← Deutschland

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat L 1 KR 75/19 Urteil Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung unterliegen der Beitragspflicht in der

Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung unterliegen der Beitragspflicht in der Krankenversicherung Orientierungssatz 1. Der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegen gemäß

§ 229Nr.

6, und vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63; zuletzt BSG, Urteil vom 01.04.2019 – B 12 KR 19/18 R, juris, sowie Beschluss vom 25.07.2019 – B 12 KR 27/19 B, juris; BVerfG, Beschlüsse vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08,

§ 229Nr. 10, vom 28.09.2010 – 1 Bv

R 1660/08,

§ 229Nr. 11, vom 16.11.2017 – 1 Bv

R 672/17, juris, vom 09.07.2018 – 1 BvL 2/18, BetrAV 2018, 507, vom 14.06.2018 – 1 BvR 478/15, juris, sowie vom 27.06.2018 – 1 BvR 100/15 und 249/15, NJW 2018, 3169; s.a. Urteil des erkennenden Senats vom 24.01.2019 – L 1 KR 31/18, juris). Der Begriff „eine solche Leistung“ kann sich dem Wortlaut nach auch nur auf die Wortgruppe „nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“ beziehen, ohne dass zwingend die Wortgruppe „tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge“ mit einzubeziehen wäre. Für diese Auslegung spricht die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525 S. 139), die im Rahmen der Wiedergabe der damaligen BSG-Rechtsprechung auf zwei Umgehungsmöglichkeiten der Beitragspflicht hinweist, zum einen, wenn der Anspruch auf die Kapitalleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesichert wird (dies ist die Variante, die der Kläger als allein vom Wortlaut erfasst ansieht), zum anderen jedoch auch, wenn die einmalige Leistung von vornherein als solche vereinbart oder zugesagt worden war (originäre Kapitalleistung wie die vorliegenden Direktkapitallebensversicherungen). Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Gesetzesänderung, mit der die gesehene Lücke aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen geschlossen werden sollte, und führt am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar sind (verfassungskonforme Auslegung). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beitragspflicht davon abhängen sollte, ob von vornherein eine einmalige Kapitalleistung zur Alterssicherung vereinbart wird, eine Rentenleistung oder zunächst eine Rentenleistung, die dann nach Eintritt des Versicherungsfalls oder aufgrund einer Vereinbarung vor dessen Eintritt durch eine einmalige Leistung ersetzt wird. Randnummer 39 Die in ständiger Rechtsprechung unter anderem des BSG und des BVerfG, der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat und weiter anschließt, für rechtmäßig erachtete typisierende, sogenannte institutionelle Abgrenzung macht es gerade überflüssig, auf arbeitsrechtliche Absprachen zurückzugreifen, insbesondere darauf, ob die eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren (s. nur BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08, a.a.O.; BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R, a.a.O.). Dem Kläger ist nicht in seiner Einschätzung zu folgen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Lebensversicherungen im rein private Sparanlagen gehandelt habe. Dies gilt unabhängig davon, ob seine Behauptung richtig ist, die Beiträge seien nicht im Wege der Gehaltsumwandlung gezahlt worden, obwohl eben dies aus den Versicherungsscheinen so hervorgeht. Wenn eine rein private Geldanlage vorgenommen worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger dies selbst getan hätte und nicht über seine damalige Arbeitgeberin. Aus diesem Modell wird er (gegebenenfalls neben den Steuer- und Beitragsvorteilen durch die Gehaltsumwandlung) weitere Vorteile gezogen haben. In Betracht kommen zum Beispiel häufig mit Verträgen im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung verbundene Vorteile wie geringere Verwaltungs- oder Abschlusskosten, eine vereinfachte Gesundheitsprüfung, Pfändungsschutz in der Ansparphase und Vorteile bei den Freibeträgen im Falle des Grundsicherungsbezugs im Rentenalter. Randnummer 40 Dass die für den Kläger unerwartete Gesetzesänderung seine erwartete Rendite vermindert oder gar aufgezehrt haben dürfte, ändert nichts an der nach der seit Jahren immer wieder bestätigten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu konstatierenden Rechtmäßigkeit der vorliegend angegriffenen Entscheidungen der Beklagten. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 42 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.