung nicht mehr zugelassen werden kann, § 21 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO. Die einzelnen Teile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung können
O jeweils zweimal wiederholt werden.
O ist die mündlich-praktische Prüfung nicht bestanden, wenn der Prüfling nicht mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat. Die Bewertung einer Prüfungsleistung kann dabei nur Bestand haben, wenn der angegriffene Prüfungsversuch ordnungsgemäß und auf Grundlage einer rechtmäßigen Prüfungsordnung durchgeführt worden ist. Randnummer 36 Diese Voraussetzungen lassen sich hier nicht feststellen. Randnummer 37 Bei der Prüfung vom ... 2016 handelte es sich für den Kläger um den zweiten Wiederholungsversuch der mündlich-praktischen Prüfung im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und damit um den letzten Prüfungsversuch. Die Bewertung dieses Prüfungsversuchs mit „mangelhaft“ hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht Stand, sodass diese und in der Folge die Feststellung des Nichtbestehens im zweiten Wiederholungsversuch aufzuheben und der Kläger zu einem weiteren Wiederholungsversuch zuzulassen ist. Denn die Bewertung der Prüfung vom ... 2016 ist auf Grundlage einer (in Teilen) rechtswidrigen Prüfungsordnung zustande gekommen. Soweit die Prüfungsordnung wegen formeller oder inhaltlicher Mängel rechtsungültig ist, führt dies regelmäßig dazu, dass der beanstandeten Prüfungsentscheidung die erforderliche rechtliche Grundlage fehlt und sie rechtswidrig und aufzuheben ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 62). Dies hat zur Konsequenz, dass die Prüfung erneut abgehalten werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2013, 6 C 18/12, juris Rn. 50; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 62). Randnummer 38 Hier fehlt es für die Abnahme der streitgegenständlichen Prüfungsleistung an einer wirksamen Grundlage in der Prüfungsordnung. Denn § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ÄApprO, der Regelungen über die Größe der Prüfungskommission trifft, ist nicht mit höherrangigem Recht – konkret mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit – zu vereinbaren, soweit es dort heißt, dass die Prüfungskommission beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens drei weiteren Mitgliedern bestehe. Randnummer 39
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.4.2019, 6 C 19/18, juris), der die Kammer aus eigener Überzeugung folgt, verlangen der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit und der effektive Schutz der Berufswahlfreiheit, dass der zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer jedenfalls bei berufseröffnenden Prüfungen (juris Rn. 17) sowie bei berufsbezogenen Abschlussprüfungen (juris Rn. 15) rechtssatzmäßig festlegt. Randnummer 40 Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßgaben sind auf die streitige Prüfung anwendbar (dazu a)). § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ÄApprO kann diesen Anforderungen nicht genügen (dazu b)). Randnummer 41 a) Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Randnummer 42 Auch eine ärztliche Prüfung, deren Bestehen nicht unmittelbar zum Abschluss der Ausbildung und damit zum Zugang zum Beruf führt, stellt, da sie der Feststellung dient, ob ein Prüfling den allgemein an Ärzte zu stellenden Anforderungen genügt, eine subjektive Berufszugangsregelung dar, die an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.5.2005, 6 C 14/04, juris Rn. 36). Droht beim endgültigen Nichtbestehen einer solchen Prüfung die Exmatrikulation, hat diese im Ergebnis berufszugangsbeschränkende Wirkung (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.3.2015, juris Rn. 9). Das Bestehen der Ärztlichen Prüfung in ihren drei Abschnitten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ÄApprO) ist in diesem Sinne Voraussetzung für eine Approbation und damit für die Tätigkeit als Arzt.
O ist das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung dem Antrag auf Approbation beizufügen. Randnummer 43 Die Einwände der Beklagten gegen die Übertragbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall greifen nicht durch. Denn für die Annahme der Beklagten, dass die Auswirkungen der Entscheidung allein auf die Differenzierung zwischen den Prüfungsformen „Einzelprüfung“ und „Kollegialprüfung“ begrenzt seien, lassen sich in dem Urteil keine Anhaltspunkte finden. Randnummer 44 Solches lässt sich bereits nicht aus dem der dortigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt schließen. Zwar betraf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 eine Prüfungsordnung, in der wohl nicht zwingend eine Kollegialprüfung vorgesehen war, die eine solche aber zuließ (juris Rn. 13) und in der für die Variante der Kollegialprüfung nur eine an Prüfern festgelegt war. Auch im dortigen Fall wurde der Kläger von der dortigen Beklagten jedoch von Anfang an einer Kollegialprüfung unterzogen (juris Rn. 2) und seine letztlich erfolgreiche Revisionsrüge war ausdrücklich darauf gestützt, dass die „konkrete Zahl“ der Prüfer in der Prüfungsordnung nicht festgelegt gewesen sei (juris Rn. 5). Randnummer 45 Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Passage des Urteils, in der es heißt, dass das Ergebnis der Prüfung durch die Einschaltung mehrerer Prüfer objektiviert werde, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge minimiere, lässt sich nicht dahingehend verstehen, dass der Anzahl der Prüfer im Falle einer – wie hier – durch die Prüfungsordnung zwingend vorgegebenen Kollegialprüfung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG keine oder geringere Bedeutung zukäme. Insoweit bringt das Bundesverwaltungsgericht zwar zum Ausdruck, dass eine Kollegialprüfung grundsätzlich ein objektiveres Ergebnis liefert als eine Prüfung vor einem Einzelprüfer. Allerdings führt das Bundesverwaltungsgericht sodann auch weiter aus (juris Rn. 15): „ Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer ab, dann ist die Anzahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein. “ Da jedem von mehreren Prüfern bei der Bewertung der Leistung des Prüflings jeweils ein (gerichtlich beschränkt überprüfbarer) Beurteilungsspielraum zukommt, ist deren konkrete Anzahl auch und gerade bei einer Kollegialprüfung von wesentlicher Bedeutung für das Prüfungsergebnis. Randnummer 46 Etwas Anderes lässt sich auch der von der Beklagten zur Unterstützung ihrer Augmentation herangezogenen Anmerkung von Herrn Richter am Bundesverwaltungsgericht ... zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (jurisPR-BVerwG 24/2019 Anm. 2) nicht entnehmen. Soweit Herr ... ausführt, dass es
der Entscheidung zulässig sei, dass der Gesetzgeber z. B. eine Kollegialprüfung oder eine Mindestanzahl von Prüfern vorsehe und er die Festlegung der genauen Zahl von Prüfern den zuständigen Normgebern überlasse, spricht dies im Gegenteil gerade dafür, dass das Urteil auch die Frage betrifft, wie viele Prüfer einer (gegebenenfalls im Bundes- oder Landesgesetz) vorgesehenen Prüfungskommission konkret angehören. Dementsprechend wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Bundesärzteordnung eine Kollegialprüfung vorsähe und die konkrete Anzahl der Prüfer dann in der Ärztlichen Approbationsordnung festgelegt würde. Mit den von ... in Bezug genommenen „zuständigen Normgebern“ ist dagegen – wie der von ihm an gleicher Stelle gewählte Klammerzusatz verdeutlicht – nicht die Hochschulverwaltung bzw. das jeweilige Landesprüfungsamt gemeint, sondern der jeweilige Satzungs- bzw. Verordnungsgeber. Randnummer 47 Dass § 4 der Bundesärzteordnung (i. d. F. v. 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) – BÄO) keine Anforderungen im Hinblick auf die Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission formuliert, kann ebenfalls kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Denn dass der Gesetzgeber/Normgeber die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht umgesetzt hat, spricht nicht gegen deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall. Im Übrigen wäre
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie bereits ausgeführt, auch keine Änderung der Bundesärzteordnung erforderlich. Es genügte vielmehr eine Änderung der Ärztlichen Approbationsordnung, zu deren Erlass § 4 Abs. 1 BÄO ermächtigt. Randnummer 48 Eine Vorlage
1 GG ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht erwogen worden, da das Gericht das Regelungsdefizit auf der Ebene der Prüfungsordnung gesehen hat. Dies führt jedoch – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht dazu, dass der Entscheidung geringere Bedeutung oder nur eine begrenzte Reichweite beizumessen wäre. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte rechtsatzmäßige Festlegung der Anzahl der Prüfer dient dazu, die Prüferanzahl für die Studierenden vorhersehbar zu machen und durch eine entsprechende normative Festlegung Chancengleichheit zu gewährleisten. Dies kann ohne Weiteres durch Regelungen in einer Rechtsverordnung oder einer als Satzung erlassenen Prüfungsordnung geschehen, solange die dortigen Bestimmungen mit dem
der Normenhierarchie höherrangigen Bundes- oder Landesrecht vereinbar sind. Bei der Festlegung der konkreten Anzahl der Prüfer dürfte es sich insbesondere auch nicht um eine dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltene Leitentscheidung handeln. Von grundsätzlicher Bedeutung im Prüfungsrecht ist, welche Regelungen die Parlamente durch Gesetz mit hinreichender Steuerungskraft selbst treffen müssen oder wieweit sie das Prüfungsgeschehen etwa durch die Verwendung mehr oder weniger unbestimmter Rechtsbegriffe, Generalklauseln oder Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen bzw. Satzungen offenlassen und damit der Verwaltung bzw. den autonomen Körperschaften (insbesondere den Hochschulen) zur (weiteren) Regelung anheimgeben dürfen. Bei berufsbezogenen Prüfungen sind die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Regelung dabei verstärkt gegeben, weil hier der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG seine Wirkungen entfaltet. Gleichwohl werden von der Rechtsprechung keine besonders strengen Maßstäbe bei der Frage angelegt, ob dem parlamentarischen Gesetzesvorbehalt noch genüge getan wird. So betont das Bundesverwaltungsgericht, dass neben Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auch die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören. Die detaillierten Regelungen der Prüfung gehören danach nicht mehr zu den dem Parlamentsgesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen, sondern dürfen der Regelung durch Verordnung oder (Hochschul-)Satzung vorbehalten bleiben (vgl. zum Ganzen Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 22 m. w. N.). Randnummer 49 b) Der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ÄApprO lässt sich – entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen – die konkrete Zahl der Prüfer für die mündlich-praktische Prüfung im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht entnehmen. Randnummer 50 Zwar sieht § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ÄApprO vor, dass die Prüfungskommission aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, aber höchstens drei, weiteren Mitgliedern besteht. Die Anzahl der Prüfer ist durch die Angabe einer Mindest- und einer Höchstzahl daher nicht völlig unbestimmt. Gleichwohl verbleibt den zuständigen Landesprüfungsämtern im Einzelfall jedenfalls insoweit ein Spielraum, als sie entscheiden können, ob die Prüfungskommission aus drei oder vier Mitgliedern besteht. Die Anzahl der Prüfer ist damit gerade nicht vorab und vorhersehbar für alle Teilnehmer der Prüfung festgelegt. Randnummer 51 Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Anzahl der Prüfer für die streitige Prüfung nicht willkürlich bestimmt werde, sondern fachlichen, in der Approbationsordnung vorgegebenen Erfordernissen folge, und damit insoweit nicht der Verwaltung überlassen bleibe, kann sie damit nicht durchdringen. Randnummer 52 Die Beklagte bezieht sich insoweit auf § 22 Abs. 2 ÄApprO, wonach der Prüfling im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in den Fächern Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie geprüft wird, und bringt zum Ausdruck, dass es ihrer Verwaltungspraxis entspreche, für jedes Fach genau einen Prüfer vorzusehen (wobei der Vorsitzende dann selbst eines der Fächer prüft). Diese tatsächliche und durchaus sachlich begründete Praxis der Beklagten kann jedoch nichts daran ändern, dass die Ärztliche Approbationsordnung als maßgebliche normative Grundlage ein derartiges Vorgehen nicht „rechtssatzmäßig“ vorgibt, sondern der Verwaltung vielmehr die Möglichkeit einräumt, gegebenenfalls auch vier Prüfer einzusetzen (nämlich einen Vorsitzenden und drei weitere Prüfer). Insoweit ist es zwar durchaus möglich, dass die ständige Praxis der Beklagten dazu führt, dass im Ergebnis für alle Prüfungsteilnehmer vergleichbare Bedingungen geschaffen werden.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, kann dies aber gerade nicht genügen. Angesichts des mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG vielmehr nur genüge getan, wenn entsprechende Regelungen nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben, sondern von den zuständigen Normgebern (unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) rechtssatzmäßig erlassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2019, a. a. O., Rn. 17). Randnummer 53 3. Kann der Kläger
Alledem die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung beanspruchen, begegnete es aus Sicht der Kammer keinen Bedenken, wenn diese Prüfung bis zu einer möglichen Änderung der Ärztlichen Approbationsordnung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend vor drei Prüfern absolviert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2019, a.a.O., Rn. 20 zu einer entsprechenden Übergangsregelung). Randnummer 54 Ebenfalls keine Bedenken bestünden dagegen, den Kläger erneut als einzigen Kandidaten zu prüfen. Die Durchführung der Prüfung als Gruppen- oder Einzelprüfung und die Zahl der Prüfungskandidaten in den jeweiligen Gruppen der mündlichen Prüfung können zwar auf die Chancengleichheit von Einfluss sein. „Soll“
der Prüfungsordnung eine bestimmte Zahl von Prüflingen in einer mündlichen Prüfung geprüft werden, so darf von dieser Regel nur dann –
oben oder unten – abgewichen werden, wenn
den besonderen Umständen des Einzelfalls gewichtige Gründe diese Annahme rechtfertigen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 453).Vorliegend fehlt es allerdings bereits am Abweichen von einer „Soll“-Vorschrift. Denn die Ärztliche Approbationordnung enthält keine Vorgabe dazu, wie viele Prüflinge in der Regel in der mündlich-praktischen Prüfung geprüft werden sollen. Vielmehr enthalten §§ 15 Abs. 4, 24 Abs. 1 ÄApprO lediglich die – auch im Fall eines einzigen Prüfungskandidaten eingehaltene – Maßgabe, dass maximal vier Prüflinge in einem Termin geprüft werden dürfen. Im Hinblick auf die nochmalige Wiederholungsprüfung des Klägers besteht darüber hinaus jedenfalls ein gewichtiger Grund für die Durchführung ohne weitere Kandidaten. Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Umstellung auf den Modellstudiengang an der Medizinischen Fakultät der Universität ... im Jahr 2012, die unter anderem dazu geführt hat, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht mehr abgelegt werden muss (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄApprO), dürfte fraglich sein, ob es überhaupt noch weitere Kandidaten für die von dem Kläger (erneut) zu absolvierende Prüfung gibt. IV. Randnummer 55 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.